WHV Verbandsjugendtag 2008

 

WESTDEUTSCHER HOCKEY-VERBAND E.V.
 
Durchführungsbestimmungen Hockeyjugend
 
Gültig ab 01. April 2008
 
 
 
Inhaltsverzeichnis
 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
 
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Meldepflichten der Vereine und Meldefristen
§ 4 Spielverlegungen, Spielwertungen
§ 5 Spielgemeinschaften
§ 6 Spielkleidung
§ 7 Wartefristen für Mannschaften und Schiedsrichter
§ 8 Schiedsrichter
§ 9 Ausgleich der Schiedsrichterkosten
§ 10 Festsetzung von Strafen wegen Verstößen gegen die
Durchführungsbestimmungen oder die Spielordnungen
 
II. DURCHFÜHRUNG VON MEISTERSCHAFTSSPIELEN
§ 11 Meisterschaftsspiele
§ 12 Meisterschaftsspiele im Feldhockey
§ 13 Meisterschaftsspiele im Hallenhockey
 
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 14 Ergänzungen und Änderungen
§ 15 Beschlussfassung
 
  
 
 
                                 I. Allgemeine Bestimmungen
 
§ 1 Geltungsbereich
 
(1) Die Durchführungsbestimmungen der Hockeyjugend des Westdeutschen Hockey-
Verbandes e.V. (DBJ WHV) ergehen gemäß § 10 Jugendordnung des
Westdeutschen Hockey-Verbandes e.V. (JO WHV) und § 4 der Spielordnung
des Deutschen Hockey-Bundes e.V. (SpO DHB) als Zusatz und Ergänzung der
SpO DHB und der Spielordnung des Westdeutschen Hockey-Verbandes e.V.
(SpO WHV). Die DBJ WHV gilt für alle Vereine des Westdeutschen Hockey-
Verbandes e.V. (im Folgenden WHV genannt) und deren Mitglieder. Sie gilt auch
für Vereine im Sinne des § 18 Absatz 2 SpO DHB und deren Mitglieder.
 
(2) Bei den in diesen Durchführungsbestimmungen genannten Personen sind stets
weibliche und männliche Personen gemeint.
 
(3) Soweit diese Durchführungsbestimmungen nichts anderes bestimmen, gelten
die SpO DHB und die SpO WHV (§ 4 Absatz 6 SpO DHB).
 
§ 2 Zuständigkeiten
 
(1) Für die Durchführung der in § 11 Absatz 1 DBJ WHV genannten Meisterschaftsspiele ist der Ausschuss für Jugendspielbetrieb zuständig, soweit diese Spielordnung nicht etwas anderes bestimmt (§ 3 Absatz 2 SpO DHB gilt analog). Der Ausschuss für Jugendspielbetrieb muss, soweit er zuständig ist, Staffelleiter einsetzen.
(2) Der Aufgaben des ZA im Sinne des § 4 Absatz 2 Buchstabe a) Ziff 2 SpO DHB werden im Rahmen dieser Durchführungsbestimmungen durch den Ausschuss für Jugendspielbetrieb wahrgenommen. Die Zusammensetzung des Ausschusses ergibt sich aus Absatz 4.
(3) Der Ausschuss für Jugendspielbetrieb benennt, soweit erforderlich, Turnierausschüsse, wobei § 3 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 und § 6 SpO DHB analog Anwendung finden kann.
 
(4) Der Jugendausschuss setzt vor Beginn eines jeden Spieljahres einen Ausschuss Jugendspielbetrieb ein. Die Kompetenzen des Ausschusses Jugendspielbetrieb ergeben sich aus dieser Ordnung. Der Ausschuss entscheidet und organisiert den Spielverkehr im WHV. Mitglieder des Ausschusses Jugendspielbetrieb sind der Jugendsportwart als Vorsitzender sowie je ein Vertreter aus den vier Bezirken. Der Ausschuss trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Der jeweilige Bezirksvertreter soll im Bezirk für den Jugendspielbetrieb zuständig sein. Der Vizepräsident Jugend nimmt beratend an den Sitzungen des Ausschusses Jugendspielbetrieb teil.
 
 
 
§ 3 Meldepflichten der Vereine und Meldefristen
 
(1) Anmeldungen zur Teilnahme an Meisterschaftsspielen müssen erfolgen
 
- für die Feldsaison bis zum 15. Januar des Jahres, in dem die jeweilige Feldsaison
beginnt;
 
- für die Hallensaison bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die jeweilige Hallensaison
beginnt.
 
Änderungen der Mannschaftsmeldungen sind für die kommende Feldsaison bis
zum 1. April und für die kommende Hallensaison bis zum 1. Oktober möglich. §
26 Absatz 1 SpO DHB kann durch Entscheidung des ZA analog Anwendung finden.
Der Ausschuss für Spielbetrieb kann Ausnahmen zulassen.
 
(2) Der Ausschuss für Spielbetrieb benennt mit Veröffentlichung der jeweiligen Spielpläne ein Datum, bis zu dem die Vereine verpflichtet sind, Spielbeginn der Heimspiele an den vorgegebenen Spieltagen ihrer Mannschaften an den Staffelleiter und den Ergebnisdienst zu melden.
 
(3) Für weiterführende Runden der Meisterschaftsspiele benennt der Ausschuss für Spielbetrieb gesondert ein Datum, bis zu dem die Vereine verpflichtet sind, Spielbeginn
der Heimspiele ihrer Mannschaften an den Staffelleiter und den Ergebnisdienst
zu melden.
 
(4) Nachträgliche Änderungen nach Meldung der Anschlagzeiten, auch vor der vorgegebenen Frist, sind unzulässig. Der Ausschuss für Jugendspielbetrieb kann Ausnahmen und mit der Änderung verbundene Kosten dem Verursacher auferlegen.
 
§ 4 Spielverlegungen, Spielwertungen
 
(1) Spielverlegungen in allen Ober- und Verbandsligen sowie der Regionalliga der
Knaben und Mädchen B sind möglich. Voraussetzung ist das Einverständnis
beider Vereine.
 
Bei Spielen der Oberligen sowie der Regionalliga der Knaben und Mädchen B ist
zusätzlich eine Genehmigung des Staffelleiters erforderlich. Voraussetzung für
eine Genehmigung durch den Staffelleiter sind die schriftlichen Einverständniserklärungen der beiden betroffenen Vereine sowie die Mitteilung eines verbindlich zwischen den beiden Vereinen vereinbarten Ersatztermins. Der Ersatztermin
muss vor dem ausgefallenen Spiel schriftlich bekannt gegeben werden.
Bei allen ausgefallenen Spielen in der Verbandsliga muss der Ersatztermin innerhalb
von sieben Tagen nach dem ausgefallenen Spiel dem Staffelleiter und
dem Ergebnisdienst schriftlich mitgeteilt werden.
 
Ersatztermine
Bei Spielverlegungen hat der Ersatztermin spätestens sieben Tage vor Ende der
jeweiligen Saison oder in einer Gruppenphase vor Ende der Gruppenphase
stattzufinden. Ausnahmen kann der ZA auf Antrag zulassen.
Die Verlegung gilt mit Bekanntgabe durch den Ergebnisdienst als genehmigt und
bestätigt. Mit der Verlegung verbundene Kosten können dem Verursacher auferlegt
werden. Auch Änderungen der Anschlagzeiten gelten im Sinne des § 4 DBJ
WHV als Spielverlegung. Auf § 10 Absatz 2 DBJ WHV wird hingewiesen.
 
(2) Spielverlegungen sind in den Regionalligen nach Genehmigung des Staffelleiters
und in allen anderen Spielklassen ohne Einvernehmen der beiden betroffenen
Vereine nach Genehmigung des Staffelleiters möglich, wenn
 
- eine Spielerabstellung gemäß § 9 Absatz 3 SpO DHB oder in einer Bezirksoder
Verbandsauswahlmannschaft erfolgt;
- ein Einsatz eines Trainers als Bezirks-, Verbands- oder Bundestrainer erfolgt
und der Termin nicht bis zum Stichtag der Meldung der Anschlagzeiten bekannt
ist oder der Trainer das Amt nach diesem Stichtag übernommen hat;
- eine nachweislich durch die zuständige Verwaltungsstelle nicht bewilligte
Platz-/ Hallennutzung am vorgegebenen Spieltag vorliegt;
- ganztägige schulische Veranstaltungen, an denen mindestens fünf Spieler der
betroffenen Altersklasse nachweislich teilnehmen müssen, vorliegen.
 
Ansonsten ist eine Verlegung nach Genehmigung durch den Staffelleiter und
Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung beider betroffenen Vereine
bis 20 Tage vor dem offiziell angesetzten Spiel möglich.
 
(3) Fällt ein Spiel wegen der epidemieartigen Erkrankungen von mindestens fünf
Spielern einer Mannschaft aus und der Verein kann einen entsprechenden ärztlichen
Nachweis erbringen, setzt der ZA das Spiel neu an und das Nichtantreten
gilt gemäß § 25 Absatz 8 SpO DHB als unverschuldet.
 
§ 5 Spielgemeinschaften
 
(1) Auf Antrag eines Vereines kann der Ausschuss Jugendspielbetrieb zulassen,
dass Mannschaften zweier Vereine aus dem Bereich des WHV in der Ober- oder
Verbandsliga als Spielgemeinschaften an Meisterschaftsspielen teilnehmen.
 
§ 6 Spielkleidung
 
(1) In Meisterschaftsspielen muss die Spielführer eine Armbinde tragen.
 
(2) In Meisterschaftsspielen der Regionalligen muss, in Meisterschaftsspielen der
Ober- und Verbandsligen sollen die Spieler Rückennummern tragen (Abweichung
von § 27 Absatz 3 SpO DHB).
 
  
 
§ 7 Wartefristen für Mannschaften und Schiedsrichter
 
Die Wartefrist für Mannschaften und Schiedsrichter beträgt 30 Minuten in der
Feldsaison und 15 Minuten in der Hallensaison (Abweichung von § 25 Absatz 3
und § 34 Absatz 1 SpO DHB und § 11 SpO WHV).
 
 
§ 8 Schiedsrichter
 
(1) Für Meisterschaftsspiele der Regionalligen werden auf dem Feld Schiedsrichter
namentlich und vereinsneutral durch den Jugendschiedsrichterreferenten oder
einen von ihm Beauftragten angesetzt. Ausgenommen hiervon sind die Meisterschaftsspiele der Gruppenphase der Altersklassen Knaben B und Mädchen B.
In der Halle werden Schiedsrichter namentlich und vereinsneutral für die Endrunden
aller Altersklassen der Regionalliga durch den Jugendschiedsrichterreferenten
oder einen von ihm Beauftragten angesetzt.
 
(2) Die Leitung der Meisterschaftsspiele der Gruppenspiele der Regionalligen der
Altersklasse der Knaben und Mädchen B und alle Meisterschaftsspiele der Ober- und
Verbandsligen auf dem Feld obliegt den beteiligten Vereinen, die zu jedem
Spiel je einen Schiedsrichter abzustellen haben.
 
(3) Für Meisterschaftsspiele der Ober- und Verbandsligen in der Halle werden
Schiedsrichter vereinsneutral, jedoch nicht namentlich angesetzt.
 
(4) Die Meisterschaftsspiele der Regionalliga auf dem Feld müssen von Schiedsrichtern
geleitet werden, die im Besitz einer J-Lizenz (A) des WHV sind. Ausgenommen
hiervon sind die Altersklassen der Knaben und Mädchen B. Eine
Schiedsrichterlizenz für die Halle wird bis zum 31.03.2009 nicht verlangt. Die
Sätze 3 und 4 dieser Bestimmung erlischen mit dem 01.04.2009.
 
(5) Die Meisterschaftsspiele der Oberliga müssen von Schiedsrichtern geleitet werden,
die im Besitz einer J-Lizenz (B) des WHV sind. Ausgenommen hiervon sind
die Altersklassen der Knaben und Mädchen B. Eine Schiedsrichterlizenz wird bis
zum 31.03.2009 nicht verlangt. Die Sätze 3 und 4 dieser Bestimmung erlischen
mit dem 01.04.2009.
 
(6) Die Meisterschaftsspiele der Verbandsligen und die Meisterschaftsspiele aller
Ligen der Altersklassen Knaben und Mädchen B müssen von Schiedsrichtern
geleitet werden, die im Besitz einer D-Lizenz des WHV sind. Eine Schiedsrichterlizenz
wird bis zum 31.03.2009 nicht verlangt. Die Sätze 2 und 3 dieser Bestimmung
erlischen mit dem 01.04.2009.
 
(7) Schiedsrichter, die im Besitz einer gleichwertigen oder höheren Schiedsrichterlizenz
des WHV nach dem Schiedsrichterlizenzsystem sind, können als Schiedsrichter
in den genannten Jugendaltersklassen eingesetzt werden (vgl. § 5 der
Schiedsrichterordnung des WHV).
 
(8) Als Kostenersatz erhält jeder namentlich durch den Jugendschiedsrichterreferenten
oder seinen Vertreter angesetzte Schiedsrichter vom Heimverein einen Betrag
von 15 Euro als pauschale Spesenabgeltung für jede Ansetzung. Dieser Betrag
verdoppelt sich, wenn bei einem vom ZA angesetzten Meisterschaftsturnier
ein Schiedsrichter bei mehr als einem Spiel unabhängig von der Spieldauer an6
wesend sein muss. Die Fahrtkosten werden nach § 12 Absatz 9 Buchstabe c)
SpO WHV erstattet.
 
(9) Die Vereine sind verpflichtet, abweichend von § 10 Absatz 2 SpO DHB und § 3
Absatz 7 SpO WHV jeweils zum 1. April, 1. August und 1. November eines Jahres
ihre Schiedsrichter, die im Besitz der J-Lizenz des WHV sind, namentlich
dem Jugendschiedsrichterreferat zu melden. Die Meldung muss mindestens für
jede zur Teilnahme an Meisterschaftsspielen der Regionalliga gemeldete Mannschaft
(Mittelwert aus Hallen- und darauf folgender Feldsaison) einen Namen
enthalten. Auf § 10 Absatz 3 SpO DHB wird verwiesen. § 3 Absatz 10 SpO WHV
gilt entsprechend.
 
§ 9 Ausgleich der Schiedsrichterkosten
 
(1) Analog zu § 11 Absatz 2 SpO DHB werden die Schiedsrichterkosten, die bei den
Meisterschaftsspielen der Jugend in einer Saison anfallen, zu denen namentlich
Schiedsrichter angesetzt werden, auf die Mannschaften der jeweiligen Gruppe
zu gleichen Teilen umgelegt. Die Abrechnung wird den Vereinen dieser Mannschaften
nach jeder Saison vom WHV zugestellt und ist dann unverzüglich auszugleichen.
 
(2) Tritt eine Mannschaft zu einem Meisterschaftsspiel nicht an, die namentlich angesetzten Schiedsrichter werden jedoch nicht oder zu spät über den Spielausfall
informiert, so dass sie vergeblich anreisen, erhalten sie von dem Verein, dessen
Mannschaft nicht angetreten ist, den vollen Spesensatz und die Fahrtkosten erstattet.
Der Jugendschiedsrichterobmann oder ein Jugendschiedsrichterreferent
fordert diese ggf. ein und auferlegt diesem Verein die Verfahrenskosten. Die Kostenerstattung zählt nicht zu den Schiedsrichterkosten, die gemäß Absatz 1 umzulegen sind.
 
 
§ 10 Festsetzung von Strafen wegen Verstößen gegen die Durchführungsbestimmungen oder die Spielordnungen
 
(1) Für die Festsetzung von Strafen ist der jeweilige Staffelleiter entsprechend § 50
SpO DHB und § 14 SpO WHV zuständig, soweit in diesen Durchführungsbestimmungen
nicht etwas anderes bestimmt ist.
 
(2) Bei anderen Verstößen als den in § 50 SpO DHB Absatz 1 genannten Verstößen
oder gegen eine Bestimmung der Spielordnung oder dieser Durchführungsbestimmung
und bei allen Verstößen gegen die Formen sportlichen Verhaltens trifft
der ZA eine Entscheidung und verfügt Maßnahmen gemäß § 13 SGO DHB, soweit
in dieser Durchführungsbestimmung nicht etwas anderes bestimmt ist.
 
(3) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Durchführungsbestimmungen werden durch den Ausschuss für Jugendspielbetriebpauschale Bearbeitungskosten bis zu  EURO 50 Euro je Verstoß erhoben (vgl. § 50 Absatz 4 und 8 SpO DHB)
 
 
 
                    III. Durchführung von Meisterschaftsspielen
 
§ 11 Meisterschaftsspiele
 
(1) Meisterschaftsspiele sind alle Spiele der Regional-, Ober- und Verbandsligen.
 
(2) Die Bezirke können im Rahmen ihrer Spielorganisation als wirksam oder unwirksam
erklären: In den Altersklassen Mädchen C und D können auch Spieler des
anderen Geschlechts der jeweils jüngeren Altersklasse eingesetzt werden. In
den  Altersklassen Knaben C und D können auch Spielerinnen der gleichen Altersklasse
eingesetzt werden. Die Zahl dieser Spieler darf die Zahl der übrigen
Spieler dieser Mannschaft, die gleichzeitig auf dem Spielfeld sind, dabei nicht
übersteigen. Ausnahmen kann der Ausschuss Jugendspielbetrieb genehmigen.
 
(3) Gemischte Mannschaften der Mädchen und Knaben B sind nur in der Verbandsliga
zulässig. Vor Beginn einer Meisterschaftsrunde müssen gemischte Mannschaften
durch den Ausschuss Jugendspielbetrieb genehmigt werden.
 
(4) Die Teilnahme von zwei Mannschaften eines Vereines jeweils in der Regional- oder
Oberliga ist unzulässig.
 
(5) Die Teilnahme einer Mannschaft „außer Konkurrenz“ ist ausschließlich in der
Verbandsliga gestattet. Es dürfen in dieser Mannschaft höchstens 3 Spieler eingesetzt
werden, die dem jüngeren Jahrgang der nächsthöheren Altersklasse angehören.
 
 
§ 12 Meisterschaftsspiele im Feldhockey
 
(1) Es werden alljährlich Meisterschaftsspiele in folgenden Spielklassen durchgeführt:
 
a. Regionalliga
Männliche und Weibliche Jugend A, Männliche und Weibliche Jugend B, Knaben A, Mädchen A, Knaben B, Mädchen B: entsprechend der Meldungen
 
b. Oberliga
Männliche und Weibliche Jugend A, Männliche und Weibliche Jugend B, Knaben A, Mädchen A, Knaben B, Mädchen B: entsprechend der Meldungen
 
c. Verbandsliga
Männliche und Weibliche Jugend A, Männliche und Weibliche Jugend B, Knaben A, Mädchen A, Knaben B, Mädchen B: entsprechend der Meldungen
 
(2) Regionalliga
a. Die Mannschaften der Regionalliga spielen den Westdeutschen Meister unter
sich aus.
 
b. Der genaue Modus wird vor jeder Saison durch den Ausschuss Jugendspielbetrieb anhand der gemeldeten Mannschaften festgelegt.
 
c. Zum Ende der Gruppenphase sollen die vier erstplatzierten Mannschaften
der Jugend B und Knaben und Mädchen A in einer Endrunde im Modus einer
einfachen Runde der qualifizierten Mannschaften die Meisterschaft ausspielen.
Jugend A soll, wenn möglich, eine einfache Runde ohne Endrunde spielen.
 
d. Die vier erstplatzierten Mannschaften der Knaben und Mädchen B spielen
eine Playoff-Runde in Turnierform. Die Vergabe der Playoff-Runde obliegt
dem Ausschuss Jugendspielbetrieb.
 
e. Die erstplatzierte Mannschaft der Abschlusstabelle ist Westdeutscher Meister.
 
f. Die erstplatzierten Mannschaften der Abschlusstabelle qualifizieren sich gemäß
der Quotierung durch den Deutschen Hockey-Bund zur Deutschen
Feldhockeymeisterschaft der Jugend. Eventuelle Nachrücker werden durch
den Jugendsportwart entsprechend der Platzierungsergebnisse nachgemeldet.
 
 
g. Für die nicht für die End- oder Playoff-Runde qualifizierten Mannschaften bei
werden entsprechender Meldung Platzierungsrunden angeboten. Meldungen
zur Platzierungsrunde haben bis zu einem vom Ausschuss Jugendspielbetrieb
festgelegten Termin zu erfolgen.
 
(3) Oberliga
 
a. Die Mannschaften der Oberliga spielen den Oberligameister unter sich aus.
 
b. Nach Abschluss der Gruppenphase spielen die acht erstplatzierten Mannschaftenin einer Playoff-Runde an maximal zwei Spieltagen und in Turnierform die ersten acht Plätze aus. Der Turniermodus und die Vergabe des
Austragungsortes werden vom Ausschuss Jugendspielbetrieb festgelegt.
 
(4) Verbandsliga
 
a. Die Mannschaften der Verbandsliga spielen den Verbandsligameister unter
sich aus.
 
b. Nach Abschluss der Gruppenphase spielen die acht erstplatzierten Mannschaften in einer Playoff-Runde an maximal zwei Spieltagen in Turnierform
die Plätze aus. Der Turniermodus und die Vergabe des Austragungsortes
werden vom Ausschuss Jugendspielbetrieb festgelegt.
 
c. Die Gruppen sollen bezirksorientiert zusammengesetzt werden.
 
(5) Für den Spielbetrieb aller jüngeren Altersklassen und der Kleinfeldrunden der Altersklassen Jugend A bis Mädchen/Knaben B sind die Bezirksjugendausschüsse zuständig. Die Spiele der jüngeren Altersklassen sollen auf dem Kleinfeld in Turnierform mit turnierintegriertem Hockey-Mehrkampf ausgetragen werden.
 
§ 13 Meisterschaftsspiele im Hallenhockey
 
(1) Es werden alljährlich Meisterschaftsspiele in folgenden Spielklassen durchgeführt:
 
a. Regionalliga
Männliche und Weibliche Jugend A, Männliche und Weibliche Jugend B, Knaben A, Mädchen A, Knaben B, Mädchen B: entsprechend der Meldungen
 
b. Oberliga
Männliche und Weibliche Jugend A, Männliche und Weibliche Jugend B, Knaben A, Mädchen A, Knaben B, Mädchen B: entsprechend der Meldungen
 
c. Die Verbandsliga kann in den Vorrunden bezirksintern organisiert werden.
 
(2) Regionalliga
 
a. Nach der Vorrundenphase spielen die sechs erstplatzierten Mannschaften
der Regionalliga in einer Endrunde den Westdeutschen Meister aus.
 
b. Die erstplatzierte Mannschaft der Endrunde ist Westdeutscher Meister.
 
c. Die erstplatzierten Mannschaften der Endrunde qualifizieren sich gemäß der
Quotierung durch den Deutschen Hockey-Bund zur Deutschen Hallenhockeymeisterschaftder Jugend. Eventuelle Nachrücker werden durch den Jugendsportwartentsprechend der Platzierungsergebnisse nachgemeldet.
 
d. Für die nicht für die Endrunde qualifizierten Mannschaften werden bei entsprechender Meldung und Hallenangebot Platzierungsrunden angeboten. Mit
der Meldung zur Platzierungsrunde ist ein Termin zur Ausrichtung einer Hallenzeit
anzugeben, an der ein Turnier ausgerichtet werden kann.
 
(3) Oberliga
 
a. Nach der Vorrundenphase spielen die sechs erstplatzierten Mannschaften
der Oberliga in einer Endrunde den Oberligameister aus. Der Turniermodus
für die Zwischen- oder Endrunde ist abhängig von den Meldungen und wird
vor der Saison durch den Ausschuss Jugendspielbetrieb festgelegt.
 
b. Für die nicht für die Endrunde qualifizierten Mannschaften werden bei entsprechender Meldung und Hallenangebot Platzierungsrunden angeboten.
Meldungen zur Platzierungsrunde haben bis zu einem vom Ausschuss Jugendspielbetriebfestgelegten Termin zu erfolgen. Mit der Meldung zur Platzierungsrundeist ein Termin zur Ausrichtung einer Hallenzeit anzugeben, an
der ein Turnier ausgerichtet werden kann.
 
(4) Verbandsliga
 
a. Nach der Vorrundenphase spielen die erstplatzierten Mannschaften der Verbandsligain einer Zwischen- oder Endrunde den Verbandsligameister aus.
Der Turniermodus sowie die Anzahl die Qualifikanten für die Zwischen- oder
Endrunde ist abhängig von den Meldungen und wird vor der Saison durch
den Ausschuss Jugendspielbetrieb festgelegt.
 
b. Die Gruppen sollen bezirksorientiert zusammengesetzt werden.
 
(5) Für den Spielbetrieb aller jüngeren Altersklassen sind die Bezirksjugendausschüsse zuständig.
 
 
 
 
                             II. Schlussbestimmungen
 
§ 14 Ergänzungen und Änderungen
 
Die Durchführungsbestimmungen können durch den Verbandsjugendausschuss ergänzt und geändert werden (vgl. § 10 JO WHV).
 
§ 15 Beschlussfassung
 
Diese Durchführungsbestimmungen wurden durch den Verbandsjugendausschuss
am 20. Oktober 1997 beschlossen. Sie treten am 1.November 1997 in Kraft. Sie
wurden geändert durch Beschluss des Verbandsjugendtages vom 20. Februar 1999
und 23. Februar 2002, sowie durch Beschluss des Verbandsjugendausschusses
vom 24. Oktober 2005 und des Verbandsjugendtages vom 16. Februar 2008.
 
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