Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 73 - 02. Dezember 2004

Neue Arbeitshilfe "Internationale Jugendbegegnungen"

Seit März 2004 gibt es eine Arbeitshilfe "Internationale Jugendbegegnungen" (Hrsg. Bayerische Sportjugend), die als PDF-Datei zum Herunterladen hier zur Verfügung steht
Am 01.07.2004 wurde die Arbeitshilfe bereits aktualisiert. Nun wurde sie am 25.11.2004 wiederum auf den aktuellen Stand gebracht. Es wurden dieses Mal zahlreiche Ergänzungen vorgenommen. Da sich dadurch Veränderung in den Seitenzahlen und der Nummerierung der Kapitel ergeben, ist es empfehlenswert sich die gesamte Arbeitshilfe nochmals auszudrucken.


Selbsttest: Wie gut können Sie delegieren?

In diesem Selbsttest erfahren Sie, wie gut Sie delegieren können. Vergeben Sie sich einfach ehrlich bei den nachfolgenden Fragen die Noten von 4 - 1 (4 = sehr gut; 3 = gut; 2 = befriedigend; 1 = mangelhaft):
- Ich überprüfe regelmäßig, welche Arbeit ich delegieren kann.
- Ich formuliere beim Delegieren den Arbeitsauftrag präzise.
- Ich überlege genau, an wen ich delegiere.
- Ich kontrolliere, ohne mich ständig einzumischen.
- Ich gebe möglichst alle Arbeiten weiter, die ich nicht unbedingt selbst erledigen muss.
- Ich führe bei komplexen Aufträgen ein Auswertungsgespräch.
- Ich statte Mitarbeiter mit den notwendigen Kompetenzen aus.
- Ich stelle die notwendigen Ressourcen zur Verfügung.
- Bei längerfristigen Projekten vereinbare ich Zwischentermine.
- Meinen Mitarbeitern signalisiere ich Hilfestellung bei Problemen.
- Bei unzureichenden Ergebnissen hinterfrage ich Vorgaben und Rahmenbedingungen.

Auswertung:

0-24 Punkte: Sie nutzen Ihre Delegationsmöglichkeiten unzureichend. Delegieren Sie häufiger.
25-32 Punkte: Sie sind bereits gut im Delegieren, können aber noch an Verbesserungen arbeiten.
Mehr als 32 Punkte: Sie wissen, wie man richtig delegiert. Doch man lernt nie aus.
Quelle.: vnr-täglich

Unfaire Kritik: Gewinnen Sie Zeit

Der größte Fehler, den Sie bei ungerechtfertigter Kritik machen können, ist eine Antwort aus dem Bauch heraus. Gehen Sie lieber taktisch vor:
- Vermutlich wird Sie die Kritik wie ein Blitz aus heiterem Himmel treffen. Sagen Sie, dass Sie unvorbereitet sind: "Ich fühle mich im Augenblick völlig überrascht / perplex / verwirrt."
- Sammeln Sie sich kurz und fragen nach: "Bitte sagen Sie mir doch noch einmal genau, worum es geht.
- Dadurch geben Sie Ihrem Gegenüber die Möglichkeit, das Gesagte zu überdenken. Er kann seine Kritik relativieren, milder formulieren oder sogar die unfaire Äußerung zurücknehmen.
- Lenken Sie das Gespräch durch Gegenfragen. Versuchen Sie, so viel wie möglich über die Sache herauszufinden. Halten Sie sich gleichzeitig mit Ihrem Hintergrundwissen zurück: Verschießen Sie Ihr Pulver nicht zu früh!
Quelle.: vnr-täglich

Präsente: Nicht jede Blume eignet sich für jeden Anlass

Blumen sind als Präsent nach wie vor sehr beliebt. Missverständnisse vermeiden Sie mit dem Blumen-Knigge.
• Bei knappem Budget nehmen Sie einen kurzen, aber dicken Strauß oder eine einzelne große exotische Blüte.
• Rote Rosen sind tabu, Nelken gelten als altmodisch und billig. Vermeiden Sie auch weiße Lilien und Alstromerien. Sie gelten als Friedhofsblumen.
• Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich im Blumenladen vom Fachpersonal beraten. Schildern Sie den Anlass sowie das Geschlecht und das ungefähre Alter des/der Beschenkten.
• In Europa sollten Sie bei Sträußen unter 12 Blüten immer eine ungerade Anzahl wählen. Haben Sie Gäste aus Fernost, muss die Anzahl immer durch 2 teilbar sein. Achtung: Die Zahl 4 ist für Asiaten eine Unglückszahl und muss unter allen Umständen vermieden werden.
Quelle.: vnr-täglich

Lohnsteueranmeldung und -bescheinigung ab 2005 auf elektronischem Weg

Die Lohnsteueranmeldung für Januar 2005 (fällig am 10.2.2005) sowie alle folgenden Lohnsteueranmeldungen müssen Sie elektronisch per Internet ans Finanzamt übermitteln. Außerdem ist nun der Startschuss für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung gefallen. (Startschreiben des BMF vom 22.10.2004, IV C 5 - S 2378 - 55/04)
Damit müssen Sie als Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung die Lohnsteuerbescheinigungen für Ihre Mitarbeiter auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung senden. Das gilt erstmals für die Lohnsteuer-Jahresbescheinigung 2004 (fällig am 28.2.2005).
Die Lohnsteuerbescheinigung für das Finanzamt wird mit Ihrer Steuernummer und der so genannten eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) des Mitarbeiters versehen. Ihrem Mitarbeiter händigen Sie dann einen Ausdruck davon ohne Ihre Steuernummer aus. Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung können Sie nach Ablauf des Kalenderjahres weiter aufheben oder vernichten.
Quelle.: vnr-täglich

Vereinsfinanzen professionell planen - Planungssicherheit in fünf Schritten

Vermutlich haben Sie die Finanzplanung für den Verein bisher zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern mehr "über den Daumen" gemacht. Man hat ja schließlich seine Erfahrungswerte. Glück gehabt: Sie sollten sich jedoch einmal Gedanken darüber machen, ob es sich nicht lohnen könnte, die Vereinsfinanzen für 2005 in nur 5 Schritten auf eine modernes professionelles Planungs- und Steuerungssystem umzustellen. Der Vorteil: Sie wissen immer, wo der Verein "wirklich steht" und bekommen mehr Planungssicherheit. Der Arbeitsaufwand für eine solche Finanzplanung ist relativ gering. Dafür können Sie das "Pleitegespenst" künftig vergessen.
Vielen Vereinen geht zum Jahresende das Geld aus; andere haben völlig unerwartet noch Mittel in der Kasse. Beide Fälle sind gleich misslich: Weil die Jahresplanung völlig über den Haufen geworfen wird. Hals über Kopf muss dann kurzfristige Entscheidung improvisiert getroffen werden. Sie sollten deshalb diesmal die Zeit vor der Jahreshauptversammlung nutzen, um für 2005 einen soliden Finanz- und Liquiditätsplan aufzustellen.

1. Schritt: Schaffen Sie Transparenz

Beschaffen Sie sich zunächst zu den unten angeführten Fragen die passenden Daten des Vorjahres; noch besser der letzten drei Vorjahre:
• Welche Einnahmen kamen in den vergangenen Jahren woher?
• Wie haben sich diese Einnahmequellen in den vergangenen Jahren entwickelt?
• Wofür wird im Verein wie viel Geld ausgegeben?
• Wie haben sich im Vergleich zu den Einnahmen die einzelnen Kosten entwickelt?
• Welche Ziele hat der Verein verfolgt, und wie viel Mittel hat er hierfür verbraucht?

2. Schritt: Definieren Sie die Ziele für das kommende Jahr

• Was möchten Sie erreichen?
• Wie möchten Sie das erreichen?
• Welches Budget wäre dazu erforderlich?

Auf diese Weise klären Sie auch den finanziellen Rahmen für neue Projekte, wie beispielsweise den Aufbau einer Kinderabteilung. Sie müssen die jeweilige Maßnahme genau beschreiben und ihr ein festes Budget zuweisen. Das erleichtert Ihnen später das Controlling über den aktuellen Stand der gesamten Vereinsfinanzen.

3. Schritt: Detailplanung

In den seltensten Fällen fallen alle Kostenarten im Verein gleichmäßig über 12 Monate verteilt an. Mit den Einnahmen ist das oft ebenso. Über viele Vereine kommt beispielsweise der große "Geldsegen" im Frühjahr mit dem Einziehen von Mitgliedsbeiträgen. Die Detailplanung zeigt Ihnen unter anderem, wann welche Ausgaben im Verein anfallen.

4. Schritt: Liquiditätsplanung

Über die Liquiditätsplanung erfahren Sie, ob jeweils für ein Projekt genügend Geld in der jeweiligen Realisierungsphase auf den Vereinskonten ist. Kann also im August die geplante Renovierung des Vereinsheims auch tatsächlich bezahlt werden? Über die laufende Betrachtung der Einnahmen und Ausgaben hinaus können Sie durch die Liquiditätsplanung überprüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Vereins zu jedem Zeitpunkt des kommenden Geschäftsjahres zumindest planerisch gewährleistet ist.

5. Schritt: Soll-Ist-Vergleich

Sie erkennen durch die professionelle Finanzplanung rechtzeitig Abweichungen. Ebenso wie für Unternehmen ist ein solches Controlling-Instrument für Vereine wichtig. Über den ständigen Soll-Ist-Vergleich können Sie rechtzeitig gegensteuern, weil Sie rasch wissen, dass beispielsweise auf Grund von terminlichen Verzögerungen irgendwo "Geld gebunkert" wird, das man gut an anderer Stelle einsetzen könnte. Es empfiehlt sich, die Planungen mit dem Ist-Zustand jedes Quartal, also alle 3 Monate, abzugleichen.
Quelle.: vnr-täglich

Hartz IV und der Sport:
Was kommt auf betroffene Übungsleiter zu?

Vereine und Verbände sind auf die Mitarbeit von nebenberuflich tätigen Übungsleitern / Trainern angewiesen. Egal ob im sportlichen / kulturellen Bereich oder bei der notwendigen Erfüllung auch von gemeinnützigen Aufgabenstellungen im großen sozialen Bereich. Der Staat fördert dies u. a. durch den sogenannten Übungsleiter-Freibetrag, also die in § 3 Nr. 26 EStG enthaltene Regelung, dass Vergütungen für derartige begünstigte betreuerische Tätigkeiten bis zu 154 Euro im Monat / 1.848 Euro im Jahr grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Wird eine höhere Vergütung über die 154 Euro pro Monat bezahlt, erreicht der Verein auch weiterhin eine steuerfreie Netto-Auszahlung an seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn zusätzlich eine Mini-Job-Vereinbarung getroffen wird. Damit können bis zu 554 Euro an gezahlten Vergütungen insgesamt steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Natürlich mit der Maßgabe, dass der Verein dann aus den bis zu 400 Euro die Pauschalabgaben für Steuer und Sozialversicherung übernimmt, maximal 25 Prozent aus 400 Euro.
Ausschließlich für den Sportbereich besteht noch eine weitere Vergünstigung: Wird die nebenberufliche Tätigkeit auf selbstständiger Basis ausgeübt, bei Einsatz des hierfür vorgesehenen Mustervertrags, kann dann ein Betrag bis zu 154 Euro von Seiten des Vereins insgesamt steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Auf den auf dieser Basis arbeitenden Übungsleiter / Trainer kommt dann allenfalls eine teilweise Steuerpflicht zu, nämlich wegen des Differenzbetrags zwischen der gezahlten Jahresvergütung als Honorar, dies zunächst einmal nach Abzug des Übungsleiter-Freibetrags von 1.848 Euro.
Nebenberuflich bedeutet zunächst, dass man bei einem Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als ein Drittel seiner Zeit für die Übungsleitertätigkeit opfert. Der Nebenberuflichkeitsstatus wird aber auch für eine Nichterwerbsfähigkeit zugebilligt, etwa für den Status als Hausfrau / Hausmann, Rentner, Pensionär, Schüler / Student und in den leider häufigen Fällen der Arbeitslosigkeit etc.

Was gilt derzeit für Bezieher von Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe?

Im Grundsatz gilt: Arbeitslose, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben - ob angestellt oder selbstständig, müssen dies in jedem Fall bei ihrer Arbeitsagentur anzeigen (Allgemeine Mitwirkungspflicht). Auch ein erzieltes Einkommen muss grundsätzlich durch eine entsprechende Nebeneinkommensbescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Bei der Anrechnung eines solchen Nebeneinkommens gilt ein Freibetrag von grundsätzlich 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes / der monatlichen Arbeitslosenhilfe, mindestens jedoch ein Pauschbetrag von 165 Euro monatlich. Diese Frage der Einkommensanrechnung stellt sich jedoch bei Einkünften als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG nicht. Da diese Einkünfte als "Aufwandsentschädigungen" nicht der Steuerpflicht unterliegen, gelten sie auch nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit nicht als "Nebenerwerbseinkommen" bei Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Sie bleiben deshalb - so nach ausdrücklichen Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit - bislang immer anrechnungsfrei. Der o.a. Freibetrag für Nebenerwerbseinkommen kann damit also (zusätzlich) mit einem weiteren Nebenjob ausgeschöpft werden.
Allerdings sind dabei zeitliche Grenzen zu beachten. Sobald die Tätigkeit(en) einen Umfang von 15 und mehr Wochenstunden umfassen, führt dies grundsätzlich zum Wegfall der Arbeitslosigkeit und damit auch des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Eine Ausnahme gilt wiederum dann, wenn es sich um eine "ehrenamtliche Tätigkeit" handelt. Dies sind nach einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Tätigkeiten, die unentgeltlich ausgeübt werden, dem Gemeinwohl dienen und bei einer Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeitet. Hier gilt die "15-StundenGrenze" ausdrücklich nicht. Tätigkeiten als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG sind in diesem Sinne jedenfalls immer unentgeltlich (die steuerfreie Aufwandsentschädigung ist kein Arbeitsentgelt). Ob die weiteren Voraussetzungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit erfüllt sind und deshalb die "15Stunden-Grenze" (ggf. zusammen mit anderen Tätigkeiten) leistungsunschädlich überschritten werden darf, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Hier sollte auf jeden Fall eine vorherige Rückfrage bei der Arbeitsagentur erfolgen, um Nachteile zu vermeiden.

Was gilt ab 2005 beim Arbeitslosengeld?

Die Regelungen des Einkommensteuerrechts blieben unverändert. Der Übungsleiterfreibetrag von bis zu 154 Euro monatlich bleibt damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Er ist deshalb weiterhin als "Aufwandsentschädigung" und nicht als Arbeitsentgelt zu werten und auch künftig nicht als Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Daneben können bis zu 400 Euro monatlich im Rahmen der Minijob-Regelung als Übungsleiterhonorar gezahlt werden, wovon in der Regel 25 Prozent, also bis zu 100 Euro, als Pauschalbeitrag an die Bundesknappschaft abzuführen sind. Für derartige "echte" Nebeneinkünfte ändert sich jedoch die Anrechnungsregelung beim Arbeitslosengeld. Ab 1. 1. 2005 wird nur noch der Mindestfreibetrag von 165 Euro monatlich gelten; die bisherige zusätzliche "20 Prozent-Grenze" entfällt.

Fazit:

Die anstehende Neuregelung über Hartz IV wirkt sich auf das Bisherige - die im SGB III enthaltene Leistungsart des Arbeitslosengeldes (ALG I) - nicht aus. Beim ALG I wird lediglich die Nebeneinkommensregelung vereinfacht. Künftig verbleiben jedem als Übungsleiter tätigen Leistungsbezieher 165 Euro pauschal anrechnungsfrei - zusätzlich zum Freibetrag von 154 Euro. Der Sockelfreibetrag von 165 Euro ist auch heute bereits anrechnungsfrei. Wer jedoch aktuell Arbeitslosengeld von mehr als 825 Euro monatlich bezieht, kann dieses Jahr noch höher leistungsunschädlich hinzu verdienen: und zwar in Höhe von 20 Prozent des bewilligten monatlichen Arbeitslosengeldes.

Was gilt ab 2005 für Bezieher von Arbeitslosengeld II?

Ab 1.1.2005 wird die bisherige Arbeitslosenhilfe durch das neue Arbeitslosengeld II ersetzt (Hartz IV-Gesetz). Dabei wird die Anrechnung von Einkommen gegenüber dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe erheblich verschärft. Für Erwerbseinkommen gelten anstelle des bisherigen Mindestfreibetrages im Arbeitslosengeld II künftig nach der Höhe des Einkommens gestaffelte Freibeträge. Danach bleiben anrechnungsfrei:
15 Prozent des Nettoentgelts bei einem Bruttoverdienst bis 400 Euro,
+ 30 Prozent des Nettoentgelts bei dem Teil des Bruttoverdienstes zwischen 401 und 900 Euro,
• + 15 Prozent des Nettoentgelts bei dem Teil des Bruttoverdienstes zwischen 901 und 1.500 Euro.
Hier beginnen aber bereits die Unklarheiten. Fraglich ist, ob das bisherige - beim Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe bestehende - Einkommensprivileg erhalten bleibt oder ob Übungsleiterpauschalen künftig beim Arbeitslosengeld II - trotz des fehlenden Arbeitsentgeltcharakters - als "allgemeines" Einkommen angerechnet werden. In letzterem Fall könnten sogar die o.a. Freibeträge entfallen, wenn es sich nicht um „Erwerbseinkommen“ handelt. Dann bliebe den Betroffenen "nur" die allgemeine Möglichkeit, durch bestimmte Aufwendungen zu einer Verringerung des anrechenbaren Einkommens zu gelangen: Dies betrifft die Absetzbarkeit von Werbungskosten (u.a. Fahrkosten 6 Cent pro km), von Pflichtbeiträgen zu Versicherungen (z.B. KFZ-Haftpflicht) und eines Pauschbetrages von 30 Euro monatlich für sonstige bestehende Versicherungen. Schwierig wird es auch mit Zusatzleistungen zur Übungsleitervergütung, etwa Fahrgeldersatz. Ausgehend von der Tatsache, dass es seit 2004 keine Steuerfreiheit mehr für Fahrkostenzuschüsse zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt, droht auch hier eine mögliche Anrechnung auf die Leistungen. Es sei denn, der Verein / Verband übernimmt die Pauschalversteuerung und erreicht so die Steuerfreiheit beim Empfänger / dem Übungsleiter/Trainer. Sonstige Reisekosten bleiben nach § 3 Nr. 16 EStG steuer- und beitragsfrei.
Der Bundesgesetzgeber ist gefordert: Es ist unverzichtbar für die Vereinspraxis, dass bei bisher begünstigten Übungsleitertätigkeiten für die verschiedensten gemeinnützigen Aufgabenstellungen von komplizierten Verwaltungsanweisungen abgesehen wird. Anrechnungen auf den Leistungsbezug, zumindest in Höhe des zwischenzeitlich anerkannten Übungsleiterfreibetrages von 154 Euro, sollten unbedingt vermieden werden.
* * *
Die vorstehende Abhandlung zu "Hartz IV" stellt im Hinblick auf Bezieher von Arbeitslosengeld II die Frage, ob Übungsleiterpauschalen künftig als "allgemeines" Einkommen angerechnet werden müssen. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind Einnahmen (z.B. aus Übungsleitertätigkeit) nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als sogenannte zweckbestimmte Einnahmen anderen Zwecken als den Leistungen nach dem einschlägigen Sozialgesetzbuch II dienen. Ferner darf die Lage des Einkommensbeziehers nicht so günstig beeinflusst werden, dass daneben Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) nicht gerechtfertigt werden.
Was ist damit konkret gemeint? Werden im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten (z.B. als Übungsleiter) Aufwandsentschädigungen gezahlt, wird davon ausgegangen, dass hiermit zweckgebundene Entschädigungen des konkreten Aufwandes bezahlt werden und diese Entschädigungen anderen Zwecken als das Arbeitslosengeld II dienen. Mit anderen Worten: Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Bezug von Übungsleiteraufwandsentschädigung die Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht betrifft. Die Frage, ob durch die Zahlungen die Lage von Aufwandsentschädigungs-Empfängern so günstig beeinflusst wird, dass daneben keine oder nur geringere Leistungen im Sinne des Arbeitslosengeldes II gerechtfertigt sind, ist allerdings von den zuständigen Behörden Einzelfall-bezogen zu entscheiden.
Hierbei wird jedoch davon ausgegangen, dass die Zahlung des Arbeitslosengeldes II immer dann gerechtfertigt ist, wenn die Höhe der (Übungsleiter-) Aufwandsentschädigung einen monatlichen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II nicht übersteigt. Die monatliche Regelleistung nach diesem Gesetz beträgt für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro. Übungsleiterentschädigungen in Höhe des steuerlichen Freibetrages von 154 Euro monatlich sind folglich in jedem Falle niedriger als die halbe monatliche Regelleistung. Laden Sie sich zu diesem Thema auch den Vortrag von Rainer Kusch, LSB NRW, herunter. Er beschäftigt sich mit Hartz IV im Sport. Chancen und Risiken der Beschäftigung im Sport. Die Powerpoint Vorlage veranschaulicht sehr übersichtlich die Vor- und Nachteile.
Quelle: DSB Presse: Nr. 44/26.10.2004

Klicken Sie hier!Suchen  

 Kontakt

Bayerischer Hockey-Verband
Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
80469 München
Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


Klicken Sie hier!Inhaltsverzeichnis



BAY Aktuell | BAY Inhalt

2024 © BAYERN (BHV) • Bayerischer Hockey Verband e.V.Impressum
Bayrischer Hockey Verband e.V. • Georg Brauchle Ring 93 • 80992 München