Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 67 - 20. Oktober 2004

HockeyCard:
Olympiasiegaktion der setis-Bank AG
Preissenkung bei Neuanträgen

Wer jetzt seinen HockeyCard-Antrag bis zum 30. 11. 2004 stellt, der zahlt im ersten Kalenderjahr nur eine Jahresgebühr von 9,99 Euro, statt 19,90 Euro. Die Ausgabe aller beantragten Zusatzkarten ist kostenfrei. Jetzt heißt es zugreifen für alle die noch keine HockeyCard haben. Zeigen Sie auch mit der HockeyCard die Zugehörigkeit zu Ihrem Lieblingssport und profitieren Sie von den Erfolgen unserer Olympiateams. Anträge erhalten Sie in der letzen Hockeyzeitung, in Ihren Vereinen, im Internet auf der Startseite von www.bayernhockey.de geht es zur HockeyCard oder beim HockeyCard Service, Postfach 2731, 90012 Nürnberg. Telefon 01805/966778, Fax 01805/966779.

Was kann auf neue Vorstandsmitglieder zukommen?

"Heinz, du bist unsere einzige Rettung." Sie kennen solche Situationen möglicherweise aus Ihrem Verein. Der Verein braucht einen neuen Vorsitzenden. Jetzt wird es eng für Sie: Entweder Sie winken stur ab und lassen unter Umständen den geliebten Verein voll gegen die Wand fahren. Oder Sie sagen zähneknirschend "Ja". Viele, die in solchen Situationen "Ja" gesagt haben, erfuhren oft aber erst nach der Wahl, auf was sie sich wirklich eingelassen hatten. Nicht nur arbeitsmäßig. Auch die rechtlichen Konsequenzen sind für sie viel weitreichender als sie denken mögen. Laufen die Dinge im Verein nämlich besonders schlecht, müssen sie unter Umständen zum Beispiel bei ungezahlten Steuern für den Platzwart sogar mit ihrem Privatvermögen für den Verein haften. Schützen Sie sich also rechtzeitig.
Der Bundesfinanzhof hat vor einiger Zeit mit einem Urteil (BFH, Urteil vom 23.6.1998 Az.: VII R 4/98) eine klare Linie zu Ungunsten der Vereinsführung gezogen: Danach haftet für ausstehende Lohnsteuerzahlungen nicht der Verein, sondern der Vorstand. Im BFH-Urteil heißt es: "Ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstand haftet für die Erfüllung der steuerlichen Angelegenheiten des Vereins grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie der Geschäftsführer einer in der Wirtschaft tätigen GmbH." Dieses Urteil zeigt, auf welch dünnem Eis sich ehrenamtliche Vereinsvorstände bewegen. Sie haften als Vorstandsmitglied auch dann mit Ihrem Privatvermögen, wenn Sie z.B. dem Verein durch eine Fehlentscheidung oder eine gesetzliche Pflichtverletzung einen Schaden zugefügt haben.
Die Haftung beginnt nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung (§ 26 BGB) in dem Moment, in dem Sie verkünden, dass Sie die Wahl annehmen. Dies ist der Beginn Ihrer Amtsperiode. Auf die Eintragung in das Vereinsregister kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Rein rechtlich gesehen sind Sie als Vorstand im Auftrag des Vereins tätig. Also hohes Risiko: Sie sollten sich gegen solche Tücken bei Ihrer Tätigkeit für den Verein absichern. Das ist möglich. Der Verein kann Sie von der Haftung in der Satzung freistellen. Diese Entscheidung sollten allerdings die Mitglieder selbst, am besten auf der Mitgliederversammlung treffen. Ein entsprechender Vorstandsbeschluss allein könnte problematisch sein und wird von Experten nicht empfohlen.
Ein anderer Weg wäre eine individuelle vertragliche Regelung durch Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Vorstand. Eine Satzungsänderung ist hierfür nicht erforderlich. Diese Notarkosten kann sich der Verein also sparen. Aber auch in diesem Fall sollte die Mitgliederversammlung und nicht der Vorstand über den Abschluss einer entsprechenden Versicherung entscheiden. Die Kosten für die Versicherung sind nämlich nicht unerheblich.
Ihre Haftung als Vorstand endet gewöhnlich mit Ablauf der Amtsperiode. Maßgeblich ist dabei die jeweilige Regelung in der Satzung. Für alle Geschäftsvorfälle und Ereignisse nach Ende der Amtsperiode können Sie als Vorstandsmitglied nicht mehr in Haftung genommen werden.
Bleiben Sie weiterhin im Amt, ist die Entlastung durch die Mitgliederversammlung maßgeblich. Dadurch verzichtet der Verein auf Schadenersatzansprüche. Doch Vorsicht: Die Entlastung ist kein Freifahrtschein. Sie erfolgt nur auf der Grundlage dessen, was dem Verein bekannt ist. Stellt sich beispielsweise heraus, dass ein Vorstandmitglied mittels gefälschter Belege Gelder unterschlagen hat, kann der Verein trotz Entlastung gegen diesen vorgehen.

Mitarbeiter motivieren - Freizeitsport gezielt fördern:
So profitieren alle davon

Unternehmen, die in die Fitness ihrer Mitarbeiter investieren, haben mehr von ihnen. Denn fitte Menschen bringen mehr Geld. Erstens sind sie produktiver und zweitens seltener krank. Das dachte sich auch ein Unternehmen in Hamburg. Seither beteiligt es sich mit 25 Euro monatlich an den Beiträgen seiner Mitarbeiter für einen Sportverein.
Das Angebot erwies sich als Knaller, nur das Finanzamt spielte nicht mit. Während das Unternehmen seinen Zuschuss zum Vereinsbeitrag als steuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezug wertete, sah das Finanzamt darin steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das FG Hamburg verhalf dem sportlichen Unternehmen jetzt erst einmal zum Etappensieg. Danach kann ein Bargeldzuschuss wie ein Sachbezug behandelt werden, wenn er der organisatorischen Vereinfachung dient (FG Hamburg, Az: II 90/02; Aktenzeichen beim BFH: VI R 51/03).

Praxis-Tipp:

Veröffentlichen Sie diese Entscheidung in Ihrer Vereinszeitung, damit möglichst viele Mitglieder ihre Arbeitgeber auf den steuerfreien Zuschuss ansprechen.
Quelle: VNRtäglich

Teil 3 der Serie:

Finanzmanagement im Sportverein

Der dritte Teil der Serie befaßt sich mit dem Rechnungswesen im Verein und dem Controlling. Erhöhen Sie die Transparenz Ihrer Ausgaben und kontrollieren Sie Ihre Planungen.

V. Rechnungswesen im Verein

Das Rechnungswesen dient dazu, Einnahmen und Ausgaben zu verwalten und zu steuern. Unabhängig davon, wer die ausführenden Arbeiten im Rechnungswesen abwickelt - es ist Aufgabe des Finanzvorstands, geeignete Strukturen für ein aussagestarkes Rechnungswesen anzulegen.

Funktionen des Rechnungswesens

Ein betriebliches Rechnungswesen verfolgt zwei Hauptfunktionen, nämlich:
• für die Vergangenheit Rechenschaft zu geben
• die Finanzen für die Zukunft zu steuern

Rechenschaftsorientiertes Rechnungswesen

Die Rechenschaftslegung dient der Dokumentation und Kontrolle von Ergebnissen und Geschäftsvorfällen. Adressaten sind immer die Mitglieder, aber auch zum Beispiel verbandliche Gremien, das Finanzamt, Banken, Lieferanten, Spender und Sponsoren, Prüfer öffentlicher Mittel, die Öffentlichkeit und die Medien.

Steuerungsorientiertes Rechnungswesen

Die Steuerungsfunktion des Rechnungswesens dient der Zukunftsplanung. Sie interpretiert die zuvor gespeicherten und verarbeiteten Daten, um eine aussagekräftige Zahlenbasis für Zukunftsentscheidungen zu gewinnen.

Grundsätze des Rechnungswesens

Nachfolgende Grundsätze des Rechnungswesens müssen überprüfbar sein und auch überprüft werden:
• Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit sowie der zeitnahen Verbuchung
• Grundsatz der Vollständigkeit und des Saldierungsverbots (so müssen zum Beispiel die Gesamteinnahmen eines Vereinsfestes genauso wie die Gesamtausgaben in voller Höhe verbucht werden; es ist nicht erlaubt, allein die Differenz als Mehr-Einnahme zu verbuchen)
• Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (Nachprüfbarkeit)
• Grundsatz der Einzelbewertung der Vermögens- und Schuldkosten: Alle Vermögensgegenstände und alle Schuldpositionen müssen einzeln aufgeführt und erklärt werden.
• Grundsatz der vorsichtigen Bewertung von Vermögen und Schulden:
Alle Vermögensgegenstände werden entsprechend des realistischen Zeitwertes bzw. den Abschreibungsrichtlinien des Finanzamtes bewertet.
• Grundsatz der formellen Kontinuität oder Stetigkeit
• Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit: Das Rechnungswesen ist so anzulegen, dass es die Fortführung der Geschäftstätigkeit gewährleistet.

Instrumente des Rechnungswesens

Das zentrale Instrument des Rechnungswesens ist die Finanzbuchführung in der Form der Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder der doppelten Buchführung.

Einnahmen- und Ausgabenrechnung

Für viele Vereine reicht die einfache Form der Finanzbuchführung, nämlich die Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Hier werden die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben des Vereins gegenübergestellt und daraufhin das Vermögen zu einem bestimmten Stichtag ermittelt. Folgende Grundsätze sind zu beachten:
• Für jeden Geschäftsvorfall muss ein Beleg erstellt werden (Eingangs- und Ausgangsbelege).
• Einnahmen und Ausgaben sind alle Zu- und Abflüsse an Geldmitteln, zum Beispiel auch die Aufnahme und Tilgung von Darlehen oder Zahlungen für Investitionen.
• Die wichtigsten Positionen bei den Einnahmen aus laufender Tätigkeit sind:
• Spenden
• Mitgliedsbeiträge
• öffentliche Zuschüsse
• Schenkungen und Erbschaften
• Einnahmen aus Vermögenseinlagen
• Leistungsentgelte
• Die wichtigsten Ausgaben aus laufender Tätigkeit sind:
• satzungsgemäße Zuwendungen an Dritte, zum Beispiel an Fachverbände
• Personalausgaben (Gehälter, Sozialabgaben)
• Sachausgaben (Mieten, Büromaterial, Fahrtkosten, Telefonkosten, Werbematerial usw.)

Doppelte Buchführung

Wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Vereinssatzung es vorsehen, ist eine doppelte Buchführung mit Jahresabschluss einzurichten. Sie ist aufwändiger, aber auch aussagekräftiger als die Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Ihre wichtigsten Bestandteile sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung werden, ergänzt durch Erläuterungen, als Jahresabschluss zusammengefasst. Der Jahresabschluss und die ihm zugrunde liegende Buchhaltung dienen dem Verein als Datengrundlage für die Finanzplanung.

Kosten- und Leistungsrechnung

Eine weitere Differenzierung des Rechnungswesens ist die Kosten- und Leistungsrechnung, die in aller Regel in Kostenartenrechnung, Kostenstellenrechnung und Kostenträgerrechnung aufgeteilt ist. Sie ermöglicht eine differenzierte Zuordnung der angefallenen Kosten.

Buchführung

Ein wesentlicher Teil des Rechnungswesens ist die Buchführung. Sowohl der Markt, als auch die Sportorganisationen halten diverse EDV- gestützte Buchführungssysteme bereit. Auf folgende Regeln müssen Sie unabhängig vom Buchführungssystem immer achten:
• Alle Buchungen müssen durch einen Beleg bewiesen sein. Die Belege müssen folgenden Inhalt haben:
• Zahlungsgrund
• Zahlungsleistender mit Anschrift
• Zahlungsempfänger mit Anschrift und Unterschrift
• Betrag
• Datum
• im wirtschaftlichen Bereich zusätzlich den Mehrwertsteuersatz und den Mehrwertsteuerbetrag
• Nach dem Stichtagsprinzip sind alle Zahlungen des Wirtschaftsjahres, beginnend mit dem 1. Januar und endend am 31. Dezember, zu erfassen. Zahlungen, die nach dem Stichtag erfolgen, gehören in die nächste Jahresabrechnung.
• Alle Beträge sind brutto einzutragen. Einnahmen und Ausgaben dürfen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
• Die Eintragungen müssen richtig, vollständig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Das heißt: nichts hinzufügen oder weglassen. Am besten, Sie nehmen die Eintragungen möglichst unverzüglich und immer in der gleichen Ordnung vor, zum Beispiel einem Ordner, in dem die Belege nach Datum oder nach Belegart abgeheftet werden. Das Kassenbuch sollte täglich geführt werden.
• Ein Eintrag in Ihrer Buchführung darf nicht unleserlich gemacht werden. Tipp-Ex, Herausreißen oder Überkleben sind verboten. Verwenden Sie keine löschbaren Schreibgeräte wie Bleistifte.
• Die Kasse und das Kassenbuch unterliegen der Kassensturzfähigkeit, d.h. der rechnerische Bestand im Kassenbuch muss jederzeit mit dem tatsächlichen Geldbestand in der Kasse übereinstimmen. Und selbstverständlich kann der Geldbestand der Kasse nicht unter 0 Euro sinken.
• Auf jeden Beleg gehört ein Vermerk, auf welches Konto er verbucht wurde.

VI. Controlling

Controlling heißt übersetzt: lenken, steuern, regeln. Controlling dient der Vereinsführung als Instrument zur Sicherung der Lebensfähigkeit und der Aufgabenerfüllung des Vereins.

Die Ziele des Controllings sind:

• die Verbesserung der Effizienz durch Erhöhung der Kostentransparenz
• die Ermöglichung eines größeren Zielbewusstseins
• die Verbesserung der Argumentationsposition gegenüber Externen (Öffentlichkeit, Banken etc.)

Planung und Realität

Ein wesentlicher Baustein des Controllings ist der Soll-Ist Vergleich. Die im Rahmen der Haushaltsplanung festgelegten Soll-Werte werden mit den tatsächlichen Ergebnissen im Soll-Ist Vergleich zeitnah analysiert. Diese Analyse ist die Grundlage für die Entscheidungsträger, eventuell notwenige Korrekturmaßnahmen einzuleiten. In der Vereinspraxis hat sich bewährt, diese Betrachtung vierteljährlich vorzunehmen. Die Aufbereitung des Soll-Ist Vergleichs ist Aufgabe der Vereinsverwaltung, die Bewertung ist Aufgabe des Finanzmanagements oder des Vorstands.

Controlling ist wichtig

Auch für kleine Sportvereine ist ratsam, ein wirkungsvolles Controlling zu installieren, da alle gemeinnützigen Organisationen in Zukunft unter zunehmendem Legitimations- und Erfolgsdruck stehen werden. Gezieltes Controlling erhöht die Transparenz und Effizienz im Finanzmanagement und wirkt sich nicht zuletzt auf Externe vertrauensbildend aus.

"Ich-Botschaften" richtig eingesetzt

"Man-oh-man", was es nicht alles gibt: Bisher habe ich immer nur gehört: Sei bescheiden und verwende nicht zu viel das "Ich". Das machen nur Egoisten. Die höfliche Frau oder der höfliche Mann preferieren "es" und das bescheidene "man". Jetzt lese ich im Praxishandbuch "Stil & Etikette" als Empfehlung der modernen Kommunikationspsychologen genau das Gegenteil dessen, was ich von Kinderbeinen an gelernt habe: Trainieren Sie "Ich-Botschaften", heißt es dort. Höfliche Umschreibungen mit "man" und das unspezifische "es" brächten nur Streit. Wie soll man das nun wieder verstehen?
Mein erster Eindruck nach Lektüre des Beitrages: Einiges, worüber ich bisher überhaupt noch nicht nachgedacht hatte, scheint wirklich dran zu sein an der "Ich-Botschaft". Beobachten Sie einmal in Ihrer Umgebung. Die Mehrzahl der Menschen sendet pausenlos Botschaften im "Man-und-es-Stil" oder im so genannten Du-(Sie)-Stil. Beispiel: "Man sollte sich mal darum kümmern."
Solche Botschaften werden vom Gegenüber nach Meinung von Kommunikations-Psychologen aber keineswegs als persönliche Bescheidenheit des anderen gewertet. Sie wecken vielmehr beim Gesprächspartner unterschwellig Widerstand, Schuldgefühle, Missachtung oder mindern dessen Selbstwertgefühl. Derjenige, der "man", "Du/Sie" und "es" häufig benutze, versuche sich irgendwie zu verstecken, sagen die Kommunikationsexperten. Die besten Voraussetzungen für Streit sind somit gegeben.
Dazu einige Beispiel aus dem Alltag: "Da haben Sie mich völlig falsch verstanden" lässt sofort Zweifel aufkommen, an der Fähigkeit des Angesprochenen, Dinge zu verstehen. Die "Ich-Botschaft" ist dagegen viel neutraler: "Ich habe mich offenbar nicht gut verständlich ausgedrückt." Der Ich-Bezug nimmt dem Gesagten von vornherein Aggressivität. Ähnlich provozierend - sagen die Experten - wirkten Formulierungen wie: "Das dürfen Sie so nicht sehen." Die Ich-Aussage hingegen: "Ich bitte Sie, die Sache (noch einmal) von diesem Standpunkt aus zu betrachten", wirke viel höflicher.
Eine authentische "Ich-Botschaft" wird augenscheinlich viel eher positiv aufgenommen. Aber was ist nun eine "Ich-Botschaft"? Nach der Definition der Gesprächs- und Kommunikations-Psychologie ist zunächst einmal zu unterscheiden zwischen einer "Ich-Aussage" und einer "Ich-Botschaft". "Ich liebe Dich" sei wohl die schönste "Ich-Botschaft", die sich zwei Menschen zukommen lasen können - meinen Sie. Ich muss Sie nach der Lektüre von "Stil & Etikette" leider enttäuschen. "Ich liebe dich" ist zwar eine "Ich-Aussage", aber keine "Ich-Botschaft". Nicht jeder Satz, der ein "Ich" enthält, ist nämlich eine "Ich-Botschaft". Die Kommunikation-Psychologie geht vielmehr davon aus, dass eine "Ich-Botschaft" aus 3 Elementen besteht:
1. Eine Beschreibung des Verhaltens, das Sie erleben und/oder das Sie stört.
2. Ihr Gefühl (Gefühle), das durch die Störung ausgelöst wird.
3. Ein Lösungsvorschlag und/oder die konkrete Wirkung, also die Aussage, wie das Verhalten auf Sie wirkt und warum Sie um Veränderung bitten.
Reine Gefühlsäußerungen sind mithin keine "Ich-Botschaft". Es müssen immer die drei genannten Elemente gegeben sein. Bei "Ich liebe dich" fehlt zumindest das dritte Element.
Quelle: VNR täglich

Regeländerungen und Regelauslegungen zur Hallensaison 2004 / 2005

Die FIH hat ein neues Regelheft für Hallenhockey herausgegeben und dieses, ebenso wie das neue Regelheft für Feldhockey, völlig neu gestaltet. Dabei stand das Bestreben im Vordergrund, Feld- und Hallenregeln so weit wie möglich anzugleichen. Die Änderungen werden für den Bereich des DHB am 1.11.04 wirksam
Die in Kraft tretenden Änderungen zum bisherigen Regelwerk werden nachstehend zusammengefasst.

1. Mannschaften

Ein Spiel darf erst dann begonnen werden, wenn jede Mannschaft über mindestens vier spielbereite Spieler (drei Feldspieler und einen Torwart) verfügt. Neu ist, dass das Spiel nicht mehr abzubrechen ist, wenn die Zahl der zur Verfügung stehenden Spieler während des Spiels auf weniger als vier absinkt.

2. Spielerwechsel

Jede Mannschaft darf maximal zwölf Spieler einsetzen. Neu ist, dass Spielerwechsel, analog zum Feldhockey, nun jederzeit erfolgen dürfen (fliegender Wechsel) außer in dem Zeitraum zwischen der Verhängung einer Strafecke und deren Beendigung. In diesem Zeitraum darf nur der Torwart der verteidigenden Mannschaft im Falle seiner Verletzung oder seines Ausschlusses vom Spiel ausgewechselt werden. Es gibt keine Begrenzung, wie viele Spieler gleichzeitig ausgewechselt werden dürfen und wie oft ein Spieler ein- oder ausgewechselt werden darf. Feldspieler müssen bei einem Spielerwechsel das Spielfeld in einem Bereich von 3 m zur Mittellinie betreten und verlassen und zwar an der Seite des Spielfeldes, an der die Mannschaftsbänke stehen.
Torwarte können in der Nähe des von ihnen zu verteidigenden Tores ein- und ausgewechselt werden. Zur Auswechselung eines Torwarts ist die Spielzeit anzuhalten, jedoch nicht zur Auswechselung eines Feldspielers.
Nach der Verhängung einer Strafecke darf nur ein verletzter Torwart ausgewechselt werden, jedoch kein verletzter Feldspieler. Ein Feldspieler, der das Spielfeld verlassen hat, ohne ausgewechselt worden zu sein (Behandlung einer Verletzung, Erfrischung, Austausch von Spielausrüstung etc.), darf dieses nur in einem Bereich von 3 m zur Mittellinie wieder betreten. Die Erlaubnis eines Schiedsrichters ist hierzu nicht erforderlich.
Ist zuvor eine Strafecke verhängt worden, darf der Spieler erst nach deren Beendigung das Spielfeld wieder betreten. Ein auf Zeit ausgeschlossener Spieler, dessen Strafzeit nach der Verhängung einer Strafecke abläuft, darf erst nach deren Beendigung im Bereich von 3 m zur Mittellinie das Spielfeld wieder betreten.
Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Spielerwechsels ist eine Strafecke beendet, wenn:
a) ein Tor erzielt worden ist;
b) ein Angreifer einen Regelverstoß begangen hat;
c) der Ball den Schusskreis um mehr als 3 m verlassen hat;
d) der Ball den Schusskreis zum zweiten Mal verlassen hat;
e) der Ball über die Grundlinie gespielt und keine weitere Strafecke verhängt worden ist;
f) der Ball das Spielfeld über die Seitenbande verlässt und keine weitere Strafecke verhängt worden ist
g) ein Verteidiger einen Regelverstoß begangen hat und keine weitere Strafecke verhängt worden ist;
h) ein 7-m-Ball verhängt worden ist;
i) auf Bully entschieden worden ist.
Ist eine weitere Strafecke verhängt worden, kann ein Spielerwechsel erst nach deren Beendigung erfolgen.

3. Bully

Die Durchführung eines Bullys wurde dahingehend geändert, dass die Freigabe durch Pfiff des Schiedsrichters erfolgt und anschließend jeder der beiden beteiligten Spieler nur noch einmal zuerst mit dem Stock den Boden rechts vom Ball und anschließend den Stock des Gegenspielers mit der flachen Seite des eigenen Stockes über dem Ball berühren muss. Danach ist es jedem der beiden Spieler erlaubt, den Ball sofort zu spielen. Die Durchführung muss in der Nähe der Stelle erfolgen, an der sich der Ball im Moment der Spielunterbrechung befand, jedoch nicht näher als 9 m zur Grundlinie. Es bleibt also dabei, dass ein Bully nicht im Schusskreis ausgeführt werden darf, jedoch entfällt die seitherige Regelung, dass ein im Schusskreis verursachtes Bully immer 5 cm außerhalb des Schusskreises vor der Tormitte durchgeführt werden muss.

4. Abschlag / Freischlag

Neu ist, dass Freischläge gegen die Angreifer für ein Vergehen im Schusskreis und Abschläge nicht mehr ausschließlich innerhalb des Schusskreises ausgeführt werden müssen. Freischläge bei Fehlern der angreifenden Mannschaft und Abschläge erfolgen an einer beliebigen Stelle im Schusskreis oder von einer Stelle, die bis zu 9,10 m von der Grundlinie entfernt auf einer Vertikalen zu dem Punkt liegt, an dem der Fehler der Angreifer erfolgte oder der Ball die Grundlinie überschritten hat. Bei Ausführung innerhalb des Schusskreises dürfen sich Gegenspieler im Schusskreis aufhalten, müssen jedoch einen Abstand von 3 m zum Ball einhalten.
Sinn der Neuregelung von 9,10 m ist die Klarstellung, dass Abschläge und Freischläge auch außerhalb des Schusskreises ausgeführt werden dürfen, wenn sie im inneren Bereich des Schusskreises verursacht wurden.

5. Strafverschärfung

Gemäß den DHB-Richtlinien für persönliche Strafen kann ein Freischlag für die Angreifer in der Spielfeldhälfte des Gegners im Falle eines weiteren Regelverstoßes der Verteidiger (Nichteinhalten des vorgeschriebenen Abstands, Wegschlagen des Balls vor der Ausführung) in eine Strafecke umgewandelt werden, jedoch nicht bei Reklamationen. Ebenso kann eine Strafecke wegen Reklamationen der Angreifer nicht in einen Freischlag für die Verteidiger und Eine Strafecke wegen Reklamationen der Verteidiger nicht in einen 7-m-Ball umgewandelt werden. In diesen Fällen ist aber eine persönliche Strafe zu verhängen, sofern die Reklamation ein vertretbares Maß überschreitet.

6. Gezogener/eingehängter Ball

Nur bei der Hereingabe einer Strafecke darf der Ball gezogen oder eingehängt werden. In allen anderen Spielsituationen, bei denen der Ball wieder ins Spiel gebracht wird (Mittelanstoß, Abschlag, Freischlag, Seitenbandenaus) ist das am Körper vorbei Ziehen oder Einhängen des Balles („Schleuderball“) verboten. Dies gilt auch für die Ausführung eines 7-m-Balles. Beim normalen Torschuss und beim Umspielen eines Gegenspielers ist das Ziehen des Balles erlaubt. Im laufenden Spiel ist der gezogene Ball lediglich nach seiner Gefährlichkeit zu beurteilen.

7. Strafecke

Die Regeln verbieten nicht mehr, dass sich Verteidiger vor der Hereingabe des Balles am Tor festhalten, ihren Stock oder Oberkörper in der Luft vor das Tor halten oder nach der Hereingabe hinter dem Tor herum laufen. Dabei darf jedoch das Tor nicht verschoben werden.
Nach der Hereingabe muss der Ball vor dem ersten Torschuss den Schusskreis verlassen haben. Der Ball muss nicht mehr angehalten werden und darf bei der Annahme hoch springen, sofern er dadurch nicht gefährlich wird oder die Gegenspieler dadurch benachteiligt werden.
Wenn sich ein Verteidiger bei der Durchführung einer Strafecke im Moment des Torschusses näher als 3 m zum Ball befindet und von diesem unterhalb des Knies getroffen wird, muss eine erneute Strafecke verhängt werden. Wenn sich ein Verteidiger im Moment des Torschusses näher als 3 m zum Ball befindet und oberhalb des Knies getroffen wird, ist dies als gefährlich zu werten und mit einem Freischlag für die verteidigende Mannschaft zu bestrafen.
Schlussstrafecken (bei Ende der ersten Halbzeit und bei Spielende) sind beendet bei den in Punkt 2 unter den Buchstaben a) bis h) erwähnten Spielsituationen.
Wenn das Spiel während der Durchführung einer Strafecke wegen einer Verletzung oder aus irgend einem anderen Grund angehalten und dabei keine Strafe verhängt worden ist, muss die Strafecke wiederholt werden.

8. Stocktausch

Spielern ist es nicht erlaubt, in dem Zeitraum zwischen der Verhängung einer Strafecke oder eines 7-m-Balls und deren Beendigung ihren Stock auszutauschen, es sei denn, er entspricht nicht mehr den Vorschriften.

9. 7-m-Ball

Im Rahmen der Angleichung des Regelwerks wurde die Bestimmung, wonach der Schütze bei der Ausführung eines 7-m-Balles einen Schritt nach vorn machen, jedoch seinen hinteren Fuß nicht an dem vorderen vorbeiziehen darf, gestrichen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Fußbewegungen des Schützen hinter dem Ball als zusätzlicher Schritt und damit als Regelverstoß gewertet werden. Nach wie vor muss der Schütze vor der Ausführung mit beiden Füßen in spielbarer Nähe hinter dem Ball stehen und darf diesen erst nach dem Anpfiff des Schiedsrichters spielen. Der Ball darf nicht gezogen oder eingehängt und nur ein einziges Mal berührt werden. Begeht der Schütze einen Fehler, ist ein Freischlag für die Verteidiger zu verhängen.
Der Torwart muss mit beiden Füßen auf der Torlinie stehen und darf diese vor der Ausführung des 7-m-Balles weder verlassen noch einen oder beide Füße bewegen, bevor der Ball gespielt wurde. Verhindert ein Torwart das Erzielen eines Tores dadurch, dass er absichtlich die Torlinie verlässt oder einen oder beide Füße bewegt, bevor der Ball gespielt wurde, ist der 7-m-Ball zu wiederholen. Geschieht dies zum ersten Mal, muss der Torwart zusätzlich mit einer grünen Karte verwarnt werden. War der Torwart bereits vorher verwarnt, ist ihm gemäß den DHB-Richtlinien zur Vergabe von persönlichen Strafen die nächsthöhere Strafe zu geben. Dies gilt auch dann, wenn er bei dem gleichen 7-m-Ball einen weiteren absichtlichen Regelverstoß begeht. Bei jedem anderen Regelverstoß durch den Torwart, der das Erzielen eines Tores verhindert (Abwehr des Balles mit der runden Seite des Stockes), wird ein Straftor verhängt.
Wird während des Spiels ein 7-m-Ball wiederholt, darf sowohl der Torwart als auch der Schütze ausgetauscht werden.
Willibald Schmidt, KSR

Förderung talentierter Mitglieder:
So kommen Sie an die Gelder

Wenn es Ihrem Verein gelingt, junge Talente zu gewinnen und zu fördern, können Sie damit erheblich zur Image-Pflege beitragen. Doch Nachwuchsförderung ist teuer. Hier finden Sie Unterstützung:
Die Stiftung „Deutsche Sporthilfe“ und die Sporthilfe der verschiedenen Bundesländer unterstützen und fördern Spitzensportler und Sporttalente mit allen dazu geeigneten ideellen, materiellen und finanziellen Hilfen. Das heißt konkret: Haben Sie in Ihrem Verein ein besonders förderungswürdiges, da hochtalentiertes Mitglied, sollten Sie sich an die Deutsche Sporthilfe wenden, um zu klären, ob für dieses Mitglied eine finanzielle Unterstützung möglich ist. Anfragen kann grundsätzlich jeder Sportverein.
Die Förderung orientiert sich an bestimmten Leistungskriterien und an der sozialen Bedürftigkeit der Sportler. In der Regel erfolgt die Festlegung der Höhe und der zeitlichen Dauer der Förderungsleistungen individuell. Das heißt, die persönliche Situation des betreffenden Sportlers wird eingehend geprüft.

Praxis-Tipp:

Wenn Sie eines oder mehrere vielversprechende Talente in Ihrem Sportverein haben, sollten Sie sich nach den aktuellen Fördermöglichkeiten erkundigen.
Quelle: VNRtäglich

Lohnsteuer-Richtlinien 2005:

Diese Änderungen sind für Ihren Verein und seine Mitarbeiter von Bedeutung

Am 24.9. hat der Bundestag Änderungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2005 beschlossen, die zum 1.1.2005 in Kraft treten werden. Beschäftigt Ihr Verein 400-Euro-Jobber oder andere Mitarbeiter, müssen Sie diese Änderungen ab diesem Datum beachten. Erfreulich: Einige Punkte bedeuten Verbesserungen für den Verein - und für seine Mitarbeiter!
- Freigrenze für Sachbezüge bei Job-Tickets (R 31 Abs. 3 LStR)
- Fahrtkosten als Reisekosten (R 38 Abs. 1 LStR)
- Abschreibung von Arbeitsmitteln (R 44 LStR)
- Ausrichtung einer Geburtstagsfeier durch den Verein (R 70 Abs. 2 Nr. 3a LStR)
- Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlung durch Dritte (R 106 Abs. 2 LStR)
- Lohnsteuer-Pauschalierung für Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und dem Verein als Arbeitsstätte (R 127 Abs. 5 Nr. 2 LStR)
Quelle: VNRtäglich

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Bayerischer Hockey-Verband
Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
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Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
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