Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 54 - 05. August 2004

Das richtige Spendenformular bei der Sachspende

Eine Firma hat uns einen Container gestellt. Die Rechnung kann durch Ausstellung einer Spendenbescheinigung ausgeglichen werden. Können wir hierfür das Sachspendenformular nutzen?
Es sind alle Krtierien erfüllt, wenn das FA Formular anerkannt hat. Sonst sollten Sie dem FA die Bescheinigung vorlegen. Grund:
Eine Spende ist grundsätzlich nur abzugsfähig, wenn dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung vorgelegt wird. Gemäß § 50 Abs. 1 EStDV hat die Zuwendungsbestätigung auf einem amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erfolgen. Die Zuwendungsbestätigungen dürfen auch maschinell erstellt werden, wenn dies von dem für den Verein zuständigen Finanzamt genehmigt wurde. (Eine Spende muss grundsätzlich durch eine durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigte Person unterschrieben sein. Wird eine Zuwendungsbestätigung maschinell erstellt, so kann auf die Unterschrift verzichtet werden, wenn das zuständige Finanzamt dieses Verfahren genehmigt hat. In einem solchen Fall wird in der Zuwendungsbestätigung auch auf die Genehmigung durch das Finanzamt hingewiesen).
Besser noch: Beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft einholen. Achtung: Die Sachspende ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Marktwert) des gespendeten Gegenstands zu bewerten. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, der vorher auch bei der Entnahme zugrunde gelegt worden ist, jedoch zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer. Entnahmewert kann dabei auch der Buchwert sein (Wahlrecht - Buchwertprivileg).
Musterspendenformulare liegen übrigens in der Vereinshilfe Nr. 28 zum Download bereit.
Quelle: ehrenamt-im-sport

Erste Ergebnisse der Schulsportuntersuchung Ende 2004

Sechs Universitäten sind an der umfangreichen Arbeit beteiligt

Die Situation des Schulsports in Deutschland wird sich schon bald viel klarer darstellen lassen. Bis Ende nächsten Jahres werden die ersten Ergebnisse der jetzt begonnenen bundesweiten "Untersuchung der aktuellen Situation des Schulsports in Deutschland" an allen Schultypen vorliegen, die gemeinschaftlich vom Deutschen Sportbund und der Deutschen Sportjugend in Auftrag gegeben wurde. Nach Angaben von Prof. Wolf-Dietrich Brettschneider von der Universität Paderborn, der unter sechs sportwissenschaftlichen Instituten die Federführung inne hat, ist der Zeitrahmen zwar knapp gesteckt, aber einzuhalten.
Bis Mitte dieses Jahres sollen als erstes die Fragebogen als Instrumentarium ausgearbeitet und mit den Kultusministerien abgestimmt sein. Anschließend erfolgen die Befragungen an rund 200 Schulen mit circa 7000 Schülerinnen und Schülern sowie die ersten Auswertungen. "Die Untersuchung kann einen wertvollen Beitrag leisten, Strategien und Maßnahmen zu finden, die Qualität des Schulsports zu sichern und verbessern, gleichzeitig aber auch erkennbare Defizite zu beseitigen", sagte Manfred von Richthofen, Präsident des Deutschen Sportbundes, bei der Präsentation der Untersuchungs-Details in Berlin.
Der Deutsche Sportbund teilt sich mit den fünf Bundesländern der nationalen Olympia-Bewerberstädte - Hessen, Baden-Württemberg, Sachsen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen - die Finanzierung der Kosten von 250.000 Euro für die in Europa bisher einmalige Analyse. Aus der Sicht von Ingo R. Weiss, des Vorsitzenden der Deutschen Sportjugend, sollen durch die Untersuchung eine Bestandsaufnahme der Schulsport-Situation und vor allem Argumente für die Diskussionen mit den Kultusministerien geliefert werden.
"Es geht um den Nachweis einer Situation", meinte Weiss in Berlin. "Bisher können wir nichts nachweisen, wenn wir kritisieren. Deshalb müssen wir vorsichtig mit unserer Kritik umgehen." Für ihn ist klar, dass es nicht zum Besten um den Schulsport bestellt ist: "Der Schulsport krankt, aber wir wissen nicht, ob es Fußpilz oder Malaria ist." Alle wissenschaftlichen Untersuchungen belegen aber die mangelnde Fitness der Kinder und Jugendlichen, worauf auch Manfred von Richthofen in Berlin noch einmal hinwies.
Das vordringlichste Ziel von Brettschneider ist es, die Rahmenbedingungen an allen sechs Schultypen in Deutschland zu untersuchen, um dann etwas über die Wirkung des Schulsports sagen zu können. Dafür will er Schüler, Eltern, Lehrer und Schulleiter befragen und diese Datensätze dann miteinander in Bezug bringen. Neben einer allgemeinen Befragung wird es bei extrem schlechten oder guten Ergebnissen auch noch Einzelfall-Untersuchungen für ein genaueres Urteil geben. Ziel der Analyse sind unter anderem die Lehrpläne der Länder, die Leistungsbereitschaft von Schülern und Lehrern, die Belastung durch den Sport, schulische Bedingungen sowie die Vor- und Ausbildung von Lehrern. Aber auch die Atmosphäre an den Schulen, ob sportgünstig oder eher ablehnend, soll ebenso in die Untersuchung einfließen wie die Sportstätten-Situation. "In dem Forschungsvorhaben wird es generell darauf ankommen, das Spannungsverhältnis, das zwischen Anspruch und Wirklichkeit besteht, offen zu legen", meinte Richthofen.
Die Befragung wird auf die sieben Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Bayern, Baden-Württemberg, NRW, Schleswig-Holstein und Hamburg konzentriert sein. Die Ergebnisse werden durch eine spezifische, wissenschaftlich abgesicherte Auswahl für Deutschland repräsentativ sein. Neben der Universität Paderborn sind noch die Universitäten von Magdeburg (Dr. Rüdiger Heim), Essen (Prof. Werner Schmidt), Frankfurt (Prof. Robert Prohl) und Augsburg (Prof. Helmut Altenberger) sowie die Deutsche Sporthochschule in Köln (Prof. Volker Rittner) involviert. Jede einzelne Hochschule befasst sich mit einem spezifischen Themenbereich. In Paderborn erfolgt die Zusammenführung.
DSB-Präsident Manfred von Richthofen sieht nach jahrelangem Schweigen über die Situation des Schulsports endlich Bewegung in der Debatte mit der Kultusministerkonferenz. "Wir erhoffen uns von der Studie eine deutliche Signalwirkung", sagte Richthofen. Durch die Studie würde ein Ranking der Länder entstehen, und es würde einige geben, die in dieser Rangfolge unten stehen. Bei den Kultusministern glaubt der DSB-Präsident dann an einen Druck zum Handeln. Die Wichtigkeit des Themas Gesundheit der Kinder werde immer mehr Verantwortlichen bewusst. Beim Gespräch mit Bundeskanzler Gerhard Schröder sei es immerhin die Nummer eins der Tagesordnung gewesen. "Es geht um das Wertvollste, das unsere Gesellschaft besitzt, um unsere Kinder und Jugendlichen, um unsere Zukunft", sagte Richthofen.
Quelle: dsj, Günter Müller

Verbesserter Versicherungsschutz für Ehrenamtliche

Information zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen.
Vielfältiges Engagement im neuen und alten Ehrenamt wird durch den im Bundestag am 1. Juli 2004 in erster Lesung beratenen Gesetzentwurf unterstützt. Aufgegriffen werden Vorschläge der Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ aus der letzten Legislaturperiode. Gemeinnützige Organisationen können ihre gewählten EhrenamtsträgerInnen zukünftig freiwillig in der Unfallversicherung versichern. Der verbesserte Unfallversicherungsschutz für ehrenamtliche Arbeit und bürgerschaftliches Engagement ist ein wichtiger Schritt zur Würdigung und Unterstützung dieser unbezahlten Leistung. Sicherlich eher ein kleiner, aber im konkreten Einzelfall - wenn es zu einem Unfall kommen sollte - ein sehr bedeutender Schritt.
Die Erweiterung der Pflichtversicherung auf weitere Bereiche des bürgerschaftlichen Engagements kommt mehr als 1,5 Millionen Personen zugute. Diese engagieren sich in Kommunen, Kirchen, Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen oder sind im Auftrag von Kirchen und Kommunen tätige Freiwillige und Ehrenamtliche aus Vereinen oder Verbänden. Das Engagement von mehr als fünf Millionen Frauen und Männern in diesen Bereichen ist unverzichtbar. Unsere Gesellschaft braucht neben der bezahlten Fachlichkeit tätige BürgerInnen. Es sind etwa die Eltern, die Zeit und Energie für die Gestaltung und die Instandsetzung eines Kinderspielplatzes einbringen. Oder ein Verein übernimmt den Betrieb des kommunalen Schwimmbades und seine Mitglieder leisten die gesamte Organisation und den Bademeisterdienst. Aber auch das Engagement Jugendlicher, die Woche für Woche für ihre Kindergruppe verantwortlich sind zeigt, dass Verantwortung und Selbstverwirklichung zusammengehören.
Sportvereine und gemeinnützige Organisationen können zukünftig ihre gewählten Ehrenamtsmitglieder freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Hier wird eine Möglichkeit geschaffen, die von einer hoffentlich großen Zahl von Vereinen und Verbänden genutzt wird. Perspektivisch sollte unser Ziel sein, eine Versicherung aller dort freiwillig Engagierten zu ermöglichen.
Download Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter http://dip.bundestag.de/btd/15/034/1503439.pdf

Selbstmanagement: So gelingt es Ihnen, das Wort MUSS zu vermeiden

In Ihrer täglichen Arbeit sollten Sie das Wort MUSS zum Unwort erklären, wenn Sie nicht als Despot auftreten wollen. Bei Befehlssätzen gehen bei vielen Mitarbeitern und Vereinsmitgliedern erst einmal die Rolläden herunter. Sie erreichen mehr ohne das Wort MUSS. Diese vier Punkte helfen Ihnen dabei.

1. Schritt: Machen Sie sich bewusst, bei welchen Gelegenheiten und wie häufig Sie täglich das Wort MUSS verwenden. Notieren Sie auf einem in 2 Spalten unterteilten Blatt Papier links etwa 7 bis 10 Ihrer bevorzugten MUSS-Sätze.

2. Schritt: Denken Sie nun kurz über jeden dieser Sätze nach: Ist MUSS in diesem Satz zutreffend? Schreiben Sie rechts neben den Satz Ihre neue, zutreffende Formulierung: Diese drückt aus, ob Sie selbst sich die Aktivität vorgenommen haben oder ob sie ein unerwünschter Auftrag ist. Außerdem soll der neue Satz ausdrücken, ob Sie das Vorhaben erledigen wollen, möchten, können, dürfen und ob Sie sich darüber freuen.

3. Schritt: Versuchen Sie jetzt, 3 Sätze zu finden, bei denen die Verwendung des Wortes MUSS in Verbindung mit einer Ihrer Tätigkeiten zutreffend und nicht durch ein anderes Hilfsverb ausgetauscht werden kann, also unvermeidbar ist. Das wird Ihnen schwer fallen, denken Sie dennoch intensiv darüber nach. Schreiben Sie auch diese für Sie wirklich zutreffenden Muss-Sätze auf.

4. Schritt: Nehmen Sie sich jetzt fest vor, MUSS nur noch in den 3 Zusammenhängen zu verwenden, die Sie für sich als unabänderliches Muss herausgefunden haben: Dinge, die Sie tun müssen, obwohl Sie sie nicht tun wollen oder möchten. - In allen anderen Zusammenhängen streichen Sie das Wort MUSS aus Ihrem Wortschatz: Sie verwenden es ab sofort nicht mehr.
Quelle: vnr-täglich

Fördervereine - Deckungsschutz über die Sportversicherung?

Einige Sportvereine sind in der jüngeren Vergangenheit zum Zwecke der besseren steuerlichen Gestaltung dazu übergegangen, Fördervereine für ihre Sportvereine zu gründen. Der so gegründete Förderverein kann und ist in der Regel nicht ordentliches satzungsgemäßes Mitglied des LSB/LSV.

Kein Versicherungsschutz für Fördervereine

Wenn ein Verein nicht Mitglied im LSB/LSV ist, so besteht auch grundsätzlich kein Versicherungsschutz über den obligatorischen Sportversicherungsvertrag. Dies gilt auch für den persönlichen Versicherungsschutz der Mitglieder des Fördervereins, sowie für die Helfer, die bei der Organisation von Veranstaltungen vom Förderverein eingesetzt werden.

Haftpflichtdeckung für Fördervereine

Alle Fördervereine von Mitgliedsvereinen des LSB/LSV (Muttervereine) können beim zuständigen Versicherungsbüro einen Haftpflichtversicherungsschutz beantragen. Der Deckungsschutz wird bei Bedarf als Vereinshaftpflicht (Jahrespolice) oder als kurzfristige Versicherung (Veranstaltungshaftpflicht) angeboten. Die ARAG empfiehlt allen Fördervereinen eine solche Vereinshaftpflicht abzuschließen.

Deckungsschutz für Mitglieder des Muttervereins

Sind Fördervereine, die ihre satzungsgemäße Tätigkeit ausschließlich in den Dienst des Muttervereins stellen über eine Zusatzversicherung der ARAG Sportversicherung versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Helfer die Mitglied im Mutterverein sind. Grundlage ist der jeweilige aktuelle Leistungs- und Deckungsumfang der Sportversicherung des LSB/LSV.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Versicherungsbüro beim LSB/LSV.
Quelle: aragvid-arag 08/04

Wie sind die Reisen eines Vereins zu versichern?

Die Ferienzeit hat schon längst begonnen. Der örtliche Handballverein hat für seine Jugend, wie jeden Sommer, eine 14-tägige Jugendfreizeit in Bulgarien organisiert. Für die Reise wurde ein Bus gebucht, der die Jugendlichen hin und zurück bringen sollte. Die Hinfahrt verlief gut und die zwei Wochen Urlaub vergingen viel zu schnell. Jedoch erschien der Bus zum Rückreise Tag nicht. Eine Nachfrage ergab, dass sich kurzfristig ein Konkurs beim Busunternehmen eingestellt hat. Der Schatzmeister des Vereins musste daraufhin kurzfristig eine andere Rückreisemöglichkeit organisieren.
Reisen gehören heute zum festen Bestandteil des Vereinslebens. Bei der Vorbereitung einer Reise muss jedoch bereits daran gedacht werden, wie die vielfältigen Gefahren und Risiken für die Reiseteilnehmer, Organisatoren und Reiseleiter abgesichert werden können. Zu beachten ist dabei die Gesetzgebung (§ 651 K BGB), die vorschreibt, dass die Veranstalter von Reisen ihre Reiseteilnehmer auch gegen Insolvenzen absichern müssen. Dieses Gesetz gilt nicht nur für kommerziell tätige Reisen bzw. Reisebüros, sondern auch für die Vereine und Verbände.
Reiseveranstalter ist nach dem Wortlaut des Gesetzes derjenige, der mindestens zwei Einzelleistungen der Reise zu einem Gesamtpreis zusammenfasst (z.B. den Reisebus und die Unterkunft). Diese hatte der Verein im beschriebenen Falle erbracht und war damit als Reiseveranstalter zum Abschluss einer Insolvenzabsicherung (Kautionsversicherung) verpflichtet, was er auch getan hatte. Bei einer Nichtbeachtung dieser Vorschrift hätte dem Klub eine Geldstrafe gedroht.
Unabhängig von der Gesetzesregelung ist den Personen, die eine Reise organisieren, oft nicht bekannt, dass sie als Veranstalter sehr strengen gesetzlichen Regelungen unterliegen, die den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung mit hohen Deckungssummen erforderlich machen.
Aus diesem Grunde hat die ARAG nach günstigen Lösungsmöglichkeiten für die Sportorganisationen gesucht, um die Verbände und Vereine der LSB/LSV unkompliziert in die Lage zu versetzen, die vom Gesetzgeber geforderten Sicherungsscheine zu beantragen und an die Reiseteilnehmer auszuhändigen. Neben der Kautions-/ Veranstalterhaftpflichtversicherung können die Vereine für ihre Reiseteilnehmer bei Bedarf auch eine Unfall-, Haftpflicht-, Reisegepäck- und Krankenversicherung abschließen.
Wenn Sie noch Fragen zum Versicherungsschutz haben und an der Zusendung von Reiseversicherungsprospekten interessiert sind, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Versicherungsbüro.
Quelle: aragvid-arag 08/04

Amtszeit des Vorstands

Vorstandsmitglieder werden für eine bestimmte, in der Satzung festgelegte Dauer gewählt. Das bedeutet aber nicht, dass sie während der gesamten Dauer Anspruch auf ihr Amt haben. Die Bestellung zum Vorstand ist vielmehr jederzeit widerruflich (§27 Bürgerliches Gesetzbuch). Das kann auch eine Satzung nicht anders festlegen, denn die gesetzliche Regelung ist zwingend (§40 Bürgerliches Gesetzbuch).
Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann es zur Neuwahl des Vorstands kommen. Allerdings nur, wenn die Tagesordnung satzungsgemäß rechtzeitig erweitert wurde. Ebenso ist es möglich, dass die außerordentliche Mitgliederversammlung dem Vorstand das Misstrauen ausspricht. Der Vorstand wird dann beauftragt, kurzfristig eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf der Tagesordnung stehen Rechenschaftsberichte, die Entlastung des bisherigen Vorstands und die Neuwahl.
Legt der Vorstand geschlossen sein Amt nieder, darf der Verein nicht vorrübergehend führungslos sein. In vielen Satzungen ist deshalb geregelt, dass der bisherige Vorstand so lange im Amt bleibt, bis der neue bestellt ist.
Quelle: ehrenamt-im-sport

Die Zehn Gebote der Vereinsführung

Der Steuermann und sein Achter sind erfolgreich im Ziel angekommen. Sie haben alles richtig gemacht und feiern den Sieg. Und wie haben sie es geschafft? Mit den Zehn Geboten.

1. Eine gute Wahl

Die Kandidatenkür entscheidet über die Vereinszukunft. Eine gute Wahl ist die Grundlage für künftigen Erfolg.

2. Souveränes Auftreten

Als Führungskraft haben Sie Vorbildfunktion. Machen Sie eine gute Figur - Ihre Mannschaft wird sich daran orientieren.

3. Motivation ist alles

Attraktive Ziele motivieren die Mannschaft: Machen Sie anschaulich, warum sich die Anstrengung lohnt.

4. Offene Information

Schaffen Sie Vertrauen durch einen transparenten Führungsstil.

5. Reden wir darüber

Suchen Sie den offenen Dialog mit Mitgliedern und Mitarbeitern.

6. Klare Worte

Treffen Sie Entscheidungen und setzen Sie diese durch.

7. Das Wichtigste zuerst

Legen Sie fest, welche Aufgaben mehr, welche weniger wichtig sind und was Sie selbst erledigen oder besser delegieren.

8. Gemeinsam sind wir stark

Bilden Sie Teams, um Ziele zu verwirklichen.

9. Langer Atem

Große Ziele lassen sich nicht über Nacht verwirklichen. Planen Sie Ihre Zukunftsprojekte in vielen kleinen Schritten.

10. Erfolgsmeldung

Lassen Sie auch die Öffentlichkeit erfahren, was Ihr Verein geschafft hat.
Quelle: ehrenamt-im-sport

Vorsicht beim Ausschluss von Vereinsmitgliedern

Gegen ein Vereinsmitglied wird der Ausschluss beschlossen. Selbst in den besten Vereinen kommt es vor, dass man einmal einem Mitglied die rote Karte zeigen muss. Aber ganz so einfach läuft das rechtlich gleichwohl nicht mit dem Vereinssauschluss. Was viele Vereine nicht wissen: Der Vorstand kann nicht so einfach einen ständigen Querulanten vor die Tür setzen, weil ihm die Opposition nicht passt. Ein Ausschluss darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. In besonderen Fällen kann der Rauswurf sogar unwirksam sein, weil bestimmte Mitgliedsrechte missachtet wurden.

Vorsicht ist beim Vereinsausschluss immer geboten in folgenden Fällen:

O Die Ausschlussgründe wurden dem betroffenen Mitglied nicht mitgeteilt.
O Das Mitglied war bereits ausgetreten, als es ausgeschlossen wurde.
O Der Ausschluss wurde von einem satzungsmäßig nicht zuständigen Vereinsorgan beschlossen.
O Der Ausschließungsbeschluss gibt einen anderen als einen satzungsmäßig festgelegten Ausschlussgrund an.
O Es wird nicht einzeln, sondern en bloc über den Ausschluss einer Mitgliedergruppe abgestimmt.
O Dem betroffenen Mitglied wurde das rechtliche Gehör versagt.
Wichtige Gründe für eine Kündigung können und sollten in der Satzung benannt werden. Sie können dort beispielsweise regeln, dass die Mitgliedschaft automatisch endet, wenn grobe Satzungsverstöße vorliegen, Verzug der Beitragszahlung besteht oder an Pflichtveranstaltungen des Vereins nicht teilgenommen wird. Notwendig ist die Benennung von Gründen in der Satzung für den Ausschluss durch das zuständige Vereinsorgan indessen nicht. Das zuständige Organ kann bei wichtigen Gründen auch von sich aus den Ausschluss verfügen.
Aber bedenken Sie immer: Nicht jedes Vereinsmitglied lässt sich widerspruchslos vor die Tür setzen. Es kommt immer wieder vor, dass ausgeschlossene Vereinsmitglieder vor Gericht ziehen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat beispielsweise einen Ausschluss überprüft. Es ging darum, dass ein Mitglied eines Tierschutzvereins gegenüber der örtlichen Presse diskriminierende Äußerungen über den Vereinsbetrieb gemacht hatte und deshalb ausgeschlossen worden war. Dabei machten die Richter des OLG Koblenz klar, dass nach ihren Einschätzung die gerichtliche Kontrolle eines Vereinsausschlusses darauf beschränkt ist zu prüfen, ob der Verein vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob beim Vereinsausschluss keine Verfahrensfehler begangen wurden. Eine Aufhebung des Vereinsbeschlusses kommt danach nur dann in Betracht, wenn der genannte Ausschlussgrund willkürlich erscheint und damit der Ausschluss grob unbillig war. Im besagten Fall billigten die Richter den Ausschluss, u.a. deshalb, weil der Verein in seiner Satzung den Passus führte: "Mitglieder, die dem Verein schaden, dürfen ausgeschlossen werden." (OLG Koblenz, Urteil vom 26.6.2003, Az. 5 U 1621/02).
Damit Sie keine bösen Überraschungen bei einem Mitgliedsausschluss erleben, empfehlen die Experten vom Handbuch für den VereinsVorsitzenden die Grundlagen für einen Vereinsbeschluss in Ihrer Satzung klar zu regeln. Falls dies noch nicht geschehen ist, sollten Sie folgende Vereinbarung dort aufnehmen:

Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur zulässig, wenn ein Mitglied

1. dem Verein durch eine erhebliche Verletzung seiner satzungsgemäßen Verpflichtungen gravierende Nachteile bereitet hat,
2. das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in bedeutender Weise schädigt,
3. ein grob unsportliches Verhalten an den Tag legt und sich hieraus Nachteile für andere Mitglieder ergeben,
4. die Vereinssatzung und/oder die Anordnungen der Vereinsorgane missachtet und dem Verein hierdurch ein Schaden entsteht.
Quelle: Handbuch für den VereinsVorsitzenden

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Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
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Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


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