Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 196 - 20. August 2007

Neuerung im Projekt "Sport nach 1"

Vereine und Schulen, die zukünftig eine Sportarbeitsgemeinschaft gründen bzw. sich jährlich rückmelden wollen, können dies ab jetzt auch Online tun.
Unter www.sportnach1.de kann der SAG-Vertrag und der Antrag auf die SAG-Pauschale abgerufen werden. Die An- und Rückmeldung ist damit erleichtert, läuft schnell und unbürokratisch ab und soll zukünftig noch mehr Vereine und Schulen zu einer Kooperation motivieren.
Bei der Anmeldung wählt der User die gewünschte Sportart und die entsprechende Qualifikation. 
Um das System gut gerüstet in Betrieb nehmen zu können, möchte ich Sie bitten, zu kontrollieren, ob bei Ihrer Sportart die richtigen Qualifikationen aufgeführt sind. (Dazu bitte auf die o.g. Homepage gehen und bei SAG-Vertag einen beliebigen Verein eingeben, dann auf "neuen Vertrag erstellen" und "Qualifikation auswählen" klicken.)
Falls Sie Änderungswünsche haben, senden Sie diese bitte an Herrn Uwe Stephan von der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport unter u.stephan@laspo.de.
Quelle: BLSV

Rücktritt des Vorsitzenden: Rettung vor dem Haftbefehl?

Ein e. V. hatte ein Grundstück erworben, aber nicht bezahlt. Die Gläubigerin betrieb daraufhin gegen den e. V. erfolglos die Zwangsvollstreckung. Der Vorstand des Vereins wurde zweimal erfolglos zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeladen. Der Vorstand bestritt, dass er dazu verpflichtet sei, wurde aber von den Gerichten eines Besseren belehrt. Der Vorstand des e. V. bestand zu diesem Zeitpunkt nur noch aus einer Person, dem 1. Vorsitzenden.
Am 31.1.2006 wurde der Vorstand erneut zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den 9.2.2006 geladen. Im Termin teilte der Vorstand mit, dass er sich weigere, und am 6.2.2006 im Übrigen von seinem Amt zurückgetreten sei.
Am 1. März erließ dann das Gericht gegen den Verein, vertreten durch den alten Vorstand, einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Nach dem 1. März wählte der e. V. einen neuen Vorstand.
Am 16.3. gab der alte Vorstand ein eidesstattliche Versicherung wie folgt ab: "Ich habe am 6.2.2006 das Vorstandsamt niedergelegt und danach die Unterlagen abgegeben. Angaben kann ich daher nur aus dem Gedächtnis machen und für deren Richtigkeit infolgedessen keine Gewähr übernehmen".
Der alte Vorstand und der Verein gingen gerichtlich gegen den Haftbefehl vor, um diesen aufheben zu lassen.
Das letzte Wort hatte der Bundesgerichtshof (BGH), der sich grundsätzlich zu der gesamten Problematik, insbesondere zur Zulässigkeit des Rücktritts eines Vorstands, äußerte, und im Ergebnis den erlassenen Haftbefehl bestätigte (BGH, Beschluss v. 28.9.2006, Az.: I ZB 35/06).

Das Urteil:

Für einen e. V. als juristische Person ist die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO (Zivilprozessordnung) durch den Vorstand nach § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abzugeben. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an (herrschende Auffassung der Rechtsprechung), das Gericht muss also prüfen, wer zu diesem Zeitpunkt Vorstand des e. V. ist.
Grund: Nur derjenige, der einen Verein als Vorstand vertritt, kann für diesen rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ist zwar keine Willens-, aber eine Wissenserklärung, so die Rechtsprechung.
Achtung: Eine eidesstattliche Versicherung entfaltet wie eine Willenserklärung des e. V. für diesen Rechtswirkungen, da dieser nach Abgabe gem. § 915 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, was erhebliche Nachteile für den Verein mit sich bringt.
Die Stellung des Vorstands als gesetzlicher Vertreter ist auch deshalb maßgeblich, weil die Offenbarungspflicht gegebenenfalls durch Freiheitsentziehung auf der Grundlage eines Haftbefehls durchgesetzt werden kann, wie dieser Fall zeigt.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der 1. Vorsitzende am 6.2. 2006 zwar zurückgetreten ist, dieser Rücktritt jedoch rechtsmissbräuchlich war. Zwar beendet der Rücktritt das organschaftliche Rechtsverhältnis zwischen dem Vorstand und dem e. V. mit sofortiger Wirkung, sodass alle Rechte und Pflichten für den Vorstand erlöschen. In diesem Fall bestand jedoch die Offenbarungspflicht des Vorstands fort, weil er und der Verein gegen das im gesamten Verfahren geltende Gebot von Treu und Glauben verstoßen hatten. In diesem Fall kann sich der Vorstand nicht auf den Rücktritt berufen.
Entscheidend war in diesem Verfahren die Tatsache, dass der Vorstand bereits zwei Termine hatte platzen lassen und nach der 3. Ladung am 31.1. zum Termin am 9.2. am 6.2. zurückgetreten war, ohne dass ein Nachfolger bestellt worden war.
Der BGH stellte aber auch klar, dass ein Vorstand durch die Offenbarungspflicht als Vertreter des Vereins nicht unbillig belastet wird. Von ihm wird lediglich verlangt, seine Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Vereins nach bestem Wissen und vollständig zu machen.
Der Verein musste sich das Verhalten seines Vorstands zurechnen lassen, mit der Folge, dass die Gläubigerin den alten Vorstand im Zwangsvollstreckungsverfahren weiterhin als Offenbarungspflichtigen in Anspruch nehmen konnte.

Hinweise für den Vorstand

• Dieses Urteil zeigt einmal mehr, welche zentrale Funktion und Verantwortung der Vorstand nach § 26 BGB in einem e. V. hat. Er muss sich vor allem dann bewähren, wenn sich der Verein in einer finanziellen Krise befindet.
• Häufig wird in der Praxis als "Allheilmittel" der Rücktritt verkauft, nach dem Motto: "Nach mir die Sintflut". Dabei wird häufig übersehen, dass der Rücktritt des (gesamten) Vorstands in vielen Fällen nicht ohne weiteres möglich ist und auch haftungsrechtlich der Rücktritt nicht von bestehenden Pflichten und/oder haftungsrechtlichen Folgen aus der Amtszeit entbindet, wie auch dieser Fall wieder zeigt.
• Das Gericht hatte in diesem Fall auch klargestellt, dass ein Vorstand keine Nachteile zu erwarten hat, wenn er für seinen Verein eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Wer, wenn nicht der Vorstand, ist in der Lage, sich zur Vermögenssituation des Vereins zu äußern. Zu vermuten ist in diesem Fall jedoch, dass das Grundstücksgeschäft eine Fehlentscheidung des Vorstands gewesen ist und damit seine persönliche Haftung im Raum steht.
Fundstelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 28.9.2006, Az.: I ZB 35/06

Machen Sie den Öko-Check für Ihren Verein, es lohnt sich

Kann man umweltbewusst Hockey- oder Tennisspielen? Man kann es offensichtlich. Sie sollten es sogar tun, rät das Magazin "Verein & Finanzen aktuell". Denn: Umweltschutz im Verein könne sich in barer Münze auszahlen. Die Empfehlung des Magazins: "Machen Sie für Ihren Verein so schnell wie möglich einen Öko-Chek."
Was steckt hinter diesem Rat? Über die immer dringender werdende allgemeine Verpflichtung zum schonenden Umgang mit den knapper werdenden Ressourcen hinaus, könnte sich Umweltschutz für alle Vereine zu einer zusätzliche, Einnahmequelle entwickeln. Die Bundesstiftung Umwelt (DBU) und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) stellen nämlich bis zum Jahr 2008 insgesamt 2,5 Mio. Euro an Fördermitteln für im Umweltschutz beispielhafte Sportvereine zur Verfügung. Gefördert werden Kleinprojekte mit bis zu 5.000 Euro.
Ziel des Förderprogramms ist es, die breite Masse der Vereine für Öko-Aktivitäten im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu mobilisieren. Das auf vielerlei Weise geschehen. Zum Beispiel durch die Verwendung von umweltverträglichen Baustoffen, Reinigungsmitteln, Büromaterialen, die bewusste Vermeidung von Kunstdünger und Pestizide oder durch Abfalltrennung beziehungsweise die Umstellung der Vereinskantine von Einwegdosen auf Pfandflaschen, Verzicht auf Einmalgeschirr und -besteck usw.
In einem ersten Schritt sollten Sie den Umweltschutz als Leitbild in der Vereinssatzung verankern und eine Umweltschutz-Kommission gründen. Förderungsfähig sind jeweils Kleinprojekte, die sich unter anderem:
• vom aktuellen Stand der Technik abgrenzen und eine Weiterentwicklung im Bereich des Sports bedeuten,
• für eine bereite Anwendung geeignet und zeitnah umsetzbar sind,
• relevante Umweltentlastungspotenziale aufzeigen,
• einen Transfer in den Alltag bei potenziellen Multiplikatoren ermöglichen (Zum Beispiel: befreunde Vereine oder Institutionen),
• einer breiten Öffentlichkeit präsentierbar sind und
• über den Zeitraum der Förderung hinaus nachhaltige Wirkung zeigen.
Förderschwerpunkte sind Klima- und Ressourcenschutz, Naturschutz und Umweltkommunikation.
Die jeweiligen Projekte sollen nicht mehr als 10.000 Euro kosten, wovon bis maximal 50 Prozent im Rahmen des Förderprogramms mit einem Zuschuss gefördert werden können. Vollständige Projektskizzen können Sie für Ihren Verein bei der Clearingstelle Sport und Umwelt (www.dosb.de) einreichen.
Quelle: vnr täglich

Wer gegen die Regeln verstößt - bekommt kein Geld zurück

Reisen, die vom Verein veranstaltet werden, sind immer ein heikles Unternehmen. Ohne Sanktionen gegen Teilnehmer, die die ganze Reise in Gefahr bringen, geht es meist nicht. Doch werden die Sanktionen angewandt, ist der Ärger vorprogrammiert. Das führt soweit, dass sich im Extremfall sogar die Gerichte befassen.
So musste sich das Amtsgericht Braunschweig mit einem Fall befassen, in dem es um die Rückzahlung von Teilnahmegebühren für eine Jugendgruppenreise ging. Ein Verein hatte eine Jugendgruppenreise organisiert. In den Teilnahmebedingungen war geregelt, dass Teilnehmer, die grob gegen die Regeln und Anweisungen der Betreuer verstoßen, auf eigene Kosten nach Hause geschickt werden. Drei Teilnehmer wurden tatsächlich nach Hause geschickt. Einer von ihnen klagte gegen den Verein auf Rückzahlung der anteiligen Teilnehmerkosten.
Doch das Gericht sah den Verein im Recht. Zunächst klärten die Richter die Frage, was in diesem Zusammenhang "grob fahrlässig" sei: Dies sei dann gegeben, wenn das Verhalten des Teilnehmers den Zweck der Reise, nämlich die Durchführung der Gruppenreise, für die minderjährigen Jugendlichen gefährdet. Dies sei beim Verhalten der Jugendlichen gegeben.
Im Vordergrund stand auch die Tatsache, dass die Teilnehmer allesamt minderjährig waren und damit die Betreuer die Aufsichtspflicht ausüben müssen. Wenn diese Aufsichtspflicht aber nicht gewährleistet werden kann, ist auch die weitere Durchführung der Reise gefährdet.
Die Betreuer haben daher zu Recht - so die Richter - nach Rücksprache mit der Vereinsführung den Reisevertrag mit den Minderjährigen fristlos gekündigt. Die Erziehungsberechtigten waren davon telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Sie wurden auch darüber informiert, dass die Jugendlichen die Heimreise antreten müssen. Damit war der Reisevertrag mit sofortiger Wirkung beendet.
Fazit: Letztendlich kam das Gericht aufgrund der vorgenannten Punkte zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Rückerstattung von Reisekosten besteht - auch nicht anteilsmäßig.
Fundstelle: AG Braunschweig, Urteil vom 21.3.2006, Az.: 116 C 4849/05

Urteil: Beschluss der Mitgliederversammlung - Wer klagt bei Nichtigkeit?

In einem Verein hatte es Unregelmäßigkeiten zum Schaden des Vereins gegeben. Obwohl die Höhe des Schadens sachverständig geprüft und festgestellt worden war, hatte sich der Vorstand des Vereins in der Mitgliederversammlung in seinem Rechenschaftsbericht darüber ausgeschwiegen. Die Mitgliederversammlung hatte daraufhin dem Vorstand Entlastung erteilt. Nachdem die Unregelmäßigkeiten den Mitgliedern bekannt worden waren, verklagten einige von ihnen den Verein sowie Präsidenten und Vizepräsidenten auf Feststellung, dass der Beschluss in der Mitglieder unwirksam sei. Erfolg hatte die Klage nicht. Man hatte mit den Vorstandsmitgliedern die Falschen vor den Kadi gezerrt. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Mitgliederversammlungsbeschlusses eines eingetragenen Vereins kann nur von dem Verein, nicht aber von einzelnen Mitgliedern oder von Organen verlangt werden. Für eine entsprechende Klage ist deshalb nur der Verein passiv legitimiert.
Unzureichende Informationserteilung des Vorstands während einer Mitgliederversammlung stellt weder einen Verstoß gegen das Gesetz dar noch gegen zwingende Satzungsbestimmungen. So zustande gekommene Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sind deshalb nicht nichtig, allenfalls anfechtbar.
Landgericht Frankfurt vom 6.2.1997 - 2/23 O 374/96 -

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