Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 193 - 21. Juli 2007

So machen Sie für Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer im Verein aus der 400 Euro eine 540-Euro-Grenze

Übungsleiterpauschale und Minijob schließen sich nicht aus. Denn die Übungsleiterpauschale ist steuerrechtlich eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Sie können eine solche Aufwandsentschädigung ZUSÄTZLICH zu den 400 Euro für die Tätigkeit aus einem Mini-Job zahlen. m Monat zahlen. Das funktioniert deshalb, weil Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro (demnächst: 2.100 Euro) pro Kalenderjahr steuerfrei sind!
Diese steuer- und beitragsfreien Aufwandsentschädigung von jährlich 1848 Euro kann Ihr Verein ganz im Sinne Ihrer Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer als besondere Gestaltungsvariante nutzen!
Zum einen können Sie diese 1.848 Euro monatlich in Ansatz bringen (jeweils 154 Euro also). Oder „en bloc“ einmal im Jahr - beispielsweise zum Jahresanfang oder zum Beginn der Beschäftigung in Ansatz gebracht werden.

Beispiel 1:
Monatliche Abrechnung

Ihr Übungsleiter ist ein im Hauptberuf gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer. Ihr Verein zahlt ihm monatlich 540 Euro. Von diesen 540 Euro ziehen Sie nun die monatliche Aufwandsentschädigung von 154 Euro ab. Das heißt: Das steuerlich - und sozialversicherungsrechtlich relevante Entgelt beträgt 386 Euro.
Nur von diesen 386 Euro zahlen Sie als Verein die bei den 400-Eurp-Mini-Jobs fälligen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Und trotz seines Verdienstes von tatsächlich 540 Euro bleibt Ihr Übungsleiter in der Grenze der 400-Euro-Regelung!

Beispiel 2:
Jährliche Anrechnung

Die Mutter eines Ihrer jugendlichen Mitglieder übt seit dem 1.Juli im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit in Ihrem Verein aus. Ihr monatliches Arbeitsentgelt beträgt 616 Euro.
In diesem Fall ist es vorteilhafter, den jährlichen Steuerfreibetrag von 1.848 Euro als Aufwandsentschädigung auf das Arbeitsentgelt direkt anzurechnen!

Daraus ergibt sich folgender Effekt:
Für die Zeit vom 01.Juli bis 30 September „kompensiert“ der Steuerfreibetrag das monatliche Arbeitsentgelt komplett (1.848 Euro : 3 gleich 616 Euro). Das heißt:
Für diesen Zeitraum liegt überhaupt kein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt vor. Erst für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember besteht dann ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Hinweis:
Beendet Ihr Übungsleiter seine Beschäftigung bei Ihnen im Laufe eines Kalenderjahres, ohne dass der Steuerfreibetrag vollkommen ausgeschöpft wurde, ändert eine rückwirkende volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags die versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Beschäftigung nicht!
Quelle: vereinswelt

Der Verein als Veranstalter - Leitfaden für die Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen

Vereine organisieren kulturelle, soziale oder sportliche Veranstaltungen. Ohne sie wäre Deutschland um viele Veranstaltungen ärmer - vom Dorffest über den Karnevalsumzug bis zur Fußball-WM. Für den Vereinsvorstand ist jede Veranstaltung eine neue logistische und auch rechtliche Herausforderung.
Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen zeigen, welche Aktivitäten grundsätzlich anzeige- oder erlaubnispflichtig sind oder sein können.
Leider sind die Bestimmungen, die bei der Durchführung von Veranstaltungen angewandt werden, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In einigen Fällen kann es sogar sein, dass die Regelungen von einer Gemeinde zur anderen hinsichtlich der Zuständigkeit, des Antragsverfahrens und der Gebühren unterschiedlich sind.

Allgemeine rechtliche Grundlagen

Veranstaltungen und Versammlungen sind gegenüber Ordnungsbehörden grundsätzlich anzeigepflichtig. In bestimmten Fällen müssen sie auch von den Behörden genehmigt werden. 
Großveranstaltungen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Großveranstaltungen sind Veranstaltungen, bei deren Durchführung Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können. Hier geht es insbesondere um die Unversehrtheit von Leib und Leben der Teilnehmer, Zuschauer oder unbeteiligter Dritter. Ob ein Ereignis als Großveranstaltung eingestuft wird, entscheidet die zuständige Behörde. Hierzu führ sie eine Risikoanalyse durch, bei der die Größe der Fläche, die erwartete Besucherzahl, besondere Risikofaktoren wie Hooligans oder Alkoholmissbrauch und die Beteiligung Prominenter berücksichtigt wird. Für Großveranstaltungen gibt es in einzelnen Bundesländern besondere Einsatzpläne.

Allgemein gilt für Veranstaltungen:

Die Landesgesetze der einzelnen Bundesländer über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmen, dass die Gefahrenabwehrbehörden - dies sind Verwaltungs- bzw. Ordnungsbehörden - und die Polizeibehörden die Aufgabe haben, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, müssen die Behörden rechtzeitig vor den Ereignissen informiert werden.

Folgende Gesetze und Verordnungen im Bereich des öffentlichen Rechts können sich auf die Genehmigung einer Veranstaltung auswirken:
• Landesgesetze über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
• Versammlungsgesetz, § 15 Abs.1
• Luftverkehrsgesetz, § 24
• Straßenverkehrsordnung, § 29
• Gewerbeordnung, § 60 b.
Die Genehmigung einer Veranstaltung kann auch mit Auflagen verbunden werden, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten sollen.
Auch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften enthalten Regelungen, die beachtet werden müssen. Der Verein muss davon ausgehen, dass zumindest ein Teil der Helfer während der Vorbereitung und Durchführung einer Veranstaltung gesetzlich unfallversichert sind.
Außerdem muss jeder Verein als Veranstalter Verpflichtungen aus Rechtsvorschriften des Privatrechts beachten. Grundsätzlich hat er seine Veranstaltung so zu planen und durchzuführen, dass niemand zu Schaden kommt.

Verpflichtungen aus öffentlichem Recht

Eine Veranstaltung ist mindestens zwei Wochen vorher - bei Großveranstaltungen auch früher - beim Ordnungsamt anzuzeigen.
Die Veranstaltungsanzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:
• Veranstaltungsort
• Veranstaltungszeitraum
• Art der Veranstaltung (z. B. Disco, Umzug, Sportfest)
• Ablauf
• Grundriss des Veranstaltungsraums bzw. -ortes mit Einzeichnung der Aufbauten, Fluchtwege, Angabe der Türbreiten, Feuerlöscher, Aktionsflächen, Gastronomieflächen
• geschätzte Besucherzahl
• Einsatz von Ordnungskräften (Richtwert: je 50 Gäste ein Ordner)
• Ausschank/Bewirtungsabsicht
• Anzahl der Toiletten (Richtwert: bis 200 Personen 2 Damen-WC, 2 Herren-WC, Handwaschmöglichkeit)
• Einverständnis des Grundstückseigentümers bzw. Vermieters.

Besonderheiten

Darüber hinaus müssen in folgenden Fällen besondere Erlaubnisse eingeholt werden:

Geplante Nutzung öffentlicher Straßen und Plätze

Nach den Straßen- und Wegegesetzen der Bundesländer muss ein Antrag auf Sondernutzungserlaubnis gestellt werden.

Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gemäß § 12 Gaststättengesetz (GastG)

Für die Abgabe von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle - außerhalb einer Gaststätte - ist immer die Erlaubnis zur Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gemäß § 12 GastG einzuholen. Entweder beantragt der Verein die Erlaubnis selbst oder er organisiert den Ausschank über einen Gastwirt. Dann muss der Vorstand sich vergewissern, dass der Gastwirt im Besitz dieser Erlaubnis ist.
Die "vereinfachte Gaststättenerlaubnis" enthält auch Auflagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dazu gehört die Auflage, wie viele Toiletten zu stellen und welche brandschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Die Gestattung ist in der Regel gebührenpflichtig. Bei den örtlichen Ordnungsämtern sind in den meisten Fällen entsprechende Antragsformulare erhältlich. Ein Musterformular finden Sie im Internet unter www.plauen.de/formulare "Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes".

Zeltaufstellung

Zelte sind so genannte "fliegende Bauten", für deren Aufstellung bestimmte Anforderungen der Berufsgenossenschaft und ggf. auch der örtlichen Baugenehmigungsbehörde einzuhalten sind. Der Verein sollte sich möglichst noch vor der Anmietung eines Zeltes bei der zuständigen Verwaltung informieren, welche Regelungen gelten bzw. ob für die Zeltaufstellung eine gesonderte Erlaubnis benötigt wird.

Genehmigungen öffentlicher Lotterien und Ausspielungen

Eine solche Genehmigung braucht der Verein, wenn er eine öffentliche Lotterie (Verlosung von Geldgewinnen) oder eine Ausspielung (Verlosung von Warengewinnen) veranstaltet und dabei von den Teilnehmern einen Einsatz verlangen will.
Rechtsgrundlagen sind der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (LottStV) vom 20. Juni 2004 und das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (AGLOttStV) vom 23. November 2004. Die Erlaubnis kostet bei einem Spielkapital bis 100.000 Euro 0,2 Prozent des Spielkapitals.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ordnungsbehörde, ob eventuell eine so genannte allgemeine Erlaubnis erteilt wurde, die Lotterien / Ausspielungen im Zusammenhang mit Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten, Vereinsjubiläen und ähnlichen, nicht kommerziellen Festen grundsätzlich erlaubt.

Durchführung von Sammlungen

Falls der Verein das Kapital für die Vereinsveranstaltung durch die Durchführung einer Sammlung aufbringen oder erhöhen will, ist zu beachten: Wenn auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlung) oder von Haus zu Haus (Haussammlung) zu Geld- oder Sachspenden aufgefordert werden soll, ist eine Erlaubnis zu beantragen. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist das für das Sammlungsgebiet zuständige Ordnungsamt. Beispiel: für die Gemeinde ist es die Gemeinde, für den Landkreis das Landratsamt, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.

Anforderungen der Berufsgenossenschaft

§ 24 der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift (BGV) A1 (früher: UVV "Erste Hilfe") verlangt, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dies sind insbesondere
• Meldeeinrichtungen
• Sanitätsräume
• Erste-Hilfe-Material
• Rettungsgeräte
• erforderliches Personal, insbesondere Ersthelfer und Sanitätshelfer.
Außerdem muss sichergestellt sein, dass nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und die erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

Hinweis

Grundsätzlich lohnt es sich, während der Planung frühzeitig Kontakt mit den Behörden aufzunehmen, um anmeldetechnische Fragen zu klären und etwaige Auflagen bereits in der Planung zu berücksichtigen. In den meisten Fällen stehen die Kommunen gerne als Auskunftsstelle zur Verfügung, weil gerade die Veranstaltungen der Vereine einen wichtigen Beitrag zur kommunalen Lebensqualität leisten.
Quelle: vereins-office

Nutzen Sie schon diese 3 Geldquellen für Ihren Verein?

Eigentlich sollte es sich schon lange herumgesprochen haben. Und doch verzichten immer noch viele Vorstände "freiwillig" auf diesen Geldtopf. Die Rede ist von den sogenannten Spendenordnern. Es gibt sie
• bei den Amtsgerichten
•bei den Standesämtern
• bei Beerdigungsinstituten

Zum Hintergrund:

Häufig stellen Strafgerichte - das sind die Amts- und Landgerichte Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften und Finanzämter Verfahren gegen die Auflage einer an eine gemeinnützige Organisation zu zahlende Geldbuße ein. Diese Gelder werden dann vom Amtsgericht verteilt.
Als regional tätiger Verein lassen Sie sich unbedingt in die Spendenordner ihrer Region eintragen. Selbst wenn nur 300 oder 400 Euro im Jahr dabei herumkommen ist dieser Zuschuss für die meisten Vereine doch eine willkommene Entlastung.
Wichtig: Sie müssen aussagekräftige Unterlagen hinterlegen. Das heißt, dass Sie den Vereinszweck (Satzung) deutlich betonen und sich von den Werbeschriften der anderen Vereine positiv abheben. herausragen. Stellen Sie klar heraus, warum gerade Ihr Verein besonders förderungswürdig ist. Das kann vom "hohen Ausländeranteil" über "besondere kulturelle Förderung" bis hin zu bestimmten Alleinstellungsmerkmalen (was macht Ihren Verein einzigartig in der Region) reichen.

Hochzeitsmarketing:

Gelegentlich bitten Hochzeitspaare, statt Blumen zu schenken, lieber für einen gemeinnützigen Zweck zu spenden. Daher verfügen die Standesämter über einen eigenen Spendenordner, in den sich Ihr Verein, sofern er gemeinnützig ist, eintragen lassen kann. Als regional tätiger Verein sollten Sie bei der Vorstellung die besonders attraktiven Projekte in den Vordergrund stellen.

Kondolenzspendenmarketing:

Mittlerweile verfügen auch die meisten Beerdigungsinstitute über solche Spendenordner. Ist Ihr Verein regional tätig, sollten Sie auf einen persönlichen Besuch bei den Bestattungsunternehmen nicht verzichten. Weisen Sie dabei besonders auf die lokale Bedeutung Ihres Vereins für die Region hin. Konkrete und attraktive Projekte und vor allem persönliche Beziehungen lassen die Aussichten auf den Erfolg Ihres Kondolenzspendenmarketings sprunghaft steigen!
Quelle: vereinswelt

Diese vereinsinternen Maßnahmen verbessern Ihre Sponsoringfähigkeit

Je mehr potenzielle Sponsoren der Ansicht sind, dass sich Ihr Verein als sponsoringwürdig erweist, desto größer sind die Chancen für einen Abschluss mit einem Sponsor und dessen Leistungen. Sie können in Ihrem Verein selbst interne Maßnahmen realisieren, die Ihre Sponsoringfähigkeit verbessern. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Maßnahmen vor:

Bestimmen Sie einen Sponsoringverantwortlichen

Stimmen Sie mit Ihren Vorstandskollegen im Verein ab, wer Ansprechpartner für Sponsoren sein soll und die Projekte leitet, die sich daraus ergeben. Machen Sie diese Personalentscheidung innerhalb und außerhalb des Vereins (z. B. durch eine kurze Pressemeldung) publik. Definieren Sie mögliche Gegenleistungen Ihres Vereins.
Listen Sie auf, was Ihr Verein den Sponsoren an Gegenleistungen für Sponsorgelder oder geldwerte Vorteile bieten kann. Machen Sie sich die verbindlichen Werte des Vereins noch einmal bewusst und halten Sie diese schriftlich fest. Erstellen Sie eine Art Katalog, in dem Sie den jeweiligen Leistungen einen bestimmten Wert zuordnen. Orientieren Sie sich dabei an vergleichbaren Vereinen in der Region.

Legen Sie Regeln zur Auswahl von Sponsoren fest

Überlegen Sie, welche Auswahlkriterien für den Verein bei einer Sponsorschaft gelten sollen. Entscheiden Sie in Ihrem Vorstand, welche Branchen Sie bevorzugen bzw. ablehnen. Beziehen Sie in diese Überlegungen auch die von Ihnen gewünschten Merkmale potenzieller Sponsoren mit ein. Ordnen Sie diesen Kriterien nun bestimmte Unternehmen oder Organisationen zu.

Beleben Sie die Sponsoringmentalität in Ihrem Verein

Sorgen Sie dafür, dass in Ihrem Verein eine positive Einstellung gegenüber Sponsoren herrscht. Machen Sie dabei deutlich, dass sich Ihr Verein nicht in eine Abhängigkeit begibt oder kommerzialisiert, sondern zeitgemäßes Marketing zur Existenzsicherung betreibt. Sponsoren sollten in Ihrem Verein als fördernde Partner angesehen werden.

Bauen Sie die Entscheidungskompetenzen für Sponsoring aus

Stellen Sie sicher, dass der Sponsoringverantwortliche mit ausreichenden Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist, um Sponsoren in Vereinbarungsgesprächen verbindliche Zusagen erteilen zu können.
Quelle: Vereins-office

Wann gilt eine Mitgliederversammlung als termingerecht einberufen?

"Bei der letzten Mitgliederversammlung kam es zu heftigen Diskussionen bei der Frage, ob die Einladung zur Mitgliederversammlung termingerecht erfolgt ist. Die Satzung regelt, dass die Einladung 3 Wochen vor der jeweiligen Mitglieder-Versammlung zu erfolgen hat. Die Einladung wurde dann auch tatsächlich 3 Wochen vorher verschickt. Die Versammlung war am 22.März, die Einladungen wurden am 2. März per Post versandt. " Solche Fragen kommen immer wieder auf.
Wie sieht es in dem Fall aus? Wenn die Satzung tatsächlich eine 3-Wochen-Frist regelt, dann wurde bei der letzten Einladung diese Frist nicht eingehalten. Grund:
Die Frist beginnt erst mit dem Zugang der Einladung bei den Mitgliedern. Die Einladung wurde aber erst am letzten Tag der satzungsgemäßen Einladungsfrist aufgegeben und konnten somit erst am 4.März (der 2. März, der Tag des Versands, war ein Samstag) bei den Mitgliedern sein.

Das besonders Fatale daran:
Halten Sie die satzungsgemäße Ladefristen nicht ein, liegt ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften Ihrer Satzung vor. Und das bedeutet:

Wenn Sie trotzdem auf Ihrer Mitgliederversammlung
Beschlüsse fassen, sind diese unwirksam. Sie dürfen damit durch den Vorstand nicht vollzogen werden. Tut er es doch, haftet der Vorstand gegenüber dem Verein für alle daraus entstehenden Rechtsfolgen!

Was in Ihrer Satzung zur Einladung zur Mitgliederversammlung geregelt sein muss:
• wann die Einladung zur Mitgliederversammlung Ihren Mitgliedern zugegangen sein muss,
• in welcher Form die Einladung zugestellt wird und
• welches Vereinsorgan für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig ist.
Wichtig: Laden Sie zukünftig auch per E-Mail ein, muss das entsprechend in der Satzung verankert werden! Verantwortlich für die Einhaltung aller Vorschriften und Fristen ist übrigens das in der Satzung genannte Vereinsorgan (in der Regel der Vorstand).
Quelle: vereinswelt

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 Kontakt

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Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
80469 München
Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


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