Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 190 - 28. Mai 2007

BHV-Meldung: Geschäftsstelle geschlossen

Die Geschäftsstelle des Bayerischen Hockey-Verbandes ist vom 1. Juni bis 10. Juni geschlossen. In wichtigen Fällen wenden Sie sich bitte an das entsprechende Vorstandsmitglied.

Achtung Mini-Jobber im Verein: Was Sie jetzt prüfen müssen

Seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 01.04.2007 sind alle Personen in Deutschland, die früher gesetzlich krankenversichert waren und heute keinen Versicherungsschutz mehr besitzen, krankenversicherungspflichtig geworden. Ausgenommen sind nur früher privat Versicherte, die haben noch Schonzeit bis 2009.
Davon können auch Ihre Mini-Jobber betroffen sein. Ob jemand betroffen ist, merken Sie daran, ob der Verein für diese Kraft die 30-Prozent-Pauschale für den Mini-Job zahlt - oder nur 17 Prozent bzw. 15 Prozent. Sie wissen ja:
Für jeden Mini-Jobber sind bis zu 30 Prozent an Pauschalabgaben fällig. Die trägt der Verein selber. Die 30 Prozent setzen sich wie folgt zusammen:
• 15 Prozent Rentenversicherung
• 13 Prozent Krankenversicherung
• 2 Prozent Steuerpauschale, falls der 400-Euro-Jobber keine Lohnsteuerkarte vorlegt.
Für diejenigen, die nicht krankenversicherungspflichtig waren, brauchten sie die 13 Prozent zur Krankenversicherung nicht zu zahlen. Ist ein Mini-Jobber durch das neue Gesetz nun wieder krankenversicherungspflichtig geworden, müssen Sie die 13 Prozent dann zusätzlich abführen.
Quelle: vereinswelt

Sponsoring: So denkt Ihr Finanzamt

Für Ihr Finanzamt heißt Sponsoring: Ihr Verein bekommt Geld von einem Sponsor - und erbringt dafür eine Gegenleistung! Schon wittert es eine lukrative Steuerzahlung - oder wird zumindest etwas genauer hinschauen!
Grundsätzlich gilt: Erhält Ihr Verein ohne Gegenleistung eine Geld- oder Sachzuwendung, handelt es sich aus Finanzamtssicht um eine Spende. Erbringen Sie für die Leistung des Gönners eine andere Leistung (meist Werbung), handelt es sich um Sponsoring!
Beispiel: Ein Sponsor unterstützt Ihre Festzeitschrift mit finanziellen Mitteln und wird während der Feierstunde besonders hervorgehoben. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Spende, sondern um Sponsoring.
Auch beim Internet-Sponsoring schaut das Finanzamt genauer hin. Internet-Sponsoring liegt immer dann vor, wenn:
• das spendende Unternehmen nicht selbst mit einer eigenen Homepage im Internet vertreten ist oder
• durch das Internet-Sponsoring Ihres Vereins zu einer eigenen Homepage kommt bzw. dort eine oder mehrere Seiten für eigene Präsentationen erhält.
Kurz: Immer dann, wenn Ihr Verein eine Gegenleistung in irgendeiner Form erbringt, können Sie die Zuwendungen eines Gönners NICHT als Spende verbuchen!
Quelle: vereinswelt

Für die Kasse haften alle beteiligten Vereine gemeinsam!

Um die Jugendarbeit wiederzubeleben, hat ein Verein zusammen mit einem anderen Verein eine Jugendspielgemeinschaft gegründet. Ihr steht eine eigene Kasse zur Verfügung, die von den jeweiligen Vereinen gespeist wird. Wer haftet eigentlich, wenn es zu Unregelmäßigkeiten kommt?
Genau wie eine Vereinsgemeinschaft zum Durchführen von Festen oder Veranstaltungen ist eine solche Jugendspielgemeinschaft von verschiedenen Vereinen rechtlich gesehen wie eine "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" zu behandeln. Für sie gelten die Regeln der §§ 705 ff BGB.

Gesellschaft statt Verein

Diese Unterscheidung ist wichtig. Denn das heißt: Bei der von dem Verein und dem anderen Verein gebildeten Jugendspielgemeinschaft handelt es sich nicht etwa um einen neuen Verein, sondern um eine Gesellschaft.

Gründung ist formfrei

Die Gründung einer solchen BGB-Gesellschaft ist formfrei. Es ist also nicht erforderlich, Verträge abzuschließen. Selbst mündliche Vereinbarungen sind gültig.

BGB-Regelungen gelten automatisch

Haben Sie nun diese Jugendspielgemeinschaft gegründet, ohne entsprechende Regelungen über Haftungsfragen etc. zu treffen, gelten damit automatisch alle Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Damit werden - entsprechend dem Gesetz - die Geschäfte dieser BGB-Gesellschaft von einer Geschäftsführung geführt, die von beiden Gesellschaftern gemeinsam ausgeübt wird (Natürlich können Sie in einem Gesellschaftervertrag etwas anderes vereinbaren, aber das ist hier ja nicht der Fall.)
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten, die die oder der Geschäftsführer haben, legen damit die Gesellschafter (also beide Vereine) fest.
Tipp: Sie sollten daher unbedingt regeln, dass die Gesellschafterversammlung erforderliche Beschlüsse nur dann fassen kann, wenn der Jahresabschluss geprüft ist. Dies ist schon aus Haftungsgründen wichtig! Denn: Beide Vereine haften mit ihrem Vereinsvermögen als Gesamtschuldner für die Gesellschaft.
Quelle: vereinswelt

Umweltschutz:
Solarenergie im Sportverein nutzen

Die Sonnenstunden pro Jahr vermehren sich, die Energiepreise steigen und steigen. Was liegt also näher, als sich Gedanken über Alternativen zu machen. Gerade Sportvereinen mit eigenen Clubhäusern und Hallen bietet sich mit der Errichtung von Solaranlagen langfristig ein Einsparungspotenzial. Die Dächer oder Fassaden lassen sich in den meisten Fällen mit Solaranlagen nachrüsten. Dazu gibt es eine Reihe von Förderprogrammen auf Bundes-, Länder- und Komunalebene. Die Vergütung überschüssiger Energie regelt das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in der geläufigen Kurzfassung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG, Neufassung von 2004) genannt. Es soll den Ausbau von Energieversorgungsanlagen vorantreiben, die aus sich erneuernden (regenerativen) Quellen gespeist werden. Es dient vorrangig dem Klimaschutz und gehört zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Maßnahmen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wie beispielsweise Erdöl, Erdgas oder Kohle und auch von Energieimporten aus dem Raum außerhalb der EU verringert werden soll. Hier eine Finanzierungsmöglichkeit:

Finanzierungsprogramm über die KfW

Das Programm dient der langfristigen Finanzierung von kleineren Investitionen in die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaik-Anlagen. Finanziert werden kann auch der Erwerb dieser Anlagen. Gefördert werden Photovoltaik-Anlagen bis zu einem Darlehensvolumen von 50.000 EUR, für Photovoltaik-Anlagen mit einem größeren Darlehensbedarf können das ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm bzw. das KfW-Umweltprogramm in Anspruch genommen werden.

Wer kann Anträge stellen?

Alle Träger von Investitionsmaßnahmen in die Errichtung, die Erweiterung oder den Erwerb von kleineren Photovoltaik-Anlagen (z.B. private und gemeinnützige Antragsteller, gewerbliche Antragsteller, Freiberufler, Landwirte), deren Anlagen die Anforderungen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts Erneuerbarer Energien im Strombereich (EEG), vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1918) erfüllen. Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Europäischen Kommission sind ausgeschlossen. Für Investoren, die unmittelbar der Kommunalaufsicht unterliegen, steht zur Mitfinanzierung von Solarstromanlagen ausschließlich das KfWInfrastrukturprogramm bereit.

Was wird mitfinanziert?

Mitfinanziert werden die Investitionskosten (bei Vorsteuerabzugsberechtigten ohne Umsatzsteuer) einschließlich der Kosten für Messeinrichtungen, Planungskosten, Montagekosten und die notwendigen Netzanschlusskosten für folgende Vorhaben in Deutschland:
• Errichtung einer Photovoltaik-Anlage
• Erweiterung einer Photovoltaik-Anlage
• Erwerb einer Photovoltaik-Anlage
• Erwerb eines Anteils an einer Photovoltaik-Anlage im Rahmen einer GbR. Nicht mitfinanziert werden Beteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts (z.B. Kapitalbeteiligung an einer "Solarfonds" GmbH & Co. KG). Gebrauchte Anlagen werden nicht mitfinanziert.

In welchem Umfang kann mitfinanziert werden?

Finanzierungsanteil je Vorhaben: Bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. Kreditbetrag je Vorhaben: Maximal 50.000 EUR.

Ist eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen möglich?

Die Mitfinanzierung der im Programm "Solarstrom Erzeugen" geförderten Photovoltaik-Anlage aus anderen KfW- oder ERP-Programmen ist nicht möglich. Die Kombination eines Kredites aus dem Programm "Solarstrom Erzeugen" mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Eine parallele Beantragung von KfW-Krediten für andere Investitionsmaßnahmen ist möglich.

Welche Kreditlaufzeiten sind möglich?

Die Kreditlaufzeit beträgt bis zu 20 Jahre bei mindestens ein und höchstens drei tilgungsfreien Anlaufjahren. Die Beantragung einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren mit mindestens einem und maximal zwei tilgungsfreien Anlaufjahren ist ebenfalls möglich.

Wie sind die Konditionen?

• Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz zugesagt. Sofern bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung.
• Der Zinssatz des Darlehens wird wahlweise für einen Zeitraum von 5 oder 10 Jahren festgeschrieben.
• Bei Krediten mit mehr als 5 bzw. 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die ersten 5 bzw. 10 Jahre der Kreditlaufzeit; vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW der durchleitenden Bank ein Prolongationsangebot.
• Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. PAngV) sind der Konditionenübersicht für unsere Förderprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. (069) 74 31-42 14 oder im Internet unter www.kfw-foerderbank.de abgerufen werden kann.
• Auszahlung: 96 Prozent
• Bereitstellungsprovision: 0,25 Prozent p. M., beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Der Kredit ist grundsätzlich in einer Summe abzurufen. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage.

Wie erfolgt die Tilgung?

Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen. Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen ist jederzeit ohne Kosten für den Endkreditnehmer möglich.

Welche Sicherheiten sind zu stellen?

Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen müssen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Kreditnehmer frei. Der Antrag ist VOR Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben. Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor.

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 Kontakt

Bayerischer Hockey-Verband
Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
80469 München
Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


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