Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 181 - 12. März 2007

Der neue BHV Vorstand. Hintere Reihe v.l.: Robert Menschick, Hans Baumgartner, Peter Weywadel, Hans-Peter Pleitner, Dieter Strothmann, Jens Rabe; vordere Reihe v.l.: Günter Ziegler, Knut Lohrisch, Harry Schenavsky, Oliver Zeißner, Manuela Wenk, Willi Tremmel und Christa Slaby (Geschäftsstelle)

800 neue Hockeyspieler in nur zwei Jahren
Harry Schenavsky führt den Bayerischen Hockey-Verband

Harry Schenavsky ist neuer erster Mann im Bayerischen Hockey-Verband (BHV). Der 52-jährige Augsburger wurde beim Verbandstag im Clubhaus der HG Nürnberg einstimmig zum BHV-Präsidenten gewählt. Schenavsky setzt sich seit über 30 Jahren für seinen TSV Schwaben Augsburg und den Bayerischen Hockey-Verband ein. Zuletzt war Schenavsky Vorsitzender des BHV-Bezirks Südbayern. Zum Vizepräsidenten wählte die Versammlung Peter Weywadel (TuS Obermenzing). Das Präsidium komplettiert Schatzmeister Günter Ziegler (TSV Bad Reichenhall), der in seinem Amt bestätigt wurde.
Nach sechs Jahren als BHV-Präsident stand Franz-Josef Nubbemeier (Münchner SC) für dieses Amt nicht mehr zur Verfügung. Nubbemeier kandidiert nun für den Vorsitz des Süddeutschen Hockey-Verbands. In seiner Bilanz freute sich der scheidende Präsident über die zahlreichen Erfolge des Hockeysports, vor allem den Feldhockey-Weltmeister-Titel der Herren im September 2006 in Mönchengladbach. Das gute Abschneiden der deutschen Teams und die engagierte Arbeit der Vereine habe dazu geführt, dass die Zahl der Hockeyspielerinnen und -spieler in Bayern allein in den letzten beiden Jahren um 800 auf 6200 anwuchs. Nubbemeier hofft, dass durch Neugründungen auch die Zahl der derzeit 27 bayerischen Vereine noch zunimmt. Aktuell gibt es neue Hockey-Aktivitäten in Weilhelm und Starnberg.
Wie Nubbemeier wurde auch BHV-Sportwart Roland Mathias (TB Erlangen) mit viel Applaus verabschiedet. Mathias setzte sich über Jahrzehnte für den Verband und den BHV-Bezirk Nordbayern, früher Unterfranken ein.
Die neue Verbandsleitung vervollständigen Sportwart Herren Hans Baumgartner (HC RW München), Sportwartin Damen Manuela Wenk (CaM Nürnberg), Schiedsrichterobmann Knut Lohrisch (TSV Schwaben Augsburg), Referent für Breitensport und Vereinsentwicklung Dieter Strothmann (HC Wacker München), Referent für das Lehrwesen Jens Rabe (TB Erlangen), Schulhockey-Referent Hermann Ellenbeck (Münchner SC), Jugendwart Oliver Zeißner (Nürnberger HTC) und Referent für Öffentlichkeitsarbeit Robert Menschick (HTC Würzburg).
Gewählt wurden ferner: Verbandsschiedsgerichtsvorsitzender Hans-Peter Pleitner (TSV Schwaben Augsburg), seine Beisitzer Rolf Gebhard (TV 48 Schwabach), Dirk Monheim (ASV München), Joachim von der Osten (TB Erlangen), Holger Tinnesz (TSV Schwaben Augsburg) und Willi Tremmel (TSG Pasing) sowie die Kassenprüfer Theo Hargasser (ESV München), Heinrich Lutz (HC RW München) und Dieter Göttlinger (HC Wacker München, Stellvertreter).

BHV-Präsident Günther Lommer stellt sich der Versammlung

Dankbar registrierte die Versammlung, dass der Präsident des Bayerischen Landes-Sportverband Günther Lommer, auch Präsident des ASV Cham und Schatzmeister des Bayerischen Fußball-Verbandes, höchstpersönlich zum zwar sehr erfolgreichen, aber dennoch vergleichsweise kleinen Hockey-Verband kam. Lommer ("Ich bin seit den Olympischen Spielen 1972 ein interessierter Hockey-Beobachter") sicherte zu, dass in der BLSV-Sportschule Oberhaching wieder ein hockeytauglicher Kunstrasen gebaut werden soll. Fußball-Verband und BLSV wollen dafür ihren Anteil bereitstellen. Der BLSV-Präsident betonte, dass dies dem beharrlichen, aber auch sehr kooperativen Verhandeln des scheidenden BHV-Präsidenten Nubbemeier zu verdanken sei.

Neue BHV-Satzung verabschiedet

Der BHV-Verbandstag genehmigte die überarbeitete BHV-Satzung. Neu ist darin die Position des BHV-Vizepräsidenten. Die Verbandsleitung erhält die Möglichkeit, hockeynahe Sportarten wie Streethockey oder Lacrosse in den Verband aufzunehmen. Die Internet-Homepage des BHV (www.bayernhockey.de) wird zum „Amtlichen Organ“ des BHV erklärt. Überarbeitet wurde auch die Spielordnung des Bayerischen Hockey-Verbands. Neu gefasst wurden darin die Bestimmungen zum Jugendspielbetrieb auf Bezirksebene nach punktgleichem Endstand zweier Mannschaften. Auf 15 Minuten verringert wurde die Wartezeiten bei Einzelspielen in der Halle von der bayerischen Oberliga abwärts. Beide Ordnungen werden in den nächsten Tagen aktualisiert zum Download ins Internet gestellt.

Der DHB Bundestag nahm breiten Raum ein

Breiten Raum nahm die Diskussion über die Anträge zum Bundestag des Deutschen Hockey-Bunds im Mai in Velbert ein. Die zahlreichen offenen Detailfragen hofft man in den nächsten Wochen klären zu können. Einig waren sich die Vereine, dass eine Umstellung der Beiträge auf die Spielerpässe Sinn macht. Befürwortet wurde auch die Abschaffung des Pflichtbezugs für ein gedrucktes Hockey-Fachblatt. Einem Beitrag, der hauptamtliche Arbeit für das Internetangebot des Deutschen-Hockey-Bunds ermöglichen soll, stehen die bayerischen Vereine aufgeschlossen gegenüber - unter der Voraussetzung, dass die Gesamtbelastung für die Vereine dadurch nicht ansteigt. Mehrere Redner plädierten dafür, dass sich der DHB trotzdem für einr regelmäßig erscheinende gedruckte Hockey-Zeitschrift einsetzen soll (ohne sie zu subventionieren).
Beschlossen wurde, auf süddeutscher Ebene die Reduzierung aller süddeutschen Regionalligen auf jeweils sechs Mannschaften zu beantragen.

Hohe Ehrung für Hans Baumgartner

Im Rahmen des Verbandstags wurden Franz-Josef Nubbemeier, Rainer Witassek (SB DJK Rosenheim), Griet Woesch (Nürnberger HTC) und Jochen Heimpel (TB Erlangen) mit der BHV-Ehrennadel in Silber ausgezeichnet. Hans Baumgartner erhielt aus der Hand des BLSV-Präsidenten die BLSV-Ehrennadel in Gold mit Kranz.

BLSV-Präsident Günther Lommer zeichnete Hans Baumgartner mit der BLSV-Ehrennadel in Gold mit Kranz aus. Rechts der scheidende BHV-Präsident Franz-Josef Nubbemeier

Beim BHV-Jugendtag wurden BHV-Jugendwart Hans Baumgartner (HC RW München, seit 1981) und BHV-Mädchenwartin Griet Woesch aus ihren Ämtern verabschiedet. Neuer Verbandsjugendwart ist Oliver Zeißner (Nürnberger HTC). Zum BHV-Jugendsportwart wurde Hermann Ellenbeck (Münchner SC) gewählt, zum Mädchenwart Roger Zeißner (HC Wacker München), zum Jugendschiedsrichterobmann Florian Ueltzhöfer (HC Wacker München).

Zwei interessante Referate sorgten für Aufmerksamkeit

Im Rahmen des Jugendtags referierte Ministerialrat a. D. Ewald Wutz, der ehemalige Leiter der Sportabteilung im bayerischen Kultusministerium, über die verschiedenen Möglichkeiten für die Vereine, in den Schulen Hockey anbieten: Arbeitsgemeinschaften bei „Sport nach1“, in der Ganztagsschule und im Differenzierten Sportunterricht (Im Internet: www.km-bayern.de). Mit diesem Thema sollten sich alle Vereine dringend befassen. Die Powerpoint-Präsentation kann bei Dieter Strothmann angefordert werden.
Robert Stemmer, Leiter des Arag-Büros im BLSV, stellte die Leistungen seiner Sportversicherung für die bayerischen Sportvereine und deren Mitglieder vor. Dabei ging es um Unfall-, Haftpflicht-, Vertrauensschadens-, Rechtschutz- und Krankenversicherung. (Im Internet unter www.blsv.de)
Beim BHV-Verbandstag fehlten SV Ingolstadt-Haunwöhr, LEH Schondorf und SF Großgründlach. Nur durch Vollmacht waren TSV Grünwald, ESV München, MTV München und TSV Bad Reichenhall vertreten.- Beim BHV-Jugendverbandstag waren nicht anwesend: SV Ingolstadt-Haunwöhr, TSV Grünwald, ASV München, MTV München, DJK Eintracht Passau, Regensburger HTC, TSV Bad Reichenhall, LEH Schondorf und SF Großgründlach.
Robert Menschick

Steuerabzug bei Spenden: BFH verlangt Förderung ohne Eigennutz

Spenden an Vereine sind nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht steuerbegünstigt, wenn die Spender aus der Leistung auch eigene wirtschaftliche Vorteile ziehen.
Hintergrund der Entscheidung war der Streit um die steuerliche Anerkennung einer Geldspende für den Ausbau der Freizeitanlage eines Golf-Clubs. Der Verein hatte Bewerber um eine Mitgliedschaft aufgefordert, den Ausbau finanziell zu fördern. Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr sind von Neumitgliedern ebenfalls erhoben worden.
Der BFH hat entschieden, dass dem Spender ein nach § 10 b EStG möglicher Steuerabzug zu versagen ist. Er begründete seine Entscheidung mit fehlender Spendenmotivation. Denn die steuerliche Anerkennung einer Spende setzt nach Auffassung der Richter voraus, dass eine Zuwendung freiwillig und unentgeltlich erfolgt. Die vom Gesetz verlangte selbstlose Förderung eines steuerbegünstigten Zweckes verneinten sie, weil der Spender als Vereinsmitglied Vorteile aus seiner Zuwendung ziehe.
Hinweis: Der Einkommenssteuerbescheid des Spenders wurde im Nachhinein geändert und der Spendenabzug versagt.
Tipp: Vereine sollten Spenden nicht zur Voraussetzung für eine Vereinsmitgliedschaft machen. Für Neumitglieder empfiehlt es sich, von „Pflichtspenden/Beitrittsspenden“ Abstand zu nehmen. Spender können sich in diesen Fällen im Übrigen nicht auf den Vertrauensschutztatbestand des § 10 b Abs. 4 EStG berufen, weil ersichtlich ist, dass der Zahlung eine Gegenleistung gegenüber steht. Ein Gutglaubensschutz entfällt damit. Finanzämter dürfen auch bestandskräftige Steuerbescheide nach § 173 AO ändern, wenn - wie im entschiedenen Fall - erst während einer nachträglichen Betriebsprüfung bekannt wird, dass die Spende/Zuwendung nicht freiwillig an den Verein geleistet wurde. Eine Spendenhaftung des Vereins bleibt davon unberührt.
Quelle: Vereins-Office

dsj Zukunftspreis:
Mehr Bewegung für Kinder realisieren

Der Zukunftspreis der Deutschen Sportjugend wird 2006 das erste Mal ausgeschrieben und widmet sich beispielhaften Ideen und Projekten der Bewegungsförderung von Kindern. Der Zukunftspreis der dsj wird vergeben unter dem Motto „Mehr Bewegung für Kinder realisieren.“ Den besten Projekten winkt ein attraktives Preisgeld von insgesamt 10.000 Euro. Der Preis wird erstmalig im Frühjahr 2007 vergeben.
Der Zukunftspreis der Deutschen Sportjugend identifiziert und prämiert vorbildhafte Projekte der Bewegungsförderung für Kinder in Deutschland und regt damit zur Verbreitung und Nachahmung an.
Der Zukunftspreis 2007 wird vergeben für Vereine, Initiativen und Gruppen die als starke Lobby Kindern zu ihren Bewegungsrechten verhelfen und so einen gesunden Lebensstil fördern.
Der Bewerbungszeitraum beginnt am 30. November und endet am 30. März 2007. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre, die hier zum Download vorliegt.
Quelle: dsj


Aufwandsentschädigungen: Was Vorstände verdienen dürfen

Wer ehrenamtlich arbeitet, macht es meist aus Leidenschaft, Verbundenheit und sozialem Engagement. Und ohne finanziellen Ausgleich? Das muss zumindest nicht sein. Doch die Regelungen des Aufwendungsersatzes sind kompliziert. Ein Überblick über die Fallstricke des Gesetzes.
In vielen - insbesondere älteren - Vereinssatzungen ist bestimmt, dass die Tätigkeit des Vorstands ehrenamtlich erfolgt. Charakteristikum für ein Ehrenamt ist, dass es unentgeltlich ausgeübt wird. Dem auf ehrenamtlicher Grundlage tätigen Vorstand steht lediglich ein Ersatz der ihm durch seine Vorstandstätigkeit entstandenen Aufwendungen zu. Arbeitszeit und Arbeitskraft zählen nicht zum Aufwendungsersatz. Auch eine entgangene anderweitige Verdienstmöglichkeit führt nicht zum Ersatz der Aufwendungen. Gezahlte Aufwandsentschädigungen sind rechtlich Vergütungen, das heißt Entgelt für die übernommene Tätigkeit. Sofern die Satzung die Ehrenamtlichkeit statuiert, können Vorstand und Mitgliederversammlung keine abweichenden Beschlüsse fassen. Dafür wären eine Änderung der Vereinssatzung und die Eintragung ins Vereinsregister notwendig. Vergütungen für Zeitaufwand können also erst beschlossen und gezahlt werden, wenn eine Satzungsbestimmung über die Zulässigkeit der Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Vereinsregister eingetragen ist.
Wegen des Mittelverwendungsverbots (Verwendung für satzungsfremde Zwecke) darf ein gemeinnütziger Verein Leistungen seines Vorstands nur in angemessenem Umfang honorieren. Das setzt den Nachweis von Leistungen und einen wirksamen Anspruch voraus. Für die Höhe der Aufwandsentschädigung sind geleistete Arbeit und das Maß der Verantwortung maßgebend. Heranzuziehen sind auch gezahlte Vergütungen vergleichbarer Einrichtungen. Es ist nicht zulässig, die Aufwandsentschädigung unabhängig von der Art der Tätigkeit zu beschließen und die Höhe allein nach dem Wert der Arbeitskraft festzulegen. Die Vorstandstätigkeit als solche darf nicht honoriert werden.
Quelle: Vereins-Office

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements - Gesetzentwurf wurde zugestimmt!

Das Bundeskabinett hat am 14.02.2007 dem Gesetzentwurf zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zugestimmt. Im März/April diesen Jahres ist dann der Bundesrat für seine Zustimmung gefordert. Inkrafttreten wird die Gesetzesänderung voraussichtlich im Juli 2007. Für die Vereinspraxis bedeutet dies: Die diversen Steuervergünstigungen gibt es rückwirkend ab dem 01.01.2007.
Der Übungsleiterfreibetrag von bisher monatlich 154 Euro wird auf 175 Euro angehoben. Rechtzeitig zur Mitte des Jahres sollten Sie darüber nachdenken, wie dieser neue Spielraum für steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütungen bei den engagierten Übungsleitern/Trainern ausgenutzt werden kann. Der begünstigte Tätigkeitsbereich wird dabei kaum verändert. Einzelne Vorstöße von Verbänden, z. B. Rettungsschwimmer, Rettungssanitäter oder vielleicht auch Funktionären, diesen Steuerfreibetrag zu gewähren, sind derzeit wohl aussichtslos.
Neu wird auch sein der Steuerabzugsbetrag in Höhe von 300 Euro pro Jahr bei einem ehrenamtlichen, unbezahlten Engagement für mildtätige Zwecke.
Erstmals ist der Durchbruch gelungen, dass auch der hohe persönliche Einsatz und Zeitaufwand gefördert werden. Diese Möglichkeit beschränkt sich jedoch ausschließlich auf betreuerische Tätigkeiten im mildtätigen Bereich, also Dienstleistungen für ältere, kranke Mitbürger/-innen. Nur dieser mildtätige Bereich ist begünstigt. Zudem darf keine Vergütung gewährt werden. Zusätzlich darf aber noch ein steuerfreier Reisekostenersatz oder nachgewiesener Auslagenersatz hinzukommen.
Quelle: Vereins-Office

Finanzamtsauskunft kann für Vereine künftig teuer werden

Der Bundesrat hat erstmals eine gesetzliche Regelung für gebührenpflichtige verbindliche Auskünfte durch die Finanzverwaltung eingeführt (Neufassung des § 89 AO). Es bleibt der Grundsatz, dass verbindliche Auskünfte zur steuerlichen Beurteilung von bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten weiterhin durch die Finanzämter erteilt werden können. Aber es gibt über das beschlossene Jahressteuergesetz 2007 einen neuen Gebührentatbestand für derartige verbindliche Auskünfte.

Wie hoch sind die Gebühren?

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 3 des Gerichtskostengesetzes, also nach dem Gegenstandswert, den eine verbindliche Auskunft für den Antragsteller (Steuerpflichtigen) hat.
Als Mindestgegenstandswert sind 5.000 Euro eingesetzt, was konkret bereits eine Gebühr von 121 Euro auslösen kann. Bei höheren Gegenstandswerten (20.000 Euro: 265 Euro, 50.000 Euro: 456 Euro) steigt die Gebühr für die Auskunft von Seiten des Finanzamts.
Ist die Ermittlung eines Gegenstandswerts schwierig, sieht das Gesetz eine Zeitgebühr vor: Eine Gebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde an Bearbeitungszeit, mindestens aber 100 Euro.
Die Gebühr wird per Bescheid festgesetzt. Das bedeutet, dass der Gebührenanspruch dann innerhalb eines Monats gegenüber der Finanzkasse auszugleichen ist.
Was wird wirklich gebührenpflichtig?
• Geht es bei Einzelfragen um eine vom Finanzamt benötigte schriftliche Stellungnahme, sollte vorab mit dem Finanzamt besprochen werden, ob die gewünschte schriftliche Auskunft eine Gebühr auslöst. Wenn ja, sollte geklärt werden, ob es hier nicht eine wertmäßige Verständigung geben kann.
• Bei dieser Gesetzesänderung wird angestrebt, dass man bei schwierigen zeitintensiven schriftlichen Auskünften den hohen Antragseingang, aber auch die damit verbundene zusätzliche Belastung der Finanzverwaltung einschließlich der Arbeitsbelastung, abfangen will.
Es geht also um die Gebühr für eine individuelle Leistung eines Finanzamtes, wobei ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen grundsätzlich nicht besteht.
• Wenn es lediglich um die Einholung einer kurzen telefonischen oder persönlichen Auskunft an die Amtsstelle geht, sind die Auswirkungen noch nicht abschließend geklärt.
Bei einfach gelagerten Sachverhalten (einzelne gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme aus der Vereinspraxis, Fragen zur zutreffenden Ausstellung einer Spendenbescheinigung etc.), die möglicherweise über eine telefonische Auskunft gelöst werden können, muss man in der derzeitigen Steuerpraxis sicherlich noch nicht mit einer Gebührenpflicht rechnen.
Gleiches gilt auch durch persönliche Vorsprache vor Ort. Bei der Vorlage einer Vereinssatzung eines neu gegründeten Vereins, mit der Bitte um kurze Prüfung, ob nach Ansicht des örtlichen Finanzamts die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt sind, kann von einer Gebührenfreiheit ausgegangen werden. Dasselbe gilt bei bestehenden Vereinen, wenn es um die Beurteilung künftiger Satzungsänderungen vor der Einbringung in der Mitgliederversammlung geht.
• Die Einholung einer verbindlichen Lohnsteuer-Auskunft per Telefon soll von einer Gebührenpflicht nicht betroffen sein. Dies betrifft Fragen, ob bei einer bestehenden Tätigkeit bei einem gemeinnützigen Verein der Übungsleiterfreibetrag als begünstigte Tätigkeit berücksichtigt werden kann, oder ob bestimmte Zuwendungen nun lohnsteuerpflichtig sind oder nicht.
Wenn man genau hinsieht, ist der Steuerberater billiger: Die Zeitgebühr für jede angefangene halbe Stunde beträgt höchstens 46 Euro (nach § 13 StBGebV), ohne dass eine Mindestgebühr vorgesehen ist.

Wie reagiert man hierauf?

• Versuchen Sie bei detaillierten Auskünften zunächst einmal im Gespräch kurz zu klären, ob die erbetene Auskunft überhaupt eine Gebührenpflicht auslöst. Denn es gibt immer noch eine Mitwirkungspflicht der beiden Beteiligten bei der Steuerfestsetzung, also dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen. Ob dem Verein unkompliziert, schnell und vor allem unbürokratisch weitergeholfen wird, ist abhängig von dem Umfang der erbetenen Auskunft und dem Interesse der jeweiligen Finanzamtsmitarbeiter.
• Auch der zeitliche Faktor spielt eine Rolle. Noch ist ungeklärt, ob für die bisherige (gebührenfreie) Regelung für verbindliche Auskünfte das Datum der Antragstellung oder die Bearbeitung entscheidend ist. Soweit bei schon laufenden schriftlichen Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft das jeweilige Finanzamt noch nicht reagiert hat, sollte im Rahmen einer „Erinnerung“ ergänzend nachgefragt werden, ob eine Gebührenpflicht auf den Verein/seinen steuerlichen Berater zukommt oder nicht. Berücksichtigen sollte man auch die vorgesehene Möglichkeit, dass bei Antragsrücknahme eine Gebührenermäßigung auf jeden Fall eintreten muss.
Seien Sie vorsichtig bei der Einholung schriftlicher Auskünfte bei dem Vereins-Finanzamt. Denn dies kann, wie aus der ersten Bewertung erkennbar, zu bislang nicht einkalkulierten Gebühren-Nachforderungen führen!
Quelle: Vereins-Office

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Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
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