Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 17 - 5. November 2003

Austritt in freundschaftlicher Atmosphäre

Mitglieder zu „halten“, ist schon schwierig genug. Noch schwieriger ist es aber zu versuchen, (frühere) Mitglieder nach einer Kündigung weiterhin für Ihren Verein zu interessieren.

Praxis-Tipp: Ein bewährtes „Bindemittel“ sind so genannte Transferschecks. Schenken Sie Mitgliedern, die gekündigt haben, einen Abschiedsscheck. Dieser kann zum Beispiel an einen Freund weitergeleitet werden, der zu besonders günstigen Bedingungen über einen bestimmten Zeitraum im Verein trainieren kann. Der Scheck kann aber auch von dem Austretenden selbst in Anspruch genommen werden, wenn er sich zu einem späteren Zeitpunkt zum Wiedereintritt in den Verein entschließt. Ebenfalls sehr bewährt: Lassen Sie das gekündigte Mitglied in Ihrer Vereinskartei, und senden Sie ihm nach wie vor die Vereinsmitteilungen zu. Es kann durchaus sein, dass Sie nach einem Jahr das ehemalige Mitglieder wieder als neues begrüßen können.

So finden Sie den "richtigen" Kassenprüfer

Qualifizierte Kassenprüfer untersuchen die Vereinsbuchführung auf ihre Richtigkeit und alle steuerlichen Belange auf ihre Ordnungsmäßigkeit. So treten keine Schwierigkeiten mit dem Finanzamt auf, und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit Ihres Vereins bleibt gewährleistet. Dadurch erlangen auch Sie als Vorsitzende/r mehr Sicherheit. Denn im Steuerrecht zum Beispiel haftet der Vorstand persönlich, soweit auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung Steuern nicht gezahlt werden.

Ganz wichtig: Bestellen Sie zu Kassen- oder Rechnungsprüfern niemals Mitglieder aus den Vereinsorganen, die überprüft werden müssen. Dass jemand, der sich letztlich selbst zu beurteilen hat, schließlich immer noch zu einem guten Ergebnis kommt oder es zumindest schönredet, leuchtet ein. Als Kassen- oder Rechnungsprüfer kommen Vorstandsmitglieder also nicht in Frage.

Tipp: Am besten legen Sie bereits in der Satzung fest, welche persönlichen und fachlichen Anforderungen ein Kassenprüfer erfüllen muss. Machen Sie sich mit Ihren Vorstandskolleginnen und –kollegen einmal die Mühe, die Position des Kassenprüfers mit einem Anforderungsprofil zu versehen. Es wird Ihnen damit nicht nur leichter fallen, geeignete Kandidaten für dieses anzufinden. Indem Sie das Anforderungsprofil beispielsweise in der Vereinszeitung veröffentlichen, werten Sie die im Vereinsleben immer wieder unterschätzte Bedeutung des Kassenprüfers deutlich auf.

Spender und Sponsoren leichter finden

Eine der elegantesten Methoden, um als Verein zusätzliche Mittel zu bekommen, ist das Sponsoring von Unternehmen. Das heißt, Unternehmen geben Vereinen Geld oder gewähren ihnen geldwerte Vorteile. Auch wenn die Sympathie für den Verein eine wichtige Rolle spielt, so sind Unternehmen immer auch ihrem betriebswirtschaftlichen Ziel verpflichtet und erwarten deshalb eine Gegenleistung, wenn sie einen Verein sponsern.

Praxis-Tipp: Wenn Sie auf Sponsorensuche gehen, empfiehlt es sich, sich zunächst einmal in die Situation des potentiellen Sponsors zu versetzen, um seine Überlegungen nachvollziehen zu können, bevor Sie ihn ansprechen. Legen Sie sich Antworten parat auf die möglichen Fragen, die er Ihnen stellen wird. Drei der häufigsten Fragen: Kann ich durch das geplante Sponsoring-Projekt meine Kunden besser erreichen als durch andere Werbemaßnahmen? Kann ich durch dieses Sponsoring-Projekt den Bekanntheitsgrad meines Unternehmens erhöhen? Verträgt sich mein Sponsoring-Projekt mit der Erwartungshaltung meiner Kunden?

Satzung eines gemeinnützigen Vereins

Wie in der tatsächlichen Geschäftsführung ist für die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit die Satzung von Bedeutung. Der Zweck und die vorgesehenen Mittel zur Erreichung dieses Zwecks müssen so eindeutig geschrieben werden, dass für die Finanzverwaltung schon allein aus der Satzung ersichtlich ist, ob Ihr Verein eine steuerbegünstigte Zielsetzung hat und wie sie verwirklicht werden soll.

Achtung: In der Satzung eines gemeinnützigen Vereins sollten möglichst folgende Aussagen getroffen werden:

• Die Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet, und Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen.

• Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung.

• Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

Praxis-Tipp: Es empfiehlt sich nicht nur bei Neugründungen, sondern auch bei Änderungen der Satzung, den Satzungsentwurf dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen – und zwar bevor die Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Quelle für die Meldungen: "Das Handbuch für den VereinsVorsitzenden".

Klicken Sie hier!Suchen  

 Kontakt

Bayerischer Hockey-Verband
Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
80469 München
Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


Klicken Sie hier!Inhaltsverzeichnis



BAY Aktuell | BAY Inhalt

2024 © BHV • Bayerischer Hockey-VerbandImpressum