Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 135 - 10. Februar 2006

WM Kinderwelt - Präsentationsplattform für Vereine

Anlässlich der FIFA-Fußball-WM 2006 organisiert der KJR in Zusammenarbeit mit der Münchner Sportjugend mitten auf dem Olympiagelände die Kinderwelt. Um dieses Kinderfestival zu einem bunten und vielfältigen Event zu machen, brauchen wir eure Ideen, eure Unterstützung und eure Mithilfe. Geplant ist beispielsweise ein Bereich, in dem Kinder von 3 bis 13 Jahren (Team-)Sportarten ausprobieren können. Hier suchen wir noch Vereine, die Interesse haben, sich zu präsentieren und ein Mitmachangebot auf die Beine stellen.
ACHTUNG: Das Wochenende 24./25.06. steht unter dem Schwerpunkt "Mädchen und Frauen im Sport" und soll bevorzugt von weiblichen Sportgruppen mit Betreuerinnen gestaltet werden. Aber keine Angst: Die Angebote sind auch offen für Jungs. Vollständiger Veranstaltungszeitraum:
06. - 18.06. (Pfingstferien), 21.06., 24./25.06., 01. - 05.07. und 08./09.07.2006 Veranstaltungsort: Zirkusinsel im Olympiapark (beim Bootsverleih)
Genauere Infos sowie ein Meldeformular findet ihr anbei bzw. erhaltet ihr unter www.msj.de oder unter Tel. 089 15702-248.


Steuerbescheid: Einspruchsfrist kann auch an einem Samstag beginnen

Ein Steuerbescheid gilt am dritten Tag, nachdem er vom Finanzamt verschickt wurde, als zugestellt - auch wenn dieser Tag auf einen Samstag fällt. Das geht aus einem jetzt erst veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Bundesfinanzhof, 9.11.2005, Aktenzeichen: I R 111/04).
Damit wiesen die Richter die Klage eines Selbstständigen zurück, der Einspruch gegen den an einem Samstag zugestellten Steuerbescheid einlegen wollte. Der Selbstständige reichte den Einspruch erst mit Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist am folgenden Montag beim Finanzamt ein. Das Finanzamt wies den Einspruch wegen der eintägigen Verspätung ab. Auch das Argument, dass das Büro des Selbstständigen samstags geschlossen sei und er daher den Steuerbescheid erst am folgenden Montag im Briefkasten vorgefunden hätte, ließen die Richter nicht gelten.
Wenn Sie Fehler in Ihrem Steuerbescheid entdecken, reagieren Sie schnell. Reichen Sie umgehend Einspruch dagegen ein und nutzen Sie die Monatsfrist nicht bis zum Ende aus. Dann kommen Sie gar nicht erst in Verlegenheit, sich mit dem Finanzamt über den genauen Ablauftermin der Frist streiten zu müssen.
Quelle: vnr täglich

Förderwettbewerb: Ehrenamtliche haben gute Chancen bei JUGEND HILFT!

Beim Förderwettbewerb "JUGEND HILFT!" haben Projekte, die von jungen Ehrenamtlichen initiiert und organisiert werden, besonders gute Chancen. Denn die Förderung von bis zu 2.500,- Euro unterstützt ausschließlich von jungen Menschen (6-19 Jahre) selbst initiierte und organisierte Projekte. "Uns ist es besonders wichtig, dass die Unterstützung genau da ankommt, wo junge Menschen selbst aktiv werden", so JUGEND HILFT! Initiator Dr. Florian Langenscheidt. Entscheidendes Kriterium für eine Förderung ist neben der maßgeblichen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen die Wirksamkeit der Projekte.
Die bundesweit zehn besten Projekte werden am 17. September 2006 im Schloss Bellevue feierlich ausgezeichnet. Neben der Ehrung durch Eva Luise Köhler, die Gattin des Bundespräsidenten Horst Köhler, soll die Preisverleihung auch dazu beitragen, dass das Engagement junger Menschen öffentlich stärker wahrgenommen wird und Wertschätzung erfährt. "Die vielfältigen ehrenamtlichen Tätigkeiten junger Menschen kann man nicht mit Geld aufwiegen. Sie sind für viele Bereiche unserer Gesellschaft unverzichtbar", erklärt die Schirmherrin von JUGEND HILFT!.
Der Bewerbungsschluss ist bereits am 01.März 2006.
Weitere Informationen und den Förderantrag findet man unter www.jugendhilft.de/eam

So umgehen Sie die rechtlichen Fallen bei einer Beitragserhöhung

Plant Ihr Verein in diesem Jahr eine Beitragserhöhung, müssen Sie darauf achten, dass diese sich im Rahmen des gesetzlich möglichen orientiert. Denn auch beim Thema Beitragsgestaltung redet der Gesetzgeber ein Wörtchen mit.
Orientiert sich die Beitragserhöhung an der normalen Teuerungsrate (also der Inflationsrate, z.B. 1,5 Prozent für dieses Jahr (Prognose)), ist eine solche Erhöhung vom Gesetzgeber her völlig unproblematisch. Planen Sie aber beispielsweise eine Erhöhung von vier auf sechs Euro Monatsbeitrag, entspricht das einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrags um 50 Prozent. Sie können eine solche Erhöhung vorschlagen, ABER:
Klagt später ein Mitglied gegen eine solche Erhöhung, hat es gute Chancen, dass die Erhöhung vor Gericht wieder rückgängig gemacht wird. Denn eine Erhöhung um 50 Prozent widerspricht der Wesentlichkeits- und Zumutbarkeitsgrenze, die beispielsweise bei Erhöhungen von Versicherungspolicen angewendet wird, und die die Richter in diesem Fall anwenden werden.

Wenn Sie dennoch eine deutliche Erhöhung durchsetzen wollen

Soll die Erhöhung trotz allem "kräftiger" ausfallen, müssen Sie den Vereinsmitgliedern die Gelegenheit geben, sich vor dem Inkrafttreten der Beitragserhöhung durch Kündigung von ihrem Verein trennen zu können.

Dennoch hat die Sache einen Haken:

Eine so hohe Beitragsanpassung ist nach Auffassung der Gerichte eine "unzulässige Pflichtenmehrung", die Ihre Mitglieder nicht hinnehmen müssen. Außer Sie als Vorstand können triftige und "besonders gelagerte Gründe" vortragen, die eine solche Erhöhung rechtfertigen.

Wichtig für Sie:

Handelt es sich bei der von Ihnen geplanten Beitragserhöhung um eine solche "Pflichtenmehrung", wird diese im Streitfall vor Gericht wie eine Zweckänderung des Vereins behandelt (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB). Und die ist nur dann möglich, wenn ihr alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zugestimmt haben.

Tipp:

Die Erfahrungen anderer Vereine zeigen: Eine angemessene und gut begründete Beitragserhöhung wird von den Mitgliedern letztendlich angenommen. Eine Erhöhung des Beitrages im Jahr um durchschnittlich drei Prozent pro Jahr wird akzeptiert. Voraussetzung: Sie sollten dann spätestens alle drei Jahre erhöhen, damit der absolute Sprung nicht zu groß wird.
Quelle: vereinswelt

Abgestempelter Beleg reicht für den vereinfachten Spendennachweis nicht aus

Die Regelung, dass bei Spenden bis 100 Euro dem Finanzamt der sogenannte "vereinfachte Spendennachweis" ausreicht, soll Ihnen, dem Finanzamt und dem Spender das Leben leichter machen. Doch Vorsicht: Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat - unbemerkt von vielen Vereinen - die Anforderungen an diesen vereinfachten Spendennachweis neu definiert.
Die Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (Az. S 2223 A . St 314) regelt, dass abgestempelte Überweisungsbelege nicht mehr als Spendennachweis reichen. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf die Praxis der Banken, Durchschriften nicht mehr abzustempeln oder das Stempeln ihren Kunden zu überlassen. Ob die Überweisung tatsächlich erfolgt ist, kann das Finanzamt somit nicht mehr feststellen.

Tipp:

Weisen Sie Kleinspender auf Folgendes hin: Damit der vereinfachte Spendennachweis anerkannt wird, muss Ihr Spender zusätzlich seinen Kontoauszug oder einen Bareinzahlungsbeleg mit dem Vermerk der Bank "Zahlung erfolgt" vorlegen. So wird die Spende problemlos anerkannt und Steuer mindernd beim Spender berücksichtigt.
Quelle: vereinswelt

Mitarbeiter im Verein
Was zum 31. 3. mit dem Resturlaub der Vereinsmitarbeiter aus dem Vorjahr passiert

Zum Ende des 1. Quartals am 31. 3. 2006 stellt sich die Frage: Wie sieht es mit der Übertragung von nicht genommenen Resturlaubstagen der Vereinsmitarbeiter auf das neue Jahr aus? Hier das Wesentliche im Überblick:
Konnten Vereinsmitarbeiter (auch 400-Euro-Mini-Jobber) aus dringenden betrieblichen Gründen (z.B. Urlaubssperre wegen Vereins-Großveranstaltung) oder aus Krankheitsgründen den Resturlaub nicht nehmen, werden diese Tage auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Entsprechend muss Ihr Verein als Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Urlaub in den ersten drei Kalendermonaten des Folgejahrs gewähren (§ 7 Abs. 3 BurlG), also bis zum 31. 3. 2006.
Nimmt der Vereinsmitarbeiter den Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht, verfällt er unwiderruflich. Ihr Verein muss dann auch keine Ersatzzahlung leisten! Das gilt selbst dann, wenn der Vereinsmitarbeiter den Resturlaub nicht nehmen kann, weil er erkrankt ist.

Beispiel:

Ein Vereinsmitarbeiter hat am 15. 12. 2005 Urlaub vom 22. 12. bis 31. 12. 2005 beantragt. Damit wäre sein Urlaubsanspruch für 2005 restlos aufgebraucht. Am 16. 12. wird er arbeitsunfähig krank. Er kommt erst am 29. 3. 2006 wieder gesund zur Arbeit. Selbst wenn Sie es also zugelassen hätten, dass er so kurzfristig vor dem 31. 3. 2006 noch seinen Urlaub beantragt, hätte er den Resturlaub nicht mehr vollständig bis zum 31. 3. 2006 nehmen können. Der Urlaubsanspruch 2005 verfällt also komplett.
Quelle: vereinswelt

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Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
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Tel.: 089-201 60 60
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Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


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