Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 105 - 17. Juli 2005

Neuer Hockeyverein in Bayern

"Überraschend hat sich in diesen Tagen eine Hockeyabteilung beim Turnverein Erlenbach am Main gegründet. Diese stetig wachsende, knapp 11 000 Einwohner große Kleinstadt liegt nahe zu Hessen, südlich von Aschaffenburg, zwischen Odenwald und Spessart im Landkreis Miltenberg. Eine außergewöhnlich gute Sport-Infrastruktur zeichnet diesen Landkreis und Erlenbach im Besonderen aus. Der Mehrspartenverein TV Erlenbach ist 100 Jahre alt und 1000 Mitglieder groß. Initiator der Abteilungsgründung ist Thomas Voigt. Er hat zwar (noch) keine Hockeykenntnisse, ist aber allgemein sehr sportlich. Voigt weiß auch, dass er ein wenig im "Niemandsland" zwischen den fränkischen Hockeyzentren und dem Ballungsraum Frankfurt sitzt. Aber das schreckt ihn nicht ab. In Zusammenarbeit mit DHB und BHV ist er bereits dabei, die nötigen Kenntnisse zu erwerben. Werbeaktionen beim örtlichen Ferienprogramm und im September an den örtlichen Schulen sollen die nötigen Kinder für die ersten Mannschaften bringen. Betreut wird Voigt bislang aus Würzburg von Robert Menschick."

Die Satzung regelmäßig überprüfen und anpassen

Die Satzung ist nicht nur bei Gründung des Vereins ein besonders wichtiges Thema: Auch ein Satzungs-Check zwischendurch lohnt sich immer wieder. Sie werden nach dem Check feststellen, wie viel sich in Ihrem Verein seit Niederschrift der Gründungssatzung geändert hat und dass vieles eigentlich nicht mehr satzungskonform ist. Typische Beispiele für geänderte Verhältnisse im Verein sind die zwischenzeitliche Erweiterung des Vereinszwecks oder Gründung zusätzlicher Abteilungen.
Beim Check sollten Sie am besten mit dem Vereinsnamen anfangen, denn die Gerichte kennen in diesem Punkt kein Pardon. Der Vereinsname darf nämlich nicht über Art und Größe des Vereins, die Zusammensetzung der Mitglieder oder sonstige Verhältnisse des Vereins täuschen. Sie können beispielsweise einen Verein nicht "Aktionsgemeinschaft Deutscher Chorleiter" nennen, obwohl die Mehrheit der Mitglieder keinen Chor leitet; ein regionaler Wassersportverein darf sich auch nicht einfach "Internationaler Wassersport-Club" nennen.
Auch der Vereinszweck gehört zentral in die Satzung. Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft können Sie weitgehend selbst bestimmen. Es gibt zum Beispiel keine gesetzlichen Regelungen über den Erwerb und das Ende einer Mitgliedschaft. Die Form des Beitritts und der Aufnahmeerklärung können Sie beliebig regeln. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt lediglich vor, dass die Satzung diesbezüglich klare Regelungen enthalten muss.
Grundsätzlich steht dem Verein auch frei, ob von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben wird. Fest steht allein, dass die Beitragspflicht durch die Satzung zu regeln ist. Erfahrungsgemäß empfiehlt sich eine weniger detaillierte Regelung in der Satzung. Denn: Je detaillierter die Regelung, desto eher werden Satzungsänderungen nötig. Das "Handbuch für den Vereinsvorsitzenden" empfiehlt aber, im Falle einer Beitragserhebung in der Satzung festzulegen, wann diese fällig ist (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich). Ferner sollten geregelt sein die Form der Beitragszahlung und sonstige Verpflichtungen wie etwa Platzgebühren und dergleichen. Die Beitragshöhe selbst sollte nicht in der Satzung festgelegt sein.
Satzungen sind immer auch gewisse Einschränkungen. Aber die Mitglieder haben Rechte, die durch die Satzung nicht soweit reduziert werden dürfen, dass diese faktisch nicht mehr wahrgenommen werden können. Eine Satzung muss beispielsweise Regelungen darüber enthalten, unter welche Voraussetzungen und in welcher Form zur Mitgliederversammlung einzuladen ist. Eine gesetzliche Formvorschrift für die Einladung gibt es indessen nicht. Die Form können Sie selbst in der Satzung festlegen.
Quelle: vnr täglich

Ganztagsbetreuung für Jahrgangsstufen 5 bis 10

Das Bayerische Fördermodell - Stellungsnahme des Ganztagsschulverband

In seiner Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (Nr. IV/4-S7369-4/28 702) hat das Ministerium für Unterricht und Kultus die lang diskutierten Richtlinien zu Erhalt und Ausbau der Ganztagsbetreuung in Form von Bestimmungen veröffentlicht. Den Schwerpunkt bilden wie erwartet ganztägige Betreuungsformen und nicht Ganztagsschulen. Die pädagogische Ausgestaltung lässt allerdings großen Spielraum zu, sodass selbst schärfste Kritiker des Modells, wie z.B. der Bayerische Städtetag, davon sprechen, dass de facto doch Ganztagsschulen entstehen werden, deren finanzielle Absicherung dann allerdings Kommunen und Landkreisen und nicht, wie von den Kommunalverbänden gefordert, als echte Schulform ausschließlich der Staatsregierung obliegt.
Zweck der Förderung soll unter Anerkennung der tiefgreifend veränderten gesellschaftlichen Situation ein (Zitat) "bedarfsgerechtes Förderangebot" in den Jahrgangsstufen 5 mit 10 sein. Eine Einbeziehung der Grundschuljahre in die Förderung wird auf Grund bestehender Modelle (Mittagsbetreuung) nicht als notwendig erachtet. Diese Sicht teilt unser Landesverband nicht. Die Bestimmungen setzen für die Förderung ein (Zitat) "schulnahes" Angebot voraus, das maßgeblich von der Schule mitgestaltet wird, schulische und außerschulische Angebote verknüpft und das schulische Umfeld einbezieht. In Maßgaben zur Qualitätssicherung finden sich entsprechende Kriterien des Ganztagsschulverbands deutlich wieder. Erstmals wird hier von Staatsseite auch auf die Notwendigkeit geeigneter Räume und ihre nachweisliche Verfügbarkeit für den Ganztagsbetrieb verwiesen.
Während der Bedarf an Ganztagsplätzen direkt von den Schulen über Elternabfrage ermittelt wird, sind für die Beantragung der Zuschüsse die kommunalen Körperschaften zuständig, die damit zugleich selbst Finanzierungsverpflichtungen in vergleichbarer Höhe übernehmen müssen. Dieser Passus führt zu erheblicher Kritik der kommunalen Spitzenverbände bis hin zur offenen Ablehnung.
Träger der förderungswürdigen Projekte können gemeinnützige freie Träger oder die Kommunen selbst sein. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sollen Angebote freier Träger bevorzugt werden. Die staatliche Förderung für jährlich über 3000 neue Betreuungsplätze wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. Sie ist bei einer durchschnittlichen Betreuungszeit von mindestens 15 Stunden/Woche mit 720 Euro (Basiswert) angesetzt, bei weniger als 15 Wochenstunden (mindestens 10) vermindert sich die jährliche Zuwendung auf 75 Prozent des Förderbetrags; für behinderte Kinder erhöht sich die Zuwendung. Einschränkend müssen wir darauf hinweisen, dass die Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt, endgültige Rechtssicherheit wird wohl erst durch ein für 2005 angestrebtes Kinderbetreuungsgesetz erreicht.
In Bayern gibt es eine große Anzahl freigemeinnütziger Träger (Kirchen, Schulvereine, Stiftungen), die seit Jahrzehnten Ganztagsmodelle bis hin zu echten Ganztagsschulen ohne öffentliche Fördergelder bedarfsgerecht ausbauen und weiterentwickeln. Die finanzielle Entlastung für Landkreise und Kommunen durch diese Einrichtungen war bisher mehr als ansehnlich; Unterstützung seitens der Gemeinden und Kreise hierzu floss, abgesehen von Hortmodellen, die nicht Gegenstand der Neuregelung sind, bisher hingegen selten, spärlich, wenn überhaupt, freiwillig und oft recht willkürlich in der Auswahl. Die neuen Bestimmungen schaffen hier eine erste Rechtsgrundlage: Die bestehenden Angebote der Ganztagsbetreuung, die bisher noch keine staatliche Förderung erhalten haben, werden in Stufen in die Förderung aufgenommen. Dies wurde in einem Gespräch im Kultusministerium ausdrücklich bestätigt. Bei den beschriebenen, bestehenden Angeboten an Privatschulen wird der Zuschussantrag vom Schulträger selbst gestellt. Die kommunale Mitfinanzierung ist in diesen Fällen (leider) wieder als freiwilliger Beitrag vorgesehen.
Insgesamt und unter der Annahme, dass die Regelungen durch entsprechende finanzielle Grundlagen des Haushalts und mit, wie zugesichert, möglichst geringem bürokratischen Aufwand greifen, begrüßt der Landesverband die neuen Förderrichtlinien als ersten Schritt in eine richtige Richtung. Die Verkürzung des Stufenplans für bestehende Einrichtungen streben wir ebenso an wie die Einbeziehung von Grundschulen.. Ein mögliches Nebeneinander verschiedener, am Bedarf der Kinder und Jugendlichen ausgerichteten Ganztagsmodelle mit entsprechender finanzieller Ausstattung, erscheint uns generell zukunftsträchtig. Solche Modelle werden sich, wenn sie untereinander konkurrieren dürfen, stetig modernen Ganztagsschulen annähern, ob sie nun endgültig so bezeichnet werden oder nicht. Wenig dienlich, weil erneut Verwirrung stiftend, ist es allerdings in dieser Situation, wenn, plötzlich oder immer noch, Ganztagsschule mit Ganztagsunterricht und Ganztagsbetreuung mit "einer Art" (Zitat aus der Tagespresse) Hausaufgabenbetreuung gleichgesetzt wird, wie es z.B. jüngsten Äußerungen auch des Staatssekretärs im Unterrichtsministerium zu entnehmen ist. Solches Handeln verkennt die zunehmende Bedeutung der Förderung von Kindern und Jugendlichen gänzlich, die in der neuen Verordnung doch so ausdrücklich hervorgehoben wird.
Quelle: Ganztagsschulverband

Sexuelle Übergriffe - sexueller Missbrauch - sexuelle Belästigung

Auch auf Ferienfreizeiten und an Wochenenden im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit kann es zu sexuellen Übergriffen, sexuellen Belästigungen und sexualisierter Gewalt kommen. Opfer sind sowohl Mädchen als auch Jungen. Die Täter/-innen können männlich oder weiblich sein. Es kann sein, dass Jugendliche andere Jugendliche oder Kinder sexuell belästigen. Täter/-innen können aber auch Jugendleiter/-innen (also Kolleg/-innen) oder aber jemand aus dem Umfeld der Euch anvertrauten Kinder und Jugendlichen (Küchenpersonal, Reitlehrer/-in, Platzwart, Busfahrer/-in usw.) sein. Oder ein Kind erzählt auf der Ferienfreizeit von Gewalterfahrungen zu Hause.

Was ist unter sexueller Gewalt zu verstehen?

Sexuelle Gewalt geschieht gegen den Willen der Kinder und Jugendlichen und passiert nie aus Versehen.
Gewalt geschieht in einem Macht- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen Erwachsenen oder auch älteren Jugendlichen und Kindern. Dabei nutzen die Älteren, Stärkeren ihre Macht gegenüber den Jüngeren, Schwächeren für die eigenen Bedürfnisse aus.
Es gibt keinen einverständlichen Sex zwischen Erwachsenen und Kindern, auch nicht zwischen 15-Jährigen und 7-Jährigen.
Zu sexueller Gewalt zählen neben körperlichen Übergriffen - von ungewollten Berührungen über Küsse bis zur Vergewaltigung - auch Handlungen ohne Körperkontakt wie z.B. heimliches Beobachten beim Umkleiden und allgemeine Grenzverletzungen, z. B. verbaler Art: „Du hast aber geile Titten!“, „Du schwuler Wichser!“.
Wenn sich ein Kind oder ein/-e Jugendliche/-r Dir wegen eines aktuellen Vorfalls anvertraut, beachte bitte folgendes:

Der Schutz des Kindes steht immer an erster Stelle!

Ruhe bewahren! Das ist sicher nicht einfach, aber absolut nötig!
Das weitere Vorgehen muss gut überlegt sein. Hole Dir Rat von Fachleuten in den Beratungsstellen! Siehe Telefonnummern
Glaube dem Kind, wenn es Dir von sexuellen Übergriffen erzählt. Versichere ihm, dass es keine Schuld an dem Geschehen hat. Signalisiere, dass es über das Erlebte sprechen darf, aber dränge nicht und frage es nicht aus. Versuche einfach nur zuzuhören und Anteilnahme zu zeigen.
Wenn ein Kind Dir von einer verletzenden Bemerkung berichtet, dann sage nicht „Ist ja nicht so schlimm“ oder „Vielleicht hat er es ja nicht so gemeint“, sondern nimm es ernst und höre zu, auch wenn Dich persönlich eine solche Bemerkung nicht verletzt hätte. Kinder und Jugendliche, die sich jemandem anvertrauen, erzählen häufig zunächst nur einen kleinen Teil dessen, was ihnen geschehen ist.
Mache nur Angebote, die erfüllbar sind. Mache keine Zusagen, die Du nicht einhalten kannst (z.B. niemandem von dem Vorfall zu erzählen).
Unternimm nichts über den Kopf der Betroffenen hinweg, sondern beziehe sie altersangemessen in die Entscheidungen mit ein.
Stelle sicher, dass das betroffene Kind bzw. der oder die Jugendliche sich durch die Folgemaß-nahmen nicht ausgegrenzt oder bestraft fühlt.
Keine voreilige Information bzw. Konfrontation des Täters/der Täterin. Bitte wende Dich an eine Fachstelle! Es besteht die Gefahr, dass der/die Betroffene vom Täter zusätzlich unter Druck gesetzt wird.
Behandle das, was Dir erzählt wurde, vertraulich. Aber teile dem/der Betroffenen mit, dass Du Dir selbst Hilfe und Unterstützung holen wirst.
Protokolliere nach dem Gespräch Aussagen und Situation.
Das Merkblatt dazu kann hier herunter geladen werden.
Quelle: bsj

Aktion: Rauchfreier Sportverein

"Rauchfreier Sportverein" heißt die neue Aktion des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Bayerischen Landes-Sportverband, die sich dem Nichtraucherschutz widmet. Sportvereine, als wesentliche Multiplikatoren, werden durch konkrete Maßnahmen vor allem Kinder und Jugendliche für das Thema Nichtrauchen sensibilisieren und so ein gutes Beispiel für die Gesundheit sein. Hauptanliegen ist es, den jungen Menschen eine rauchfreie Trainings- und Wettkampfumgebung zu ermöglichen, denn Nichtrauchen fördert die Gesundheit und bringt auch einen deutlichen Fitnessvorteil. Wer nicht raucht, ist ausdauernder und leistungsfähiger - das gilt im Spitzensport ebenso wie für den Breitensport. An der Aktion teilnehmen können alle Sportvereine, die Mitglied im BLSV sind. Sie verpflichten sich, auf Tabakwerbung und Tabaksponsoring bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen zu verzichten, Vereinsveranstaltungen, insbesondere bei Beteiligung junger Menschen, rauchfrei zu gestalten und überdies im Umfeld des Sports und im Vereinsleben bewusst vermitteln, dass Sport und "rauchfrei" zusammen gehören.
Die genauen Unterlagen dazu finden Sie unter http://www.blsv.de/blsv/.
Quelle: BLSV

Umsetzung von Hartz IV im Sport

Einrichtung von zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten für ALG II - Empfänger.

Noch immer hat es sich in den Vereinen nicht herum gesprochen, dass die Umsetzungen von Hartz IV für sie viele Möglichkeiten bieten. So wie am Anfang bei der Einrichtung von FSJ-Stellen, warten viele Vereine ab, statt ofensiv die Möglichkeiten zu nutzen. Hier die wichtigsten Punkte dazu. Weitere Informationen bekommen Sie beim BLSV, beim DSB oder bei der Arbeitsagentur.

1. Grundsatzerklärung

Das Präsidium des Bayerischen Landes-Sportverbandes hat sich der Erklärung der Ständigen Konferenz der Landessportbünde (14. / 15. 10. 2004 in Hannover) angeschlossen, "die Zielsetzung der arbeitsmarktpolitischen Reformen der Bundesregierung umzusetzen".

2. Hintergrund und rechtliche Rahmenbedingungen

Nach dem Grundsatz des Forderns im novellierten SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) "hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen", wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist (§2 SGB II).
Nach § 16 Abs. 3 SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten in zwei Varianten geschaffen werden:
a) Arbeitsgelegenheiten mit sozialversicherungspflichtigem Entgelt (§ 16 Abs. 3 Satz1 SGB II)
b) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen - "Zusatzjobs" (§16 Abs.3 Satz 2 SGB II)
Weiterhin können für Langzeitarbeitslose Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß §16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 260 SGB III - eingerichtet werden.
Da es sich bei dem Engagement der Sportorganisationen im Rahmen von Hartz IV hauptsächlich um die Variante der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjobs) handelt, beziehen sich die weiteren Ausführungen ausschließlich darauf.

Rechtsform der Zusatzjobs
Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitsagentur (AA) und dem Dritten, der Arbeitsgelegenheiten vorhält, ist in der Regel ein öffentlich-rechtliches Betreuungsverhältnis.
AA - Träger = Antrags-Bewilligungsverfahren / Bewilligungsbescheid Träger - AN = Sozialrechtsverhältnis
Die Arbeitsgelegenheiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; sie sind hinsichtlich der Vorgaben Arbeitsschutz, Urlaub und Haftung regulären Arbeitsverhältnissen aber gleichgestellt.

Zusatzjobs mit Mehraufwandsentschädigung
Bei den Zusatzjobs handelt es sich also nicht um ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn, sondern um eine Beschäftigung im Sozialrechtsverhältnis (siehe oben). Die ALG II-Empfänger erhalten zur Deckung ihrer zusätzlichen Kosten, die durch die Arbeitsaufnahme entstehen, eine sogenannte Mehraufwandsentschädigung. Eine aus der Beschäftigung abgeleitete Sozialversicherungspflicht besteht nicht. Über das ALG II besteht ein Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.
Unfall- und Haftpflichtversicherung ist vom Träger zu regeln (Versicherungsschutz besteht über die Sportversicherung des BLSV, siehe Pkt. 6.); gesetzliche Unfallversicherung bei der VBG ist gegeben.
Dauer und Zeitumfang der Maßnahmen sind im SGB II nicht explizit geregelt. Die Beschäftigungszeit sollte wöchentlich 30 Std. nicht überschreiten, damit den ALG II-Empfängern noch genügend Zeit für die eigene Stellensuche und Weiterqualifizierung bleibt.

Mitwirkungspflicht des Trägers
Das SGB II erlegt dem Maßnahmeträger, der Langzeitarbeitslose in Arbeitsgelegenheiten beschäftigt, bestimmte Mitwirkungspflichten auf. So sind Änderungen, die für die Leistungen von Belang sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Des weiteren erstellt der Träger für den ALG II-Empfänger ein Zeugnis mit Kompetenzprofil und zusätzlich für die Agentur für Arbeit eine Beurteilung über seine Leistung und sein Verhalten.

3. Was sind Zusatzjobs?

Zusatzjobs dürfen keine regulären Beschäftigungsverhältnisse verdrängen oder die Neueinrichtung verhindern.
Der Gesetzgeber fordert für Zusatzjobs, dass sie im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sind. Öffentliches Interesse liegt insbesondere vor bei gemeinnützigen Tätigkeiten, etwa in den Bereichen Umwelt, Sport, Soziales und Jugend. Zusätzlich sind Arbeiten, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt ohne Förderung durchgeführt würden.
Zusatzjobs für Langzeitarbeitslose (ALG II -Empfänger) mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit sind immer zeitlich begrenzt.

4. Beantragung und Zuständigkeit

Für bundesweit 69 Kommunen ( in der Regel kreisfreie Städte und Landkreise) wurde die Möglichkeit geschaffen, sämtliche Aufgaben des SGB II in Eigenregie zu übernehmen. In Bayern machen nur wenige Kommunen von diesem Optionsrecht Gebrauch. Ein Großteil der kommunalen Träger in Bayern gründen dagegen eine Arbeitsgemeinschaft mit den Agenturen für Arbeit und die Aufgabenerledigung wird gemeinschaftlich wahrgenommen (in München z.B. "Arge für Beschäftigung München GmbH"). Die Gestaltungsspielräume der verantwortlichen Arbeitsgemeinschaften sind groß. Sie bewirtschaften die Budgets zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in eigener Verantwortung.
Sportvereine als Anbieter von Arbeitsgelegenheiten (Zusatzjobs) beantragen bei diesen lokalen Arbeitsgemeinschaften / Kommunen die Förderung. Die zuständige Stelle prüft, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit förderfähig ist, bewilligt die Förderung und weist dem Träger diejenige Person zu, die für eine solche Arbeitsgelegenheit nach der jeweils geltenden Eingliederungsvereinbarung geeignet ist.

5. Höhe und Dauer der Förderung

Der Förderumfang ist gesetzlich nicht vorgegeben und wird für den Einzelfall auf der Grundlage der Eingliederungsvereinbarung festgelegt. Die Förderung an den Träger kann aus einer monatlichen Fallpauschale bestehen. Diese enthält die Maßnahmekostenpauschale für den Träger (z.B. für Arbeitsplatzausstattung, Weiterqualifizierung der beschäftigten Person, Anleitungs- und Betreuungspersonal) und die Mehraufwandsentschädigung für die Teilnehmer selbst.

6. Sportversicherung

Versicherungsschutz besteht über den Sportversicherungsvertrag grundsätzlich immer dann, wenn es sich um satzungsgemäße Tätigkeiten handelt, wobei die Satzung des Vereines nicht den Zielen des BLSV entgegenstehen darf.
Wird der ALG II Empfänger also satzungsgemäß wie ein Vereinsmitglied oder Vereinsmitarbeiter tätig, so bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Versicherungsschutzes. Im Zweifelsfalle empfiehlt es sich beim Versicherungsbüro der ARAG im Haus des Sports in München nachzufragen (Tel. 089 / 15702-221/- 224/-387).

7. Welche Jobs kommen im Sportverein in Frage?

Da die Zusatzjobs vom Grundsatz her zeitlich begrenzt angesetzt sein sollen und übliche Arbeitsverhältnisse nicht ersetzen sollen, empfiehlt es sich "projektartige" Tätigkeiten anzubieten z.B.

Sportstätten
- Pflege, Instandhaltung, Unterstützung bei der Pflege der Innen- und Außenanlagen sowie weiterer anfallender Arbeiten,
- Unterstützung bei haustechnischen Hilfsarbeiten,
- Unterstützung bei Lagerarbeiten
- Durchführung von Schönheits- und Kleinreparaturen
- Projekt zur Schaffung oder Modernisierung von Sporträumen

Sportbetrieb
- Unterstützung von Übungsleitern und Trainern bei der Durchführung des Übungsbetriebes
- Betreuer von Jugendgruppen
- Projekt zur Erfassung von Sportgeräten
- Betreuer von zusätzlichen Sport- und Betreuungsangeboten im Verein
- Betreuer von Projekten (Ehrenamtsförderung, Umsetzung von Kampagnen wie "Sport tut Deutschland gut")

Vereinsmanagement - Mitarbeit, Aushilfe in der Geschäftsstelle des Vereins für zusätzliche Tätigkeiten
- Projekt Mitgliederbefragung
- Projekt Vereinsjubiläum
- Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit
- Projekt Einrichtung eines Internetauftritts
- Assistenz des Sicherheitsbeauftragten im Verein
- Assistenz des Qualitätsbeauftragten in Organisationen

Jugendarbeit
- Organisation von Fahrten und Feten
- Organisation von Aktionen und Events
- Organisation von Tagungen

Mitarbeit bei der Aus- und Fortbildung
- Mitarbeit in der Organisation der Aus- und Fortbildung
- Mitarbeit in Projekten und Aktionen (Planung, Durchführung, Auswertung) zur Kontrolle (zur Verminderung von Risiken)
- Würde die Tätigkeit auch von freiwilligen Helfern des Vereins erledigt?
- Kann der Einsatz eines ALG II-Empfängers die Motivation der aktiven Mitarbeiter/ innen beeinträchtigen?
- In jedem Einzelfall muss vor dem Hintergrund der regionalen Gegebenheiten geprüft werden, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen.
- Es darf sich nicht um Pflichtaufgaben handeln, die sich z.B. aus der Satzung ergeben.
Weitere Informationen sind auf der homepage des DSB zu finden unter www.dsb.de
Quelle: BLSV

Klicken Sie hier!Suchen  

 Kontakt

Bayerischer Hockey-Verband
Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
80469 München
Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


Klicken Sie hier!Inhaltsverzeichnis



BAY Aktuell | BAY Inhalt

2024 © BAYERN (BHV) • Bayerischer Hockey Verband e.V.Impressum
Bayrischer Hockey Verband e.V. • Georg Brauchle Ring 93 • 80992 München