Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 102 - 24. Juni 2005

Können Vereinsmitglieder zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet werden?

Die Mitglieder können nur zu dem verpflichtet werden, was sich aus der Vereinssatzung ergibt. Bei der Arbeitspflicht handelt es sich rechtlich um eine Umlage. Die Satzung müsste also vorsehen, dass Umlagen in Form von Arbeitsstunden erhoben werden können. Dabei muss auch geregelt werden, wie viele Stunden höchstens abverlangt werden können und wie häufig das geschehen kann. Trifft die Satzung hierüber keine Regelung, kann auch nicht, etwa durch Vorstandsbeschluss, eine solche Pflicht geschaffen werden. Dafür wäre vielmehr eine Satzungsänderung erforderlich.
Quelle: Vibss

Muss die Satzung eine Regelung über die Selbständigkeit der Jugend erhalten?

Erforderlich ist das nicht. Allerdings kann der Sportverein in der Regel nur dann öffentliche Zuschüsse erwarten, wenn er eine selbständige Jugendabteilung hat. Dazu ist eine Satzungsbestimmung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Jugend selbständig ist und über die ihr zufließenden Mittel selbständig verfügen kann. Weitere Einzelheiten können dann in einer Jugendordnung geregelt werden.
Quelle: Vibss

Warum braucht ein Sportverein einen Kontinuierlichen Verbesserungsprozess?

In unserem Alltag hat es in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten eine Reihe von gravierenden Veränderungen gegeben: Computer haben Einzug in unsere Büros gehalten, Autos sind mit ABS, Navigationssystem und Airbags ausgestattet, via Internet kommunizieren wir rund um den Globus. Die Massenmedien und neue Kommunikationstechniken stellen unsere Gesellschaft und ihre traditionellen Werte und Normen vor neue Herausforderungen.
Sportvereine prägen und tragen wesentlich das Freizeitverhalten der Menschen in unserer Umwelt. Was können die Sportvereine tun, um dem raschen Wandel in der Gesellschaft und den neuen Anforderungen der Zukunft gewachsen zu sein? Kann ein Kontinuierlicher Ver-besserungsprozess (KVP) eine Lösung für dieses Problem sein?

Was ist ein Kontinuierlicher Verbesserungsprozess?

KVP ist eine Methode, die es Organisationen und Vereinen ermöglicht, notwendige Veränderungen und künftige Qualitätsverbesserungen in kleinen Schritten selbst zu entwickeln.
In allen Vereinen schließen sich Menschen mit gleichen Interessen zusammen, um gemeinsam verabredete Ziele zu realisieren. Dieses Engagement wird in unserer Gesellschaft durch gesetzliche Anerkennung (als eingetragener Verein) und steuerliche Vergünstigungen (durch Anerkennung der Gemeinnützigkeit) honoriert.
Doch neben der gesellschaftlichen Anerkennung und wirtschaftlichen Vorteilen haben gemeinnützige Vereine auch eine gesellschaftliche Mitverantwortung.

Arbeitsweise offenlegen

• Entscheidungen demokratisch herbeiführen
• Rechenschaft über Ziele, Mittel und Wege ablegen
• Zweck und Aufgaben transparent machen

Entscheidungen begründen

• Absichten und Motivation des ehrenamtlichen Engagements benennen
• Lernbereitschaft symbolisieren

Nutzen nennen

• Entscheidungen mit Nutzen treffen
• die Verhältnismäßigkeit der Mittel prüfen
• die Folgen der Entscheidung immer abwägen
• negative Folgen bedenken

Wirkungen für das Gemeinwohl beschreiben

• Auswirkungen der Entscheidungen auf das Gemeinwohl prüfen
• Entscheidungen an die Grundsätze des Vereinszwecks anpassen
• die Vertreter des Vereins repräsentieren die Ziele des Vereins
• Fremd- und Selbstbild in Einklang bringen
• positive und negative Synergie-Effekte der Entscheidungen und des Handelns bedenken

Die Folgen von Entscheidungen mitverantworten

• die Folgen der Entscheidungen für künftige Nachfolger beachten
• "Hypotheken" für künftige Vereinsmitglieder, Vorstände und das Gemeinwesen in der näheren und ferneren Zukunft einplanen
Ein KVP kann nicht alle Anforderungen, Fragen und Probleme lösen, aber er bietet Unterstützung, die eigenen Aufgaben effektiver und effizienter im Sinne des Vereinsrechts und des Gemeinwohls zu bewältigen.

Langfristiges Ziel ist es,

• Kosten zu sparen
• die Qualität der eigenen Leistungen zu verbessern
• die Motivation der Mitarbeiter zu steigern.
Zur Verbesserung der Prozesse werden alle spezifischen Erfahrungen und die individuelle Kreativität jedes Mitarbeiters in die Entscheidungsprozesse einbezogen.
Verbesserungen von Arbeitsabläufen und von Einzelzielen werden in der Gruppe besprochen und in Verbesserungsvorschläge umgesetzt. Zunächst gilt es zu entscheiden, was bewahrt werden sollte und was zu verändern ist. Diese Veränderung findet in kleinen Schritten statt. So wird nicht die gesamte Vereinsstruktur umorganisiert, sondern schrittweise werden einzelne Abläufe auf mögliche Veränderungen hin überprüft und diese Veränderungen umgesetzt.

Dabei wird in erster Linie Wert gelegt auf:

• Serviceleistung für Mitglieder, Mitarbeiter und Kunden
• Wertschöpfung
• optimaler Einsatz von Mitteln und Ressourcen
• das Prinzip der kleinen Schritte
• Orientierung an den Bedürfnissen der Mitglieder.
Quelle: ehrenamt-im-sport

Was bedeutet Aufsichtspflicht der Übungsleiter?

§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet wie folgt: "Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."
Abs. 2 erweitert den Kreis der Verantwortlichen auf die ÜL. Der ÜL muss im Schadensfall umfassend darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht getan hat oder den Entlastungsbeweis dahingehend führen, dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung eingetreten wäre.
Der zuständige Sport-Haftpflichtversicherer wird dem Anspruchsteller bzw. Geschädigten entweder mitteilen, dass die Ansprüche unbegründet sind - und damit den Anspruch zurückweisen - oder berechtigte Schadensersatzansprüche befriedigen. Insoweit wird der ÜL bei fahrlässigem Verhalten von Ansprüchen freigestellt.
Quelle: Vibss

Der Sportverein der Zukunft

Sportvereine haben in den vergangenen Jahrzehnten eine Reihe von Veränderungen durchlebt. Wie aber könnte der Sportverein der Zukunft aussehen?

Ein moderner Sportverein hat eine Vision.

• Eine Vision ist mehr als ein in der Satzung verankerter Zweck.
• Eine Vision ist konkret formuliert.
Beispiel: neue Sportangebote einführen, um Sport für alle anbieten zu können

Ein moderner Sportverein hat festgelegte Ziele.

• Ziele werden gemeinsam erarbeitet.
• Ziele sollten schriftlich festgehalten werden.
• Ziele sind innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens zu erreichen.
Beispiel: mehr frauenfreundliche Sportstätten einrichten

Ein moderner Sportverein ist eigenständig und unabhängig.

Vereine, die neue Wege gehen, sind unabhängig von Verbandsvorschriften.
Beispiel: eigenverantwortliche Nutzung von Sportstätten, Erhöhung der Mitglieds- beiträge

Ein moderner Sportverein antizipiert Veränderungen

Der Verein beobachtet sein Umfeld.
Beispiel: Beobachtung, dass Sport nicht nur vom Verein angeboten wird, sondern ebenfalls von Fitness-Studios oder Krankenkassen
Beispiel: Auseinandersetzung mit der Frage, ob die veränderten Öffnungszeiten Einfluss auf die Teilnahme an traditionellen Übungsabenden nehmen
Beispiel: Schaffung von Angeboten am Vormittag

Ein moderner Sportverein trifft klare Entscheidungen

Änderungen in den Finanz- und Geschäftsordnungen sorgen für mehr Entscheidungsspielräume bei Vorstandsmitgliedern und anderen Mitarbeitern.
Neue Trendsportarten u. ä. führen dazu, dass schnellere Entscheidungswege geschaffen werden müssen.

Ein moderner Sportverein ist risikofreudig.

Die Risikofreudigkeit liegt in dem Mut, neue Wege im Verein offensiv zu diskutieren, Ent-scheidungen herbei zu führen.
Im Vorfeld gemeinschaftlich getroffene Entscheidungen werden entschlossen und konsequent umgesetzt.

Ein moderner Sportverein ist wachstumsorientiert.

Langfristiges Ziel ist es, mehr Mitglieder zu gewinnen.
Der Vereinsvorstand bemüht sich um mehr politische Einflussnahme.
Der Verein engagiert sich für mehr eigene Sportstätten.

Ein moderner Sportverein legt hohen Wert auf Qualität

Es werden nur ausgebildete Übungsleiter eingesetzt.
Die Mitarbeiter erhalten Unterstützung im Bereich Aus- und Fortbildung.
Eine qualitative Beratung der Vereinsmitglieder ist selbstverständlich.

Ein moderner Sportverein geht konstruktiv mit Macht um.

Der Vorstand benutzt diese Macht, um die festgelegten Ziele verwirklichen zu können. Kritik ist nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich erwünscht.

Ein moderner Sportverein schafft Arbeitsplätze

Der Neubau von Sportstätten findet in Koordination mit Behörden statt.
Langzeitarbeitslose und arbeitslose Jugendliche werden in Projekten eingesetzt.
Quelle: ehrenamt-im-sport

Warum ist der Verein nicht versichert, wenn er eine Deutsche oder Internationale Meisterschaft ausrichtet?

Der Verein ist dann nicht über die Sportversicherung versichert, wenn er eine solche Veran staltung für einen deutschen oder internationalen Spitzenfachverband ausrichtet. Hier ist es Sache des Veranstalters (Spitzenverband), für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen. Die Mitversicherung über die Sportversicherung würde über deren Aufgabenstellung weit hinausgehen, zumal solche Veranstaltungen in aller Regel ganz speziellen Versicherungsschutz benötigen (z. B. Ausfallversicherungen, spezielle Sachversicherungen, Haftpflichtrisiko des veranstaltenden Spitzenverbandes, usw.).
Quelle: Vibss

Wie sind Sponsoring-Einnahmen steuerlich zu behandeln?

Sponsoringeinnahmen sind bei einem gemeinnützigen Sportverein entweder der steuer-freien Vermögensverwaltung oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe-trieb zuzuordnen.
Beim Sportverein hängt die steuerliche Behandlung der Sponsoring-Einnahmen davon ab, ob der Verein im Rahmen der Vermögensverwaltung oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes tätig wird. Vermögensverwaltung: Einnahmen, die ein Sportverein aus der Vermögensverwaltung erzielt, sind grundsätzlich steuerfrei. Die Sponsoringeinnahmen sind der Vermögensverwaltung zuzuordnen (und damit steuerfrei), wenn der gemeinnützige Sportverein dem Sponsor nur die Nutzung des Vereinsnamens oder des Namens einer Vereinsveranstaltung gestattet und der Sponsor auf seine Leistungen an den Sportverein in seiner Werbung bzw. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. zur Imagepflege) hinweist.
Auch Höflichkeitsgesten eines Sportvereins, wie z.B. eine Danksagung im Programm-heft oder im Rahmen einer öffentlichen Rede des Vereinsvorsitzenden werden von den Finanzbehörden der Vermögensverwaltung des Sportvereins zugeordnet. Wenn ein Sportverein nur auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen etc. auf die Unterstützung durch einen Sponsor hinweist (z.B. durch Einbindung des Sponsorenlogos), sind auch diese Einnahmen der Vermögensverwaltung zuzuordnen.
Der Sportverein kann grundsätzlich in allen verfügbaren Medien auf die Leistungen des Sponsors hinweisen. Solange der Hinweis auf den Sponsor mit der erforderlichen Zurückhaltung erfolgt, das heißt nicht in hervorgehobener Form, bestehen bei den Sponsoringeinnahmen keinerlei steuerliche Einschränkungen. Wirtschaftlicher Ge-schäftsbetrieb: Immer dann, wenn der Sportverein an der Umsetzung von Werbemaß-nahmen mitwirkt (z.B. bei der Trikotwerbung; Sportler/Verein wird hier selber zum Werbeträger), führt dies zu einem steuerlichen Geschäftsbetrieb. Was unter Mitwir-kung genau zu verstehen ist, lässt die Finanzverwaltung bis heute offen. Es liegen dazu noch keine entsprechenden Urteile vor. Die Freigrenze von Euro 30.000,-- Umsatz (§ 64 Abs. 3 der Abgabenordnung/AO) verhindert jedoch für viele, vor allem kleinere Sportvereine, die Steuerpflicht. Erzielt ein Sportverein in einem Jahr Betriebseinnahmen von mehr als Euro 30.000,-- muss der Gewinn im Einzelnen ermittelt werden. Dabei sorgt die Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 25 Prozent der Werbeeinnahmen für eine erhebliche Entlastung. Kommt es zu einer Besteuerung des Sportvereins, entlasten schließlich die Freibeträge in Höhe von jeweils Euro 3.750,-- für Körperschafts- und Gewerbesteuer den gemeinnützigen Sportverein deutlich. Praxisbeispiel (Vergleich Vermögensverwaltung versus Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb):
Wenn das Logo eines Sponsors aufgrund seiner Größe, Häufigkeit, Farbe, Auffällig-keit etc. auf einem Veranstaltungsplakat dominiert sind die Einnahmen, die ein Sport-verein aufgrund der Platzierung der Sponsorenlogos auf dem Plakat generiert, dem Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Als steuerunschädlich (Einnahmen aus der Vermögensverwaltung) wird es akzeptiert, wenn auf dem Veranstaltungsplakat das Logo des sponsernden Unternehmens neben anderen Sponsorenlogos, katalogähnlich platziert wird und im Verhältnis zum Format des Plakates nur untergeordnet in Erscheinung tritt. In der Regel enthalten Sponso-ringvereinbarungen verschiedene steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen an den gesponserten Sportverein (QV: Sponsoringvertrag / Mustervertrag). Hier stellt sich dann die Frage, wie die verschiedenen Sponsorenleistungen aufzuteilen sind. Nach Meinung der Finanzverwaltung sind die Sponsoringeinnahmen in einem solchen Fall entsprechend aufzuteilen, wenn ein nachvollziehbarer Aufteilungsmaßstab erkennbar ist. Wenn dieser nicht nachvollziehbar ist, ist von einer einheitlichen Werbeleistung des Sportvereins auszugehen. Dies hat für den Sportverein zur Folge, dass die Einnahmen vollständig dem steuerpflichtigen, Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Unklarheiten bei der Ermittlung des Aufteilungsmasstabs gehen grundsätzlich zu Lasten des steuerpflichtigen Sportvereins. Daher beachten sie bitte den nachfolgenden Praxistipp!

Praxistipp!

Sponsoringverträge, vor allem bei hohen Vertragssummen, sollten vor Abschluss un-bedingt einer steuerrechtlichen Prüfung unterzogen werden. So vermeiden sie als Sportverein, dass erhebliche Steuerlasten entstehen, mit denen sie zunächst nicht rech-nen.

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 Kontakt

Bayerischer Hockey-Verband
Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
80469 München
Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


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