Einladung zur Mitgliederversammlung: 
Gericht spricht Klartext 
Dürfen Sie nun per E-Mail zur Mitgliederversammlung  einladen oder  nicht? Diese Frage bewegt immer noch viele  Vereinsvorstände - und wenn  Sie sich die Lösungen und Antworten im  Internet anschauen, wird die  Verwirrung nicht besser, sondern größer.  Woran liegt das? 
  
Vereinfacht ausgedrückt: Als  sich die Väter unseres Grundgesetzes mit  der Frage beschäftigten, wie  Vereine zur Mitgliederversammlung einladen, ging es mehr um die Punkte:  „Einladung durch Veröffentlichung in der  Tagespresse“, durch „Aushang“  oder durch „briefliche Information“. Da  damals auch schon das Telegramm  existierte, überlegte man weiter:  Textform oder Schriftform? Der  Unterschied bestand, vereinfacht  ausgedrückt, im Wesentlichen darin,  dass die eine Variante eine  Unterschrift voraussetzt (Schriftform), die  andere nicht (Textform). 
  
Schon als dann in den  frühen 80er Jahren das Telefax-Gerät aufkam,  ging die Diskussion los:  Darf der Vorstand nun auch per Telefax einladen  - ja oder nein?  Und  hier ging dann auch gleich die Diskussion um  die Auslegung der Begriffe  „Schriftform“ und „Textform“ los. Als dann  schließlich auch noch das  Thema E-Mail Einzug hielt ... wurde die  Verwirrung noch größer. Lange  Zeit (E-Mail gibt es ja nun auch schon ein paar Jährchen) wurde in den  gängigen Vereinsrechts-Kommentaren die  Ansicht vertreten: 
  
Eine  Einladung per E-Mail ist möglich, wenn die Satzung des jeweiligen  Vereins die Einladung in „Textform“ vorsieht. Sieht sie dagegen die   Einladung per „Schriftform“ oder eben auch „schriftlich“ vor, ist eine   Einladung per E-Mail nur dann möglich, wenn die Versendung der E-Mail   mit einer „qualifizierten“ Signatur erfolgt. Einige Rechtskommentare   vertraten sogar die Ansicht: Nein, eine Einladung per E-Mail ist nur   dann möglich, wenn diese ausdrücklich als solche in der Satzung   verankert ist UND wenn der Verein dann auch sicherstellt, dass er die  E-Mail-Adressen aller Mitglieder hat. 
Doch was gilt nun wirklich? 
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat nun mit einem aktuellen Urteil für Klartext gesorgt: 
Ja,  Ihr Verein darf per E-Mail einladen - und zwar ohne die  „qualifizierte  Signatur“ verwenden zu müssen (die eigens beantragt  werden müsste und  in der Praxis kompliziert in der Abwicklung ist). Und  zwar auch dann,  wenn Ihre Satzung ausdrücklich von der Einladung in  „Schriftform“  spricht (Beschluss vom 4.3.2013, Az. 3 W 149/12).  Voraussetzung ist  lediglich, dass Ihre Vereinssatzung eine Einladung per E-Mail nicht  ausdrücklich ausschließt (z.B. durch die Formulierung:  „Die Einladung  zur Mitgliederversammlung erfolgt ausschließlich per Brief ...“) - und  Sie davon ausgehen können, dass Ihre Mitglieder  auch E-Mail nutzen. 
Beispiel: 
Das jüngste Mitglied im Verein „Männergesangsverein von 1890   Musterhausen e.V.“ ist 75 Jahre alt. Nachdem der Vorsitzende einen Kurs   „PC für die reife Generation“ besucht hat, beschließt er, die gesamte   Vereinskommunikation inklusive der Einladungen zur Mitgliederversammlung  auf E-Mail umzustellen. 
Folge: 
Hier kann unterstellt werden, dass nicht alle Mitglieder E-Mails  überhaupt nutzen. Die Verwendung entspricht also mit großer Sicherheit  nicht den Gepflogenheiten der Mitgliedschaft - womit auch nach dem  Beschluss des OLG Zweibrücken eine Einladung per E-Mail ausgeschlossen  wäre. 
Empfehlung: 
Wenn Sie zukünftig Einladungen auch per E-Mail verschicken möchten,  verankern Sie dies trotzdem in der Satzung - so weiß jedes Mitglied,  worauf es sich einlässt. Zum Beispiel so: 
  
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich durch  Einzeleinladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Als  schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail. 
Achtung: 
Wenn Ihr Verein in der Satzung für den Vereinsaustritt geregelt hat,   dass der Austritt nur schriftlich erklärt werden kann, zum Beispiel so: „Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand“ bedeutet dies entsprechend auch, dass der Austritt nicht zwingend per Brief erfolgen kann - E-Mail geht hier auch! 
 
 
Quelle: Vereinswelt.de 
  
Hilfeportal gegen sexuellen Missbrauch gestartet 
Die Webseite bietet von sexueller Gewalt Betroffenen, Angehörigen und Fachkräften Informationen zu Beratung, Hilfen und Prävention. 
Eine Datenbank unterstützt unter www.hilfeportal-missbrauch.de  bundesweit die Suche nach spezialisierten Beratungs- und Hilfsangeboten vor Ort. Die Einrichtung eines Hilfeportals war eine zentrale Empfehlung des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“, mit dessen Umsetzung der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Johannes-Wilhelm Rörig, beauftragt wurde.  
 
Das Hilfeportal sei spezifisch auf die Thematik des sexuellen Kindesmissbrauchs ausgerichtet und übernehme eine Lotsenfunktion für das gesamte Bundesgebiet, heißt es in einer Mitteilung des Büros. „Es ist wichtig, dass Betroffene schnell eine gute Orientierung, passgenaue Hilfen sowie Beratung und Unterstützung finden“, sagte Rörig zum Start. „Das Hilfeportal ersetzt aber nicht die professionelle Beratung und Hilfestellung vor Ort.“  
Das Hilfeportal richtet sich an erwachsene Betroffene und Jugendliche sowie an Angehörige, das soziale Umfeld und Fachkräfte. Es wendet sich nicht explizit an Kinder, verweist aber auf entsprechende Angebote für Mädchen und Jungen.  
  
In der Datenbank finden sich folgende Kontakte:  
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Beratungsstellen (Fachberatungsstellen, allgemeine Familien-, Erziehungs- und Lebensberatungsstellen) 
     
    - 
    
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 
     
    - 
    
Ärztinnen und Ärzte 
     
    - 
    
Traumaambulanzen und Fachkliniken 
     
    - 
    
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Opferanwältinnen und Opferanwälte) 
     
    - 
    
Telefonische Hilfsangebote 
     
    - 
    
Online-Angebote 
     
    - 
    
Krisendienste (auch Kinder- und Jugendnotdienste) 
     
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Jugendämter  
     
 
Das Hilfeportal wurde vom Unabhängigen Beauftragten mit Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend realisiert. 
Landessportbund NRW gegen sexualisierte Gewalt im Sport 
Sportintern gilt der Landessportbund NRW als führend bei der Umsetzung von präventiven Maßnahmen gegen sexualisierte Gewalt. 
Neben einem Aktionsprogramm, das das Präsidium des Landessportbundes und der Vorstand der Sportjugend NRW beschlossen haben, bietet der LSB NRW hier Unterstützungsleistungen für Vereine und Vereinsverantwortliche, zu denen u. a. einen Ehrenkodex sowie ein Handlungsleitfaden zur Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt im Sport gehören. 
  
Quelle: lsb-nrw.de 
  
Vorstandssitzungen: So werden Sie effizienter 
Zu lang, zu uneffektiv, zu durcheinander? 
Das lässt sich vermeiden – wenn Sie als Leiter der Sitzung diese vier Punkte berücksichtigen: 
    - Lassen Sie keine „Zeitfresser“ in der Tagesordnung zu. Ordnen Sie jedem Tagesordnungspunkt offiziell einen klaren Zeitrahmen zu und teilen Sie diesen vorab den Teilnehmern mit. Diskutiert werden möglichst nur Punkte, die entscheidungsreif sind.
 
    - Wichtig ist, dass jeder weiß, die Ergebnisse der Sitzung werden ernst genommen. Entscheidungen haben daher Bestand, bis sie offiziell durch neue ersetzt werden. Sichten Sie vor jeder Sitzung frühere Protokolle und fragen Sie laufende Projekte/Aufgaben ab!
 
    - JEDER Teilnehmer trägt zum Gelingen bei. Lassen Sie es daher nicht zu, dass einzelne Teilnehmer sich wie Gäste fühlen und sich nur berieseln lassen. Aktive Mitarbeit ist zu fordern.
 
    - Wenn eine Sitzung zu Ende ist, sollte jeder Teilnehmer exakt wissen, was er zu tun hat. Die Umsetzungsschritte der TOPs werden bereits in der TOP-Diskussion festgelegt. Ist das nicht machbar, legen Sie für die einzelnen Realisierungsschritte eigene Termine fest.
 
 
  
Quelle: Vereinswelt.de 
  
LSB-NRW - Junges Ehrenamt im Sport: "Talente von heute...Führungskräfte von morgen!" 
Die Ausschreibung 2013-14 läuft bis zum 15.08.2013 
Talente an die Spitze! 
Junge Menschen engagieren sich im  Vereinsalltag,  beispielsweise als Gruppenhelferin oder Gruppenhelfer,  als  Jugendsprecherin oder Jugendsprecher. 
Im Austausch mit Gleichgesinnten anderer Sportjugenden  entwickeln sie Maßnahmen für junge Menschen im Sport. Sind  sie darin  erfolgreich, streben sie oft auch in noch  verantwortungsvollere  Positionen. Doch an dieser Stelle stoßen viele von  Ihnen an Grenzen.  Ein Grund dafür: In vielen internen Verbands- und  Vereinsstrukturen ist  eine Nachwuchsförderung gar nicht vorgesehen. Der  Aufstieg junger und  gut qualifizierter Menschen in verantwortungsvolle  Positionen und in  die Vorstände des Sports ist immer noch nicht  selbstverständlich. 
  
Um die neuen Herausforderungen meistern zu können, ist es wichtig, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen.Einerseits gilt es Strukturen zu schaffen, in denen das Engagement junger Menschen willkommen ist. Andererseits ist der Führungsnachwuchs auf die neuen Aufgaben vorzubereiten. 
Im Team Karriere machen – Starke Netzwerke knüpfen. 
Die Ausbildung „Talente von heute – Führungskräfte von morgen“ hat den Anspruch alters - und geschlechtsspezifisch mit jungen Frauen und jungen Männern gleichermaßen den Weg in verantwortungsvolle Positionen vorzubereiten. Dabei unterstützen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenseitig. Das Erfolgsrezept ist ein starkes Netzwerk über die Ausbildung hinaus. 
Rund 30 Absolventinnen und Absolventen, haben bisher die Ausbildung durchlaufen und 
sich in einem Netzwerk organisiert. Mit der Unterstützung dieses Teams haben einige von Ihnen 
bereits eine verantwortungs volle Position übernommen. 
  
  
Quelle: netzwerk-sportjugend.de 
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