06.11.05
Zusatzspielordnung des Hockey - Verbandes Rheinland - Pfalz/Saar e.V.
vom 01. November 2004 i.d.F. vom 01.08.2007
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Zusatzspielordnung ergänzt die Spielordnung des Deutschen Hockey Bundes e.V. (SpO-DHB). Sie ist verbindlich für alle Hockeyspiele, die unter der Leitung des Hockey-Verbandes Rheinland-Pfalz/Saar e.V. ausgetragen werden.
(2) Die Bestimmungen dieser Zusatzspielordnung befolgen die Regelungen und Vorgaben des § 4 SpO-DHB. Soweit andere Bestimmungen gelten, wird ausdrücklich darauf verwiesen.
(3) Bei den in dieser Zusatzspielordnung genannten Personen sind stets weibliche und männliche Personen gemeint.
§ 2 Zuständigkeiten und Ausschüsse des HV RPS
(1) Der Hockey-Verband Rheinland-Pfalz/Saar e.V. (HV RPS) ist für die Durchführung der Meisterschaftsspiele in den in § 15 Abs. 1 Buchst. e - g SpO-DHB genannten Spielklassen, für Aufstiegs- und Entscheidungsspiele, sowie für die Rheinland-Pfalz / Saar-Meisterschaften und Pokalrunden der Jugendaltersklassen zuständig.
(2) Für die Durchführung der in Abs. 1 genannten Spiele sind bei den Erwachsenenaltersklassen der Sportwart und der Damenwart und bei den Jugendaltersklassen der Jugendwart und der Mädchenwart zuständig, soweit diese Zusatzspielordnung nicht etwas anderes bestimmt.
(3) Für die Durchführung der Meisterschaftsspiele in den in Abs. 1 genannten Spielklassen und hiermit verbundener Entscheidungsspiele und Pokalspiele setzen der Sportausschuss bzw. der Jugendspielausschuss jeweils Staffelleiter ein.
(4) Zur Wahrnehmung der in § 3 Abs. 4 Buchst. a f SpO-DHB genannten Aufgaben in den Erwachsenenaltersklassen benennt vor Beginn eines Spieljahres der Sportwart vier Personen, der Schiedsrichterwart eine Person als „Zuständiger Ausschuss (ZA)“. Die Mitglieder des ZA bestimmen eines der Mitglieder zum Vorsitzenden. Dem „Zuständigen Ausschuss für die Jugendaltersklassen (ZAJug)“ gehören der Jugendwart als Vorsitzender, der Mädchenwart und der Jugendschiedsrichterwart an. Bei Befangenheit oder Verhinderung eines Mitgliedes benennt der jeweilige Ausschussvorsitzende die erforderlichen Vertreter.
(5) Für die Meisterschaftsturniere der Erwachsenenaltersklassen benennt der Sportwart/der Damenwart, bei Meisterschaftsturnieren der Jugendaltersklassen der Jugendwart/der Mädchenwart den Turnierleiter nach § 3 Abs. 2 SpO-DHB, der im Bedarfsfall nach § 3 Abs. 3 SpO-DHB einen Turnierausschuss einberuft, der die Aufgaben nach § 3 Abs. 4 Buchst. a e SpO-DHB wahrnimmt.
§ 3 Meisterschaftsspiele
(1) Für die Teilnahmen an Meisterschaftsturnieren in den Jugendaltersklassen werden Meldegelder erhoben, die vom Jugendausschuss vor Beginn einer Saison bekanntgegeben und angefordert werden.
(2) Im Feldhockey und im Hallenhockey werden Meisterschaftsspiele in den Jugendaltersklassen
- Jugend A ( U 18 )
- Jugend B ( U 16 )
- Knaben A ( U 14 )
- Knaben B ( U 12 )
- Weibliche Jugend A ( U 18 )
- Weibliche Jugend B ( U 16 )
- Mädchen A ( U 14 )
- Mädchen B ( U 12 )
durchgeführt. In den genannten Altersklassen können außerdem Meisterschaftsspiele als Pokalspiele mit besonderen Bestimmungen durchgeführt werden. Feststellung der Teilnahmeberechtigung, Einteilung in Gruppen und sonstige Entscheidungen trifft der Jugendrat.
(3) Meisterschaftsspiele der Erwachsenenaltersklassen im Feldhockey sollen beginnen an
- Samstagen von Mai bis September um 16.00 Uhr
- im April und im Oktober um 14.30 Uhr
- Sonn- und Feiertagen um 11.00 Uhr.
In begründeten Ausnahmefällen können Meisterschaftsspiele angesetzt werden (Spielbeginn) an
- Samstagen von 15.00 bis 17.00 Uhr
- Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 15.00 Uhr
(4) Meisterschaftsspiele im Hallenhockey werden nach Hallenbeschaffungsmöglichkeiten angesetzt. Meisterschaftsspiele sollen beginnen an
- Samstagen von 15.00 bis 19.00 Uhr
- Sonntagen von 9.00 bis 17.00 Uhr
(5) Spielansetzungen an anderen Wochentagen oder Zeiten bedürfen der Zustimmung beider Spielpartner
(6) Die Anspielzeit am letzten Spieltag einer Saison soll immer einheitlich festgelegt werden.
(7) Spielverlegungen sind nach Bekanntgabe der Spielpläne zulässig
- in den Fällen der §§ 9 und 30 SpO-DHB
- im Falle der Einigung zwischen den beteiligten Vereinen auf einen anderen Termin, wenn der Staffelleiter und der Schiedsrichterwart zustimmen. Die Zustimmung des Schiedsrichterwartes kann ersetzt werden durch die Bereitschaftserklärung der ursprünglich eingeteilten Schiedsrichter bzw. des abstellenden Vereines, die Begegnung auch zu dem neuen Termin zu leiten. Sollte ein neuer Spieltermin nicht gleichzeitig mit der Einigung über die Spielverlegung getroffen werden können ist dies innerhalb einer Woche nachzuholen. Wird ein neuer Spieltermin nicht innerhalb einer Woche dem Staffelleiter mitgeteilt, entscheidet der ZA gemäß § 25 SpO-DHB.
- Die angesetzten Schiedsrichter sind von der Verlegung in Kenntnis zu setzen. Der Ergebnisdienst ist von der Verlegung zu unterrichten.
(8) Spielverlegungen auf Termine nach dem letzten Spieltag einer Saison sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Spielverlegung bedarf in diesen Fällen zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz (7) der Zustimmung des Sportwartes‘/des Damenwartes bzw. des Jugendwartes/des Mädchenwartes.
§ 4 Spieljahr -. spielfreie Zeit
Der ZA kann Meisterschaftsspiele im Feldhockey auch nach dem 31.10. des Jahres ansetzen.
§ 5 Spielermeldungen
Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 2 SpO-DHB muss die namentliche Meldung der Stammspieler spätestens vier Tage vor dem Rundenbeginn in dieser Altersklasse dem Sportwart, in den Jugendaltersklassen dem Jugendwart vorliegen. Die Festlegung des Rundenbeginnes bezieht sich dabei auf alle Spielklassen (§ 15 SpO-DHB). Die Stammspieler der Mannschaft in der untersten Spielklasse müssen nicht gemeldet werden. Eine nicht abgegebene Mannschaftsmeldung bewirkt, dass alle Spieler einer Mannschaft ab ihrem ersten Einsatz als Stammspieler anzusehen sind.
§ 6 Spielklassen der Erwachsenenaltersklassen in Feld und Halle
(1) Die höchste Spielklasse im Bereich des HV RPS ist die Oberliga. Sie umfasst im Feldhockey und im Hallenhockey bei den Damen sechs und bei den Herren acht Mannschaften. Diese Zahl kann sich vorübergehend durch den Abstieg aus den überregionalen Spielklassen erhöhen. Sie ist auch zu erhöhen, wenn keine Verbandsligen gebildet sind.
(2) Unter der Oberliga bestehen Verbandsligen.
(3) Eine Verbandsliga umfasst im Feldhockey und im Hallenhockey bei den Damen sechs und bei den Herren acht Mannschaften,sofern sich wegen Abstiege aus übergeordneten Spielklassen nicht vorübergehend mehr Mannschaften ergeben. Andere Begründungen für eine Abweichung bedürfen der Zustimmung des Präsidiums Auf Antrag des Sportwartes.
(4) Die Anzahl der Mannschaften kann in der untersten Spielklasse des HV RPS gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 SPO DHB von den in § 15 Abs. 4 SPO DHB genannten Mindest- und Höchstzahlen abweichen.
(5) Der Aufstiegsberechtigte der Oberliga steigt in die jeweilige überregionale Spielklasse auf oder nimmt an den Aufstiegsspielen hierzu teil. Dafür gelten die Bestimmungen des jeweils zuständigen überregionalen Verbands.
(6) Der Aufstiegsberechtigte einer Verbandsliga steigt in die jeweils übergeordnete Spielklasse des HV RPS auf. Die Zahl der aufstiegsberechtigten Mannschaften kann sich entsprechend der Zahl der Absteiger aus den überregionalen Spielklassen in die Oberliga erhöhen.
(7) Die Mannschaft, die in einer Spielklasse oder in der Gruppe einer Spielklasse nach Abschluss der Meisterschaftsspiele den letzten Platz belegt, steigt in die nächst untergeordnete Spielklasse ab. Die Zahl der Absteiger kann sich entsprechend der Zahl der Absteiger in die übergeordnete Spielklasse erhöhen.
Die Höchstzahl der Absteiger aus einer Spielklasse oder aus der Gruppe einer Spielklasse beträgt zwei. Abweichend davon steigen drei Mannschaften ab, wenn die Spielklasse in der beendeten Saison mit mehr als acht Mannschaften gespielt hat.
Steigt eine Mannschaft ab, darf eine weitere Mannschaft desselben Vereins nicht in diese Liga aufsteigen, auch wenn sie in der untergeordneten Spielklasse auf einem aufstiegsberechtigten Tabellenplatz steht.
(8) Besteht die unterste Spielklasse aus zwei Gruppen, steigt aus jeder Gruppe der Aufstiegsberechtigte in die übergeordnete Spielklasse auf. In diesem Fall steigen abweichend von Abs. 7 Satz 1 die beiden Letztplatzierten aus der übergeordneten Spielklasse ab.
(9) Der Sportwart hat möglichst frühzeitig nach Abschluss einer Saison die Einteilung der Spielklassen für die folgende Saison zu veröffentlichen und unter Fristsetzung den Vereinen die Möglichkeit zu geben, Mannschaften abzumelden oder neue Mannschaften anzumelden.
(10) Verzichtet eine Mannschaft bis zu dem vom Sportwart festgesetzten Termin auf die Teilnahme an den Meisterschaftsspielen in der kommenden Saison, tritt die nächst aufstiegsberechtigte Mannschaft an ihre Stelle. Verzichtet sie nach dem Termin auf die Teilnahme, tritt keine andere Mannschaft an ihre Stelle. Die verzichtende Mannschaft gilt als erster Absteiger. Die Spielklasse spielt in der Saison mit einer verminderten Anzahl von Mannschaften und wird am Ende der Saison durch verstärkten Aufstieg wieder auf die normale Anzahl von Mannschaften gebracht.
(11) Verzichtet eine Mannschaft nach dem festgesetzten Termin soll der ZA eine Bearbeitungsgebühr erheben.
§ 7 Durchführung der Meisterschaftsspiele
(1) Feldhockey
1. In den Erwachsenenspielklassen werden in einer Doppelrunde in Vor- und Rückspiel die Meister und die weiteren Platzierungen ausgespielt.
2. Die Meisterschaftsspiele der Jugendklassen richten sich nach den Bestimmungen der Zusatzjugendordnung des Landesverbandes.
3. In den untersten Spielklassen der Herren können gemischte Mannschaften an den Meisterschaftsspielen teilnehmen. Die §§ 20 und 21 SpO-DHB sind zu beachten.
(2) Hallenhockey
1. In den Erwachsenenspielklassen werden in einer Doppelrunde in Vor- und Rückspiel die Meister und die weiteren Platzierungen ausgespielt.
2. Abweichend von Nr. 1 können in den untersten Erwachsenenspielklassen jeweils zwei Spiele pro Tag von jeder Mannschaft ausgetragen werden. Unter besonderen Umständen sind auch ausnahmsweise 3 Spiele zulässig. Jede Mannschaft hat dann innerhalb der Doppelrunde einmal Heimrecht, auf das verzichtet werden kann. Werden in diesen Spielklassen mehrere Spiele pro Tag ausgetragen, beträgt die Spielzeit je Spiel 2 x 20 Minuten. Werden Aufstiegsspiele aus diesen Spielklassen als Einzelspiele ( ein Spiel pro Tag) ausgetragen beträgt die Spielzeit 2 x 30 Minuten.
3. In den Spielklassen oberhalb der untersten Erwachsenenspielklassen können die Rundenspiele auch gemäß Abs. 2 ausgetragen werden, wenn es die Mehrheit der ligaangehörigen Vereine fordert oder diesem Verfahren zustimmt.
4. In den untersten Spielklassen der Herren können gemischte Mannschaften an den Meisterschaftsspielen teilnehmen. Die §§ 20 und 21 SpO-DHB sind zu beachten.
§ 8 Spielberechtigung
(1) Spielgemeinschaften zwischen Mannschaften zweier Vereine können auf Antrag für die Dauer von höchstens zwei Jahren vom Präsidium zugelassen werden, wenn sie dazu dienen, die Gründung oder den Fortbestand eines Vereines oder beider Vereine zu ermöglichen oder zu sichern; sie können in Erwachsenen- und Jugendaltersklassen gebildet werden.
(2) Der Antrag ist an die Geschäftsstelle des HV RPS zu richten und zu begründen. Wiederholungsanträge sind zulässig. Für eine Spielgemeinschaft ist der nach Mannschaftszahlen zu berechnende Verbandsbeitrag von den beteiligten Vereinen zu zahlen. Spielgemeinschaften müssen der Geschäftsstelle und den Ausschüssen eine Person benennen, die für die Geschäftsführung und für den Spielbetrieb zuständig ist.
(3) Spielgemeinschaften in den Erwachsenenaltersklassen sind nur in den untersten Spielklassen teilnahmeberechtigt. Spielgemeinschaften der Jugendaltersklassen können nicht an Vorrunden zu Deutschen Meisterschaften und nicht an Süddeutschen Meisterschaften teilnehmen.
(4) Spielgemeinschaften gelten als selbständige Vereine im Sinne der SpO-DHB und dieser Zusatzspielordnung. Die in der Mannschaft einer Spielgemeinschaft zum Einsatz kommenden Spieler behalten jedoch die auf den Verein ausgestellten Spielerpässe, dessen Mitglied sie sind.
(5) Spieler, die in einer Spielgemeinschaft eingesetzt werden sollen, müssen spätestens zehn Tage vor Beginn einer Saison dem Sportwart gemeldet werden. Sie dürfen in keiner anderen Mannschaft eingesetzt werden. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 SpO-DHB sind zu beachten; dies gilt auch , wenn Spieler in einer Mannschaft des Vereins eingesetzt werden sollen, dessen Mitglied sie sind. Nicht namentlich gemeldete Spieler gelten ab dem ersten Einsatz in der Mannschaft einer Spielgemeinschaft als Stammspieler dieser Mannschaft.
(6) Abweichend von Abs. 5 Satz 2 dürfen Spieler einer Spielgemeinschaft einer Jugendaltersklasse auch in einer Mannschaft des Vereins, dem sie angehören in einer anderen Altersklasse als der Altersklasse, in der die Spielgemeinschaft besteht, eingesetzt werden. Dabei ist § 20 Abs. 2 SpO-DHB zu beachten.
(7) Gemäß § 4 Abs. 5 Buchst. h SpO-DHB können Spieler im Einzelfall für die Dauer von einem Jahr die Spielberechtigung für einen zweiten Verein erhalten, wenn dies erforderlich ist, um die Spielfähigkeit einer Mannschaft dieses Vereines herzustellen. Diese Mannschaft kann nicht an weiterführenden Meisterschaften teilnehmen oder in eine höhere Spielklasse aufsteigen. Die Zustimmung beider Vereine muss vorliegen. Über den Antrag entscheidet der Zuständige Ausschuss.
(8) Gemäß § 4 Abs. 5 Buchst. k SPO DHB dürfen Spielerinnen des älteren Jahrgangs der Altersklasse der weiblichen Jugend B auf Antrag ab dem 01. August eines Jahres für die Dauer einer Feldhockeysaison in der untersten Spielklasse auch in Mannschaften der Erwachsenenaltersklasse der Damen eingesetzt werden, sofern der Verein mit nur einer Damenmannschaft und nicht mit einer Mannschaft der Altersklasse der weiblichen Jugend A an den Meisterschaftsspielen teilnimmt. Für die Antragstellung gilt § 20 Abs. 2 Satz 3 SPO-DHB sinngemäß (Einverständniserklärung der Eltern, des Vereinsjugendwartes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes). Der Antrag ist an die Passstelle des HV Rheinland-Pfalz/Saar zu richten.
§ 9 Spielausfall - Spielabbruch - Nichtantreten
(1) Bei Meisterschaftsturnieren beträgt die Wartefrist vor dem ersten Spiel jeder Mannschaft unabhängig von der Spieldauer 30 Minuten; für alle weiteren Spiele am gleichen Tag beträgt sie 5 Minuten.
(2) Werden an einem Tag von einer Mannschaft mehrere Meisterschaftsspiele ausgetragen, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Hat der ZA eine Mannschaft wegen mehr als zweimaligen verschuldeten Nichtantretens zu Meisterschaftsspielen einer Saison gemäß § 25 Ab. 4 SpO-DHB von der weiteren Teilnahme an den Meisterschaftsspielen dieser Saison ausgeschlossen, werden alle Spiele, welche die Mannschaft in dieser Saison bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses ausgetragen hat, nicht gewertet. Dies gilt auch dann, wenn die Mannschaft im letzten Spiel der Saison zum dritten Mal verschuldet nicht angetreten ist. Die Mannschaft ist der erste Absteiger aus der betreffenden Spielklasse. Der ZA kann weitere Maßnahmen gemäß § 13 der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Hockey- Bundes /SGO-DHB) treffen.
(4) Scheidet eine Mannschaft während einer Saison aus Meisterschaftsspielen aus (Verzicht auf die weitere Teilnahme), werden die Spiele nicht gewertet, die sie in dieser Saison ausgetragen hat oder noch auszutragen hätte (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SpO-DHB). Die Mannschaft gilt als Absteiger aus der betreffenden Spielklasse. Bei einer künftigen neuerlichen Teilnahme an Meisterschaftsspielen muss die Mannschaft die unterste Spielklasse des Verbandes eingeordnet werden. Beruht das Ausscheiden auf Verschulden der Mannschaft oder ihres Vereins, soll der ZA Maßnahmen gemäß § 13 SGO-DHB treffen
§ 10 Spielkleidung
In den Meisterschaftsspielen der Jugendaltersklassen ist das Tragen von Rückennummern nicht Pflicht.
§ 11 Spielplätze
Abweichend von § 28 SpO-DHB dürfen Meisterschaftsspiel auch auf Hartplätzen ausgetragen werden.
§ 12 Kostenersatz - Lizenzen
(1) Die vom Schiedsrichterausschuss angesetzten Schiedsrichter und Zeitnehmer erhalten Kostenersatz nach den vor Beginn eines Spieljahres zu veröffentlichenden Sätzen.
(2) Der Schiedsrichterausschuss kann Schiedsrichtern Lizenzen erteilen und Schiedsrichterausweise ausstellen. Er legt fest welche Ausbildung und Prüfungskriterien zur Erteilung der Lizenzen erforderlich sind.
§ 13 Ansetzung der Schiedsrichter
(1) Der Schiedsrichterausschuss kann festlegen, dass bestimmte Spiele nur von Schiedsrichtern mit einer entsprechenden Lizenz geleitet werden dürfen.
(2) Der Schiedsrichterausschuss kann festlegen, dass für bestimmte Spiele der Erwachsenenaltersklassen keine neutralen Schiedsrichter / Zeitnehmer angesetzt werden.
(3) Für Meisterschaftsspiele der Jugendaltersklassen werden keine neutralen Schiedsrichter /Zeitnehmer angesetzt. Abweichend von Satz 1 kann der Jugendspielausschuss für bestimmte Spiele neutrale Schiedsrichter ansetzen.
§ 14 Nichtantreten von Schiedsrichtern
(1) Bei Meisterschaftsturnieren beträgt die Wartefrist der Schiedsrichter vor ihrem ersten Einsatz unabhängig von der Dauer des zu leitenden Spiels 30 Minuten; für alle weiteren Spiele am gleichen Tag beträgt sie 5 Minuten.
(2) Haben Schiedsrichter an einem Tag mehr als ein Meisterschaftsspiel zu leiten, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Treten die zur Leitung von mehr als einem Meisterschaftsspiel am gleichen Tag angesetzten Schiedsrichter zu allen Spielen nicht an, wird dies als einmaliges Nichtantreten gewertet. Die nach der SpO-DHB auszusprechende Strafe wird nur in einfacher Höhe festgesetzt. Handelt es sich bei einem der Spiele um das Spiel einer überregionalen Spielklasse, ist die Strafe mit der Festsetzung durch den übergeordneten Verband abgegolten.
§15 Zeitnehmer
(1) Bei Meisterschaftsspielen im Hallenhockey der Erwachsenenaltersklassen hat der Heimverein einen Zeitnehmer bereitzustellen, der namentlich durch den Heimverein in den Spielberichtsbogen einzutragen ist. Bei Spieltagen i.S. von § 7 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 hat der Gastgeberverein die Aufgabe des Heimvereins. Der Gastverein ist bzw. die spielenden Mannschaften sind berechtigt, ebenfalls einen Zeitnehmer zu benennen. Die Zeitnehmer erhalten keinen Kostenersatz.
Der Schiedsrichterausschuss kann zusammen mit den Schiedsrichtern Zeitnehmer ansetzen, dann sind die vorstehenden Ausführungen des Absatzes 1 nicht anzuwenden.
(2) Sind bei Meisterschaftsturnieren mehr als zwei Schiedsrichter eingesetzt, nimmt jeweils einer der nicht am Spiel beteiligten Schiedsrichter die Aufgabe des Zeitnehmers wahr.
§ 16 Strafen
(1) Abweichend von § 50 Abs. 1 Buchst. a Ziffer 7 SpO-DHB beträgt die Strafe für die Nichtvorlage eines Spielerpasses 7,50 Euro. Die Höchststrafe bei Nichtvorlage von Spielerpässen beträgt 60 Euro. Bei Strafen wegen Nichtvorlage von Spielerpässen findet § 50 Abs. 3 SpO-DHB keine Anwendung.
(2) Werden Spiele im Sinne von § 13 Abs. 1 von Schiedsrichtern geleitet, die nicht im Besitz der erforderlichen Lizenz sind, beträgt die Strafe die Hälfte der in § 50 Abs. 1 Buchst. b Ziff. 6 SpO-DHB genannten Strafe.
§ 17 Einsprüche
Ein Einspruch gemäß § 51 Abs. 1 Buchstaben b und c SpO-DHB ist beim Vorsitzenden des ZA einzulegen. Einlegung bei unzuständiger Stelle wahrt die Frist, soweit der Landesverband zuständig ist.
§18 Gültigkeit Inkrafttreten
Diese Zusatzspielordnung löst die Zusatzspielordnung vom 01.11.2001 ab und tritt am 01.11.2004 in Kraft. Änderungen der Zusatzspielordnung können nur durch das Präsidium des HV Rheinland-Pfalz/Saar e.V. beschlossen werden.
Hinweis:
§ 9 Abs. 3 und 4 wurden durch Beschluss des Präsidiums am 17. Oktober 2005 angefügt. Dieser Beschluss wird wirksam
- für die Hallensaison am 01.11.2005
- für die Feldsaison am 01.08.2006
Ausdruck: 28. Juli 2006
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