Anreisen zu Bundesligaspielen im Winter
Erläuterungen ZA Bundesliga zu den Bestimmungen §25 SPO DHB
§ 25 SPO DHB regelt das Verfahren bei Spielausfall, Spielabbruch und Nichtantreten von Mannschaften. Grundsätzlich müssen Vereine zu den angesetzten Spielen antreten und dürfen nicht absagen. Die Spieltermine stehen längerfristig fest, so dass die Anreise auch langfristig geplant werden kann. Eis und Schnee auf Autobahnen sind im Winter normal und müssen berücksichtigt werden. Schlechte Straßenverhältnisse sind keine ausreichende Begründung für eine Spielabsage. Solange der Schienenverkehr nicht unterbrochen oder eingestellt ist, ist eine Reise mit der Bahn langfristig einzuplanen, um keine kurzfristigen Überraschungen bezüglich der Straßenverhältnisse zu erleben. Die Verantwortung für die Reise oder für die Spielabsage trägt der Verein allein. Er muss bei einer Absage Gegner, Schiedsrichter und Staffelleiter sofort darüber informieren, damit diese sich auf das Nichtantreten einstellen können. Ist die Mannschaft nicht mit ausreichender Spielerzahl rechtzeitig vor Ort, ist die Mannschaft nicht angetreten. Der Zuständige Ausschuss entscheidet darüber, ob die Mannschaft schuldhaft nicht angetreten ist. In einer Stellungnahme im Verfahren muss die Mannschaft beweisen, dass die Anreise durch höhere Gewalt nicht möglich war. Niemand hat das Recht, ein offiziell angesetztes Meisterschaftsspiel kurzfristig abzusetzen. Das kann nicht der Terminkoordinator als Spielplaner und auch nicht der Staffelleiter. Ein Spiel kann auch nicht in gegenseitigem Einvernehmen zweier Vereine abgesagt werden. Ein ausgefallenes Spiel wird grundsätzlich neu angesetzt. Die Neuansetzung kann ausnahmsweise am Ende einer Saison entfallen, wenn das Spiel keinerlei Einfluss für Auf- oder Abstieg einer Mannschaft hat. Nur bei Verzicht auf eine Neuansetzung wird es durch den ZA gewertet.
In der 2. Bundesliga Herren ist es am 09.12.2017 zu einem Nichtantreten einer Mannschaft gekommen, bei dem der Zuständige Ausschuss ausnahmsweise wegen offensichtlicher Missverständnisse in der Kommunikation Verein/Staffelleiter entschieden hat, dass den Verein im konkreten Fall kein Verschulden trifft.
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Einzelfall nicht als Präzedenzfall für vergleichbare Fälle genommen werden kann. Im Übrigen gibt es zu diesem Thema eine Entscheidung des VSG des WHV v. 01.03.2013 mit dem Tenor, schwierige Straßenverhältnisse sind in dieser Jahreszeit nicht ungewöhnlich und eine Anreise per Bahn zumutbar. Bei Bedarf kann die Entscheidung beim ZA angefordert werden.
Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten.
Frank Selzer
Zuständiger Ausschuss Bundesliga
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