Spielberechtigung für die 1.Bundesliga Damen und Herren Feld 2018/2019 ab 23.03.2019
Ausnahmeregelung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 5 SPO DHB
Im Jahr 2019 müssen etliche Spiele der 1. Bundesliga Damen und Herren ausnahmsweise bereits vor dem 01.04.2016 ausgetragen werden, und zwar ab dem 23. März 2019. Nach § 14 Abs. 1 Satz 6 SPO DHB gilt in diesem Ausnahmefall der 1. April als Stichtag für die Spielberechtigung als eingehalten.
Der Zuständige Ausschuss Bundesliga hat hierzu in Absprache mit dem Spielordnungsausschuss folgende Einzelheiten für die Feldhockeysaison 2018/2019 beschlossen:
1. Jugendliche eines Vereins der Jahrgänge 2000, 2001 und 2002, die bereits eine Spielberechtigung für diesen Verein haben, dürfen ab 23.03.2019 in der 1. Bundesliga Damen oder Herren Feld eingesetzt werden, sofern sie einen Erwachsenenpass haben. Diese Spieler dürfen zum 01.04.2019 den Verein wechseln, wenn sie im März 2019 nicht in der 1. Bundesliga eingesetzt werden.
Für die Maßnahmen des DHB besteht gemäß § 9 Abs. 1 SPO DHB Abstellungspflicht. Die Bundesligavereine werden gebeten, den Terminkalender der Jugend zu respektieren und gerade den betroffenen Spielerinnen und Spielern mit hoher Saisonbelastung (Turniere der DM im Hallenhockey im Februar sowie Zentrallehrgänge und Länderspielmaßnahmen im März) die notwendige Regenerationszeit zukommen zu lassen.
2. Jugendliche der Jahrgänge 2000, 2001 und 2002 dürfen nach Vereinswechsel ab 23.03.2019 in der 1. Bundesliga Damen oder Herren eingesetzt werden, wenn sie zum Stichtag 23.03.2019 einen Erwachsenenpass für den neuen Verein haben. Ein weiterer Vereinswechsel im Zeitraum 23.03. bis 31.03.2019 ist ausgeschlossen.
3. Wechselt ein Spieler, der im Saisonteil 2018 der Feldhockeysaison 2018/2019 für alle Meisterschaftsspiele eines Erstligisten spielberechtigt war, nach der Hallenhockeysaison in diesen zurück, ist er ab 23.03.2019 für diesen Verein spielberechtigt, wenn er rechtzeitig vor diesem Termin einen neuen Spielerpass erhalten hat. Eine Spielberechtigung für die 1. Bundesliga in einem anderen Verein ist ausgeschlossen.
4. Ein Spieler, der gemäß § 21 Abs. 6 SPO DHB nach vorübergehendem Aufenthalt im Ausland in seinen Stammverein zurückkehrt, ist ab 23.03.2019 für diesen Verein spielberechtigt, wenn er rechtzeitig vor diesem Termin einen neuen Spielerpass erhalten hat. Eine Spielberechtigung für die 1. Bundesliga in einem anderen Verein ist ausgeschlossen.
5. Eine Rückmeldung nach § 22 Abs. 5 Buchst. c SPO DHB ist nur wirksam, wenn die Rückmeldung vor dem ersten Spiel der Bundesligamannschaft im März 2019 erfolgt.
Frank Selzer
Zuständiger Ausschuss Bundesliga
|