Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 208 - 21. Dezember 2007


Der Vorstand des Bayerischen Hockeyverbandes wünscht allen MitgliederInnen erholsame Feiertage und ein gesundes, erfolgreiches Neues Jahr.



BHV Mitteilungen

BHV-Trainerausbildung 2008

Liebe Hockeyfreunde, wir teilen Ihnen hier die Termine zur Trainerausbildung im BHV im kommenden Jahr mit und hoffen, dem Bedarf einigermaßen gerecht zu werden.
Die Geschäftsstelle (Frau Slaby) nimmt ab sofort Anmeldungen entgegen, es gilt das "Müller-Prinzip": Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!
Die Anmeldung muss schriftlich enthalten: Name / Vorname / Geburtsdatum / Anschrift / E-Mailadresse.
Außerdem müssen Teilnehmer am Prüfungslehrgang bis spätestens 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn eine Ausarbeitung einer Trainingseinheit (max. 2 Seiten) mit einer Mannschaft ihrer Wahl einreichen sowie (falls nicht schon geschehen) zwei Passbilder, eine Bescheinigung über eine Ausbildung in 1. Hilfe (mindestens 8 Doppelstunden) und ein Nachweis des Heimatvereins über die Durchführung von mindestens 20 Unterrichtseinheiten. Andernfalls kann eine Zulassung zum Lehrgang nicht erfolgen.
Sollten mehr Meldungen als Plätze vorliegen, entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der kompletten Anmeldeunterlagen; außerdem wird eine Warteliste eingerichtet.

Einführungslehrgang - Teil 2

(Nur für die Teilnehmer, die am Einführungslehrgang Teil 1 vom 19.10.-21.10. 07 teilgenommen haben)
07.03. - 09.03. 08 in der Sportschule Oberhaching

Einführungslehrgang Süd- und Nordbayern

(Teilnehmergebühr: 160 Euro)
1. Teil: 04.04. - 06.04.08 in der Sportschule Oberhaching
2. Teil: 11.04. - 13.04.08 beim Nürnberger HTC

Einführungslehrgang Süd- und Nordbayern 2008/09

(Teilnehmergebühr: 160 Euro)
1. Teil: 19.09. - 21.09.08 in der Sportschule Oberhaching
2. Teil: Anfang 2009

Prüfungslehrgang

(Teilnehmergebühr: 180 Euro)
24.03. - 28.03.08 in der Sportschule Oberhaching

Fortbildungslehrgänge zur Scheinverlängerung

(Teilnehmergebühr: 60 Euro)
Ort und Zeit wird nach Eingang der Anmeldungen festgelegt

Trainerassistenten (Freitag bis Samstag/Sonntag)

Hier bitten wir die Vereine um Bedarfsmeldung, um dann, nach Rücksprache, einen passenden Termin und Ort vereinbaren zu können.
Jens-Paul Rabe
(Ref. f.d. Lehrwesen)

Das Internet auf dem Vormarsch: Online kontra Print

Eine neue Studie der Unternehmensberater von Berlin Institute und Future Directions belegt: Nachrichten-Webseiten machen den Tageszeitungen zunehmend Konkurrenz.
Print und Online laufen nicht einfach parallel nebeneinander oder ergänzen sich, sondern machen einander die Leser streitig. Besonders Menschen im Alter zwischen 25 und 34 Jahren und zwischen 35 und 44 Jahren haben sich von 2001 bis 2006 stark von der Tageszeitung weg hin zu Online-News gewandt. So ging der Anteil der Leser von Abo-Tageszeitungen von 50,5 auf 37,4 beziehungsweise von 64,8 auf 54,2 Prozent zurück. Gleichzeitig wuchs der Anteil der Leser von Nachrichtensites von 7,9 auf 14,2 Prozent beziehungsweise von 7,0 auf 12,3 Prozent.

Was hat diese Studie nun mit Ihrem Verein zu tun?

Auf den ersten Blick wenig. Auf den zweiten Blick eine ganze Menge. Nehmen wir die klassische Mitgliederinformation eines Traditionsvereins. Einige Seiten, eng beschrieben. Es stehen wichtige Sachen drin. Es wird angekündigt, dass man die Beitragsordnung überarbeiten wird. Ehrungen. Termine ... Nur: In dieser Form, da bin ich mir sicher, werden viele Mitglieder diese Informationen nicht lesen. Der Verein vermittelt mit dieser Form der Darstellung vor allem eines: „Wir hinken der Zeit hinterher.“
Warum werden diese Informationen nicht auf die Internetseite gestellt, ansprechend gestaltet und sind so für jedes Mitglied abrufbar. Warum nutzt der Verein nicht den - zumal kostengünstigeren - Versand via E-Mail.
Wenn man nachfragt und den Vorstand mit genau diesen Fragen konfrontiert, kommt meist die Antwort: Ach, das ist doch nur was für junge Leute. Das haben wir schon immer so gemacht, und bisher hat sich auch keiner beschwert.
Nun - wenn E-Mail und Internet nur was für junge Leute sind - welche Mitglieder möchte der Verein denn dann ansprechen? Wo will er in 5, wo in 10 Jahren stehen? Von seinen Aktivitäten her? Vom Durchschnittsalter der Mitglieder her. Von der Mitgliederzahl her?
Das einzig beständige ist der Wandel. Und die Erfahrung zeigt: Der wirklich erfolgreiche Verein wandelt sich mit!
Quelle: vereinswelt

Versicherungsschutz für ausländische Gäste: Rechtzeitig daran denken!

Sie planen im nächsten Jahr mit Ihrem Verein ein Turnier und möchten dazu ausländische Mannschaften einladen? Dann sprechen Sie vorab unbedingt mit Ihrem Versicherer. Denn:
Im Falle eines Unfalls besteht kein Versicherungsschutz für die ausländischen Sportler, Trainer und Betreuer. Vor allem aber auch kein Krankenversicherungsschutz. Empfehlenswert ist daher für die Veranstaltung eine kombinierte Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherung abzuschließen, die ihre ausländischen Gäste für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, maximal jedoch für einen Monat absichert. Der Gesamtbeitrag beträgt pro Person je nach Versicherer rund 1,50 Euro pro Tag.
Wichtig: Versicherungsschutz besteht nur, wenn Sie den Betrag spätestens bis einen Tag vor der Veranstaltung überwiesen haben - und Ihrem Versicherer spätestens am Tag der Anreise der Gäste die Namen der versicherten Personen mitgeteilt haben.
Quelle: vereinswelt

Vereinsstrafen - ein zweischneidiges Schwert

Satzung hin, Satzung her: In keinem Verein der Welt läuft immer alles hundertprozentig. Besonders ärgerlich ist es aber, wenn einzelne Mitglieder durch persönliches Fehlverhalten aus der Reihe tanzen und wohlmöglich das Ansehen des gesamten Vereins in der Öffentlichkeit schädigen. Wie kann sich ein Verein in solchen Fällen wehren? Vereinsstrafen sind ein probates Mittel. Am häufig hört man davon aus dem Profibereich. Zweistellige Geldbußen - teilweise auch als Reuegelder bezeichnet - sind bei den "kickenden Millionären" nach Verfehlungen auf und außerhalb des Rasens keine Seltenheit. Andere mögliche Strafmaßnahmen sind Spiel- und Wettkampfsperren bis hin zum Vereinsausschluss.
Nur: Solche Vereinsstrafen (insbesondere der Vereinsausschluss) können ein zweischneidiges Schwert sein. Eine gesetzliche Regelung für Vereinsstrafen gibt es nämlich nicht - weder im BGB noch im Strafgesetzbuch. Dennoch sind solche Strafen zulässig. Ein Verein kann das Verfahren für Vereinsstrafen im Einzelnen selbst festlegen, muss hierbei aber rechtsstaatliche Grundsätze beachten.
Betroffene Mitglieder können allerdings stets verlangen, dass es vor den zuständigen Vereinsgremien ein faires Verfahren gegen sie gibt. Ist ein Vereinsstrafverfahren gegen jemanden abgeschlossen, kann er ein staatliches Gericht anrufen und die Entscheidung seines Vereins überprüfen lassen. Der Verein hat keine Möglichkeit, etwa durch seine Satzung, die Anrufung eines ordentlichen Gerichts zu unterbinden; er kann lediglich eine Frist festlegen, innerhalb derer geklagt werden muss - die so genannte Ausschlussfrist.
Das Gericht prüft dann, ob im vereinsinternen Vereinsstrafverfahren die rechtstaatlichen Grundsätze gewahrt wurden. Es prüft jedoch nicht, ob die vom Verein verhängte Strafe zweckmäßig ist. Sind rechtliche Grundsätze verletzt worden, wird das Gericht die verhängte Strafe für rechtswidrig erklären. Es kann aber keine andere Strafe als der Verein verhängen. Ein Sonderfall besteht, wenn im Prozess vor einem staatlichen Gericht neue Tatsachen vorgetragen werden, durch die die Entscheidung des Vereins in einem anderen Licht erscheint.
Gewinnt das betroffene Vereinsmitglied seine Klage vor Gericht, gilt die Strafe des Vereins als nicht verhängt. Das bedeutet für den Verein zum Beispiel:
• Geldbußen, die das Mitglied bereits gezahlt hat, müssen vom Verein zurückerstattet werden.
• Sollte ein Ruhen der Mitgliedschaft beschlossen worden sein, endet diese Entscheidung des Vereins automatisch. Allerdings: Falls auch die Beitragspflicht geruht haben sollte, muss das Mitglied die Beiträge gegebenenfalls nachzahlen.
• Ein vom Verein ausgeschlossenes Mitglied ist rückwirkend wieder als Mitglied zu betrachten. Alle zwischenzeitlich gefassten Vereinsbeschlüsse gelten auch für das rechtsunwirksam ausgeschlossene Mitglied.
• Mitglieder, die durch die Vereinsstrafe ihr Vorstandsamt verloren haben, bekommen jedoch auch nach erfolgreicher Klage ihr Amt nicht automatisch zurück. Sie müssen vielmehr erneut gewählt und bestellt werden.
Quelle: vnr täglich

Satzungsänderung, wenn Vorstandsmitglieder fehlen

Bei den kommenden Wahl eines Vereines stehen nur sechs statt - wie in der Satzung gefordert - acht Kandidaten zur Verfügung. Er möchte nun die Formulierung "Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern ... " so ändern, dass wir zukünftig flexibler sind. Vor allem, was die Zahl "nach unten" betrifft. Wie formuliert er das am besten?
Anders als vielfach angenommen ist es nicht zwingend erforderlich, Zahl und Funktion der Vorstandsmitglieder in der Satzung festzulegen. Wenn es sich zeigt, dass es immer wieder ein Problem ist, alle Ämter zu besetzen, empfiehlt sich für die Zukunft folgende Satzungsregelung:
"Der Vorstand besteht aus drei bis acht Mitgliedern. Über Zahl und Aufgabengebiet der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands."
Vorteil der Klausel: Verkleinerungen bzw. Erweiterungen des Vorstands können einfach bei der Vorstandswahl beschlossen werden. Künftige Satzungsänderungen entfallen dann ebenso wie die Wiederholung von Wahlversammlungen, wenn es an Kandidaten für Vorstandsämter fehlt.
Quelle: vereinswelt

Vereinsregister: Diese Veränderungen in Ihrem Verein müssen Sie melden

In Deutschland wird das Vereinsregister bei den zuständigen Amtsgerichten geführt. In das Vereinsregister werden alle nach dem Deutschen Recht gebildeten Vereine eingetragen, die dies beantragen. Das Register soll eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllen. Deshalb müssen alle Neueintragungen, sämtliche Änderungen und Löschungen gemeldet werden. Eine Ummeldungs-/Veränderungserklärung müssen Sie dem Gericht einreichen, wenn:
• der Name des Vereins sich ändert,
• der Sitz des Vereins verlegt wird,
• die Satzung geändert wird (§ 71 BGB),
• der Vorstand wechselt (§ 67 BGB).
Wird der bestehende Vorstand in seinem Amt bestätigt, dann muss das Registergericht nicht informiert werden. Wird ein komplett neuer Vorstand gewählt oder werden einzelne Vorstandsmitglieder ausgetauscht, muss der neu gewählte Vorstand dies dem Registergericht mitteilen. Die Unterschriften auf der Veränderungsmeldung sind öffentlich zu beglaubigen, z. B. durch einen Notar. Auch wenn sich die Vertretungsbefugnisse ändern, müssen Sie dies mitteilen.
Tipp: Bei einer Änderung des Vorstands muss der Anmeldung zur Eintragung eine Abschrift über die Änderung beigefügt werden. Wurde der Vorstand in einer Mitgliederversammlung neu gewählt, dann ist das Protokoll über die Wahlversammlung beizufügen.
Quelle: vnr täglich

Sind Online-Mitgliederversammlungen möglich?

Im Zeitalter des Internets stellen sich gerade junge Vereine die Frage, ob es möglich ist, Mitgliederversammlungen auch online durchzuführen.
Die Problematik hierbei: Die Rechtsprechung hat sich mit der Thematik noch nicht beschäftigt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
• geht bei einer Mitgliederversammlung stets von einem "echten" oder realen Zusammentreffen aus und
• erlaubt nur eine schriftliche Beschlussfassung, wenn alle Mitglieder (bzw. die in der Satzung geforderte Mehrheit) zustimmen.
Dennoch gilt - zumindest in der juristischen Fachliteratur, die Online-Mitgliederversammlung nicht als ausgeschlossen.
Möchten Sie diesen Weg nutzen, sollten Sie die Möglichkeit einer Online-Mitgliederversammlung in der Satzung festschreiben.
Tipp: In jedem Fall sollte eine Online-Beschlussfassung in der Satzung verankert werden. Das ist nicht zwingend erforderlich. Sie können auch in der nächsten regulären Mitgliederversammlung beschließen, dass Online-Versammlungen möglich sind. Doch sollten Sie bedenken, dass einige technische Voraussetzungen nötig sind.
Zum Beispiel ein eigener Chat-Room. Zudem müssen Sie sicherstellen, dass nur Mitglieder abstimmen können und sie die Stimme nur einmal abgeben. Es muss also ein Verfahren benutzt werden, das es ermöglicht, die Teilnehmer zweifelsfrei zu identifizieren. Andernfalls könnten Beschlüsse angefochten werden.
Tipp: Sie können die Stimmabgabe von der Online-Diskussion abkoppeln. In der Online-Versammlung wird im Chat-Room diskutiert. Die Abstimmung erfolgt dann aber per E-Mail. So haben Sie auch gleich entsprechende Dokumente zur Verfügung, um das Ergebnis der Abstimmung beweisen zu können.
Quelle: vereinswelt

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 Kontakt

Bayerischer Hockey-Verband
Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
80469 München
Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


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