Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 95 - 05. Mai 2005

Vereinsabteilungen
Wieweit kann eine Abteilung im Verein selbständig sein?

Im Verein will sich eine neue Gruppe eingliedern. Diese Gruppe möchte jedoch ihre Kasse und ihre Veranstaltungen weiterhin allein führen und organisieren. Kann diese Gruppe auch als eigenständige Abteilung im Verein geführt werden?
Die Gruppe hat die Möglichkeit bei uns zu trainieren und zahlt deshalb als Mitglieder unseres Vereins den monatlichen Beitrag. Des Weiteren möchte die neue Gruppe finanziell vom Verein getrennt geführt werden.

1. Vereinsrechtliche Beurteilung der neuen Gruppe

Vereinsrechtlich ist es durchaus möglich, dass die neue Gruppe eine neue Abteilung im Verein bildet und dabei rechtlich weitgehend verselbständigt ist.
Es handelt sich dann bei dieser Abteilung um einen nicht rechtsfähigen Verein nach § 54 BGB in Ihrem e.V.
Grundlage für das Verhältnis zwischen Gesamtverein (e. V.) und der Abteilung müssen die Satzungsregelungen sein, die die Rechte und Pflichten der Abteilungen im Verein regeln. Dabei muss auf eine Gleichbehandlung aller Abteilungen im Verein geachtet werden. Es ist daher zu empfehlen, die erforderlichen Satzungsgrundlagen im Wege einer Satzungsänderung zu schaffen, bevor die neue Gruppe dem Verein beitritt.

2. Steuerliche Behandlung

Nach außen gegenüber dem Finanzamt ist jedoch darauf zu achten, dass nur der Verein insgesamt Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt ist. D. h. die neue Abteilung kann zwar intern selbständig - auch mit einem eigenen Budget - geführt werden, nach außen muss der Verein eine einheitliche Steuererklärung und einen einheitlichen Jahresabschluss erstellen. Dazu muss die Kasse der Abteilung durch den e. V. mit erfasst werden.
Merke: Der Vorstand nach § 26 BGB des Gesamtverein haftet damit auch für das Handeln innerhalb der neuen Abteilung gegenüber dem Finanzamt.
Fazit: Steuerrechtlich ist die neue Abteilung damit Teil des Gesamtvereins. Es handelt sich damit auch nur um ein einheitliches Vereinsvermögen.

3. Gleichbehandlung der Mitglieder

Die Mitglieder der neuen Abteilung werden vollwertige Mitglieder des Vereins und müssen damit den üblichen Vereinsbeitrag zahlen. Auf die Gleichbehandlung der Mitglieder muss dabei geachtet werden, da es nur eine einheitliche Vereinsmitgliedschaft geben kann.

Mitgliederversammlung
Welchen Umfang hat die Entlastung des Vorstands?

Erstreckt sich die Entlastung des Vorstands nur auf den Finanzbereich oder auch die sonstigen Bereiche der Vorstandsarbeit? Die Entlastung des Vorstands eines e. V. ist im BGB-Vereinsrecht nicht ausdrücklich geregelt, sodass es auf die Regelungen der Satzung des Vereins ankommt.

Was bedeutet Entlastung?

Die Entlastung des Vorstands nach § 26 BGB als Geschäftsführungsorgan kommt nur bei einwandfreier Geschäftsführung des Vorstands insgesamt und nach Erfüllung aller Pflichten in Betracht. Sie stellt den Vorstand von allen Ansprüchen frei, die dem Verein bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen erkennbar waren. Die Entlastung wirkt damit wie ein Verzicht.
Die Entlastung kann jedoch ganz bewusst auf einzelne Geschäfte oder auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. Sie kann auch den einzelnen Vorstandsmitgliedern unterschiedlich erteilt oder versagt werden.
Erfasst von der Entlastung werden aber nur die Ansprüche, die aus einem Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den der Mitgliederversammlung ggf. vorliegenden Unterlagen erkennbar waren. Lassen sich hieraus die Ansprüche nicht oder nur unvollständig entnehmen, werden sie von der Entlastung nicht erfasst.

Registergericht
Wann wird der Vorstandswechsel in das Vereinsregister eingetragen?

Beantragt der Verein die Eintragung einer Vorstandsänderung nach § 67 BGB, muss er dem Antrag nur eine Abschrift des Versammlungsprotokolls mit dem Beschluss über die Vorstandswahl beifügen. Das Vereinsregister muss grundsätzlich davon ausgehen, dass der Beschluss wirksam zustande gekommen ist.
Nur wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Vorstandswahl bestehen, kann ein Registergericht nach § 12 FGG weitere Unterlagen verlangen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in zwei Entscheidungen festgelegt. Wann ist die Vorstandswahl unwirksam?
Eine Vorstandswahl ist ungültig, wenn nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß zuvor eingeladen worden sind. Einzige Ausnahme: der Verein kann nachweisen, dass die Vorstandswahl nicht auf diesem Mangel beruhen kann.

Einladungsfrist beachten!

Die Satzungsregeln müssen bei der Mitgliederversammlung unbedingt eingehalten werden. Wurde z. B. eine in der Satzung geregelte Einladungsfrist nicht eingehalten, kann die Ordnungsmäßigkeit der Mitgliederversammlung angezweifelt werden.

Einfache Mehrheit erreichen

In manchen Fällen verlangt die Satzung ausdrücklich eine einfache Mehrheit für Vorstandswahlen. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, wird das Ergebnis nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Neinstimmen berechnet.

Stichwahl oft nicht rechtskräftig

Stichwahlen sind bei Vorstandswahlen häufig unwirksam, da sie weder im Gesetz noch - im Regelfall - in der Satzung vorgesehen sind. Eine Stichwahl verbietet sich, weil - außer den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen - weitere Kandidaten von der Wahl damit ausgeschlossen sind (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschlüsse v. 17.3.2004 (2 W 37/04) und v. 12.1.2005 (2 W 308/04)).

Haftung
Hier werden Vereinsvorstände wie Geschäftsführer behandelt

Der vertretungsberechtigte Vorstand wird bei Haftungsfragen wie ein GmbH-Geschäftsführer beurteilt, der in der freien Wirtschaft tätig ist. Die folgenden zwei Einzelfall-Entscheidungen sind für die Vereinsfinanzen besonders wichtig.

Haftung für abzuführende Lohnsteuer

Ein Geschäftsführer muss sich gegenüber seinen Gesellschaftern durchsetzen, um fällige Lohnsteuerbeträge zeitnah an das Finanzamt abzuführen. Gelingt dies dem Geschäftsführer nicht, bleibt ihm nur der Rücktritt. Nur so kann er sich der Haftung als gesetzlicher Vertreter entziehen und den Eindruck vermeiden, dass er für eine ordnungsgemäße Abwicklung der GmbH-Geschäfte sorgt. Dies hat das Hessische FG durch Urteil v. 10.11.2004 (13 K 805/03) entschieden.
Hinweis: Der vertretungsberechtigte Vorstand muss die Erfüllung steuerlicher Pflichten ständig überwachen und kontrollieren. Ist der Verein zahlungsunfähig, muss der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins womöglich persönlich haften.

Haftung bei Nichtentrichtung von Steuern

Entrichtet ein Geschäftsführer mit eigenem Verschulden keine Steuern, haftet er in Höhe der Steuerschulden (Entscheidung des FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 3.5.2004, I 25/03).

Erlass von Haftungsbescheiden

Bevor ein Haftungsbescheid erlassen wird, sollte eine Anhörung stattfinden. Die Inanspruchnahme eines Haftungsbescheids setzt voraus, dass eine Steuerschuld gegenüber dem Verein besteht und die Steuerforderung nicht verjährt ist.
Hinweis: Die Ausgangssteuerbescheide sind immer zutreffend. Hiergegen können auch Rechtsmittel eingesetzt werden, um den Einwand der Rechtskraft zu vermeiden.

Grobe Fahrlässigkeit führt zum Verschulden

Schuldig, und damit haftbar, macht sich auch, wer grob fahrlässig handelt. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist. Der vertretungsberechtigte Vorstand muss demnach für den Verein dafür Sorge tragen, dass steuerliche Verpflichtungen erfüllt werden.

Vorstandsordnung bringt Sicherheit

Existieren mehrere Haftungsschuldner, können alle in die Haftung genommen werden. Das sind üblicherweise der Verein als e. V. und die für den Verein handelnden gesetzlichen Vertreter/vertretungsberechtigten Vorstände. Deshalb muss das Entschließungs- und Auswahlermessen des Finanzamts überprüft werden, wenn ein persönlicher Haftungsbescheid erlassen wurde.
Auch diese Entscheidung des FG Hamburg stellt bei dem Auswahlermessen eine wichtige Ausnahme klar: Eine Haftung kann dann nicht in Betracht kommen, wenn eine nachweisbare interne Geschäftsverteilung besteht. Deshalb sollte eine protokollierte Vorstandsordnung konkret festlegen, wer für die finanziellen Tätigkeiten des Vereins innerhalb des Vorstandsgremiums verantwortlich zeichnet. Der Tätigkeitsbereich / die Überwachungstätigkeit zur Erfüllung von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten sollten ebenfalls klar dokumentiert werden. Schwierig wird dies bei Vereinen mit einem alleinvertretungsberechtigten Vorstand, der nach der Satzung gewählt und im Amt ist.

Spenden
Haftungsfalle bei Aufwandsspenden

"Die Reisekosten spende ich. Gebt mir einfach eine Zuwendungsbestätigung! " Der Spender hatte es gut gemeint, als er auf seine Aufwandsentschädigungen verzichtete. Für seinen Verein entstanden allerdings steuerliche Konsequenzen. Es fehlten ordnungsgemäße Aufzeichnungen der gefahrenen Kilometer im Dienstwagen und eine Reisekostenordnung, die die Möglichkeit zur Aufwandsspende regelte.
Damit der Verein Zuwendungsbestätigungen für Aufwandsspenden ausstellen kann, müssen folgende Grundsätze erfüllt sein:

Anspruch auf Aufwendung ist Pflicht

Ein Vereinsmitarbeiter kann seine Aufwendungen nur dann dem Verein spenden, wenn ein Vertrag die Aufwendungsentschädigung regelt. Außerdem muss er nachweisen, dass er auf die Erstattung verzichtet. Dies regelt § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG. Keinesfalls darf an den Anspruch auf Aufwandsentschädigung die Bedingung zum Verzicht geknüpft werden. Das Thüringische Finanzgericht (Urteil v. 30.1.2002, IV 769/01) entschied im Fall einer Aufwandsspende an eine politische Partei, dass ein rechtlicher Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen gegeben sein muss. Dies kann der Verein über eine Reisekostenordnung oder einen dokumentierten Erstattungsanspruch vor Beginn der Tätigkeit durch Vertrag, Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss regeln. Die Finanzordnung oder Reisekostenordnung sollte unbedingt die Vertretungsberechtigungen beim Aufwendungsersatzanspruch regeln. Sie muss die Frage beantworten, ob ein Anspruch von den bevollmächtigten Vereinsorganen "abgezeichnet" ist, wenn z. B. eine besondere Vertretungsberechtigung durch mindestens zwei Unterschriften vereinsintern vorgesehen ist.

Aufwandsspenden von Fahrtkosten

Verzichtet ein Empfangsberechtigter auf die Auszahlung von erstattungsfähigen Fahrtkosten, muss er z.B. durch eine beigelegte Fahrtenliste nachweisen, dass die Aufwendungen dem in der Spendenbescheinigung ausgewiesenen Spendenbetrag entsprechen. In dem Moment, in dem der Verein eine Spendenbescheinigung ausstellt, muss der Spender nachweisen, in welcher Eigenschaft und zu welchem Anlass (Zeit und Ort) er für die gemeinnützige Organisation unterwegs war. Danach müssen die Fahrtstrecke und die Benutzung des eigenen Pkw des Spenders nachvollziehbar sein und vom Verein bestätigt werden.

Zweckmäßigkeit erfüllen

Der Auszug aus einem eigenen Fahrtenbuch genügt nicht zur Abrechnung des Aufwendungsersatzanspruches. Die Fahrten müssen nachweislich den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins gedient haben.

Verzicht auf Telefonaufwendungen

Wer sich die Telefonaufwendungen nicht ersetzen lässt und dafür eine Spendenbescheinigung möchte, muss nachprüfbar den Anlass der Telefonate, die Dauer und die dadurch entstandenen Kosten aufzeichnen.

Spendenbescheinigung nur gegen Nachweis

Der Spender muss von vornherein die besonderen Anforderungen nach der Rechtsprechung für sog. Aufwandsspenden beachten. Nur so kann er sich auf die Vertrauensschutzregelung nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG berufen. Kann er den tatsächlichen Aufwand erst nachträglich nachweisen, wird die Spendenbescheinigung zur "Gefälligkeitsbescheinigung".
Ein gemeinnütziger Verein, der Spendenbescheinigungen ausstellt, muss daher zum Zeitpunkt der Ausstellung wissen, was er als Spende bescheinigt und muss dies auch dokumentieren. Prüft und bescheinigt der Spendenempfänger und Aussteller der Spenden- bzw. Zuwendungsbescheinigung dies nicht ordnungsgemäß, kann sich hieraus ein Haftungstatbestand für den Verein ergeben. Die bei der ESt-Erklärung vorgelegte Spendenbescheinigung kann dann für die angestrebte steuerliche Berücksichtigung vom Finanzamt zurückgewiesen werden.

Steuern
Besteuerungsfreigrenzen bleiben

Für Vereine/Verbände und jegliche gemeinnützigen Organisationen gilt weiterhin die 30.678 Euro-Grenze für die Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung bei Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Seit 15 Jahren haben sich die Grundsätze bei der Vereinsbesteuerung im Wesentlichen nicht geändert. In der Vereinspraxis wird seit längerer Zeit kritisiert, dass u. a. die Besteuerungsfreigrenze von 30.678 Euro angehoben werden sollte. Ein erster Vorstoß auf Ebene der Finanzminister hat leider dazu geführt, dass der Vorschlag auf Anhebung der Besteuerungsgrenzen im Rahmen der Finanzministerkonferenz vom 3. 2. 2005 einhellig abgelehnt wurde.

Mitgliedsbeiträge
Lastschriftverfahren und Erhebung von Gebühren im Beitragswesen

Der Verein hat die Mitgliederverwaltung umgestellt und wickelt diese jetzt per EDV ab, sodass für die Verwaltung gegenüber vorher ein Mehraufwand entsteht. Für Rechnungszahler wurde Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro einzuführen. Diesen Mitgliedern wurde bereits in der letzten Vereinszeitung sowie mit der Zusendung der Rechnung für den Mitgliedsbeitrag die Möglichkeit eingeräumt, dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Ein Mitglied stellt nun die rechtliche Grundlage dieser Form der Beitragserhebung in Frage. Wie ist die Rechtslage bei der Einführung von Bearbeitungsgebühren und für die Einführung des Lastschriftverfahrens?

1. Satzungsgrundlage erforderlich!

Die Umstellung des Vereins wirft zwei Fragen auf:
a) Kann der Verein neben dem Vereinsbeitrag Bearbeitungsgebühren für Mitglieder erheben, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen?
b) Kann der Verein Mitglieder verpflichten überhaupt am Einzugsverfahren teilzunehmen?

2. Müssen die Mitglieder am Einzugsverfahren teilnehmen?

Diese Frage ist für das Vereinsrecht noch nicht gerichtlich entschieden worden, in anderen Rechtsbereichen (z. B. Wohnungseigentümergemeinschaft) dagegen schon.
Aus diesem Grund lautet die Empfehlung, dass die Erhebung der Vereinsbeiträge im Einzugsverfahren nur dann möglich ist, wenn dafür in der Vereinssatzung eine Rechtsgrundlage vorhanden ist.
Der Verein ist dabei auf der sicheren Seite, wenn diese Verpflichtung im Wege der Satzungsänderung aufgenommen wird und zunächst für die Mitglieder als zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft gilt, die ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Satzungsänderung dem Verein als neue Mitglieder beitreten.
Die Satzungsregelung kann unproblematisch auch auf die (alten) Mitglieder angewendet werden, die dem Verein freiwillig eine Einzugsermächtigung erteilen.
Altmitglieder die sich dazu weigern, können nach derzeitiger Rechtslage nicht ohne weiteres gezwungen werden, sozusagen nachträglich eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

3. Was muss bei der Einführung von Bearbeitungsgebühren beachtet werden?

Welche Bearbeitungsgebühren gibt es?
Bei den sog. Bearbeitungsgebühren muss differenziert werden, um welche Gebühren ( aus welchem Grund? ) es sich handelt:
• Bearbeitungsgebühren, im Sinne eines erhöhten Mitgliedsbeitrages für Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen?
• Zusatzkosten für geplatzte Bankeinzüge (z. B. Konto hat keine Deckung, Konto ist erloschen), die dem Verein durch die Bank berechnet werden?
• Mahngebühren und -auslagen die dem Verein entstehen, wenn Mitglieder ihren Beitrag nicht zahlen?
• Verzugszinsen, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit, wenn Beitrag nicht gezahlt wird?

Merke!

Für alle der vier genannten Fallgruppen ist dringend anzuraten, eine Satzungsregelung aufzunehmen, die dem Verein gegenüber dem Mitglied eine Rechtsgrundlage zur Geltendmachung der Gebühren und Kosten ermöglicht.
Die Regelung in einer Vereinsordnung ist nicht ausreichend, da nur die Satzung Mitgliederpflichten begründen kann.
Fazit: Ohne Satzungsregelung bleibt der Verein auf seinen Kosten und Gebühren sitzen.

4. Satzungsbeispiel

§ ... Abwicklung des Beitragswesens
(1) Der Jahresbeitrag ist am 1. April des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
(4) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand in der Finanzordnung des Vereins festlegt.
(5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach Abs. (1) eingezogen.
(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
(7) Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs.1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
(8) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

Satzung
Wie weit kann sich der Verein von seiner Haftung freizeichnen?

In eine Vereinssatzung soll zur Haftung des Vereins folgende Regelung aufgenommen werden: "Mitglieder und Besucher nutzen die Sportanlage des Vereins auf eigene Gefahr, ohne dass der Verein eine Aufsicht stellt. Aufsichten werden lediglich bei den Sportkursen für Kinder gestellt. Jedes Mitglied ist selbst dafür verantwortlich, dass keine Unfälle geschehen. Für Kinder und Jugendliche sind die Erziehungsberechtigten hier in der Verantwortung." Wie ist eine solche Regelung rechtlich zu bewerten?
Die vorgestellte Satzungsregelung gibt Anlass zu folgenden kritischen Bemerkungen:
1. Eine Satzungsregelung entfaltet nur gegenüber den Mitgliedern rechtliche Wirksamkeit, also nicht gegenüber Nichtmitgliedern, wie z. B. den Besuchern der Sportanlage. Insoweit ist die Regelung unwirksam.
2. Die Regelung im Satz 1 im Übrigen ist zulässig, wenn sie dahingehend ausgelegt werden soll, dass es sich hierbei um eine Haftungsbeschränkung nach § 276 Abs.1 BGB handelt, d.h. der Verein seine Haftung aus Fahrlässigkeit ausschließen will. Merke: Die Haftung aus grob fahrlässigem Handeln und aus Vorsatz kann nicht erlassen werden.
3. Der Verein will sich durch diese Regelung von seiner gesetzlich geregelten Vereinshaftung nach § 31 BGB freizeichnen, was nach der Rechtsprechung im Innenverhältnis gegenüber den Mitgliedern zulässig ist. D.h. ein Verein kann durch entsprechende Satzungsbestimmungen seine Haftung aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Mitgliedern ausschließen (LG Karlsruhe VersR 1987, S. 1023).
4. Die Aussage, dass jedes Mitglied selbst dafür verantwortlich ist, dass keine Unfälle geschehen, hat allenfalls Appellcharakter. Ein Mitglied kann nur dann zur Haftung herangezogen werden, wenn es nach den allgemeinen Regelungen des Schadensersatzrechts (§§ 249, 823 BGB) schuldhaft einen Schaden bei einem Dritten verursacht hat.
5. Besonders kritisch ist die Aussage im letzten Satz zu den Minderjährigen (die hier wohl gemeint sind) zu bewerten, denn diese Regelung höhlt die gesetzliche Regelung zur Aufsichtspflicht nach § 832 Abs.2 BGB aus.
Danach sind der Verein und seine Repräsentanten gerade für die Minderjährigen in der Zeit verantwortlich, in der sie ihm von den Eltern als Erziehungsberechtigte überantwortet worden sind. Auch hier ist die Formulierung der geplanten Satzungsregelung vor diesem Hintergrund nicht ganz nachvollziehbar, da natürlich der Verein mit den Eltern als gesetzliche Vertreter eine Vereinbarung treffen kann, wer zu welchem Zeitpunkt welche Verantwortung trägt. In der vorliegenden Form ist dies jedoch nicht klar erkennbar, welches Ziel der Verein verfolgen will.
6. Was gänzlich bei dieser Regelung außer Acht gelassen worden ist, ist die Frage des Versicherungsschutzes, den ja der Verein für seine Mitglieder bereithält. Warum wurde dies nicht in die Satzung aufgenommen?
Quelle der obenstehenden Meldungen: Vereins-Office

Delegieren
Reißen Sie nicht alles an sich, sonst ...

... endet Ihr Überengagement in chronischer Überarbeitung. Mindestens ebenso schlimm: Ihr Verhalten führt zur Demotivation der Kollegen und Mitarbeiter. Falls Sie den Eindruck haben, dass niemand in Ihrem Verein so gut, so fleißig, so ausdauernd oder so kreativ ist wie Sie selbst - sollten Sie jetzt die Notbremse ziehen. Gehen Sie dazu über, Ihren Kollegen im Verein häufiger Aufgaben zu übertragen. Setzen Sie mehr Vertrauen in deren Leistungsfähigkeit und -bereitschaft, und Sie erhalten positive Reaktionen. Sie werden sehen: Schon ein wenig Vertrauen und Verantwortung mehr weckt bei vielen ungeahnte Talente und Leistungsreserven. So erziehen Sie Ihre Kollegen und Mitarbeiter zu eigenverantwortlicher Arbeit - und sich selbst zum Delegieren.
Quelle: KomMa-net

Zeitmanagement
Prioritäten setzen mit der ALPEN-Methode

Stürzen Sie sich nie blindlings in Ihre Arbeit. Verwenden Sie zuerst fünf Minuten auf eine sinnvolle Planung - mit der ALPEN-Methode:
A = Alle Aufgaben auflisten: Notieren Sie alles, was Sie am Tag zu erledigen haben (inklusive Nebentätigkeiten wie Telefonieren und Post bearbeiten).
L = Länge der Aufgaben schätzen: Wie lange brauchen Sie für die Erledigung jedes Arbeitsgangs? Kalkulieren Sie nicht zu knapp! Sie werden sich wundern, wie lange Sie sich mit Kleinigkeiten aufhalten.
P = Puffer einbauen: Verplanen Sie nicht Ihre ganze Zeit. Denken Sie daran: Irgendetwas wird sicher nicht so klappen, wie Sie es wünschen. Planen Sie diese Störungen bei der Zeitkalkulation ein.
E = Entscheidungen treffen: Legen Sie fest, was wichtig und was weniger wichtig ist, was sofort erledigt werden muss und was warten kann.
N = Nachkontrolle: Prüfen Sie abends, was Sie tatsächlich erledigt haben. Alles, wozu Sie nicht gekommen sind, gehört in den nächsten Tagesplan.
Quelle: KomMa-net

Präsenz
Der leichte Weg zu Ihrem Verein

Viele Vereine sind für Ortsunkundige schwer zu finden. Mit Hinweisschildern machen Sie a) auf sich aufmersam b) kostenlose Werbung:
• Versuchen Sie, auf den verschiedenen Wegen zu Ihrem Verein so viele Hinweisschilder wie möglich anzubringen. Sie sollten überall da zu sehen sein, wo täglich viele Menschen vorbeikommen.
• Achten Sie darauf, dass alle Hinweisschilder dasselbe Design haben und immer die gleichen Farben, Logos und Schriftzüge zeigen.
• Sicher finden Sie ein Unternehmen, das sein Logo gegen ein entsprechendes Sponsorenhonorar auf oder unter Ihren Hinweisschildern anbringen möchte. Dann erfüllen die Hinweisschilder einen 3-fachen Zweck: Sie zeigen, wo es lang geht, und werben für Verein und Sponsor.
Quelle: KomMa-net

Schaden des Monats:
Dauerhafte Verletzung nach Fahrradsturz

Nach dem Hockeytraining in ihrem Verein radelte die elfjährige Sabrina gemeinsam mit ihrer Freundin mit dem Fahrrad nach Hause. Beide fuhren auf einem breiten Weg und unterhielten sich dabei so angeregt, dass Sabrina erst in letzter Sekunde das Kind sah, das plötzlich vor ihrem Fahrrad auftauchte. Sie versuchte noch, auszuweichen, verlor aber das Gleichgewicht und stürzte schwer auf die Schulter.
Im Krankenhaus stellten die Ärzte fest, dass sich Sabrina eine schwere Verletzung des Schultereckgelenkes zugezogen hatte. Die anschließende stationäre Behandlung im Krankenhaus dauerte vier Wochen. Um die Schulter zukünftig wieder schmerzfrei und voll bewegungsfähig zu erhalten, musste Sabrina in der Folgezeit zur Krankengymnastik. Die anschließende Krankengymnastik führte dann zu dem bedauerlichen Ergebnis, dass die Schulter auf Dauer in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt bleiben wird. Hockey spielen wird das junge Mädchen nie mehr können.
Der Verein, der Mitglied beim LSB/LSV ist, hatte sich umgehend nach dem Unfall an das zuständige Versicherungsbüro beim LSB/LSV gewandt. Da Wegeunfälle in dem zwischen dem LSB/LSV und der ARAG geschlossenen Sportversicherungsvertrag versichert sind, übernahm die ARAG Sportversicherung die Schadenbearbeitung.
Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab, dass Sabrina eine dauernde Invalidität von 28 Prozent zurückbehalten wird. Die ARAG Sportversicherung zahlte daraufhin umgehend die dafür vertraglich vereinbarte Invaliditätssumme aus.
Quelle: Arag

Zusatzversicherung
Veranstalter-Haftpflichtversicherung

Viele Vereine bereiten in diesen Monaten schon das kommende Sommerfest vor. Dazu mieten sie gerne Festzelte an, die eine stimmungsvolle Atmosphäre verbreiten und zusätzlich zahlreiche Besucher anlocken.
Im Vorfeld sollte der Organisator unbedingt prüfen, ob für die Veranstaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Der Sportversicherungsvertrag, der zwischen der ARAG Sportversicherung und Ihrem LSB/LSV geschlossen wurde, gewährt bei satzungsgemäßen Veranstaltungen Versicherungsschutz. Die "Veranstalter-Haftpflichtversicherung" der Sportversicherung schließt dabei auch Schäden ein, die durch den Betrieb des Zeltes - in eigener Regie des Vereins - entstehen können. So zum Beispiel dann, wenn jemand beim Auf- und Abbau zu Schaden kommt oder das Zelt während der Veranstaltung zusammenfällt und dabei Gäste verletzt werden. In solchen Fällen werden berechtigte Ansprüche schnell durch die Haftpflichtversicherung geregelt, unberechtigte Ansprüche jedoch ebenso schnell abgewehrt.
Bitte beachten Sie, dass Schäden am gemieteten Zelt nur dann erfasst werden, wenn dies besonders vereinbart wurde. Dies gilt es zu prüfen.
Die ARAG Sportversicherung hat für diesen Veranstaltungsbereich besondere Angebote als Ergänzung zur Sportversicherung erarbeitet. Diese Angebote können Vereine und Verbände bei ihrem zuständigen Versicherungsbüro (www.ARAG-Sport.de) erfragen.
Quelle: Arag

Mitgliederversammlung
Entlastung nicht erzwingbar

Dem 1. Vorsitzenden eines Sportvereins war von der Mitgliederversammlung wegen angeblicher Eigenmächtigkeiten die Entlastung verweigert worden. Erbost erklärte er seinen Austritt aus dem Verein und verklagte diesen auf Entlastung. Zudem klagte er auf Feststellung, dass dem Verein keine Schadensersatzansprüche gegen ihn zustünden. Ohne Erfolg. Der Vorstand eines Vereins hat keinen Rechtsanspruch auf Entlastung. Diese für das GmbH-Gesellschaftsrecht entwickelte Rechtsauffassung ist auch auf das Vereinsrecht anzuwenden. Ein Recht auf Entlastung ist weder mit deren Zweck vereinbar noch um der an sie geknüpften Rechtsfolgen geboten. Denn die Entlastung ist die Billigung der bisherigen Amtsführung und der Ausspruch des Vertrauens für die künftige. Bei der Beurteilung der Amtsführung besteht aber eine breite Spanne des Ermessens, die es erlaubt, die Entlastung zu erteilen oder zu verweigern, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Ausschlusses etwaiger Schadensersatzansprüche gibt es keinen Anspruch auf Entlastung; denn im Falle des Bestehens von Ansprüchen ist nicht ersichtlich, weshalb auf sie verzichtet werden sollte, im Falle des Nichtbestehens gibt es nichts, worauf verzichtet werden könnte.
Es bleibt dem Betroffenen im Falle der verweigerten Entlastung nur die sog. negative Feststellungsklage, also der Anspruch auf gerichtliche Feststellung, dass keine Ansprüche des Vereins gegen den ehemaligen Vorstand bestehen.
Quelle: Oberlandesgericht Köln vom 29.3.1996 - 16 W 20/96

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