Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 206 - 24. November 2007

Schwerpunktausgabe Finanzen

Diese Ausgabe der Vereinshilfe beschäftigt sich mit dem Hauptproblem fast aller Vereine, dem Geld. Reine Amateurvereine leben von den Mitgliedsbeiträgen, den staatlichen Zuschüssen und von Spenden. Dazu kommen vielleicht noch ein paar Förderer oder Sponsoren. Da die Mitgliedsbeiträge nicht beliebig erhöht werden können, ist es wichtig sich mit allen Entscheidungen hierzu gut auszukennen. Ein anderer gefährlicher Punkt ist die Gemeinnützigkeit. Hier ist alles zu vermeiden, was zu einer Aberkennung führen könnte.

Förderung des Sportbetriebs der Vereine

Welche Zuschüsse gibt es, wie sie berechnet werden und warum Übungsleiterausbildung so wichtig ist

Grundlage der Förderung des Sportbetriebs der Vereine sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien). Seit dem 01.01.2006 erfolgt die Förderung des Sportbetriebs der Vereine in pauschalierter Form, der sogenannten Vereinspauschale.

Parameter der Vereinspauschale

(1) Anzahl an erwachsenen Vereinsmitgliedern: einfache Gewichtung
(2) Anzahl an sonstigen Mitglieder, d.h. an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen: 10-fache Gewichtung
(3) Anzahl der gültigen Übungsleiterlizenzen, die der Verein für seinen Sportbetrieb einsetzt (max. 4 Prozent der Gesamtmitgliederzahl): pro Lizenz 650-fache Gewichtung oder 325-fache Gewichtung für einen Verein, falls eine Übungsleiterlizenz in zwei Vereinen eingesetzt wird.

Berechnungsverfahren:

Vereinspauschale: (Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Sportvereins) mal (Fördereinheit (FE)).
Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Vereins, Erwachsene Mitglieder und (Sonstige Mitglieder x 10) und (eingesetzte gültige Übungsleiterlizenzen x 650 und eingesetzte halbe gültige Übungsleiterlizenzen / anerkannte gültige Zusatzlizenzen x 325 (max.4 Prozent der Gesamtmitgliederzahl))
Fördereinheit gleich (Haushaltsbetrag) durch die (Gesamtzahl der gemeldeten Mitgliedereinheiten der Vereine)

Stichtag

Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist der 1. März eines Förderjahres. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist.

Bagatellgrenze

Soweit ein Verein nicht mindestens 500 ME erreicht, wird eine Förderung nicht gewährt.

Ausgleichsregelung

Darüber hinaus enthält die Änderung eine bis zum 31. 12. 2008 befristete Ausgleichsregelung, um Existenz gefährdende Veränderungen bei der Umstellung der Sportförderung der Vereine zu verhindern.

Häufige Fragestellungen

Immer wieder treten ähnlich gelagerte Fragen seitens der Sportvereine zum Förderverfahren auf, die nachstehend beantwortet werden:
1. Die Vereine beantragen die Gewährung der Vereinspauschale bei ihrer örtlichen zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
2. Die Anträge müssen spätestens am 1. März bei der Kreisverwaltungsbehörde vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können keine Berücksichtigung mehr finden, da alle für die Vereinspauschale zur Verfügung stehenden Fördermittel nach Maßgabe der am 1. März vorliegenden Vereinsdaten verteilt werden.
3. Grundsätzlich verlangen die Sportförderrichtlinien keine formgebundene Antragstellung. Da jedoch zwingend bestimmte Angaben für die Förderung notwendig sind, können die zuständigen Stellen die Antragstellung nach einem bestimmten Formular vorsehen. Es wird empfohlen, sich bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde hiernach zu erkundigen.
4. Ein Antrag muss mindestens die Angaben enthalten, nach denen das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Abschnitt A der Richtlinien beurteilt werden kann sowie die notwendigen Angaben für die Berechnung der Vereinspauschale.
Insbesondere sind auch die Übungsleiterlizenzen im Original beizufügen. Eine Nachreichung von Unterlagen oder spätere Ergänzung eines Antrags kann nicht akzeptiert werden. Ein unvollständiger Antrag wird nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, sich im Zweifelsfall rechtzeitig mit der Kreisverwaltungsbehörde ins Benehmen zu setzen, ob die Vollständigkeit des Antrags gewährleistet ist.
5. Der Vereinsvorsitzende trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Antragsangaben, insbesondere dafür, dass tatsächlich alle zur Berücksichtigung vorgelegten Übungsleiterlizenzen aufgrund von Vereinbarungen tatsächlichen Einsatz im Übungsbetrieb des Vereines finden.
6. Soll eine Übungsleiterlizenz in zwei Vereinen Berücksichtigung finden (je 325-fach), so hat sowohl der Verein, der die Originallizenz seinem Antrag beifügen kann, wie auch der Verein, dem diese Lizenz nicht zur Verfügung steht, auf die geteilte Anrechnung dieser Lizenz hinzuweisen und den jeweils anderen Verein, bei dem die gleiche Lizenz eingesetzt wird, in seinem Antrag zu benennen. Eine Berücksichtigung einer Übungsleiterlizenz ist höchstens in zwei Vereinen zulässig.
7. Soweit ein Übungsleiter mehrere Lizenzen besitzt, die in unterschiedlichen Landkreisen zum Einsatz kommen, wird den Vereinsvorsitzenden empfohlen, die Übungsleiter darauf hinzuweisen, dass der BLSV jede gültige Lizenz auf einem getrennten Formular zur Abrechnung ausstellen soll. Dies resultiert daraus, dass mehrere Lizenzen jeweils gesondert auch in unterschiedlichen Vereinen anrechenbar sind, jedoch nach der derzeitigen Form der Übungsleiterlizenzen nur ein einziges Original für alle Lizenzen ausgestellt wird.
Soweit eine Vorlage innerhalb desselben Landkreises erfolgt, kann zunächst auf die Neuausstellung der einzelnen Lizenzen verzichtet werden. Der BLSV wird im Rahmen der künftigen Gültigkeitsverlängerungen von Lizenzen die erforderlichen Neuausstellungen sukzessive vornehmen.
8. Eine abschließende Liste der anerkannten Übungsleiterlizenzen wird derzeit erstellt und in Kürze auf dieser Homepage aufgenommen. Dieser Katalog wird den Kreisverwaltungsbehörden über die Regierungen übermittelt werden und Grundlage für die Abrechnung der Vereinspauschale.
9. Eine Förderung ist ab dem Erreichen von 500 Mitgliedereinheiten möglich. Dabei ist unerheblich, ob die 500 Mitgliedereinheiten nur durch Mitglieder oder durch Vorlage einer Übungsleiterlizenz erreicht werden.

Beispiele zur Berechnung der Mitgliedereinheiten

1. Beispiel Verein A
Erwachsene Mitglieder: 980, Sonstige Mitglieder: 490, Übungsleiterlizenzen: 57 gültige anerkannte Lizenzen (nur beim Verein A eingesetzt), 4 gültige anerkannte „halbe“ Lizenz (4 beim Verein A und eine beim Verein B sowie 3 beim Verein D je zur Hälfte eingesetzt)
Gesamtmitgliederzahl: 1.470, daraus 4 Prozent gleich 58,8 Lizenzen können maximal in die Berechnung mit einfließen
Berechnung:
980 und 490 x 10 und (56 x 650 und 0,8 x 650 und 4 x 325) = 44.100 ME

2. Beispiel Verein B
Erwachsene Mitglieder: 25, Sonstige Mitglieder: 3, Übungsleiterlizenzen: 1 gültige anerkannte Lizenz (beim Verein A und beim Verein B zur Hälfte eingesetzt)
Gesamtmitgliederzahl: 28, daraus 4 Prozent gleich 1 Lizenz kann maximal in die Berechnung einfließen
Berechnung:
25 und 3 x 10 und 1x 325 = 380 ME Bagatellgrenze nicht erreicht! (keine Förderung Nr. 3.2.4)

3. Beispiel Verein C
Erwachsene Mitglieder: 2.000, Sonstige Mitglieder: 2.000, Übungsleiterlizenzen: 200 gültige anerkannte Lizenzen (nur beim Verein C eingesetzt!)
Gesamtmitgliederzahl: 4.000, daraus 4 Prozent gleich 160 Lizenzen können maximal in die Berechnung einfließen (es können also 40 Lizenzen bei der Ermittlung der Mitgliedereinheiten nicht berücksichtigt werden)
Berechnung:
2.000 und 2.000 x 10 und 160 x 650 = 126.000 ME
Quelle: BLSV

Umsatzsteuerpflicht und Mitgliedsbeiträge - ein neues Urteil wirft viele Fragen auf

Dieser Fall hat auf den ersten Blick nichts mit Hockey zu tun, aber er kann grundsätzliche Bedeutung erlangen, denn es steht plötzlich die Frage der Umsatzsteuerpflicht auf Mitgliedsbeiträge im Raum. Zum Fall: Auf einem Flughafengelände befand sich das Vereinsheim eines Flugsportvereins. Neben den Räumen für die gastronomische Bewirtung gab es in dem Gebäude einen Werkstattraum, ein Büro sowie Toiletten. Die Flugzeuge des Vereins waren in angemieteten Hangars untergestellt.
Die Vereinsmitglieder nutzten die gewarteten, flugbereiten und versicherten Flugzeuge des Luftsportvereins je nach Verfügbarkeit. Insoweit lagen Listen aus, in die die Mitglieder ihren Flugterminwunsch eintragen konnten. Für die Durchführung des Segelflugs stellte der Luftsportverein einen sog. Startleiter zur Verfügung. Die Motorflieger wickelten ihre Flüge unmittelbar mit dem Tower ab. In geringem Maße bildeten Fluglehrer die Mitglieder aus.
Für die Überlassung der vereinseigenen Flugzeuge mussten die Mitglieder des Luftsportvereins "Gebühren" entrichten, die der Luftsportverein aufgrund einer "Gebührenordnung" erhob. Die Höhe der "Gebühren" richtete sich nach der von einem Stundenzähler berechneten Flugzeit des jeweiligen Flugzeugs. Die insgesamt eingenommenen "Gebühren" des jeweiligen Jahres waren nicht kostendeckend.

Sportliche Veranstaltungen?

In seinen Umsatzsteuererklärungen gab der Luftsportverein die Umsätze aus den Nutzungsüberlassungen der Motorsport- und Segelflugzeuge mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG 1993 an. Die auf diese Umsätze entfallenden Vorsteuerbeträge zog der Verein ab, die zu einem Vorsteuerüberhang führten.
Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteuerguthaben nicht an, sondern wollte die Einnahmen nach § 4 Nr. 22b UStG als steuerfreie Umsätze aus sportlichen Veranstaltungen behandeln. Die Vorsteuern wären dann nicht anrechenbar.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied in seinem Urteil vom 9.8.2007, dass die Überlassung der Flugzeuge an die Mitglieder, die Beschaffung der Start- und Landerechte und die Bezahlung der Landegebühren nicht in den organisatorischen Rahmen einer sportlichen Veranstaltung fallen. Letztendlich bestimmten die Mitglieder des Luftsportvereins selbst den Zeitpunkt und die inhaltliche Ausgestaltung der Flüge. Die Gestellung eines Startleiters durch den Luftsportverein beim Segelflugbetrieb bildete nur den (sicherheitsrechtlichen) Rahmen und war damit lediglich eine Voraussetzung zur Ausübung des Flugsports.
Die jeweilige Nutzungsüberlassung ist eine konkrete Dienstleistung an ein einzelnes Mitglied, welche die untere Schwelle zur sportlichen Veranstaltung nicht überschreitet. Gleiches gilt für den vereinzelt erteilten Flugunterricht. Der BFH entschied ausdrücklich, dass die reine Nutzungsüberlassung der Flugzeuge und der Einrichtungen auf dem Flughafengelände (z. B. Parkplatz, Umkleideräume, Toiletten) entgegen der bisherigen Entscheidungen nicht Teil einer organisatorischen Maßnahme ist. Demnach wären die Leistungen des Vereins umsatzsteuerpflichtig.

Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung?

Diese Frage hat der BFH aber nicht entschieden, sondern hat die Sache an das Finanzgericht zurück verwiesen, damit dieses prüft, ob und wenn ja, inwieweit die Beiträge der Mitglieder Entgelt für die Vereinsleistungen an sie (insbesondere Bereitstellung der Flugzeuge) sein können (und sein dürften).
Dieses ist ein ganz neuer Aspekt. Während bisher Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins immer als nichtsteuerbar angesehen wurden, wird jetzt erstmals die Steuerpflicht geprüft. Der BFH schließt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf) an, in dem entschieden wurde, dass Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sind. Es kommt nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.
Bei Sportvereinen besteht somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen (entgegen Abschn. 4, 22 der UStR 2005).

Weitere Fragen

Wenn die Mitgliedsbeiträge als Leistungsaustausch angesehen werden, bleiben sie dann gleichwohl umsatzsteuerbefreit nach Artikel 132 Buchstabe m der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MWStSystRL)?
• Wie sind andere entgeltliche Leistungen an Mitglieder einzuordnen?
• Wie werden Leistungen an Nichtmitglieder umsatzsteuerrechtlich behandelt?
• Wann liegen sportliche Veranstaltungen vor?
• Wo ist die Grenze zur bloßen Nutzungsüberlassung?
Fundstelle: BFH Urteil vom 9. August 2007 - V R 27/04

Zuwendungen an Mitglieder - was ist erlaubt?

Zu den Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gemäß § 63 AO gehört auch, dass die Mittel des Vereins ausschließlich für die steuerbegünstigten Ziele des Vereins eingesetzt werden. Die Verwendung der Mittel wird durch die Regelungen über die Selbstlosigkeit (§ 55 AO) bestimmt.
Mitglieder dürfen deshalb keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (§ 55 AO).
Anders sieht es aus, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft - also Ihr Verein - für die Mitglieder Leistungen erbringt, wenn diese im direkten Zusammenhang zur Erfüllung des Satzungszwecks stehen. Werden diese Leistungen im Rahmen der üblichen Vereinstätigkeit erbracht, ist die Abgabe an die Mitglieder nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie im üblichen Rahmen liegen.

Beispiele:

• Die Mitglieder eines Sportvereins können - unentgeltlich - am Training teilnehmen.
• Die Mitglieder eines Kulturvereins erhalten halbjährlich einen Veranstaltungskalender.
Hier liegt keine schädliche Mittelzuwendung an Mitglieder vor, da es sich um eine übliche Zuwendung handelt. Es werden mit den Leistungen die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins erfüllt.
Sobald Ihr Verein jedoch eine abgrenzbare Leistung gegenüber den Mitgliedern erbringt, muss zur Vermeidung einer unzulässigen Begünstigung darauf geachtet werden, dass für diese Leistung ein angemessenes Entgelt verlangt wird.
Wenn es sich bei Zuwendungen an Mitglieder um Annehmlichkeiten zur Betreuung von Mitgliedern handelt, wird dies von der Finanzverwaltung nicht beanstandet. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.

Beispiele:

• Die Mitglieder eines Sportvereins erhalten die Jahreskarten für die Spiele der 1. Mannschaft (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zu ermäßigten Preisen.
• Beim Sommerfest/Karnevalsball erhalten die Mitglieder verbilligte Eintrittskarten.
Eine allgemeine betragsmäßige Obergrenze, bis zu der Aufwendungen noch als angemessen anzusehen sind, gibt es nicht, da dies immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist.
Als Richtwert können die lohnsteuerrechtlichen Vorgaben für Aufmerksamkeiten herangezogen werden. Danach wären Zuwendungen für die Betreuung von Mitgliedern und Gesellschaftern gemeinnützigkeitsrechtlich noch zulässig, wenn der Wert der Vorteilszuwendungen im Kalenderjahr die lohnsteuerrechtliche Grenze einer Aufmerksamkeit von 40 Euro (LStR 73) für das einzelne Mitglied nicht übersteigt und die Zuwendungen den Jahresbeitrag nicht übersteigen.

Beispiel:

Wenn die Preisermäßigungen für Sportveranstaltungen des Vereins insgesamt 40 Euro oder den jeweiligen Jahresmitgliedsbeitrag übersteigen, wäre eine schädliche Zuwendung an die Mitglieder gegeben (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Die - unschädliche - Grenze von 40 Euro ist ein Jahresbetrag. Diese Grenze ist nicht für jeden einzelnen Vorteil anzusetzen, sondern für alle in einem Jahr gewährten Vorteile insgesamt zu prüfen. Soweit den Mitgliedern in einem Jahr mehrere verbilligte oder unentgeltliche Leistungen zugewendet werden, sind die jeweiligen Vorteile zusammenzufassen und mit der schädlichen Grenze (Aufmerksamkeit/Mitgliedsbeitrag) zu vergleichen.

Achtung
In besonderen Einzelfällen, z. B. zur Ehrung besonderer Verdienste eines Mitglieds, kann ein Geschenk im Wert von etwa 40 Euro auch zusätzlich zu den vorgenannten Jahreszuwendungen gegeben werden.
Schädliche Zuwendungen an Mitglieder führen zu einer Mittelfehlverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO mit der Folge, dass für die Veranlagungszeiträume, in denen die Mittelfehlverwendungen erfolgt sind (Abfluss i. S. des § 11 Abs. 2 EStG ist maßgeblich), die Voraussetzung für die Gewährung von Steuerbegünstigungen nicht mehr gegeben ist.
Quelle: vereins-office

Zuwendung an Dritte - Achten Sie auf die Grenzen!

Die Abgabenordnung setzt bewusst enge Grenzen, wenn es darum geht, Zuwendungen oder Aufwendungsentschädigungen zu gewähren. So ist es steuerbegünstigten Körperschaften verboten, Zuwendungen an Mitglieder zu leisten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Darüber hinaus dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind begünstigt werden. Das gleiche Verbot gilt auch für unverhältnismäßig hohe Vergütungen(§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Darum müssen Sie besonders darauf achten, dass keine unverhältnismäßig hohen Aufwandsentschädigungen, Vergütungen, Sitzungsgelder, Reisekosten u. a. an Vorstandsmitglieder Ihres Vereins oder an Dritte gezahlt werden.
Erbringt Ihr Verein Leistungen an nicht steuerbegünstigte Dritte, müssen Sie hierfür ein angemessenes Entgelt verlangen. Wird die Leistung zu gering entlohnt, nimmt der Verein dadurch weniger ein, als ihm normalerweise zusteht. Der Jurist spricht dann von einer verhinderten Vermögensvermehrung, die zu einer Schädigung der steuerbegünstigten Körperschaft führt.

Hinweis

Nur wenn Ihr Verein für eine andere steuerbegünstige Körperschaft seine Leistung erbringt, kann ausnahmsweise eine günstigere Abrechnung erfolgen (§ 58 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO)).
Die Abrechnung von Leistungen nach üblichen Sätzen (§ 55 AO) gilt in sämtlichen Tätigkeitsbereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) Ihres Vereins. Es ist daher auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darauf zu achten, dass marktübliche Entgelte für Leistungen verlangt werden, um die Annahme einer Mittelfehlverwendung zu vermeiden.
Quelle: vereins-office

Überlassung von Gegenständen an Vereinsmitglieder

Unzulässige Zuwendungen stellen immer eine Gefahr für die Gemeinnützigkeit eines Vereins dar. Dabei wird leider häufig übersehen, dass auch ein Vorteil, den der Verein anderen gewährt, eine unzulässige Zuwendung sein kann.
Wichtig: eine unzulässige Zuwendung kann auch Mitgliedern gewährt werden. Unzulässig ist eine Zuwendung immer dann, wenn der Verein einem Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt und dafür bewusst kein oder ein zu geringes Entgelt verlangt. Die Zuwendung erhält der Dritte aus Mitteln der Körperschaft, wenn deren Vermögenswerte eingesetzt werden.

Beispiele:

• Ein Verein überlässt Vereinsräume an Mitglieder für private Feiern (Geburtstag u.ä.) unentgeltlich oder zu Preisen, die die Selbstkosten (Energie, Reinigung) nicht decken.
• Ein Verein überlässt den Vereinsbus an Mitglieder für private Fahrten (Umzug u.ä.) unentgeltlich oder zu Preisen, die die Selbstkosten (Abnutzung, anteilige Kfz-Versicherung) nicht decken.
In diesen Fällen riskiert der Verein seine Steuerprivilegien. Um die Steuerbefreiung wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke zu erlangen, muss die Tätigkeit der Körperschaft auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit gerichtet sein (§ 52 Abs. AO).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zuwendungen von Mitteln des Vereins an Mitglieder unzulässig sind (Urteil vom 23.10.1991). Mittel sind grundsätzlich alle Vermögenswerte der Körperschaft. Also nicht nur die durch Spenden, Beiträge, Erträge ihres Vermögens und ihrer wirtschaftlichen Zweckbetriebe zur Verfügung stehenden Geldbeträge.
Eine Zuwendung i. S. des § 55 AO ist ein wirtschaftlicher Vorteil, den die Körperschaft bewusst unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt einem Dritten zukommen lässt. Die Zuwendung erhält der Dritte aus Mitteln der Körperschaft, wenn deren Vermögenswerte eingesetzt werden, um den wirtschaftlichen Vorteil dem Dritten zukommen zu lassen (siehe die obigen Beispiele).
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Raummiete sind die vom Verein zu tragenden Aufwendungen zu berücksichtigen.
Angenommen, der Verein vermietet seine Räume nur oder überwiegend an Mitglieder und deren Angehörige. Dabei verlangt er eine Miete, von der er weiß oder hätte wissen müssen, dass damit die laufenden Kosten der Vermietung nicht gedeckt werden. Dies spricht dann für die Annahme, der Nutzer habe den Vermögensvorteil in seiner Eigenschaft als Mitglied erhalten.
Quelle: vereins-office

Minderjährige Vereinsmitglieder - Arbeitshinweise für den Vorstand

Nachfolgend einige zentrale Hinweise, die der Vorstand bei minderjährigen Mitgliedern beachten sollte.

Mitglied wird der Minderjährige!

• Ein Minderjähriger unter sieben Jahren ist geschäftsunfähig und kann nur durch seine gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft im Verein erwerben.
• Ein Minderjähriger zwischen 7 und 17 Jahren ist beschränkt geschäftsfähig und kann eigenständig einen Aufnahmevertrag mit dem Verein abschließen. Dieser ist schwebend unwirksam, bis die gesetzlichen Vertreter in diesen Vertrag eingewilligt haben.
• Die Mitgliedschaft wird damit durch den Minderjährigen und nicht durch die Eltern erworben.

Wer ist der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen?

Gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen sind die Eltern, die das Kind nur gemeinschaftlich vertreten können (§§ 1626, 1628, 1629 BGB).
Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt.

Wer schuldet die Vereinsbeiträge?

Beitragsschuldner gegenüber dem Verein ist immer das Mitglied, d.h. der Minderjährige und nicht dessen Eltern. Der Verein muss sich daher bei Beitragsschulden an das Kind halten und ggf. gegen dieses gerichtlich vorgehen.

Haften die Eltern für die Beitragsschulden ihrer Kinder?

Nein, nicht automatisch, sofern keine gesonderte Regelung zwischen dem Verein und den gesetzlichen Vertretern getroffen wurde. Diese Vereinbarung kann nur (!) im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, z.B. auf dem Aufnahmevertrag, getroffen werden. An dieser Stelle müssen sich die Eltern gegenüber dem Verein verpflichten, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen. Die Eltern haften dann gemeinsam gegenüber dem Verein als Gesamtschuldner.

Achtung

Diese Erklärung ist von beiden Elternteilen gemeinsam abzugeben und sollte gesondert unterschrieben werden.

Satzungsregelung zulässig?

Die Satzung eines Vereins darf die Aufnahme von beschränkt Geschäftsfähigen davon abhängig machen, dass der gesetzliche Vertreter für die Mitgliedsbeiträge des neuen Mitglieds haftet (OLG Hamm, Beschluss v. 13.9.1999, Az.: 15 W 195/99).
Bei der Ausgestaltung der Haftungsübernahme in der Satzung ist jedoch zu beachten, dass die Satzung gegenüber Nichtmitgliedern keine rechtlichen Pflichten enthalten kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Eltern nicht Mitglied des Vereins werden, sondern nur die Einwilligung in die Mitgliedschaft ihres Kindes gegeben haben. Es bleibt also nur der Weg, dass die Eltern - außerhalb der Satzung - gegenüber dem Verein die Mithaftung für die Vereinsbeiträge ihres Kindes erteilen. Dies ist nur durch die gesonderte Erklärung auf der Beitrittserklärung möglich.

Familienbeitrag und seine Folgen

Die in vielen Vereinen praktizierte Familienmitgliedschaft ist lediglich eine Sonderform der Beitragsgestaltung ("Familienrabatt") und keine Mitgliedschaftsform. Das bedeutet im Klartext, dass die einzelnen Mitglieder der Familie jeweils für sich eigenständig Mitglied des Vereins sind und lediglich das Beitragsaufkommen der Familienmitglieder, je nach Regelung des Vereins, günstiger gestaltet wird.
Zu beachten ist aber, dass jedes der Familienmitglieder rechtlich als Einzelmitglied behandelt werden muss. Dies ist wichtig, wenn die Mitglieder z.B. per Brief (d.h. schriftlich) zur Mitgliederversammlung geladen werden. Hier reicht es nicht aus, das Familienoberhaupt stellvertretend für alle anderen Familienangehörigen einzuladen. Einzuladen ist jedes Mitglied in der satzungsmäßigen Form.

Was passiert, wenn ein minderjähriges Mitglied volljährig wird?

Mit Erreichen des 18. Lebensjahres wird ein Mitglied volljährig (§ 2 BGB) und erlangt damit einen anderen Rechtsstatus im Rechtsgeschäftsverkehr auch mit dem Verein. Worauf muss der Verein dabei achten?

Endet damit automatisch die Mitgliedschaft?

Ein Mitgliedschaftsvertrag, den ein Minderjähriger in der Vergangenheit mit Einwilligung seiner Eltern mit dem Verein geschlossen hat, ist unwirksam, wenn dieser länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit fortbesteht, ohne dass der Verein eine Kündigung ermöglicht (§ 1822 Nr.5 BGB).
Tipp: Nehmen Sie daher kürzere Kündigungsfristen in Ihre Vereinssatzung auf, damit auch während des Jahres (und nicht nur zum Jahresende!) eine Kündigung möglich ist.

Haftet der Volljährige noch für seine alten Beitragsschulden als Minderjähriger?

Ein Volljähriger haftet für seine Beitragsschulden aus der Zeit als minderjähriges Mitglied im Verein nur in Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens (§ 1629a Abs.1 BGB).
Im Klartext: Wenn ein Minderjähriger im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit kein Vermögen besitzt, tritt die Minderjährigenhaftungsbeschränkung ein und der Volljährige kann vom Verein für seine Beitragsschulden aus der Zeit als Minderjähriger nicht in Anspruch genommen werden.
Der Schatzmeister muss sicherstellen, dass vor Eintritt der Volljährigkeit alle Beitragsschulden beglichen sind.

Vereinsausschluss der Eltern nicht zulässig!

Wenn neben den Kindern auch deren Eltern Mitglied im Verein sind und die Kinder ihre Beitragsschulden gegenüber dem Verein nicht erfüllen, dann kann ein Vereinsausschlussverfahren wegen Verstoß gegen die Satzung auch nur gegen die Kinder, nicht aber gegen die Eltern durchgeführt werden (Urteil OLG Saarbrücken v. 4.6.1993, Az.: 4 U 166/92).
Quelle: vereins-office

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