Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 175 - 20. Januar 2007

Achtung: Jetzt kursieren auch gefälschte GEZ-Rechnungen

Seit dem 1.1. 2007 müssen auch Rundfunkgebühren für Internet PCs bezahlt werden. Dies nutzen digitale Gangster prompt aus und bringen verseuchte Rechnungen in Umlauf. Nachdem kürzlich bereits gefälschte Rechnungen von 1&1 unterwegs waren, tauchen nun die ersten gefälschten GEZ-Rechnungen auf.
Der E-Mail-Text kündigt eine exorbitant hohe Rechnung an, die im Anhang mitgeschickt werde. Öffnen Sie im ersten Erschrecken über die Rechnung den Anhang, installiert er eine Schadsoftware auf Ihren PC.
Deshalb noch mal der Sicherheitshinweis: Öffnen Sie niemals unbedacht einen E-Mail-Anhang und surfen Sie nur mit aktueller Virenschutzsoftware.

22 bayerische Jugendliche in den DHB-Nachwuchskadern

Die erfolgreiche Nachwuchsarbeit der bayerischen Vereine und der Verbandstrainer hat sich bei den neuen Berufungen für die DHB-Nachwuchskader ausgezahlt. Gleich 22 Spielerinnen und Spieler wurden aus Bayern berufen.

Weibliche U 16

Hopf, Dominique, Nürnberger HTC

Weibliche U 18

Lindner, Regina, SB Rosenheim
Servatius, Ariane, SB Rosenheim
Woesch, Annika, Nürnberger HTC
Zahren, Sabrina, TuS Obermenzing

Weibliche U 21

Hasselmann, Nina, Münchner SC
Heinrich, Nina, Wacker München
Krüger, Hannah, HG Nürnberg
Schotten, Sandra, Wacker München

Männliche U 16

Ackermann, Leon, Nürnberger HTC
Braun, Carsten, TB Erlangen
Donnermeyer, Maximilian, Wacker München
Knoblauch, Felix, TuS Obermenzing
Reuß, Felix, SB Rosenheim
Wolff, Frederic, Nürnberger HTC

Männliche U 18

Küffner, Thorsten, TB Erlangen
Lobe, Zeno, TB Erlangen
Mengin, Thomas, TB Erlangen

Männliche U 21

Amon, Adrian, Nürnberger HTC
Müller, Maximilian, Nürnberger HTC
Wesley, Christopher, Nürnberger HTC
Woesch, Florian, Nürnberger HTC

Mehr darf Ihnen der Verein nicht erstatten

"Ehrenamt ist Ehrenamt". Das Finanzamt jedenfalls hat von diesem Begriff ganz klare Vorstellungen. Das heißt: Ihre ehrenamtliche Arbeit im Verein darf nicht honoriert werden. Anders sieht es aber aus, wenn Ihnen der Verein lediglich Ihre Aufwendungen erstattet. Das ist möglich: Entweder im Detail oder über Pauschalen.
Wichtig ist für den Aufwendungsersatz, dass die von Ihnen abgerechneten Aufwendungen:
• tatsächlich angefallen sind,
• nachgewiesen werden,
• zur Ausführung des Ehrenamtes erforderlich und ihrer Höhe nach angemessen sind.
Der Verein kann dann die Aufwendungen nach den steuerrechtlich anerkannten Spesensätzen erstatten. Diese betreffen insbesondere Fahrt- und Reisekosten.

Für 2007 gelten folgende Eckwerte:

Fahrtkosten:
• 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer (Pkw)
• 0,13 Euro/km für Fahrten mit dem Motorrad
• 0,08 Euro/km für Fahrten mit dem Mofa/Moped
• 0,05 Euro/km für Fahren mit dem Fahrrad
Kosten für Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Reisenebenkosten (Beispiel: Parkgebühr, Maut, Parkhaus) bei Reisen mit dem eigenen Fahrzeug, darf der Verein gegen Nachweis der tatsächlichen Kosten erstatten.
Neben den Fahrkosten können Verpflegungspauschalen erstattet werden:
• Reisedauer 24 Stunden: pauschal 24 Euro
• Reisedauer mindestens 14 Stunden: pauschal 12 Euro
• Reisedauer mindestens 8 Stunden: pauschal 6 Euro.
Auch Telefongebühren (Verbindungsentgelte und anteilige Grundgebühr) kann der Verein übernehmen; allerdings nur gegen Gesprächsnachweis. Wenn Sie eine Erstattung über Pauschale bevorzugen sollten, muss der abrechnende Ehrenamtinhaber über drei Monate hinweg seine Telefonate für den Verein mit Einzelabrechnungen nachweisen. Der Verein muss sich dann mit dem Finanzamt abstimmen, welche Pauschale er im konkreten Fall zahlen darf.
Wenn ein Mitglied für den Verein daheim Arbeitsräume zur Verfügung stellt, orientiert sich das Finanzamt an den Regeln, die auch für ein so genanntes "häusliches Arbeitszimmer" angewendet werden.
Zahlt ein Verein einen pauschalen Aufwendungsersatz zur Abgeltung von Aufwendungsansprüchen, darf dieser eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Die Finanzverwaltung akzeptiert maximal 255,99 Euro. Wird mehr erstattet, muss der Inhaber des Ehrenamtes die Vergütung versteuern.
Grundsätzlich wichtig: Der Verein muss in seiner Satzung niederlegen, dass er Aufwendungsersatz gewährt.
Quelle: vnr

Schaden des Monats: Der Winter kommt doch! Auf die Streupflicht achten

Auf dem Weg zum Training war Jaqueline ein Missgeschick passiert: Kurz vor dem Eingang zur Sporthalle war sie auf dem spiegelglatten Weg ausgerutscht und hart auf die Schulter gestürzt. Im Krankenhaus stellten die Ärzte eine schwere Verletzung des Schultereckgelenks fest. Jaqueline musste vier Wochen dort bleiben und anschließend auch noch zur Krankengymnastik, um ihre volle Bewegungsfreiheit zurück zu erhalten.
Unmittelbar nach Ihrem Unfall hatte ihr Verein den Vorfall sofort seinem Versicherungsbüro gemeldet. Dabei stellte sich heraus, dass der Platzwart des Vereins den Weg nicht gestreut hatte und der Verein somit nicht seiner "Verkehrssicherungspflicht" nachgekommen war.
Als Haftpflichtversicherer des Vereins zahlte die Sportversicherung Jaqueline zunächst ein angemessenes Schmerzensgeld. Zudem übernahm sie die sämtlichen Kosten der Behandlung sowie die Kosten für den Nachhilfeunterricht der jungen Sportlerin, die während ihres Krankenhausaufenthaltes auch wochenlang nicht zur Schule gehen konnte.
Tipp:
Nach dem Zivilrecht hat jeder, der für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen. Dazu gehört natürlich auch, die Geh- und Zuwege im Winter in einem zumutbar gefährdungsfreien Zustand zu halten.
Diese "Verkehrssicherungspflicht" betrifft bei privaten und öffentlichen Wegen meist den Eigentümer des an den Weg grenzenden Grundstücks, dem die Gemeinde zuvor die öffentliche Räum- und Streupflicht übertragen hat.
Quelle: arag

Schäden immer sofort melden!

Die Experten der ARAG Sportversicherung weisen alle Vorstände, Geschäftsführer, Trainer und Übungsleiter darauf hin, auftretende Schäden sofort zu melden. Entscheiden Sie niemals selbst, ob ein Schadenfall eine Versicherungsleistung auslösen kann oder nicht.
Melden Sie den Schaden nicht sofort, kann es dazu führen, dass der Versicherer leistungsfrei bleibt. Denn nur nach einer sofortigen Schadenmeldung kann dieser möglichst zeitnah Ermittlungen zum Schadenfall und zu seinen Umständen anstellen, Kosten mindernde Maßnahmen ergreifen, Zeugen befragen oder durch Sachverständige die tatsächliche Schadenhöhe ermitteln lassen.
Seit dem 30. Oktober 2006 haben Sie die Möglichkeit, das Schadenformular online auszufüllen: Sie finden es unter ARAG-Sport24 auf der Internetseite Ihres Landessportbundes/ Landessportverbandes oder unter www.ARAG-sport.de.
Quelle: arag

Urteil: Sturz vom Gerüst in der Sporthalle

In der Stadthalle von Maintal stürzte im März ein Mann von einem Gerüst und ist seither querschnittsgelähmt. Der damals 41-jährige Mann war aktives Mitglied der Handballabteilung der örtlichen Turngemeinde e.V. Die Stadthalle, betrieben von einer Stadthallen-GmbH, wird der Turngemeinde seit 1980 für Übungsstunden und Wettkämpfe überlassen. Grundlage dieser speziellen Vereinbarung mit der Turngemeinde e.V. ist eine Nutzungsverordnung der Stadt für die Stadthalle. In § 6 heißt es:
"Die Benutzung der überlassenen Räume und Kegelbahnen erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters. Dieser übernimmt für die Dauer der Veranstaltung ohne Verschuldensnachweis die Haftung für alle Personen - und Sachschäden. Er verpflichtet sich, die Stadt von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Benutzung entstehen können. Dies gilt sinngemäß für eingebrachte Gegenstände"
Weiter heißt es in § 13:
"Die Benutzer übernehmen gegenüber dem Magistrat unter Verzicht auf jeglichen Rückgriff die volle Haftung für alle Personen- und Sachschäden, die aus oder während der Benutzung oder der dazugehörigen Einrichtung entstehen. "
Der Unfall hatte folgende Vorgeschichte. Für die Dauer der Handballspiele wurden von Mitgliedern der Handballabteilung des Vereins an den Hallenwänden Bandenwerbungen von Sponsoren angebracht und nach den Spielen wieder abgenommen. Zu diesem Zweck hatte die Stadthallen-GmbH der Turngemeinde e.V. ein fahrbares Gerüst zur Verfügung gestellt. Dieses Gerüst wurde am 16. 3. 1996 von zwei Mitgliedern der Handballabteilung geschoben, während der verunglückte Sportler sich zur Abnahme der Bandenwerbung auf der ca. 5,60 hohen Plattform des Gerüst befand. Bei diesem Vorgang blieb das Gerüst mit der linken Teleskopspindel an einem Schlitz der hölzernen Wandverkleidung hängen. Durch den Ruck stürzte der auf der Plattform hockende Handballer kopfüber auf den Hallenboden, wodurch er schwere Verletzungen erlitt. Aufgrund der Querschnittslähmung ist er nahezu bewegungsunfähig.
Für den Unfall machte er mehrer Personen verantwortlich: Den Vorsitzenden der Turngemeinde e.V., den Abteilungsleiter der Handballabteilung, die beiden Mitglieder der Handballabteilung, die das Gerüst am Unfalltag geschoben bzw. gezogen hatte und schließlich den Geschäftsführer der Stadthallen-GmbH, in deren Räumen sich der Unfall ereignet hatte. Mindestens 500.000 DM Schmerzensgeld und eine monatliche Rente von mindestens 500 DM machte er mit seiner Klage geltend. Zudem verlangte er die Feststellung, dass die Beklagten für alle künftigen mit dem Unfall zusammenhängenden materiellen und immateriellen Schaden hafteten. Ohne Erfolg.
Hinsichtlich des Unfallgeschehens kam es zu einem Verfahren vor der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG). Diese hatte den Unfall als Arbeitsunfall nach § 539 Abs. 2 RVO ( der Unfall ereignete sich im März 1996 vor Inkrafttreten des SGB VII) anerkannt, weil der Verletzte zum Unfallzeitpunkt als arbeitnehmerähnliche Person nach § 539 Abs. 2 RVO ( jetzt § 2 Abs. 1 SGB VII) versichert war.
Im Einzelnen: der Vorsitzende der Turngemeinde war aktiv am Unfallgeschehen nicht beteiligt. In Betracht kam für eine Haftung deshalb nur ein schuldhaftes Unterlassen. Das jedoch setzt voraus, dass der Vorsitzende der Turngemeinde gegenüber dem Kläger eine sog. Garantenstellung innehatte, ihm also eine Rechtspflicht zum Handeln oblag, die er verletzt hat.
Die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die von der Benutzung des fahrbaren Gerüsts ausgehenden Gefahren für Leib und Leben der Mitglieder traf originär die Turngemeinde e.V. Neben dieser originären Verkehrssicherungspflicht traf die Turngemeinde e.V. darüber hinaus auch die ihr von der Stadthallen-GmbH übertragene bzw. ihren Rechtsvorgänger übertragene Verkehrssicherungspflicht.
Für die Erfüllung der demnach der Turngemeinde obliegenden Verkehrssicherungspflicht hat der Vorsitzende er Turngemeinde e.V. zu sorgen. Die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten zählt zu den Maßnahmen der Vereinsgeschäftsführung, die nach § 27 BGB dem Vorstand obliegen. Für den Fall, dass der Vorstand schuldhaft eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, hat aber gemäß § 31 BGB der Verein als solcher einzustehen. Die Organhaftung nach § 31 BGB kommt auch den Mitgliedern des Vereins zugute, die, soweit geschädigt, als Dritte im Sinne des § 31 BGB anzusehen sind. Für eine persönliche neben dem Verein bestehende Haftung des Vorstands als verfassungsmäßigen Vertreter fehlt es aber an einer Garantenstellung des Vorsitzenden, weil es insoweit an den dafür unabdingbaren konkreten Absprachen fehlte. Es war eben nicht so, dass den Vorsitzenden hinsichtlich Montage und Demontage der Werbetafeln eine gesteigerte persönliche Verantwortung traf.
Darüber hinaus kam zugunsten des Vorsitzenden die Haftungsfreistellung nach § 637 Abs. 1 RVO zum Tragen. Die Entscheidung der VBG hinsichtlich der Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, ob der Kläger Versicherter iS der Unfallversicherung und die Turngemeinde Unternehmer iS der §§ 636 ff. RVO ist, gemäß § 628 nr. 1 RVO für das erkennende Gericht bindend.
Auch hinsichtlich des Abteilungsleiters der Handballabteilung fehlte es aus den vorgenannten Gründen an einer Garantenstellung.
Die gegen die beiden Vereinsmitglieder, die das Gerüst beschoben bzw. gezogen hatten, gerichtete Klage scheiterte an dem Haftungsausschluss nach § 637Abs. 1 RVO in Verbindung mit § 636 Abs. 1 RVO, da beide auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Verein als "Betriebsangehörige" iS des § 637 Abs. 1 RVO anzusehen sind, und das Schieben des Gerüsts eine betrieblich veranlasste Tätigkeit darstellte.
Und schließlich scheiterte die Haftung des Geschäftsführers der Stadthallen-GmbH daran, dass die Stadthallen-GmbH die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht wirksam auf die Turngemeinde e.V. hatte. Für eine persönliche Haftung fehlte es an der erforderlichen Garantenstellung.
- Landgericht Hanau vom 11.4.2001 - 4 O 966/96 -
Quelle: vid-suv

Versicherungsschutz für Sport- und Spielgemeinschaften

Damit auch Sport- und Spielgemeinschaften einen umfassenden Versicherungsschutz genießen können, haben die deutschen Landessportbünde und -verbände (LSB/LSV) mit der ARAG Sportversicherung eine Vereinbarung getroffen, von der alle angeschlossenen Mitgliedsvereine und -verbände profitieren.

Eine Sport- und Spielgemeinschaft liegt vor,

• wenn sie ein eingetragener Verein ist,
• wenn sie nur aus Mitgliedern der Gründungsvereine besteht,
• wenn sie an die Weisungen der Gründungsvereine gebunden ist und
• sie keine LSB/LSV Zuschüsse bekommt.
Erfüllt eine Sport- und Spielgemeinschaft diese Voraussetzungen nicht, so handelt es sich um einen normalen Verein, der die Mitgliedschaft im LSB/LSV zu beantragen hat.
Einige Fallbeispiele zur Mitversicherung von Spielgemeinschaften:
• Verein A und Verein B bilden eine vom Fachverband genehmigte Spielgemeinschaft für die Saison 2006/2007. Es besteht voller Versicherungsschutz über den Sportversicherungsvertrag.
• Die Spielgemeinschaft C e.V. aus den Vereinen A und B tritt als eigenständiger Verein dem LSB/LSV bei. Es besteht voller Versicherungsschutz über den Sportversicherungsvertrag. Wie bei normalen Vereinen.
• Die Spielgemeinschaft C e.V. aus den Vereinen A und B tritt als eigenständiger Verein nicht dem LSB/LSV bei. Es besteht kein Versicherungsschutz.
• Verein A, LSB/LSV Mitglied, und Verein B, kein LSB/LSV Mitglied, bilden eine Spielgemeinschaft für die Saison 2006/2007. Bei dieser sogenannten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) besteht für jeden Sportler des Vereins A Versicherungsschutz über seinen Heimatverein. Die Sportler des Vereins B sowie die ARGE selbst genießen über den Sportversicherungsvertrag keinen Versicherungsschutz.
• Einzelsportler E ist Mitglied in Verein A (LSB/LSV) und übt Zweitstartrecht für Verein B (LSB/LSV) aus. Es besteht voller Versicherungsschutz über den Sportversicherungsvertrag.
Quelle: aragvid

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Bayerischer Hockey-Verband
Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
80469 München
Tel.: 089-201 60 60
Tel.: 0171-416 67 18
Tel. (g): 089-53 48 50
E-Mail: info@kes-online.de


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