Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 170 - 03. Dezember 2006

Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?

So kommen einem manchmal die Verlautbarungen aus Berlin vor. Galt vor einigen Wochen noch: Die Übungsleiterpauschale wird abgeschafft und die Absetzbarkeit von Spenden soll deutlich erschwert werden, so kommt jetzt, nach großen Protesten des Sports, die Rolle rückwärts.
In dieser Woche hat der Finanzminister angekündigt, man wolle die Übungsleiterpauschale von derzeit 1.848 Euro deutlich anheben, die Absetzbarkeit von Spenden erleichtern und die geltenden Höchstgrenzen anheben und zudem die Steuergrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von derzeit 30.678 Euro incl. MwSt. ebenfalls anheben. Begründet wird der Vorstoß damit, dass die Bundesregierung mit diesen Maßnahmen das soziale und kulturelle Engagement der Ehrenamtlichen weiter unterstützen und fördern möchte.
Bravo! Diese Kehrtwende ist das richtige Zeichen. Denn Vereine sind keine Last für die steuerzahlende Gesellschaft. Sie sind eine der wichtigsten Stützen des Landes. Und mit Ihrer Arbeit tragen Sie jeden Tag mit dazu bei, dass diese Stütze auch hält.
Quelle: Vereinswelt

Was man zur "PC-Gebühr" ab 1. Januar 2007 wissen muss

Das betrifft auch Vereine und Vereinsgaststätten

Werden die Gebührenzahler ab 1. Januar 2007 in Sachen PC von den öffentlich-rechtlichen Anstalten abgezockt? Ein klares Nein: Die wenigsten werden von der so genannten "PC-Gebühr" überhaupt betroffen sein. So zumindest die Lesart im derzeit gültigen Rundfunkgebühren-Staatsvertrag.
Aber was kommt auf weitere Personenkreise zu, die einen Internetfähigen Computer nutzen? Für Privathaushalte, die bereits ein Radio oder einen Fernseher angemeldet haben, ändert sich nichts. Denn für zusätzliche Empfangsgeräte, wie z.B. einen internetfähigen PC, ein UMTS-Handy oder einen Zweit-Fernseher, fallen keine weiteren Gebühren an. Hier gilt für den PC - wie für alle sonstigen Empfangsgeräte - die so genannte "Zweitgerätefreiheit".
• Ein Privathaushalt, der ein Radio und einen internetfähigen PC, aber keinen Fernseher hat, zahlt nach wie vor 5,52 Euro Rundfunkgebühr monatlich.
• Ein Privathaushalt, der einen Fernseher und einen Internet-PC hat, zahlt nach wie vor 17,03 Euro monatlich.
Auch Angestellte und Beamte (z. B. ein Lehrer, der auf dem heimischen PC seinen Unterricht vorbereitet), die ihren internetfähigen PC zu Hause teilweise beruflich nutzen, müssen dafür keine zusätzliche Gebühr bezahlen, wenn sie schon zumindest ein Radio angemeldet haben. Betroffen sind nur die wenigen Privathaushalte, die weder Radio noch Fernsehen angemeldet haben, sondern nur einen internetfähigen PC besitzen. Ab 2007 muss dieser bei der GEZ gemeldet werden. Statistisch wird allerdings davon ausgegangen, dass nahezu 100 Prozent der Privathaushalte zumindest ein Radio besitzen.
Haben Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbstständige bei einem im Wohngebäude abgetrennt genutzten Büro bereits ein beruflich genutztes Fahrzeug mit Autoradio, so wird keine zusätzliche Gebühr für einen internetfähigen PC fällig. Die monatliche Gebühr von 5,52 Euro fällt nur an, wenn diese selbstständig Tätigen in diesem Büro oder im Auto noch kein Radio angemeldet haben. Bei Freiberuflern, Gewerbetreibenden und Selbständigen, mit einem Büro außerhalb des Wohnhauses und bei Betrieben ist entscheidend, ob bereits ein Fahrzeug mit einem Radio auf das Büro oder Betriebsgrundstück angemeldet oder ein sonstiger Radioempfänger im Büro angemeldet ist. Sollte dies der Fall sein, dann fällt keine zusätzliche Gebühr für den Internet-PC an.
Ist in der Betriebsstätte oder im Büro weder ein Fahrzeug mit einem Autoradio noch sonst ein Radioempfangsgerät angemeldet, so fällt für sämtliche internetfähigen PCs, unabhängig von ihrer Zahl, nur eine Gebühr in Höhe von 5,52 Euro monatlich an. Nach Auskunft der GEZ gilt für Vereinsgaststätten und -geschäftsstellen folgende Regelung: ein internetfähiger PC muss angemeldet werden, sofern nicht schon ein herkömmliches Rundfunk- oder Fernsehgerät vorhanden und bei der GEZ angemeldet ist. Dann fallen keine zusätzlichen Gebühren an, da in beiden Fällen die so genannte "Zweitgeräte-Regelung für neuartige Rundfunkgeräte" greift. Nach wie vor gilt: Wer von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist, muss auch weiterhin keine Gebühren bezahlen, selbst wenn man über einen internetfähigen PC verfügt.
Der Internet-Tipp:
Mehr zu den gesetzlichen Grundlagen finden Interessenten im Internet unter www.br-online.de im Bereich "Wir über uns/Organisation/Gesetzliche Grundlagen/Staats-vertragliche Regelungen" als PDF-Dateien zum Download. Mehr zur Gebühren-Einzugszentrale (GEZ) unter www.gez.de.
Quelle: 
DOSB PRESSE

Mitarbeiterführung im Verein: So erkennen Sie drohende Konflikte

Wo gehobelt wird, fallen Späne, und wo gearbeitet wird, entstehen Konflikte – das ist ganz normal und gehört zum Joballtag. Auseinandersetzungen in der Sache und persönliche Animositäten sollten jedoch nicht als notwendiges Übel akzeptiert werden. Konflikte sind dazu da, sich auseinander zu setzen: als Vorsitzende/r mit den Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern, die Vereinsmitglieder untereinander.
Häufig brechen Konflikte nicht offen aus, vielmehr weisen Kleinigkeiten wie geänderte Umgangsformen oder endlose Diskussionen auf mögliche Probleme hin. Achten Sie auf die folgenden Signale, um gezielt ein Frühwarn-System aufzubauen und um ggf. schnell eingreifen zu können, bevor ein Konflikt eskaliert.
Mögliche Signale:
• Die Umgangsformen werden immer förmlicher.
• Beschwerden nehmen zu.
• Tratsch und Klatsch machen die Runde.
• Kleine Pannen und Missverständnisse häufen sich.
• Informationen werden verspätet, verfälscht oder gar nicht mehr weitergegeben.
• Die Mitarbeiter gehen sich aus dem Weg.
• Gegenseitige Schuldzuweisungen nehmen zu.
• Es kommt immer wieder zu Sticheleien.
• Es bilden sich Cliquen und Gruppen.
Ein Signal für sich allein deutet noch nicht zwangsläufig auf einen drohenden Konflikt hin. Möglicherweise gibt es ja auch eine andere Erklärung für sich häufende Pannen, z.B. Änderungen in den Arbeitsabläufen. Achten Sie aber in jedem Fall sorgfältig auf die Signale und gehen Sie den Ursachen auf den Grund.
Quelle. vnr täglich

Wie Sie ein Vorstandsamt und eine Angestelltentätigkeit im Verein korrekt vereinbaren

Ihr Verein wird immer größer oder neue Aufgaben kommen hinzu: Häufig sind Vereine angewiesen, haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter anzustellen, die die Arbeit des Vorstandes durch ihre Tätigkeiten unterstützten. Doch Sie sollten Vorsicht walten lassen bei der Anstellung von Vorstandsmitgliedern für solche Tätigkeiten.
Grundvoraussetzung für die Anstellung eines Vorstandsmitgliedes als Mitarbeiter Ihres Vereins ist, dass in Ihrer Satzung schriftlich fixiert ist, dass Vereinsmitglieder auch entgeltliche Beschäftigungen ausüben dürfen. Ist in Ihrer Vereinssatzung bisher z. B. festgelegt, dass der Vorstand seine Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich auszuüben hat, so nimmt die Rechtsprechung bei der Anstellung eines Vorstandsmitgliedes hierbei einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot an.
Doch selbst wenn eine solche Tätigkeit erlaubt ist, ist es wichtig, dass es zu keinen Interessenkollisionen kommt, da der neben- oder hauptamtliche Angestellte auch Entscheidungen gegen Arbeitnehmer des Vereins oder gar gegen sich selber treffen muss. Hier gilt der allgemeine Befangenheitsgrundsatz des § 34 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach der Hauptamtliche vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wenn es um ein Rechtsgeschäft mit ihm selber geht.
Quelle: vereinswelt

Wenn die Behörde einen Verwendungsnachweis verlangt: So machen Sie alles richtig

Das kennen Sie aus Ihrer Vereinspraxis: Nach langem Hin und Her mit einer Behörde erhalten Sie einen Zuschuss für eine konkrete Aktion oder ein Projekt. Nach Abschluss des Projektes müssen Sie einen Verwendungsnachweis über die Durchführung und die richtige Mittelverwendung erstellen und bei der Behörde einreichen. Bei der Prüfung wird bemängelt, dass die eingereichten Belege nicht zweifelsfrei der konkreten Förderung und den damit verbundenen Zahlungen zuzuordnen sind.

Laufende Kosten werden kritisch geprüft

Daher sollten Sie die Vorschriften bei Verwendungsnachweisen aus Zuschüssen und anderen Zuwendungen der öffentlichen Hand oder von Stiftungen genauestens beachten. Denn der Zuschussgeber ist berechtigt, die geleisteten Zahlungen zurückzufordern, wenn die konkreten Kosten von Projekten oder Aktionen nicht durch buchhalterisch eindeutige Nachweise belegbar sind.
Häufigster Ansatzpunkt bei den Zuschussgebern ist die kritische Prüfung der „laufenden“ Kosten, also z. B. Personalaufwendungen, Strom, Heizung oder auch Telefon sowie von Anschaffungen und Investitionen.

Auf der "sicheren" Seite sind Sie in Ihrem Verein, wenn

• Sie die Kosten durch aufbewahrte Belege (z. B. Rechnungen, Quittungen) spezifizieren können,
• auf den Belegen Angaben über den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung und bei Gegenständen der Zahlungszweck enthalten sind und
• alle Zahlungen über eigens eingerichtete Kostenstellen in Ihrer Buchhaltung zugeordnet werden.
Tipp: Kostenstellenrechnung einführen
Hilfreich ist bei einer Projektförderung daher die Einrichtung einer Kostenstellenrechnung in Ihrer Buchhaltung. Richten Sie analog zu den Kostenpositionen Ihres Kostenplanes entsprechende Konten ein, auf denen alle laufenden Ausgaben dann verbucht werden. Zahlungen, die Sie vornehmen, die auch anderen Aktivitäten Ihres Vereins zuzuordnen sind, müssen Sie entsprechend abgrenzen.
Beispiel:
Für die Durchführung eines Kurses "Skigymnastik" erhält Ihr Verein eine Zuwendung, die auch die Förderung der Raummiete enthält. Da es sich um vereinseigene Räumlichkeiten handelt, in denen der Kurs stattfindet, müssen Sie zunächst die Gesamtkosten für die Raumnutzung ermitteln. Dann können Sie den anteiligen Betrag für die tatsächliche Nutzung des Raumes für die Durchführung des Kurses auf die entsprechende Kostenstelle verbuchen. Oder Sie legen einen festen "Mietsatz" fest, den Dritte für die Nutzung des Raumes zahlen. Den gleichen – keinen höheren – Betrag können Sie jetzt auch im Rahmen Ihrer Kostenstellenrechnung verbuchen.
Quelle: vereinswelt

Wann ein Vorstand entlastet werden muss

Dieses Thema ist ein Dauerbrenner auf vielen Jahreshauptversammlungen. Nehmen wir an: Es gab reichlich "Stunk" im Verein wegen der Arbeit des Vorstands. Irgendwann taucht dann unwillkürliche Frage auf: "Hat der Vorstand einen Anspruch auf Entlastung oder können wir ihm diese verweigern?"
Tatsächlich scheint es sich um eine durchaus komplizierte Frage zu handeln, denn das Vereinsrecht kennt den Begriff "Entlastung" überraschenderweise nicht, obwohl er in aller Munde ist.
Zunächst muss geklärt werden, was "Entlastung" eigentlich im Verein bedeutet? Darunter verstehen Rechtsexperten nichts anderes als das ausdrückliche Einverständnis des entlastenden Organs (in der Regel die Mitgliederversammlung) mit der bisherigen Geschäftsführung des Vorstands. Mit der Entlastung verbunden ist der Verzicht auf alle Ansprüche des Vereins gegenüber dem Vorstand. Die "Entlastung" kann für den gesamten Vorstand oder für die einzelnen Mitglieder ausgesprochen werden.
Allerdings gibt es bei der "Entlastung" gewisse Einschränkungen. Sie umfasst nur den Teil der Geschäfte, die der Mitgliederversammlung wirklich bekannt sind. Verschweigt zum Beispiel der Vorstand in seinem Rechenschaftsbericht relevante Punkte, bezieht sich eine erteilte Entlastung nur auf die Punkte, die dieser tatsächlich auch bekannt gemacht hat. Für die unbekannten Punkte bleibt die Haftung des Vorstands bestehen.
Da das Vereinsrecht und damit das Gesetz zum Thema "Entlastung" ansonsten nichts sagt, kommt bei der Klärung der Frage, wie die Freistellung des Vorstands von Haftung erfolgen soll, der Vereinssatzung besondere Bedeutung zu. Ist dort diesbezüglich nichts geregelt, könnte auch die Historie von Bedeutung sein; also der bisherige Usus im Verein. Zu klären ist dabei: Wurde schon immer der Vorstand in der Mitgliederversammlung entlastet und/oder wurde die Entlastung schon immer in einen entsprechenden Tagesordnungspunkt aufgenommen? Ist dies der Fall, dann ist weiterhin so zu verfahren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt ausdrücklich, dass eine Entlastung nicht mehr erforderlich ist. Allerdings wäre damit der Vorstand nicht gleichzeitig von seinen Haftungspflichten freigestellt.
Die "Entlastung" ist mithin quasi der "Freispruch" des Vorstandes von der persönlichen Haftung für die Vergangenheit. Doch wie gesagt: Nur für die Punkte, die dem entlastenden Organ bekannt sind. Im Umkehrschluss: Je mehr der Vorstand in seinen Rechenschaftsbericht "packt", desto umfangreicher ist seine Entlastung. Der Jurist sagt, damit eine Entlastung erfolgen kann, muss eine beanstandungsfreie Erfüllung aller dem Vorstand übertragenen Aufgaben vorliegen. Mit anderen Worten: Der Vorstand muss sein Amt ordnungsgemäß wahrgenommen haben.
Daher empfiehlt sich für Vorständen, sich "Entlastung" durch die Mitglieder nicht nur auf der Jahreshauptversammlung zu beantragen, sondern – wenn möglich – auch zwischendurch für konkrete größere Entscheidungen, beispielsweise bei größeren Anschaffungen.
Quelle: vnr täglich

10 Tipps für erfolgreiches Spendenmarketing mit Journalisten

1. Überlegen Sie genau, wen Ihre Meldung über ein Spendenprojekt interessiert.
Es macht keinen Sinn, die Mitteilung über Ihr lokales Spendenprojekt an ein Blatt mit bundesweiter Verbreitung zu schicken.

2. Senden Sie Ihre Projektinformationen nicht einfach an den Chefredakteur.
Überlegen Sie, für welches Ressort das Projekt interessant ist, und versuchen Sie, den Kontakt direkt dorthin aufzubauen.

3. Erst wenn Ihre Informationen per Brief, Fax oder E-Mail verschickt wurden, nehmen Sie Kontakt mit der Redaktion auf.
Wenn Sie telefonisch nachfragen, sollten Sie das vormittags, aber nicht vor 10 Uhr tun. Generell gilt, je später der Tag, umso hektischer das Redaktionsgeschäft.

4. Stellen Sie sich auf Nachfragen ein.
Journalisten sind darin geschult, Informationen schnell und gezielt aufzuarbeiten – und das zu verschiedenen Themen. Sie können sich also im Detail nicht so gut auskennen wie ein Fachmann. Machen Sie sich auf Nachfragen gefasst und schütteln Sie nicht den Kopf, wenn Sie manches zu Ihrem Spendenprojekt erläutern sollen.

5. Seien Sie nicht verärgert, wenn Ihre Information oder ein Interview nicht berücksichtigt wird.
Es gibt keine Veröffentlichungspflicht für Spendenprojekte. Ihre Presseinformationen sind Angebote für den Redakteur, die er als Arbeitsgrundlage benutzen kann.

6. Verlangen Sie nach einer Möglichkeit, den Text zur Veröffentlichung nochmals zu lesen, bevor er erscheint.
Ob Radio-, Fernseh- oder Zeitungsbericht – gekürzt werden muss oft. Dabei kann es zu einer Verschiebung der Gewichte kommen. Nichts ist schlimmer als eine auf Missverständnissen beruhende falsche Berichterstattung über Ihr Spendenprojekt.

7. Fragen Sie nach einem Produktionsauftrag.
Wenn ein Journalist Sie selber um Auskunft bittet, muss er Ihnen 4 Fragen beantworten: Name, Redaktion, Form und Zeitpunkt des geplanten Beitrages. Ohne Produktionsauftrag, das heißt ohne konkrete Benennung seiner voraussichtlichen Berichterstattung, handelt es sich lediglich um ein Informationsgespräch.
Wenn Sie den Journalisten nicht kennen oder ein besonders brisantes Thema zu Ihrem Spendenprojekt behandelt wird, müssen Sie nicht sofort Auskunft geben.

8. Geben Sie keine vertraulichen Hintergrundinformationen zu Ihren Spendenprojekten.
Spendernamen oder Ähnliches sind tabu. Ausnahmen können Sie nur dann machen, wenn Sie den Journalisten sehr gut kennen, schon mehrfach zusammengearbeitet haben und Sie auch nie eine Spur von Vertrauensmissbrauch beobachtet haben. Und auch dann nur mit der klaren, unmissverständlichen Deklaration, dass diese Information vertraulich ist und keinen Niederschlag in der Berichterstattung finden darf.

9. Korrekturen sind erlaubt.
Wenn Sie eine Information unter der Voraussetzung geben, dass Ihnen vor der Veröffentlichung noch einmal die Meldung vorgelegt wird, muss sich der Journalist daran halten. Beschränken Sie sich bei den Korrekturen auf sachliche Fehler.

10. Beachten Sie die Freiheit des Journalisten.
Journalisten fragen direkter und unverblümt. Das hat nichts mit Aggressivität zu tun, sondern gehört zur Tagesarbeit, bei der auf klare Fragen Antworten gesucht werden. Auch unterschiedliche Bewertungen von Sachfragen und ihre unterschiedliche Darstellung zu Ihrem Spendenprojekt gehören dazu.
Quelle: vereinswelt

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Dieter Strothmann
Gärtnerplatz 2
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Tel. (g): 089-53 48 50
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