Bayerischer Hockey-Verband

Nr. 108 - 05. August 2005

Recht:
Honorarstreitigkeiten mit Clubbekanntschaften

Dass Freundschaften auch in Sportvereinen gesucht, geknüpft und gepflegt werden, ist gute Tradition. Geschäftliche, berufliche und gesellschaftliche Motive spielen dabei eine große Rolle. Solcher Art mit Erwartungen ausgestattet, können Gemengelagen entstehen, die schon skurrile Züge bekommen. So war es zwischen einem Ehepaar und einem Architekten. Man lernte sich in einem Club kennen, freundete sich an und duzte sich. Der Architekt war zwar im Ruhestand, aber noch Mitglied der Architektenkammer. Irgendwann beauftragte das Ehepaar ihn, den heimischen Bungalow etwas zu vergrößern. Der Architekt erbrachte die Leistungen, ohne dass zuvor ein bestimmtes Honorar vereinbart worden war. Meinungsverschiedenheiten führten in der Folge zur Beendigung des Auftrags. Als es um die Bezahlung der Honorarschlussrechnung ging, kam von dem beklagten Ehepaar eine unerwartete Einwendung gegen die Höhe des Honorars. Sie könnten das volle Honorar nach der Honorarordnung für Architekten (HOAI) gar nicht schulden, weil hier ein "Ausnahmefall" nach § 4 Abs. 2 HOAI vorliege. Und dieser Ausnahmefall sei die im Club begründete Duz-Freundschaft. Die Vorinstanzen waren ihnen dabei auch gefolgt. Erst der Bundesgerichtshof zog die Bremse. Architekten, die von Clubkameraden beauftragt werden, zu denen sie freundschaftliche Beziehungen unterhalten, müssen nicht um ihr Honorar bangen. Freundschaften in Vereinen sind eben kein "Ausnahmefall".
Bundesgerichtshof vom 15.4.1999 - VII ZR 309/98 -
Quelle: aragvid-suv 08/05

Schadensfall:
Wenn der Turnierleiter stürzt

Ein Verein veranstaltet alljährlich ein dreitägiges Turnier. Bei dem Turnier im Jahre 1997 stellte ein Vereinsmitglied, damals auch geschäftsführendes Vorstandsmitglied, mit einer anderen Person die Turnierleitung. Diese hatte u.a. dafür zu sorgen, dass ein Verpflegungszelt aufgebaut wurde. Der Geschäftsführer stellte den Kontakt zu einem Zeltvermieter her, von dem der Verein dann das Zelt anmietete. In diesem Zelt verkauften Vereinsmitglieder während des Turniers Kaffee und Kuchen.
Beim Betreten des Verpflegungszeltes rutschte der vom Verein gestellte Turnierleiter mit regennassen Schuhen auf glatten Holzbrettern aus und stürzte. Wegen der dabei erlittenen Verletzungen verklagte er den Verein auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ohne Erfolg.
Aus keinem rechtlichen Grund bestanden insofern Ansprüche. Insbesondere bestanden keine Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Zunächst einmal waren Ansprüche nicht wegen §§ 105, 106 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) ausgeschlossen. Zwar war das Vorstandsmitglied in Ausübung einer Tätigkeit verletzt worden, die er als Turnierleiter für den Verein erbracht hatte, doch stand der Unfall deswegen nicht im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis. Zwar schließt die Mitgliedschaft in einem Verein nicht von vornherein ein Beschäftigungsverhältnis der Unfallversicherung nach §§ 104 ff. SGB aus. Bei Vereinsmitgliedern ist jedoch zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedspflichten beruhen - z.B. auf der Satzung, auf den Beschlüssen zuständiger Vereinsgremien oder besonderen vereinsinternen Verpflichtungen - und solchen, die außerhalb dieses Rahmens erbracht werden. Anerkannt ist, dass die Mithilfe von Vereinsmitgliedern beim Auf- und Abbau eines Festzeltes zu den in einem Verein gewöhnlich anfallenden Arbeiten zählt und daher als Mitgliedspflicht nicht vom Unfallversicherungsschutz erfasst wird. Für die Mitwirkung bei der Ausrichtung eines Vereinsturniers kann nichts anderes gelten.
Einer Inanspruchnahme des Vereins wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht steht auch nicht von vornherein entgegen, dass der Verletzte Vorstandsmitglied war und in dieser Funktion Verantwortung für den Verein trug. Anerkannt ist, dass die Verkehrssicherungspflicht auch zugunsten desjenigen bestehen kann, der selbst verkehrssicherungspflichtig ist. So wird etwa durch die Wohnungsmietern obliegende Streupflicht bei Eis- und Schneeglätte auch der einzelne Mieter geschützt. Allerdings ist er an den Tagen dem Schutzzweck dieser Pflicht entzogen, an denen er selbst den Streudienst zu erledigen hat.
Ebenso, wie die Verantwortung unter den Pflichten zeitlich aufgeteilt werden kann, kommt grundsätzlich auch eine Aufspaltung nach Aufgabenbereichen in Betracht. Wäre die Organisation des Turniers hier vereinsintern so geregelt gewesen, dass die Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit der Zelte ausschließlich bei anderen Vereinsmitgliedern gelegen hätte, wäre der Verletzte in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht einbezogen gewesen.
So lag der Fall hier aber nicht. Als Vorstandsmitglied des Vereins war der Verletzte für die Sicherheit in dem Verpflegungszelt mitverantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht war nicht wirksam auf andere Vereinsmitglieder übertragen worden. Dafür fehlte es an einer klaren Absprache. Eine solche ist aber für eine sachliche Aufteilung von Pflichtenkreisen unerlässlich. Bei dem im Juli 1997 veranstalteten Turnier des Vereins hatte es eine solche klare Zuweisung der Verkehrssicherungspflicht für das Verpflegungszelt nicht gegeben.
-Oberlandesgericht Hamm vom 16.2.2000 - 13 U 163/ 99 -
Quelle: aragvid-suv 08/05

4 Tipps, wie Sie Sponsoren beeindrucken

1. Ansprechpartner: Erkundigen Sie sich vor der ersten Kontaktaufnahme nach einem Ansprechpartner, der für Ihr Anliegen zuständig ist. Ob per Brief oder per Telefon - die persönliche Ansprache vermeidet Anonymität.
2. Anschreiben: Fassen Sie kurz und prägnant Ihre möglichst ausgefallene Projektidee zusammen. Achten Sie auf eine empfängerorientierte Sprache und verwenden Sie weder Fachbegriffe noch langatmige Problemanalysen.
3. Leistungsprofil: Es soll Interesse beim Sponsor wecken. Nennen Sie ihm Gegenleistungen, die Ihr Verein bieten kann: Nutzungsrechte am Vereinslogo, gemeinsames Auftreten bei Veranstaltungen, Platzierung in Anzeigen, Plakaten, Broschüren. Dazu gehört auch Ihre "Reichweite": Zuschauer-/Besucher-/ Mitgliederzahlen, Daten über Presseveröffentlichungen.
4. Projektmappe: Beschreiben Sie darin konkrete Aktivitäten Ihres Vereins, bei denen Sie Ihren potenziellen Sponsor gezielt einbeziehen können.
Quelle: Vereinswelt

Festorganisation:
Erst die Ideensammlung, dann das Konzept

Bevor Sie ein Vereinsfest veranstalten, sollten Sie folgende Punkte beachten:
• Lassen Sie Ihre Feier nicht nach dem 08/15-Prinzip ablaufen. So gewinnen Sie keine Aufmerksamkeit! Am Anfang jeder Veranstaltung steht eine gute Idee: ein Motto, ein Aufhänger, eine Aufsehen erregende Aktion. Starten Sie daher jede Vorplanung mit einer Ideensammlung.
• Wichtig ist, dass Sie offen diskutieren und jede noch so unscheinbare Idee wenigstens einmal vorbehaltlos ansprechen. Die Erfahrung zeigt: Viele kleine, gute Ideen führen oft zu einem großen und produktiven Gesamtkonzept.
• Ist die Ideensammlung abgeschlossen, erarbeiten Sie gemeinsam mit allen Beteiligten ein schlüssiges Konzept für die Veranstaltung. Fragen Sie sich dabei: Was möchte Ihr Verein mit der Veranstaltung erreichen: Imageverbesserung? Mitgliederwerbung? Förderung der Geselligkeit, der Kultur, des Sports? Verbesserung der Finanzlage?
• Sorgen Sie außerdem dafür, dass Ihre Sponsoren in ausreichendem Maße präsentiert werden. Beachten Sie dabei individuell getroffene Absprachen. Dies werden Ihre Sponsoren wohlwollend registrieren und Ihrem Verein auch zukünftig finanziell zur Seite stehen.
Quelle: Vereinswelt

Will ein Vorstandsmitglied das Handtuch werfen...

.. sollten Sie nachfühlen.
• Die Amtsniederlegung bedeutet zusätzliche Arbeit für Sie als Vorsitzender - und schlechte Stimmung, die bei einem Auseinandergehen im Streit bleibt.
• Ihr Kollege verfügt eventuell über eine langjährige Erfahrung. Es kann für Ihre Arbeit also ein herber Verlust sein, diese Person zu verlieren.
• Liegen die Gründe für den Rücktritt in persönlicher Unzufriedenheit? Finden Sie heraus, was den Kollegen dazu bewegt hat: Fühlt er sich überfordert, in seiner Position nicht ernst genommen, gab es Streitigkeiten im Vorstand?
• Nehmen Sie den Rücktrittswunsch als Anlass dafür, die Arbeit des Vorstands einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Was kann geändert werden, damit sich die einzelnen Vorstandsmitglieder in ihrem Amt wohl fühlen?
• Bedenken Sie: Ein unzufriedenes Vorstandsmitglied, das hinwirft, bleibt ein unzufriedenes Vereinsmitglied. Es verfügt über viel Hintergrundwissen. Schon alleine aus diesem Grund sollten Sie für eine Aussprache sorgen.
Quelle: Handbuch für den Vereinsvorsitzenden

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