Juni 2013 bis August 2015


Vereinshilfe Archiv: Norbert Zimmermanns

Nr. 81 - 21. November 2014

Datenschutz bei sog. Rundmails

Worauf muss ich besonders achten?

Der Vorstand eines Vereins verschickte kürzlich eine Rundmail. Im „CC“-Feld tauchten neben meiner E-Mail-Adresse als Empfänger der Mail weitere 100 Mails-Adressen der anderen Vereinsmitglieder auf. Eine schlimme Panne des Vorstands - mit Blick auf das Thema Datenschutz. Denn:

Wenn Sie eine E-Mail an mehrere Empfänger verschicken wollen, achten Sie unbedingt darauf, in welches Feld Sie die Adressen eintragen. Denn das übliche Vorgehen, einfach alle Empfänger im Adress- oder Cc-Feld aufzulisten, kann Sie beziehungsweise den Verein teuer kommen.

 

Setzen Sie nämlich alle Empfänger in das Adressfeld oder in das Cc-Feld, sind die Adressen für jeden Empfänger sichtbar. Doch das ist ein Verstoß gegen den Datenschutz, urteilten zuständige Behörden kürzlich: E-Mail-Adressen sind personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Das heißt: Wenn Sie E-Mail-Adressen ohne das Einverständnis des Besitzers weitergeben, handeln Sie ordnungswidrig – und müssen sogar mit einem Bußgeld rechnen!

 

So machen Sie es richtig

Verwenden Sie offene E-Mail-Verteiler nur, wenn sämtliche Empfänger nachweisbar eingewilligt haben, dass ihre E-Mail- Adresse für Dritte sichtbar ist. In allen anderen Fällen senden Sie Rundmails an Ihre eigene Adresse – und setzen die eigentlichen Empfänger ins Bcc-Feld. Bcc heißt „Blindkopie“. Empfänger, die Sie in dieses Feld setzen, sind für die anderen unsichtbar.

 

Quelle: vereinswelt.de

 

Kennen Sie die am häufigsten vergessene Aufgabe in Vereinen?

Hier ist sie!

Auf einer Internetseite mit „Guten Fragen und guten Antworten“ bin ich in dieser Woche auf die Frage gestoßen: „Müssen wir im Verein eine Inventur machen?“. Die „gute“ Antwort dort lautete: „Nein, nicht buchführungspflichtige Vereine brauchen niemals eine Inventur zu machen“.

Schade, dass diese Antwort weder gut noch irgendwie richtig ist. Denn: Schon am 5. Mai 2006 gab es eine wichtige Gesetzesänderung. Damals trat das "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ in Kraft. In § 4 Absatz 3 Satz 5 und § 52 Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde festgeschrieben, dass ab dem 5.5.2006 angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter des Anlage- und des Umlaufvermögens unter

 

  • Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des
  • deren Stelle getretenen Wertes (Zeitwert, Wert nach Abschreibung usw.)

 

laufend zu führende Verzeichnisse zu erstellen sind. Die Inventurpflicht für Vereine war geboren.

Dumm nur, dass die „Geburt“ bis heute von vielen Vereinen noch nicht so recht registriert worden ist ... Was aber tun? Klare Antwort: Am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (bei den meisten Vereinen identisch mit dem Kalenderjahr) Inventur machen!

 

1. Schritt: Körperliche Bestandsaufnahme

Ermitteln Sie (zur Not mit Hilfe von Inventurhelfern) alle infrage kommenden Vermögensgegenstände und Vorräte des Vereins, die in Ihr Inventurverzeichnis einfließen. Das sind die vom Verein gekauften und in seinem Besitz befindlichen Sportgeräte oder Instrumente ebenso wie zum Beispiel die Getränkevorräte im Vereinsheim.

  • Ermitteln Sie für jeden Gegenstand die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Haben sie den Gegenstand gekauft, ist der auf der Eingangsrechnung ausgewiesene Nettobetrag (Einkaufspreis ohne Umsatzsteuer) maßgeblich.
  • Sind alle Gegenstände gezählt und bewertet, fassen Sie gleiche Gegenstände zu einer Position zusammen und addieren die Werte.
  • Der so errechnete Betrag ohne die Umsatzsteuer ist der Inventurwert, den sie ins Inventurverzeichnis eintragen.

Tipp:

Natürlich gibt es viele Gegenständem die für den eigenen Verbrauch bestimmt sind. Stifte, Kopierpapier und so weiter. Manche unterliegen einem höheren Verschleiß (z.B. Trainingsbälle) andere sollen verkauft werden. Diese werden naturgemäß oft in größeren Mengen eingekauft. Trotzdem bleiben sie nicht lange im Vermögen. Steuerlich heißt das: Sie sind im Umlauf. Folglich gehören diese Gegenstände zum Umlaufvermögen und werden von Ihnen deshalb nur dann in der Inventur erfasst, wenn sie sich zum Stichtag noch im Verein befinden. Sie setzen Sie dann mit dem ursprünglichen Wert (Einkaufspreis) an.

2. Schritt: Anlagevermögen

Gegenstände, die sich im Anlagevermögen befinden, stehen Ihrem Verein längerfristig zur Verfügung. Diese Güter gehören in ein Anlageverzeichnis. Da sie in der Regel über die Zeit der Nutzung an Wert verlieren, werden sie abgeschrieben (in der Regel nach dem amtlichen Afa-Tabellen) - und verlieren entsprechend an Wert. Auch das wird im Anlageverzeichnis dokumentiert. Deshalb enthält es

  • Zeitpunkt und Kosten der Anschaffung,
  • Wertverlust über den gesamten Nutzungszeitraum
  • Gewinnermittlungszeitraum

Extra-Tipp:

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (bis 410 Euro) fahren Sie in der Regel mit der Sofort-Abschreibung am besten. Bei Wirtschaftsgütern zwischen 150,01 und 1.000 Euro können sie aber auch jährlich einen Sammelposten bilden, der über 5 Jahre abgeschrieben wird. Aber: Was einmal im Sammelposten drin war, bleibt auch für die 5 Jahre drinnen.

Tipp:

Für das Anlageverzeichnis ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Finanzverwaltung stellt jedoch ein Muster zur Verfügung.

Für Wirtschaftsgüter, die nicht an Wert verlieren (Grundstücke, Beteiligungen usw.) brauchen Sie keine Angaben über die Nutzungsdauer zu machen. Sie führen Sie einfach nur im Verzeichnis der Anlagegüter mit ihrem Kaufpreis auf.

Schritt 3: Das Vereinsvermögen

Im nächsten Schritt ermitteln Sie alle Guthaben und Forderungen, aber auch Kredite des Vereins und machen dann eine Gesamtaufstellung des Umlaufvermögens, des Anlagevermögens, des Guthabens und der Schulden - und schon haben Sie ein echtes Bild des aktuellen Vereinsvermögens.
 

Quelle: vereinswelt.de

 

Hockey im Ganztag II - der WHV veröffentlicht die neue Auflage.

Praxisnahe Handreichung, welche Fragen beantwortet, Rahmenbedingungen klärt und Hilfestellung gibt.

Ganztagsschule: „Wer jetzt schläft, der wird mit einem Alptraum aufwachen.“

So lautete die Überschrift der 1. Ausgabe aus dem Jahr 2005.


Viele Vereine haben den Start verschlafen und klagen über sinkenden Mitgliederzahlen. Stabile oder gar wachsende Mitgliederzahlen können nur jene Hockeyclubs verzeichnen, welche sich der Thematik „Kooperation Schule und Verein“ gestellt haben.


Durch die verlängerten Schulzeiten wird das Zeitfenster am Nachmittag für die Trainingseinheiten immer kleiner. Dieser Problematik müssen sich die Vereine einerseits stellen und andererseits versuchen Hockey mehr an die Schule zu bringen.

 

» Artikel auf whv-hockey.de weiterlesen

 

 

Quelle: whv-hockey.de

 

 
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