Juni 2013 bis August 2015


Vereinshilfe Archiv: Norbert Zimmermanns

Nr. 80 - 3. Juli 2014

Kündigung per E-Mail ist möglich

Immer häufiger kommt es vor, dass Vereinsmitglieder ihre Mitgliedschaft per E-Mail kündigen. Doch was, wenn Ihre Satzung für die Kündigung vorschreibt, dass diese schriftlich zu erfolgen hat?

Hier zeigen sich die Widersprüchlichkeiten im deutschen Recht. Während im Arbeitsrecht eine Kündigung, die per E-Mail eingeht, als nicht erfolgt gilt, sieht das im Vereinsrecht anders aus. Hier genügt laut § 127 Abs. 2 BGB zur Erfüllung der Schriftform auch eine E-Mail, im Juristendeutsch eine „telekommunikative Übermittlung“ genannt.

Möchten Sie also ausschließen, dass Kündigungen per E-Mail oder Fax ausgesprochen werden, müssten Sie dies in der Satzung besonders verankern, beispielsweise dadurch, dass Sie schreiben: Kündigungen können nur per (eingeschriebenem) Brief ausgesprochen werden. Denn die jeweilige Satzungsregelung geht immer vor!

Frist beachten

E-Mail-Kündigungen treffen häufig kurz vor Ultimo ein, also dann, wenn der Verein z.B. eine Kündigungsfrist vorschreibt wie: „Eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Jahresende ist mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende möglich. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.“

Und hier ist es für Mitglieder, die für einen Brief zu spät dran sind, tatsächlich sinnvoll, zum Mittel der E-Mail zu greifen. Denn eine Kündigung per E-Mail gilt dann als zugegangen, wenn sie im Vereinspostfach eingegangen ist – im Grunde also mit dem Klick beim Absender.

 

Quelle: vereinswelt.de

 

Datenschutz und Privatsphäre

Was jeder Verein zum Thema Datenschutz wissen sollte

Erhebt, verarbeitet oder nutzt ein Verein Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen mithilfe der automatisierten Datenverarbeitung, greift das Bundesdatenschutzgesetz. Gleiches gilt, wenn noch die herkömmlichen Mitgliederkarteien im Einsatz sind. Nutzen ist jede Verwendung solcher Daten und damit auch die Veröffentlichung der Mitgliederdaten im Internet.

 

Die Einwilligung eines Mitglieds in die Nutzung seiner personenbezogenen Daten ist datenschutzrechtlich nur wirksam, wenn sie auf seiner freien Entscheidung beruht und der Betroffene zuvor ausreichend klar darüber informiert worden ist, welche Daten für welche Zwecke vom Verein gespeichert und genutzt werden bzw. an wen sie gegebenenfalls übermittelt werden sollen. Die Einwilligung bedarf regelmäßig der Schriftform.

 

Personenbezogene Daten sind nicht nur die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen Angaben, wie etwa Name, Anschrift und Geburtsdatum. Dazu zählen ferner auch sämtliche Informationen, die etwas über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person Aussagen.

Hierzu gehören insbesondere folgende Angaben:

Familienstand, Zahl der Kinder, Beruf, Telefonnummer, Eigentums- oder Besitzverhältnisse, persönliche Interessen, Mitgliedschaft in Organisationen, Datum des Vereinsbeitritts.

 

Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes dürfen Sie auch grundsätzlich keine Angaben über Mitglieder an die Presse oder an andere Medien übermitteln, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Mitglieder entgegenstehen. Allerdings kann eine Datenermittlung im Einzelfall dennoch in Betracht kommen. Dann nämlich, wenn es beispielsweise um besondere sportliche Leistungen geht.

 

In vielen Vereinen ist es üblich, personenbezogene Informationen am schwarzen Brett auszuhängen oder in der Vereinszeitung zu veröffentlichen. Das ist selbst dann zulässig, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass es dabei um Informationen geht, die in einem engen Zusammenhang mit dem Verein stehen. Das ist zum Beispiel bei der Bekanntgabe von Spielaufstellungen oder Turniersiegen der Fall. Rechtlich problematisch sind dagegen Angaben über runde Geburtstage, Eheschließungen, der Geburt von Kindern und den Abschluss von Schul- oder Berufsausbildungen.

 

Die Daten von Funktionsträgern sollten sich möglichst auf die zur Kontaktaufnahme notwendigen Angaben beschränken. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, die Einwilligung der Funktionsträger vor Verwendung der Daten im Internet einzuholen. Denn in diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass von einer Kontaktaufnahme per Telefon/Fax auch die Haushaltsangehörigen der Funktionsträger betroffen sind bzw. sein können.

 

Quelle: vereinswelt.de
 

Machen Sie das NICHT wie der Vorstand aus diesem Verein – es wird sonst richtig teuer!

Der Chef des Berliner Flughafens ist leidenschaftlicher Golfer

Aus diesem Grund ist er vor gar nicht allzu langer Zeit Mitglied im Golf- und Landclub Berlin Wannsee. Doch genau gegen diesen Verein ermittelt jetzt das Finanzamt, wie die Zeitschrift „Focus“ berichtet.

Der 1895 gegründete Verein gilt als gemeinnützig, deshalb darf die Aufnahmegebühr im Durchschnitt nicht mehr als 1.534 Euro betragen. Auf seiner Internetseite gibt der Club an, die Mitgliederzahl auf 1.100 zu beschränken - was die Kosten der Anlage mit 2 Golfplätzen, schickem Foyer, Sonnenterasse und Kaminzimmer kaum decken kann.

Laut Bild am Sonntag, die Focus zitiert, nutzte die Geschäftsführung 2008 und 2009 daher einen Trick. Statt die Aufnahmegebühren anzuheben, wurde Neumitgliedern nahegelegt, kräftig zu spenden. Im Gegenzug erhielten Sie eine Spendenbescheinigung - steuerlich abzugsfähig. Auf diese Weise soll ein Millionenbetrag zusammengekommen sein. Beispiel Hartmut Mehdorn: Er und Ehefrau Hélène „spendeten“ 40.000 Euro. „Die Spende wurde mir aber nicht zur Aufnahmebedingung gemacht“ - sagt Flughafen-Chef Mehdorn. 

Nun ja - Club-Chef Johannes Eisenberg verhandelt dem Bericht zufolge bereits mit dem Finanzamt, geht aber natürlich davon aus, dass das Verfahren eingestellt wird. Doch inzwischen ermittelt auch die Staatsanwaltschaft.

Ich will diesen Fall hier gar nicht kommentieren oder bewerten. Doch ich nehme ihn zum Anlass, um gemeinsam mit Ihnen einen Blick auf das Thema Spendenrecht zu werfen. Denn um es klar zu sagen: Eine Spende ist nur dann eine, wenn sie absolut freiwillig erfolgt. Also ohne, dass vom Verein eine irgendwie geartete Gegenleistung erwartet wird. Schon gar nicht die Aufnahme in den Verein, ganz nach dem Motto: „Neue Mitglieder sind gegen Spende willkommen, allen anderen, also jenen, die nicht spenden wollen, müssen wir leider mitteilen, dass der Verein bereits „voll“ ist.

 

Doch lassen Sie mich zunächst einen Blick auf das Thema Aufnahmegebühren überhaupt werfen:

Will ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden, darf er die Allgemeinheit nicht ausschließen. Würde er Beiträge erheben, die sich nur wenige leisten können, wäre das aber Fall. Aus diesem Grund gelten folgende Grenzen:

 

Gemeinnützig kann ein Verein nur dann sein, wenn

  • Beitrag und Umlage, je Mitglied und Jahr, maximal 1.023 Euro betragen,
  • und wenn die Aufnahmegebühr je Mitglied die Grenze von 1.534 Euro nicht übersteigt.


Diese Zahlen beziehen sich auf Durchschnittsbeträge, sodass Sie im Einzelfall durchaus höhere Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erheben können, wenn zum Beispiel für Jugendliche, Studenten oder Ehepartner gleichzeitig geringere Sätze gelten.

 

Beispiel:

Ihr Golfclub verlangt eine reguläre Aufnahmegebühr von 1.750 Euro. Schüler und Studenten zahlen 450 Euro. Im vergangenen Jahr haben Sie 34 Vollzahler und 16 Schüler und Studierende aufgenommen. Insgesamt wurden Aufnahmegebühren von 66.700 Euro eingenommen; die durchschnittliche Aufnahmegebühr je Neumitglied beträgt damit 1.334 Euro. Das bedeutet: Ihre Gemeinnützigkeit ist nicht gefährdet.

Nahezu tödlich für den Verein aber ist es, wenn er die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein von einer „Spende“ abhängig macht. Denn das Wesen einer Spende heißt „Freiwilligkeit“. Das heißt:

Zuwendungsbestätigungen dürfen Sie nur für freiwillig erteilte Spenden ausstellen! Freiwillig ist eine Spende aber immer nur dann, wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung geleistet wird - und es keine Gegenleistung vom Verein dafür gibt. Das ist unabdingbare Voraussetzung! So sind beispielsweise auch Geldbeträge, die aufgrund eines Strafverfahrens als Bewährungsauflage geleistet werden, keine Spenden, da nicht freiwillig (BFH-Urteil vom 19.12.1990, BStBl. 1991 II S. 234).

Mit einer Spende darf auch niemals eine Gegenleistung verbunden sein. Verpflichtet sich z.B. ein Sportverein gegenüber einem Unternehmer zur entgeltlichen Aufstellung eines Werbeplakates, liegt keine Spende vor, da der Verein gegenüber dem Unternehmer eine Werbeleistung erbringt. 

 

Achtung:

Auch wenn Ihr Verein von einem Unternehmer für eine Tombola einen Geschenkgutschein erhält, der im betreffenden Unternehmen eingelöst werden kann, ist Freiwilligkeit nicht mehr gegeben. Wegen der Werbewirkung darf der Verein dem Unternehmer keine Spendenbescheinigung ausstellen.
 

Quelle: vereinswelt.de

 
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