Juni 2013 bis August 2015


Vereinshilfe Archiv: Norbert Zimmermanns

Nr. 79 - 20. Mai 2014

Dieses neue Urteil des Kammergerichts Berlin müssen Sie als Vereinsvorsitzender kennen

Es entschied, dass bei der Abstimmung über einen Vereinsausschluss das betreffende Mitglied mit abstimmen darf

Eine überraschende Entscheidung hat das Kammergericht Berlin getroffen. Es entschied, dass bei der Abstimmung über einen Vereinsausschluss das betreffende Mitglied mit abstimmen darf (Beschluss vom 3.3.2014, Az. 12 W 73/13). Das sahen aufgrund von §34 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Gerichte anders. Dieser Paragraf regelt, dass ein Mitglied nicht mit abstimmen darf, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft "Verein - Mitglied" betrifft, es also selbst unmittelbar betroffen ist.

Das Kammergericht aber vertritt die Auffassung: Wenn es um den Ausschluss eines Mitglieds geht, handelt es sich nicht um ein „Rechtsgeschäft“ oder um die Einleitung eines Rechtsstreits (bei dem ebenfalls kein Stimmrecht in eigener Sache besteht), weshalb das Mitglied mitbestimmen kann.

 

 Nun heißt es in § 34 BGB tatsächlich wörtlich: 

„Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.“

Und tatsächlich ist nicht ganz von der Hand zu weisen, wie das KG Berlin argumentiert. Gehen Sie deshalb auf die sichere Seite und nehmen Sie in die Satzung eine Regelung auf, die das Stimmrecht des Mitglieds bei der Beschlussfassung zu seinem eigenen Ausschluss ausschließt. Zum Beispiel so:

§ xx
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Ebenso hat es kein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung den eigenen Ausschluss aus dem Verein betrifft.

 

Achtung:

Der § 34 BGB hat auch für Sie als Vorstand eine ganz besondere Bedeutung:

Mit „Vornahme eines Rechtsgeschäftes“ ist insbesondere der Vertragsschluss gemeint. Die Regelung gilt für alle Beschlussfassungen im Verein, also auch für Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung oder im Vorstand (§ 28 BGB).

Beispiel:

Der 2. Vorsitzende besitzt einen kleinen Computerhandel und soll vom Vorstand beauftragt werden, den neuen PC für die Geschäftsstelle zu liefern.

Folge:

Da es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen Verein und 2. Vorsitzenden handelt, darf dieser weder beim Beschluss über die Bestellung bei ihm mit abstimmen noch den Auftrag mit unterschreiben!

Das zeigt:

Bei der Beschlussfassung im Vorstand ist § 34 BGB streng zu beachten.

Noch ein Beispiel:

Sollte der Vorstand zum Beispiel einen Beschluss darüber fassen, dass der Verein Büroräume im Haus des 1. Vorsitzenden anmietet, darf der 1. Vorsitzende bei diesem Beschluss nicht mitwirken. Er ist schlicht nicht stimmberechtigt. Auch eine Enthaltung wäre daher verkehrt. Er nimmt einfach nicht an der Abstimmung teil.

 

Tipp:

Sorgen Sie in all diesen Fällen für eine saubere Protokollierung. Zum Beispiel so:

Formulierungsbeispiel:

Der Vorstand beschließt ohne Mitwirkung des 1. Vorsitzenden, ansonsten einstimmig, mit Wirkung ab dem 1. September 2014 zwei jeweils 15 Quadratmeter große Räume im Privathaus des ersten Vorsitzenden zum Betrieb der Vereinsgeschäftsstelle anzumieten. Der Mietvertrag liegt dem Protokoll als Anlage bei. 

Quelle: vereinswelt.de

 

Dürfen Mitglieder ihr Stimmrecht delegieren? 

Dürfen Mitglieder, die in der Jahreshauptversammlung nicht persönlich anwesend sein können, ihr Stimmrecht kraft Vollmacht auf ein anderes anwesendes Mitglied zu übertragen?

Um es vorwegzunehmen: Die Ausübung des Stimmrechts ist ein höchstpersönliches Recht eines jeden Mitglieds. Folge: Es ist mit der Person des Mitglieds verbunden, und zwar untrennbar. Das bedeutet aber nicht, dass ein Mitglied sein Stimmrecht auch persönlich ausüben muss.

 

Ganz im Gegenteil: Es kann Dritten eine Stimmvollmacht erteilen, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Hier kommt also – wie so oft im Vereinsrecht – der Satzung eine überragende Rolle zu. Im Klartext: Ohne „Erlaubnis“ durch die Satzung ist es Mitgliedern nicht möglich, ihr Stimmrecht weiterzugeben!

 

Achtung: Umgehen Sie diese teure Falle!

Nun gibt es in zahlreichen Vereinen in Ergänzung zur Satzung verschiedene Vereinsordnungen. Das ist grundsätzlich auch vernünftig und zulässig (sofern die Satzung solche ergänzenden Ordnungen erlaubt beziehungsweise vorsieht). Doch hier gibt es in Bezug auf das Stimmrecht ein dickes Aber: Ist in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt, dass das Stimmrecht delegiert werden kann, können Sie diese Satzungsregelung auch nicht durch eine Vereinsordnung „ergänzen“. Auch der Beschluss der Mitgliederversammlung, Stimmvollmachten zuzulassen, genügt nicht! Sollten dennoch entsprechende Abstimmungen erfolgen, kann das Abstimmungsergebnis von jedem Mitglied angefochten werden!

 

Wenn Sie ein Delegieren des Stimmrechts zulassen möchten ...
... geht es also nicht ohne entsprechende Satzungsänderung. Dabei ist es durchaus üblich, die Modalitäten einer Stimmvollmacht detailliert zu bestimmen.

 

Beispiel: Die Satzung kann anordnen, dass nur andere Mitglieder als Bevollmächtigte auftreten dürfen und im Übrigen volljährig sein müssen. Ebenso kann geregelt werden, dass Dritten, die nicht Mitglied des Vereins sind, eine Stimmvollmacht nicht erteilt werden darf. Darüber hinaus kann die Stimmvollmacht auch gegenständlich beschränkt werden.

 

Und auch das ist möglich: In der Vollmacht gibt das Mitglied vor, wie der Bevollmächtigte zu den einzelnen Beschlussgegenständen abzustimmen hat. Welche Variante Sie bevorzugen, sollten Sie, bevor Sie einen entsprechenden Änderungsantrag in die Mitgliederversammlung einbringen, sorgfältig ausdiskutieren. Letztendlich sollte aber gelten: Nur wer da ist, hat auch eine Stimme. Im wahrsten Sinne des Wortes.

 

Quelle: vereinswelt.de
 

Das müssen Sie als Vorstand zum Thema Vorstandswahlen wissen

die wichtigsten Punkte zum Thema Wahlen

Haben Sie das auch schon einmal erlebt? Es stehen Wahlen an - und ein Mitglied in der Versammlung meint: „Da der Vorstand doch komplett wiederzuwählen ist, können wir doch ‚in einem Rutsch‘ abstimmen.“ Die anderen anwesenden Mitglieder finden die Idee gut, also wird per „Blockwahl“ abgestimmt.

So gut die Idee auch ist. Sie funktioniert nicht. Denn: Sieht die Satzung Ihres Vereins eine Blockwahl nicht ausdrücklich vor, kann nicht nach diesem Wahlverfahren gewählt werden (OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.3.2013, Az. 3 W 41/13). Maßgebend ist nämlich immer das von der Satzung vorgesehene Wahlverfahren.
 

Wo ist das geregelt?
Zunächst in § 27 Abs. 1 BGB, wonach die Bestellung des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt - sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Für die Wahl selbst wiederum ist immer das in der Satzung genannte Verfahren anzuwenden. Das Urteil aus Zweibrücken macht deutlich: An dieses Verfahren sind Sie auch gebunden. Ein Satzungsverstoß führt zur Ungültigkeit der Wahlen - und damit ist dann am Ende Niemanden geholfen.

Welche Mehrheiten brauchen Sie?
Sofern Ihre Satzung hierzu nichts regelt, braucht ein Vorstandsmitglied, das gewählt werden möchte, stets die absolute Mehrheit, so regelt es § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB. Dort heißt es wörtlich: „Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen“.
Nach gängiger Rechtsauffassung gilt das auch dann, wenn Ihre Satzung die „einfache“ Mehrheit vorsieht. Damit ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen spielen für das Wahlergebnis also keine Rolle.

Meine Empfehlung:
Falls noch nicht geschehen, sollten Sie in Ihre Satzung ein konkretes Wahlverfahren aufnehmen. So lassen sich Streitigkeiten am besten vermeiden. Schließlich ist die Satzung das „Grundgesetz“ Ihres Vereins, und an dieses „Grundgesetz“ sind Mitglieder und Vorstand gleichermaßen gebunden.

Wahlausschuss bilden?
Oft wird bei Wahlen ein „Wahlleiter“ bestimmt der noch ein paar Helfer zum Stimmauszählen an die Hand bekommt. Geht das auch ohne Satzungsgrundlage?

Ja, das geht. Zwar stellt ein solches Vorgehen ohne Satzungsregelung eigentlich einen Satzungsverstoß dar - hier aber zeigt sich die Rechtsprechung großzügig.

Einzelabstimmung oder Blockwahl?
Die Antwort ergibt sich aus dem Urteil des OLG Zweibrücken von oben: Ihre Satzung entscheidet. Doch Halt!

Nun ist ja auch denkbar, dass in der Satzung Nichts geregelt ist. Und dann? Die Antwort:

Enthält Ihre Satzung für die Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder gar keine Regelung, kann die Mitgliederversammlung oder sogar der Versammlungsleiter entscheiden, ob eine Gesamt- oder Einzelabstimmung durchgeführt wird.

Doch Achtung:
Bei einer solchen Gesamtabstimmung muss dann jedes Mitglied so viele Stimmen haben, wie Kandidaten zu wählen sind. Und jede einzelne Stimme muss das Mitglied dann auch nach Gutdünken vergeben können. Es muss ihm also möglich sein, zu entscheiden: Peter Mustermann als 1. Vorsitzenden ja, Karl Peters als Schatzmeister nein usw.

Eine echte Blockwahl oder auch Listenwahl, wie es ggf. in großen Vereinen vorkommt, geht aber niemals ohne Satzungsgrundlage!

Geheime schriftliche Wahl oder Handzeichen?
Das kann, sofern die Satzung nicht ausdrücklich eine geheime Wahl vorsieht, der Versammlungsleiter bestimmen - oder auch von einem Mitglied beantragt werden. In diesem Fall lässt der Versammlungsleiter das Mitglied dann über den entsprechenden Antrag beschließen.

Ist „Briefwahl“ zulässig?
Wenn die Satzung hierzu keine Regelung enthält, ist eine Briefwahl nur zulässig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung hierzu erteilt haben (§ 32 Abs. 2 BGB).

Fazit:
Beim Thema Wahlen spielt Ihre Satzung die entscheidende Rolle, weshalb ich immer empfehle, vor einer Wahl diese noch einmal sorgfältig zu studieren. Die dort getroffenen Regelungen sind vom Versammlungsleiter tunlichst einzuhalten. Und immer dort, wo die Satzung nichts regelt, greifen die gesetzlichen Regelungen des BGB.

Quelle: vereinswelt.de

 
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