Juni 2013 bis August 2015


Vereinshilfe Archiv: Norbert Zimmermanns

Nr. 78 - 27. März 2014

Hätten Sie das zur aktuellen Ehrenamtspauschale gewusst?

Eine Frage, die sich im Zusammenhang mit diesen ehrenamtlichen Helfern immer wieder stellt, ist: Dürfen diese Helfer eigentlich auch von der Ehrenamtspauschale profitieren - oder nicht?

Hier die Antwort:
Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag, die ein gemeinnütziger Verein seinen nebenberuflich ehrenamtlich Tätigen gewähren kann.

Zu den ehrenamtlich Tätigen gehören die Vorstandsmitglieder ebenso wie die zahlreichen Helferinnen und Helfer, die sich im gemeinnützigen Bereich des Vereins einsetzen. 720 Euro im Jahr sind maximal drin.

Begünstigt durch die Ehrenamtspauschale sind sämtliche Tätigkeiten im

  • gemeinnützigen,
  • mildtätigen und
  • kirchlichen Bereich.

 

Achtung:

Anders als bei der Übungsleiterpauschale gibt es bei der Ehrenamtspauschale keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten, zum Beispiel auf übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Begünstigt sind demnach zum Beispiel die

 

Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder,
 

  • des Kassierers,
  • der Bürokräfte,
  • des Reinigungspersonals,
  • des Platzwartes,
  • des Aufsichtspersonals,
  • der Betreuer und Assistenzbetreuer im Sinne des Betreuungsrechts.
     

Wichtig aber ist:

Begünstigt sind ausschließlich Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich Ihres Vereins. Dazu zählen der ideelle Bereich und der Zweckbetrieb. Diesen Fallstrick müssen Sie als Vereinsvorsitzender kennen – und unbedingt umgehen.

 

Ideeller Bereich Zweckbetrieb
Zu diesem Bereich gehören die Tätigkeiten, die unmittelbar zur Erfüllung der satzungemäßen Zwecke ausgeübt werden. Zu diesem Bereich zählen Tätigkeiten, die durch wirtschaftliches Handeln geprägt sind, aber der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke dienen.

Beispiele:

  • ehrenamtliche Vorstandstätigkeit
  • Trainer der Jugendmannschaft
  • Platzwart
  • Zeugwart usw.
Beispiele:
  • Kassierer im Museumsshop
  • Durchführung von Krankentransporten usw.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das heißt im Fazit also:
Immer dann, wenn es um die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke geht, können gemeinnützige Vereine ihre ehrenamtlichen Helfer via Ehrenamtspauschale ein Taschengeld als Dankeschön zukommen lassen. Wichtig: Der Vorstand muss hierüber einen entsprechenden Beschluss fassen, schließlich muss dokumentiert werden (Protokoll), wer warum bedacht wird.

Übrigens:
Die Anhebung der Ehrenamtspauschale in 2013 von 500 und 720 Euro war eine der Änderungen des Jahres 2013, die von vielen Vereinen positiv aufgenommen wurde.

 

Quelle: vereinswelt.de

 

SEPA verlängert:

Nutzen Sie die Zeit für ein paar grundlegende Überlegungen

Das Plenum des EU-Parlaments hat am 6. Februar 2014 der um sechs Monate verlängerten Frist für die Umstellung auf das europäische SEPA-System zugestimmt. Damit trat die Verlängerung der Übergangsfrist für Lastschriften und Überweisungen bis August 2014 endgültig in Kraft. Daher sind Zahlungsausfälle für Vereine, die die SEPA-Umstellung nicht rechtzeitig gemeistert haben, erst einmal vom Tisch. Doch Sie können die längere Umstellungsphase auch sinnvoll nutzen, zum Beispiel, um die Regelungen zum Beitragseinzug in Ihrer Satzung und Ihrer Beitragsordnung einmal grundsätzlich zu überprüfen.

 

Quelle: vereinswelt.de
 

Sachspenden

- wie Sie gebrauchte Sachen richtig bewerten

Sachspenden verursachen bisweilen Schwierigkeiten, wenn es darum geht, ihren Wert zuverlässig zu ermitteln. Doch dazu sind Sie verpflichtet, falls Sie dem Spender eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen möchten.

 

Handelt es sich um neue Sachen, etwa fabrikneue Sportgeräte, haben Sie es leicht. Sie lassen sich vom Spender einfach den Kaufbeleg oder die Quittung zeigen und schon können Sie den Wert der Spende zutreffend bescheinigen. Anders sieht es dagegen bei gebrauchten Sachspenden aus, wenn Ihnen also beispielsweise eine gebrauchte Telefonanlage oder ein gebrauchter Kleinbus als Spende angedient wird.

 

Vorsicht! Lassen Sie sich hierbei nicht zu Gefälligkeitsbescheinigungen hinreißen, mag die Freude über die Spende auch noch so groß sein. Für den Verein steht die Gemeinnützigkeit auf dem Spiel. Und Sie als Vorsitzender haften persönlich für falsche Angaben auf der Zuwendungsbescheinigung.

 

Ihnen bleibt meist gar nichts anderes übrig, als den Wert der Sachspende zu schätzen. Dabei können Sie allerdings auf eine wichtige Praxishilfe zurückgreifen: Es handelt sich um die amtlichen Abschreibungstabellen (AfA). Wenn Sie sich daran orientieren, sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

 

Quelle: vereinswelt.de

 
Zurück
« Vereinshilfe
Vereinshilfe Archive
» Dieter Schuermann
» Gunolf Bach
» Dieter Strothmann 1
» Dieter Strothmann 2
» Norbert Zimmermanns
» Maren Boyé
 

» Impressum   » Datenschutz © 2024 • hockey.de