Juni 2013 bis August 2015


Vereinshilfe Archiv: Norbert Zimmermanns

Nr. 77 - 20. Februar 2014

Kostenlose LSB-Broschüre "Erste Hilfe bei Sportunfällen"

Die Handreichung im DIN A5-Format steht zum Download bereit

Mit der Broschüre "Erste Hilfe bei Sportunfällen" erhalten Übungs- und Trainingsleitungen eine wertvolle Hilfestellung, um für Sportunfälle und Notfallsituationen in der Vereinsarbeit vorbereitet zu sein. Sie hilft, kompetent und sicher handeln zu können und gibt einen kurzen Überblick über die richtigen Maßnahmen. Die Bandbreite der Themen reicht von Verstauchungen und Verrenkungen über Knochenbrüche und Wunden bis hin zum Herz-Kreislauf-Stillstand.

Die Broschüre kann keine Schulung in "Erster Hilfe" ersetzen. Im Gegenteil, sie möchte vielmehr zur Nutzung der vielfachen Schulungsangebote für Laienhelfer anregen.

Die vom Landessportbund mit den Sportärztebünden entwickelte DIN A5-Broschüre kann kostenlos in angemessener Anzahl bestellt werden beim Service-Center des Landessportbundes NRW: 0203 7381-777.

 » zum Download auf www.lsb-nrw.de

 

Quelle: lsb-nrw.de

 

Helfer für die SPECIAL OLYMPICS 2014 gesucht

19. bis 23. Mai 2014 in Düsseldorf

Für die Special Olympics Düsseldorf 2014, die Nationalen Spiele für Menschen mit geistiger Behinderung, werden in einigen Sportarten noch fachliche Helfer gesucht. 1.700 freiwillige Helfer haben sich bereits zum Mitwirken an dem sportlichen Großereignis vom 19. bis 23. Mai 2014 in Düsseldorf angemeldet. In den Sportarten Boccia, Bowling, Golf, Kanu und Kraftfreikampf sind noch freie Helferstellen zu besetzen. Des Weiteren werden für den 20. Mai 2014 Spielbeobachter beim Fußball gesucht.

 

» Helfer werden bei den Special Olympics

 

Quelle: lsb-nrw.de

 

Praktisch für die Praxis: Lauf- und Schnaufspiele mit Peter Plus

Eine Reise zu Peter-Plus und seinen Freunden

Bewegungsmangel und Fehlernährung führen auch bei Kindern und Jugendlichen immer häufiger zu Übergewicht. Damit wächst die Bedeutung von Bewegungsförderung allgemein und im Hinblick auf die Ausdauerleistungsfähigkeit im Besonderen. Im Rahmen unserer Praktisch für die Praxis-Reihe bietet hier die Bewegungseinheit zu Peter-Plus unterschiedliche Spiele zur kindgerechten und ganzheitlich orientierten Ausdauerförderung an. Bei den Lauf- und Schnaufspielen wird nicht nur die physische (z. B. Herz-Kreislaufsystem), sondern auch die psychische (z. B. Selbstbewusstsein) und soziale (z. B. sich gegenseitig helfen) Leistungsfähigkeit der Kinder angesprochen.

 

» Zum Übungsstundenbeispiel Peter Plus

 Quelle: vibss.de

 

Dürfen die Jugendlichen das in Ihrem Verein nun machen, oder dürfen sie es nicht?

Welche Ämter dürfen Jugendliche im Verein übernehmen?

Jugendliche sind das Salz in der Suppe eines fast jeden Vereins. Sie halten ihn in Schwung, den Vorstand auf Trab und überraschen immer wieder mit neuen, unkonventionellen Ideen. Und dann sind da die Jugendlichen, die sich gerne ein bisschen mehr engagieren und Verantwortung übernehmen möchten. Zum Beispiel als Betreuer, Trainer usw.

„Wie sieht das eigentlich rechtlich aus? Dürfen Jugendliche solche Aufgaben übernehmen - oder begibt sich der Vorstand damit in eine unkalkulierbare Haftungsfalle?"

 

Hier ist die Antwort:

Ein Kind bis zu sieben Jahren kann, da es geschäftsunfähig ist, kein Vereinsamt übernehmen. Zwischen sieben und achtzehn Jahren kann der Minderjährige grundsätzlich ein Vereinsamt übernehmen. Da es nicht nur rechtliche Vorteile mit sich bringt, müssen die gesetzlichen Vertreter des Kindes oder des Jugendlichen ihre Zustimmung zur Übernahme des Vereinsamts vor der Wahl erteilen oder nachträglich die Wahl ihrer Tochter oder ihres Sohnes in ein Vereinsamt genehmigen. Die rechtlichen Nachteile der Übernahme eines Vereinsamts liegen z.B. darin, dass ein Mitglied des Vereinsvorstands grundsätzlich für den Verein haftet.

Die Übernahme eines Vereinsamts darf das Kind bzw. den Jugendlichen nicht überfordern. Kriterien für die Übernahme eines Vereinsamts sind daher neben dem Alter z.B. auch geistige und körperliche Entwicklung, schulische Leistungen/ Pläne, Reife und Verantwortungsbewusstsein des jungen Vereinsmitgliedes.

Widersprechen die gesetzlichen Vertreter der Übernahme des Vereinsamts ausdrücklich oder erteilen trotz Aufforderung nicht ihre Zustimmung, darf der Minderjährige das Vereinsamt nicht übernehmen. Der Verein ist nur dann rechtlich auf der sicheren Seite, wenn die Zustimmung oder Genehmigung der Übernahme des Vereinsamts ausdrücklich – und am besten schriftlich – erteilt wird.

 

Wie sieht das eigentlich bei den Mitgliedschaftsrechten aus?

Hier gilt:
Ein geschäftsunfähiges Mitglied – also nach § 104 Abs.1 BGB ein Kind bis zu sieben Jahren – kann keinerlei Mitgliedschaftsrechte ausüben. Es wird in der Mitgliederversammlung oder bei Abstimmungen von seinen Eltern vertreten. Für beschränkt geschäftsfähige Mitglieder (Kinder und Jugendliche zwischen dem siebten und dem achtzehnten Lebensjahr, so § 106 BGB) hängt die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten nicht nur von den gesetzlichen Regelungen des BGB (das von einer beschränkten Geschäftsfähigkeit spricht), sondern auch von denen in der Vereinssatzung ab.

Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme des beschränkt geschäftsfähigen Jugendlichen in den Verein beinhaltet gleichzeitig das stillschweigende Einverständnis, dass der Jugendliche alle mit einer Mitgliedschaft verbundenen Rechte ausübt. Damit darf der minderjährige Jugendliche auch ohne erneute ausdrückliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter an Mitgliedsversammlungen teilnehmen und sein Stimmrecht ausüben, sofern er das siebte Lebensjahr vollendet hat.

Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn die gesetzlichen Vertreter ausdrücklich erklärt haben, dass ihre Tochter oder ihr Sohn nicht abstimmen darf. Auch kann die Satzung des Vereins das Teilnahmerecht von Jugendlichen an Mitgliedsversammlung und/ oder ihr Stimmrecht ausdrücklich regeln.

Tipp:
Wenn die Jugendlichen in der Mitgliedsversammlung kein oder nur ein beschränktes Stimmrecht haben sollen (z.B. ab einem bestimmten Alter oder nur für bestimmte Abstimmungen), ist eine entsprechende Regelung in der Satzung ein absolutes Muss.

 

Quelle: vereinswelt.de

 
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