Juni 2013 bis August 2015


Vereinshilfe Archiv: Norbert Zimmermanns

Nr. 75 - 5. Dezember 2013

Beitragserhöhung: Wie hoch darf sie denn nun wirklich sein?

Angesichts der steigenden Kosten müssen sich viele Vereine mit dem Gedanken an eine Beitragserhöhung auseinandersetzen. In der Praxis ist da die Frage relevant, wie hoch die Beitragserhöhung ausfallen kann oder darf, damit sie rechtlich wirksam ist.

In verschiedenen Kommentaren zum Vereinsrecht wird eine Obergrenze von 50 bis 75 % genannt, wenn es um die Anhebung der Mitgliedsbeiträge geht. Dabei wird dann von einer „wesentlichen Pflichtenmehrung“ gesprochen – einem Begriff aus dem Gesellschaftsrecht. Damit sollen die Gesellschafter (in Ihrem Fall die Mitglieder) vor Beitragspflichten geschützt werden, die sie beim Eintritt in den Verein nicht absehen konnten. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll also der wirtschaftliche Aufwand für das Vereinsmitglied berechenbar sein.

Wichtig: Ihre geplante Beitragserhöhung sollten Sie deshalb auch stets VOR der jeweiligen Mitgliederversammlung ankündigen. Begründen Sie vorab, warum die Beitragserhöhung notwendig ist. Denn es gilt der Grundsatz: Je unvorhersehbarer die Beitragserhöhung für das Mitglied ist, umso eher tendieren die Gerichte dazu, sie als „für das Mitglied nicht zumutbar“ einzuschätzen.

Da im Falle einer gerichtlichen Überprüfung das Gericht auch immer ähnliche Vereine und deren Beitragssätze zum Vergleich heranziehen würde, sollten Sie sich an den Beitragssätzen dieser Vereine orientieren und auch nach Ihrer Beitragserhöhung nicht deutlich über deren Sätzen liegen – es sei denn, Ihr Verein hat ein Alleinstellungsmerkmal, das einen Vergleich mit anderen, ähnlichen Vereinen nicht möglich macht!

Eine moderate Preiserhöhung im Rahmen von maximal 20 bis 30 % hat zudem den Vorteil, dass nicht alle Mitglieder des Vereins zustimmen müssen, sondern die in der Satzung für Beschlüsse in der Mitgliederversammlung genannte Mehrheit reicht. Würden Sie eine drastische Beitragserhöhung anstreben – zum Beispiel Verdoppelung der Mitgliedsbeiträge – hätte dies nämlich zur Folge, dass ALLE betroffenen Mitglieder über die Beitragserhöhung abzustimmen haben.

Praxis-Tipp: Auf der ganz sicheren Seite sind Sie, wenn durch die Erhöhung der Beiträge der Kaufkraftschwund (Inflationsrate) oder Tarifsteigerungen aufgefangen werden sollen.

 

Quelle: vereinswelt.de

 

Was in Ihrem Rechenschaftsbericht niemals fehlen sollte

Die Rechenschaftsberichte der Vereine sind so vielfältig wie die Vereine selbst. Abhängig von der Größe, Struktur und den Aktivitäten des Vereins fallen die Rechenschaftsberichte sehr unterschiedlich aus. Es gibt aber einige Angaben, die in keinem Rechenschaftsbericht fehlen dürfen. Die Checkliste zeigt, welche das sind:

Checkliste: Inhalt eines Rechenschaftsberichtsberichts

  • Mitgliederentwicklung: Zu- und Abgang von Mitgliedern, Erläuterungen zu auffälligen Entwicklungen, Ausschlussverfahren
  • Durchgeführte Vereinsveranstaltungen
  • Teilnahme an Wettbewerben und Ergebnissen
  • Beziehungen zum Dachverband und anderen Vereinen
  • Stand laufender Projekte
  • Struktur des Vereins
  • Aktivitäten der Organe und Ausschüsse
  • Sonstige Ereignisse, die für den Verein wichtig waren
  • Finanzbericht (siehe unten)

Beispiele für zusätzliche Elemente des Rechenschaftsberichts
(je nach Situation des Vereins)

  • Beziehungen zu Sponsoren und Spendern
  • Aktivitäten zur Gewinnung weiterer Sponsoren und Spender
  • Ausgang von für den Verein bedeutsamen Gerichtsverfahren
  • Hauptamtliche Mitarbeiter, Veränderungen im Personalbestand
  • Geplante Projekte und Aktivitäten


Denken Sie bei der Zusammenstellung der Informationen daran, dass Sie mit dem Rechenschaftsbericht einen vollständigen Überblick über die Lage des Vereins geben müssen. Sie können den Rechenschaftsbericht aber auch nutzen, um ihre Mitglieder im gewissen Maße „zu erziehen“.

Beispiel: Auszug aus einem Rechenschaftsbericht:

"Leider mussten wir im letzten Jahr gemäß §___ der Satzung drei Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, weil sie ihren Beitrag trotz mehrfacher Mahnung nicht gezahlt haben“. Oder

„Leider mussten wir im letzten Jahr drei Mitgliedern den Schlüssel zum Bootshaus entziehen, weil sie sich nicht an die Bootshausordnung gehalten haben. Diese Mitglieder können die Vereinsbote jetzt nur noch im Rahmen des Trainingsbetriebes nutzen.“


Namen sollten Sie dabei selbst verständlich nicht nennen.

Ausblick auf das kommende Jahr – Pflicht oder Kür?

Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber vielfach üblich, auch einen Ausblick auf die Aktivität im laufenden Geschäftsjahr zu bieten.

Tipp:
Insbesondere bei Projekten, bei denen Sie nicht ganz sicher sind, ob die Mitgliederversammlung sie kritisch bewertet, ist es sogar sehr sinnvoll, das Projekt in diesem Rahmen kurz vorzustellen. Sie verschaffen sich so ein Meinungsbild und können ihre Aktivitäten gegebenenfalls neu strukturieren. Dadurch ersparen Sie sich unerfreuliche Überraschungen bei der Vorstellung des nächsten Rechenschaftsberichts.

Und schließlich können und sollten Sie den Rechenschaftsbericht auch nutzen, um aktiven Mitgliedern für die geleistete Arbeit ausdrücklich zu danken.
 

Quelle: vereinswelt.de

 

Aktivitäten in der Vorweihnachtszeit

von VIBSS Online - Vereinsmanagement des LSB NRW

Der Vereinsmanager, die Social Medias und die Weihnachtszeit

Der Vereinsmanager kommuniziert in den Social Medias für den Verein mit den Mitgliedern. Gilt dies auch für die Weihnachtstage?

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Weihnachtsgrußversand

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Alle Jahre wieder - Weihnachtsgrüße an Mitarbeiter/innen

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Alternative zur klassischen Weihnachtsfeier

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Quelle: vibss.de

 
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