Juni 2013 bis August 2015


Vereinshilfe Archiv: Norbert Zimmermanns

Nr. 74 - 7. November 2013

Vorsicht: Laufen Sie mit Ihrem Aufnahmeantrag nicht in diese neue Terminfalle 

am 1.2.2014 startet das neue SEPA-Verfahren

Haben Sie schon daran gedacht, Ihre Aufnahmeanträge anzupassen? Am 1.2.2014 startet das neue SEPA-Verfahren - und das bedeutet auch, dass Sie bei Abbuchungen (Lastschriften) nun einiges zu beachten haben. Wichtig aber ist, dass Sie schon jetzt die Aufnahmeanträge so gestalten, dass Sie zukunftsfest sind.

Die Abkürzung „SEPA“ steht übrigens für „Single Euro Payment Area“, was so viel bedeutet wie „einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“. SEPA bezeichnet im Bankwesen das Projekt eines europaweit einheitlichen Zahlungsraums für Transaktionen in Euro. In diesem Zahlungsraum sollen für Kunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen erkennbar sein. Als Endtermin für die jeweiligen nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren gilt der 1. Februar 2014 (für Nicht-Euroländer der 1. Oktober 2016).

In Bezug auf Ihren Aufnahmeantrag gilt dabei folgendes:

Am Aufnahmeantrag selbst ändert sich durch die Umstellung auf das SEPA-Verfahren nichts. Wenn Sie im Verein mit dem Aufnahmeantrag aber gleichzeitig eine Einzugsermächtigung einholen, bleibt Ihnen aber nichts anderes übrig, als das Formular jetzt anzupassen. Die bisherige Einzugsermächtigung ist durch das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren zu ersetzen.

Zum Beispiel so:

SEPA Lastschriftmandat:                           JA               NEIN
 
Ich/Wir ermächtige(n) den Verein ........... e.V. den jeweiligen Mitgliedsbeitrag bei Fälligkeit von meinem/unserem nachfolgend genannten Konto mittels Lastschrift einzuziehen:
 
IBAN: ................................. (finden Sie auf Ihrem Kontoauszug)
BIC:  ................................... (finden Sie auf Ihrem Kontoauszug)
 
 
Kreditinstitut:  .......................................................
 
Kontoinhaber: .......................................................
 
Zugleich weise(n) ich/wir mein/unser Kreditinstitut an die vom Verein ................... e.V. auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
 
Hinweis: Ich kann/wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
 
Unsere Gläubiger-ID: ............... - Zahlungsart: wiederkehrende Zahlungen

Wichtig:

Falls noch nicht geschehen, sollten Sie als allererstes die Gläubiger-ID („Gläubiger-Identifikationsnummer“) für Ihren Verein beantragen. Jeder Lastschriftgläubiger, der Gelder per SEPA-Lastschriftverfahren einziehen will, benötigt diese Nummer. Das gilt auch für Ihren Verein. Sie werden sie bei weiteren Umstellungsmaßnahmen, dem Abschluss einer neuen Inkassovereinbarung mit Ihrer Bank und für den späteren Einzug benötigen. Den Antrag können Sie für Ihren Verein nur online bei der Bundesbank stellen: www.glaeubiger-id.bundesbank.de. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht. Sie erhalten die Gläubiger-ID dann an die von Ihnen bei Antragsstellung angegebene E-Mail-Adresse.

Vorsicht Falle:

Viele Vereine bieten Online-Aufnahmeanträge.
 
Da es keine gesetzlichen Formvorschriften für das Aufnahmeverfahren gibt, kann Ihr Verein grundsätzlich auch ein Online-Aufnahmeverfahren vorsehen. Doch beim Online-Verfahren stehen Sie immer in dem Konflikt, einerseits ein möglichst einfaches Aufnahmeverfahren realisieren zu wollen und andererseits die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen. Denn im Gegensatz zu schriftlichen Aufnahmeanträgen bringen Online-Aufnahmeanträge ein Beweisproblem mit sich: Den Nachweis, dass ein Online-Aufnahmeantrag tatsächlich von dem angeblichen Aussteller stammt, werden Sie in der Praxis kaum führen können. Dazu kommt beim SEPA-Verfahren:
Gültige SEPA-Lastschriftmandate können nicht online erteilt werden. Das ist in den SEPA-Regularien nicht vorgesehen. Womit klar ist: Der reine Online-Antrag, der am Bildschirm ausgefüllt und zurückgemailt wird, ist passé. Und denken Sie deshalb auch daran, all jene Mitglieder anzuschreiben, von denen Sie noch keinen schriftlichen Lastschriftauftrag haben. Alte Lastschriften werden zwar automatisch umgestellt - aber: Ohne Unterschrift und Lastschriftauftrag kein gültiges SEPA-Mandat.

Tipp:

Wollen Sie trotzdem den Online-Aufnahmeantrag beibehalten, trennen Sie Aufnahmeantrag und SEPA-Lastschriftermächtigung.

 

Quelle: vereinswelt.de

 

Sie werden mir in Ihrem Verein doch nicht über dieses neue Urteil stolpern, oder?

Rechtsfalle bei Schnuppermitgliedschaften

Probe- oder Schnuppermitgliedschaften sind ein probates Mittel, um neue Mitglieder an den Verein heranzuführen. Allerdings müssen Sie als Vorstand in diesem Fall gleich an zwei Dinge denken: An die Satzung Ihres Vereins und seit neuestem an das Oberlandesgericht Dresden. Das hat nämlich entschieden: Wenn Sie Probemitgliedschaften anbieten, die sich automatisch verlängern, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich „Stopp“ sagt, müssen Sie schon in der Werbung bzw. dem Angebot ganz deutlich auf diesen Umstand aufmerksam machen.

Im entschiedenen Fall hatte ein Portal eine „kostenlose Probemitgliedschaft“ angeboten, aber nur im Kleingedruckten darauf hingewiesen, dass sich die Probemitgliedschaft in eine echte Mitgliedschaft mit mindestens zwölfmonatiger Laufzeit wandelt, wenn das neu gewonnene Mitglied nicht ausdrücklich erklärt, dass es nicht dabei bleiben möchte. Das aber verstößt nach Ansicht der OLG-Richter gegen § 312g Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), (Beschluss vom 28.8.2013, Az. 14 W 832/13).
 

Quelle: vereinswelt.de

 

Jahreshauptversammlung – 5 kritische Punkte

Immer wieder kommt es vor, dass in der Jahreshauptversammlung plötzlich Verfahrens- oder Sachfragen auftauchen, die nicht selten zu Unstimmigkeiten führen. 

Hier eine Übersicht der fünf häufigsten Fragen – und die Antworten darauf.

1. Verschiebung möglich?

Die ordentliche Mitgliederversammlung müssen Sie zu den in der Vereinssatzung bestimmten Zeiten durchführen. Aus dringenden Gründen ist eine Terminverschiebung möglich, z. B. Erkrankung von Organmitgliedern und ihrer Vertreter, anderweitige Belegung des angemieteten Versammlungsraums, Verhinderung zahlreicher Mitglieder. Muss der Termin verschoben werden, müssen Sie die Mitglieder unter genauer Angabe der Gründe schriftlich informieren und den neuen Termin benennen, der möglichst nah (bis zu vier Wochen) am ursprünglichen Termin liegen sollte.

2. Wer wird eingeladen?

Welche Mitgliedergruppen Sie einladen, ergibt sich in der Regel aus der Satzung. Ist hier nichts geregelt, haben grundsätzlich alle Vereinsmitglieder das Recht (nicht jedoch die Pflicht), an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Also alle aktiven Mitglieder und Gäste sowie Förder- und Ehrenmitglieder. Auch solche Mitglieder, deren Mitgliedschaft zwar bereits gekündigt wurde, aber noch nicht erloschen ist, dürfen teilnehmen. Gibt es Vereinsorgane, die ganz oder zum Teil mit Nichtmitgliedern besetzt sind (Fremdorganschaft), steht auch diesen ein Teilnahmerecht zu.

Minderjährige Vereinsmitglieder werden über ihre gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) eingeladen. Ausnahme: Den minderjährigen Mitgliedern ist es über ihre gesetzlichen Vertreter gestattet, die Mitgliedschaftsrechte selbst auszuüben. Ob die Jugendlichen ein Stimmrecht haben, regelt die Satzung. Die meisten Satzungen stellen auf „Volljährigkeit“ ab. _ Tipp: Damit werden die Belange der Jugendlichen nicht ausreichend berücksichtigt. Verankern Sie in der Satzung eine Jugendordnung. Beispielsweise kann vorgesehen werden, dass die jugendlichen Mitglieder einen Sprecher aus ihren Reihen wählen, der Sitz und Stimme im Vorstand hat.

3. Darf ein Mitglied seinen Anwalt mitbringen?

Sie können einem Mitglied, gegen das ein Vereinsstrafverfahren läuft, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht verwehren, wenn sich auch Ihr Verein der Hilfe eines Anwalts bedient. Dem Teilnahmerecht eines Anwalts kann sich die Mitgliederversammlung also nicht entziehen.

4. Was gehört in den Rechenschaftsbericht?

Der Rechenschaftsbericht versetzt die Mitgliederversammlung über die Lage des Vereins in Kenntnis. Er muss daher alles enthalten, was sich im abgelaufenen Berichtszeitraum an wesentlichen Ereignissen ergeben hat. Ihre Aufgaben:

  • Einnahmen und Ausgaben des Vereins zusammenfassen und mit Belegen dokumentieren
  • Vermögenssituation des Vereins darstellen
  • Übersicht über den Mitgliederbestand geben
  • über Aufnahme neuer Mitglieder berichten
  • Beendigung von Mitgliedschaften (bei außergewöhnlichem Mitgliederschwund ist ggf. auch über die Gründe zu berichten) mitteilen
  • zu erwartende Ausgaben und Einnahmen bekannt geben

Ihnen steht als Vereinsvorstand bei wirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Jedes Ihrer an der Versammlung teilnahmeberechtigten Vereinsmitglieder hat das Recht, Sie über die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse im Verein zu befragen. Die einzelnen Mitglieder sind auch berechtigt, Fragen zu vorgelegten Berichten zu stellen oder um die Erläuterung von Vorgängen zu bitten.

5. Recht zur Antragstellung?

Sachanträge der Vereinsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung nur zulässig, wenn sie einen konkreten Bezug zum aktuellen Tagesordnungspunkt haben. Ist ein solcher Zusammenhang für den Versammlungsleiter nicht erkennbar, braucht der Antrag nicht zur Abstimmung zugelassen zu werden. Ausnahme: Möchte das Mitglied mit seinem Antrag eine Änderung der bestehenden Verfahrensordnung erreichen, ist der Antrag zuzulassen. Der Versammlungsleiter muss unmittelbar darüber abstimmen lassen. Beispiel: Ein Mitglied möchte darüber abstimmen lassen, die Reihenfolge der zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu ändern oder dass in geheimer statt in offener Abstimmung abgestimmt wird.

 

Quelle: vereinswelt.de

 
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