Juni 2013 bis August 2015


Vereinshilfe Archiv: Norbert Zimmermanns

Nr. 73 - 17. Juli 2013

Unbedachter Umgang bei der Versendung von Serien-E-Mails mit sichtbarem E-Mail-Verteiler führt zu Bußgeld

Die Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens hat eine E-Mail an viele verschiedene Kunden verschickt und dabei die Sendeoptionen „an“ (to) und „Cc“ (Carbon Copy) verwendet. Sie hat die EMail-Adressen der Empfänger in diese beiden Felder kopiert, so dass die Adressaten für alle Empfänger sichtbar waren. Da bei den meisten Adressaten die E-Mail-Adresse aus Vor- und Nachnamen besteht, sind diese als personenbezogene Daten zu bewerten. Diese wurden hier unzulässig übermittelt.

Eine Übermittlung der Adressen ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine gesetzliche Erlaubnis war vorliegt, stellt auch das Bayerische Landesamt für Datenschutz (BayLDA) klar. Da eine Einwilligung der Betroffenen hier nicht zu erkennen war, hat das BayLDA ein Bußgeld gegen die Mitarbeiterin verhängt. 

Wird eine solche Ordnungswidrigkeit durch einen leitenden Mitarbeiter begangen, kann nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auch ein Bußgeld gegen das Unternehmen als juristische Person verhängt werden. Dies gilt natürlich analog auch für Vereine und Verbände.
 

Quelle: FA-DSP-Info-Brief 2013-07
 

Zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen: So fließt mehr Geld in Ihre Vereinskasse

Zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen erhobene Umlagen sind eine Möglichkeit, dem Verein bei Bedarf zusätzliche Finanzmittel zu verschaffen.

Eine unbedingte Voraussetzung, um die Mitglieder zur Zahlung einer solchen Umlage verpflichten zu können, ist eine entsprechende Satzungsregelung. Fehlt sie, könnten Umlagen allenfalls auf freiwilliger Basis erhoben werden. Ein bloßer Beschluss der Mitgliederversammlung genügt dann nicht. Aus der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen kann ebenfalls keine Verpflichtung zu zusätzlichen Umlagen abgeleitet werden.

Die Satzungsregelung muss auch hinreichend genau sein. d. h. eine Obergrenze oder ein Berechnungsverfahren enthalten. Die bloße Bestimmung, dass Umlagen erhoben werden dürfen, reicht nicht aus – vor allem nicht, wenn es um höhere Beträge geht. Die Umlage muss nicht zwingend in Geldform erfolgen. Auch Sach- oder Dienstleistungen (Arbeitseinsatz) für den Verein sind möglich. Wie bei Beiträgen können auch Umlagen für verschiedene Mitgliedergruppen unterschiedlich hoch sein.

Umlagen dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden, eine vereinsfremde Verwendung ist ausgeschlossen. Die Höhe der Umlagen ist auch gemeinnützigkeitsrechtlich beschränkt: Dies gilt für Vereine, deren Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern zugute kommt (z. B. Sportvereine). Umlagen, zu denen die Mitglieder per Satzungsregelung verpflichtet werden, sind keine steuerlich abzugsfähigen Spenden, weil die Freiwilligkeit der Zahlung als Voraussetzung dafür fehlt. Verzichten Sie deshalb darauf, Spendenbescheinigungen auszustellen.

 

Quelle: vereinswelt.de

 

LSB NRW: Tolle Spiel-Ideen kostenlos im Internet

Für die Übungsstunden im Verein liefert jetzt die Spiele-Online-Kartei des Landessportbundes NRW mit Bildern und Videos eine wertvolle Unterstützung.

Kennen Sie SPOK? Nein, nicht der wissenschaftliche Offizier mit den markant geformten Ohren aus Raumschiff Enterprise! SPOK steht vielmehr für die neue Spiele-Online-Kartei des Landessportbundes NRW. Dort können Übungsleiter/innen, Jugendbetreuer oder auch Lehrer und Erzieher attraktive Ideen für Bewegungspiele mit Kindern und Jugendlichen finden.

Die Sammlung umfasst zurzeit 150 verschiedene Spiele und wird ständig erweitert. Spielidee und -ziele werden ebenso kurz und prägnant beschrieben wie die Organisation und Durchführung der Spiele oder auch mögliche Spielvarianten. Illustrationen und Videos vermitteln zusätzlich einen visuellen Eindruck. Ein Suchfilter ermöglicht es, Spiele nach bestimmten Kriterien (z. B. Altersstufe, Spieltyp, erforderliche Materialen etc. ) auszuwählen. Das Angebot ist kostenlos nutzbar.

» Zur Spiele-Online-Kartei des Landessportbundes NRW

 

Quelle: lsb-nrw.de

 

 

 
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