Juni 2013 bis August 2015


Vereinshilfe Archiv: Norbert Zimmermanns

Nr. 72 - 10. Juli 2013

Die besten Strategien, wie Sie mit den 6 häufigsten Störer-Typen im Verein souverän umgehen!

Wie sollte sich der Vereinsvorstan verhalten

„Eins unserer Mitglieder benimmt sich, gelinde gesagt, unter aller Kanone. Es spottet über den Vorstand, weiß alles besser und intrigiert, dass es einem schlecht werden kann. Wie können wir ein solches Mitglied in den Griff bekommen?“
 
Spontan stellt sich hier die Frage: Warum will der Vorstand dieses Mitglied überhaupt „in den Griff“ bekommen? Offensichtlich will es das ja gar nicht - wobei ich natürlich nicht den Auslöser für dieses Verhalten kenne. Doch ein Mitglied, das so eine Unruhe in den Verein trägt, sollte sich ernsthaft überlegen, warum es überhaupt Mitglied in diesem Verein ist.
 
Genau diese Frage sollte der Vorstand diesem Mitglied auch stellen. Verweigert es jedes Gespräch, bleibt letztendlich nur der Ausschluss aus dem Verein. Denn ein solches Verhalten spricht sich ansonsten schnell herum - und wirkt wie Anti-Werbung für den Verein. Das kann aber kein Vorstand wollen.
 

Wie geht man aber mit solchen Querulanten um, wenn der Vereinsausschluss (noch) nicht in Frage kommt?

Ich gehe zunächst einmal davon aus, dass Sie sich, wie wohl jeder Vorsitzende, ein gutes Klima im Verein und störungsfreie Versammlungen wünschen, in denen sachlich und konstruktiv über Probleme diskutiert wird. Doch Störer gibt es leider in fast jedem Verein. Sie können neuen Mitgliedern eben nicht an der Nasenspitze ansehen, ob es sich um Querulanten handelt oder nicht.
 
Doch selbst wenn es nur wenige Mitglieder sind, die versuchen, Ihnen die tägliche Vereinsarbeit immer wieder zu vermiesen, brauchen Sie ein gehöriges Maß an Geduld und Stehvermögen, um die Angriffe an sich abprallen zu lassen.
 

Achten Sie frühzeitig auf Warnsignale

Nehmen wir an, das Vorstandsteam ist eingespielt, jeder engagiert sich, das Vereinsklima ist gut, und die Leistung der einzelnen Mitglieder stimmt auch. Doch plötzlich haben Sie das Gefühl, etwas ist nicht in Ordnung. Das Klima hat sich verschlechtert, es herrscht ein aggressiver Ton, die Motivation und Begeisterung haben nachgelassen, obwohl kein objektiver Grund vorhanden ist. Irgendwo muss eine Störung im Vereinsleben vorliegen, meistens ausgelöst durch eine oder mehrere Personen.
 
Wenn Sie diese Personen herausgefunden haben, heißt es handeln. Doch Achtung: Das bedeutet auch, zunächst einmal festzustellen, um welche Art von Störer es sich handelt.
 

6 Grundtypen gibt es hier:

1. Nörgler/Pessimisten

Er verbreitet ständig schlechte Laune und verhindert damit ein intaktes Vereinsleben. Er fühlt sich dauernd überfordert und ist mit sich und der Welt unzufrieden. Nie kann man es ihm recht machen.

Ihre Strategie:

Da mit dem Nörglern nicht zu argumentieren ist, gibt es für Sie nur eine Möglichkeit, den Nörgler in die Schranken zu weisen. Signalisieren Sie ihm deutlich: Mit mir kannst du nicht so umspringen. Ich lasse mich von deinen Nörgeleien nicht stören bzw. anstecken. Konfrontieren Sie ihn möglichst oft mit seinen eigenen Äußerungen. Dies wirkt umso besser, wenn es vor Publikum (z. B. bei einer Versammlung) geschieht.

2. Besserwisser

Eine zweite häufige und unangenehme Art von Störern ist der Besserwisser. Stets und überall lässt er seine schlauen Bemerkungen los. Ungefragt meldet er sich bei Mitgliederversammlungen oder Gesprächen zwischen Vereinsmitgliedern zu Wort und verkündet seine Meinung.

Ihre Strategie:

Versuchen Sie, die anderen Mitglieder vor dem Besserwisser zu schützen. Dies erreichen Sie am ehesten, indem Sie ihn mit anspruchsvollen Aufgaben eindecken. Er ist ehrgeizig und wird die Herausforderungen annehmen. Vermitteln Sie ihm, dass Sie Außergewöhnliches von ihm erwarten und davon ausgehen: Er/sie ist der/die richtige Mann/Frau dafür!
 
Wenn Sie die Zwischenrufe des Besserwissers in einer Versammlung entschärfen wollen, gehen Sie folgendermaßen vor: Hinterfragen Sie den Besserwisser immer wieder. Die einfache Entgegnung „Wie kommen Sie denn darauf?“ kann ihn bereits zum Verstummen bringen oder dazu zwingen, sich mit einer sachlichen Begründung auf ein anderes Gesprächsniveau zu begeben. Häufig werden Sie von ihm erfahren, er argumentiere „aufgrund seiner persönlichen Erfahrung“. Auch hier helfen offene Fragen, um eine andere Gesprächsebene zu erreichen. Haken Sie nach, und zeigen Sie echtes Interesse: „Wo haben Sie denn diese Erfahrung gemacht?“

3. Der Hinterhältige

Er ist sehr zurückhaltend und steht immer in der zweiten Reihe. Er streut Gerüchte, übertreibt und lügt.
 
Seine Spezialität: andere geschickt aufwiegeln, selbst aber immer die Unschuld spielen.
 
Weil er oft auch ausgesprochen nett sein kann, ist er nur sehr schwer einzuschätzen. Er weckt oft Neidgefühle, weil er über alles und jeden bestens informiert ist.

Ihre Strategie:

Machen Sie nicht den Fehler, auf Besserung zu warten oder seine Angriffe zu unterschätzen. Sagen Sie ihm offen ins Gesicht, dass Sie sein Spiel durchschaut haben:
 
„Ich habe gehört, dass Sie mit meiner Meinung zu Punkt XY nicht einverstanden sind. Hinter meinem Rücken haben Sie versucht, mich bei den anderen Vorstandsmitgliedern schlecht zu machen. Ich würde gern mit Ihnen darüber sprechen.“
„Ich habe erfahren, dass Sie mit dem Verlauf der Mitgliederversammlung unzufrieden waren und ihre Rechtmäßigkeit anzweifeln. Ich bin der Meinung, wir sollten diese Angelegenheit jetzt sofort in einem offenen Gespräch klären, damit nicht die gesamte Stimmung im Verein gestört wird.“

4. Der Aggressive

Ihm gefällt es, andere einzuschüchtern. Durch seinen Befehlston schreckt er viele Beteiligte ab. Auf der anderen Seite kann er jedoch auch wieder sehr charmant sein. Auf Kritik reagiert er allergisch. Er kann und will auch keine anderen Meinungen akzeptieren. Seine Ansicht verteidigt er eisern. Weil er bei vielen Angst auslöst, wollen die wenigsten Vereinsmitglieder etwas mit ihm zu tun haben.
 

Ihre Strategie:

Das Wichtigste ist, dass Sie Ihre eigene Angst und Wut unterdrücken. Auch wenn es bei den anderen Charakteren oftmals am besten ist, auf Konfrontationskurs zu gehen, sollten Sie in diesem Fall jegliche Provokation vermeiden. Stehen Sie jedoch offen zu Ihrer eigenen Meinung. Denn wenn Sie sich unsicher zeigen, hat er sein Ziel erreicht. Dies wäre nur eine weitere Bestätigung für ihn, sein Verhalten fortzusetzen.

Wichtig:

Lassen Sie sich vom Aggressiven nie in die Defensive drängen oder von seiner Wut anstecken. Bleiben Sie immer sachlich und freundlich, und vertreten Sie klar Ihren Standpunkt.

5. Der Bremser

Er nimmt alles 100%ig genau. Es müssen erst alle erdenklichen Informationen vorliegen, bevor er eine Entscheidung treffen kann. Auch wenn es mal etwas schneller gehen soll, weicht er keinen Zentimeter von seinen hohen Ansprüchen ab. Jegliche Kreativität wird damit im Keim erstickt.
 
Sein „Hauptberuf“: Bedenkenträger. Ja nichts riskieren.

Ihre Strategie:

Machen Sie nicht den Fehler und lassen sich von seinem langsamen Arbeiten einschläfern bzw. anstecken. Bleiben Sie sachlich, freundlich und zugewandt. Der Bremser sollte dort arbeiten, wo es nicht auf Zeit, sondern auf Genauigkeit ankommt. Dann kann er in der täglichen Vereinsarbeit auch von großem Nutzen für Sie sein.
 
„Herr XY, wir müssen schnell handeln. Es geht um zwei Punkte in unserer Satzung, deren Änderung keinen Aufschub duldet. Darin sind wir uns einig. Sonst droht unserem Verein der Verlust der Gemeinnützigkeit. Machen Sie mir einen Vorschlag, wie Sie die Situation bis zum 15. August eindeutig in den Griff bekommen wollen.“

Im Klartext:

Halten Sie dem Bremser den Spiegel vors Gesicht, und konfrontieren Sie ihn mit den drohenden Konsequenzen, wenn nicht sofort gehandelt wird.

6. Der Selbstgefällige/Arrogante

Dieses Vereinsmitglied ist besonders schwierig: Der Arrogante gibt sich nach außen sehr hart. Er will überall der Beste sein und nach oben kommen. Sein Leben: ein einziger Kampf. Er konkurriert mit jedem. Was um ihn herum passiert, interessiert ihn nicht. Er versucht immer wieder, andere Vereinsmitglieder für seine Aktivitäten einzuspannen. Kritik kann er absolut nicht vertragen. Im Gegenteil, er braucht sehr viel Anerkennung. Bei anderen löst er oft Neid und Missgunst aus: „Was der alles kann!“
 

Ihre Strategie:

Führen Sie sich genau vor Augen, was Sie an der Person stört. Dann können Sie gezielter argumentieren. Wahren Sie die nötige Distanz. Auf Gespräche sollten Sie sich gut vorbereiten. Den nötigen Respekt verschaffen Sie sich, indem Sie ruhig Ihre Meinung vortragen und Ihre eigenen Standpunkte selbstbewusst verteidigen. Geben Sie ihm auch unmissverständlich zu verstehen, was Sie von seiner Art und seinem Auftreten halten:
 
„Herr XY, wir leben und arbeiten in der Gemeinschaft eines Vereins. Dies ist ein Team, und wir erwarten von jedem Mitglied Teamgeist. Alleingänge und Einzelentscheidungen passen nicht zu unserem Verein!“
 
Weisen Sie den Selbstgefälligen/Arroganten klar in seine Grenzen. Machen Sie ihm klar, dass er zwar Mitspracherechte, aber keine Entscheidungsgewalt hat.
 

Fazit:

Störer kann es in jedem Verein geben. Auf Sie als Vorstand kommt es an, ob und wie diese Personen ihr manchmal zerstörerisches Werk tun können - oder eben nicht. Ich hoffe, dass Sie mit diesem „Störer-Knigge“ jetzt ein gutes Werkzeug an der Hand haben, mit dem Sie solchen Personen souverän entgegentreten.

 

Quelle: Vereinswelt.de

 

Informationsbroschüre "Bezahlte Mitarbeit im Sport"

Das bekannte Infopapier des LSB NRW "Bezahlte Mitarbeit im Sport" wurde neu aufgelegt und aktualisiert.

Informationen zum Steuer- und Sozialversicherungsrecht für Sportvereine, -bünde und –verbände sowie für ehrenamtlich Tätige, Mini-/Gleitzonenjobber/innen und Selbstständige. Die Broschüre schafft Klarheit, wo vorher Unklarheit herrschte.

 

Informationsbroschüre: » "Bezahlte Mitarbeit im Sport"

 

Quelle: lsb-nrw.de

 

Ausfall des Vorsitzenden: Mit diesen Regelungen bleibt Ihr Vorstand garantiert handlungsfähig

Der Notvorstand

Ist der Verein ohne Vorstand oder fehlen beim mehrgliedrigen Vorstand einzelne Vorstandsmitglieder, so dass der Verein nicht mehr handlungsfähig ist, kann in dringenden Fällen und bestimmter Ausweglosigkeit die Bestellung eines Notvorstandes beim Amtsgericht beantragt werden (§ 39 BGB). 

Wann macht sich die Bestellung eines Notvorstandes erforderlich?

  1. Wenn ein oder mehrere nach der Satzung für wirksame Beschlussfassungen oder die Vertretung nach außen erforderliche Vorstandsmitglieder infolge Todes, Geschäftsunfähigkeit, Absetzung, Rücktritt, Amtsablauf, längerer schwerer Krankheit oder längerer Abwesenheit an der Amtsausübung gehindert sind. Fehlt dadurch die erforderliche Anzahl von Vorstandsmitgliedern, die lt. § 26 BGB berechtigt sind, den Verein nach außen zu vertreten, ist der Verein handlungsunfähig.
  2. Wenn eine auf § 34 BGB (Stimmrechtsausschluss) oder § 181 BGB (In-sich-Geschäft) beruhende Verhinderung im Einzelfall vorliegt.
  3. Wenn sich der Vorstand grundsätzlich weigert, die Geschäftsführung des Vereins wahrzunehmen bzw. fortzuführen. Eine faktische Verweigerung jeglicher Vorstandstätigkeit kann z.B. bei einem Kassenwart als vertretungsberechtigtem Mitglied auch dann vorliegen, wenn sich zwar ausdrücklich keine Rücktrittserklärung feststellen lässt, dieses Vorstandsmitglied jedoch unstreitig für alle Beteiligten seine Aktivitäten insgesamt eingestellt hat, auch der Verbleib des Vereinsvermögens unklar ist.
  4. Zur Anmeldung einer bereits beschlossenen Satzungsänderung, die dringend wirksam werden soll.
  5. Wenn ein Gläubiger den Verein verklagen will.
  6. Wenn ein längere Zeit ruhender Verein keinen Vorstand mehr hat aber wieder aktiviert werden soll.

 

Die Bestellung eines Notvorstandes kommt jedoch – abweichend von Pkt. 3 - nicht in Betracht, wenn der Vorstand sich z.B. weigert, in einer bestimmten Angelegenheit tätig zu werden, oder wenn zwischen den Vorstandsmitgliedern Differenzen bestehen. Hier muss sich der Verein durch seine eigenen satzungsmäßigen Mittel, meist mit Beschlüssen der Mitgliederversammlung, selbst helfen. Das gilt auch, wenn ein Vorstand wegen Unfähigkeit abgesetzt werden soll. Das ist nicht Aufgabe des Gerichtes sondern liegt im Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Vereinsorgans.

 

Die Notwendigkeit, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, rechtfertigt die Anwendung des § 39 BGB nicht, wenn noch ein eingetragener Vorstand vorhanden ist. Dieser kann nach neuerer Rechtsprechung auch nach Beendigung seines Amtes, sofern die Eintragung im Amtsgericht noch nicht gelöscht wurde, die Mitgliederversammlung einberufen. Die Bestellung eines Notvorstandes wäre aber dann erforderlich, wenn sich die noch eingetragenen Vorstandsmitglieder weigern oder verhindert sind, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Dringender Fall

Ein dringender Fall nach § 29 BGB ist stets dann gegeben, wenn ein sofortiges Einschreiten erforderlich wird, um Schaden für den Verein zu vermeiden oder auch für den Fall, dass eine notwendige Handlung für den Verein vorgenommen werden muss und ein hierfür zu wählendes Vereinsmitglied satzungsmäßiger Weise nicht oder nicht rechtzeitig bestellt werden kann.

Vorschlag und Auswahl des Notvorstands

Ein Antragsteller kann bestimmte Personen als Notvorstand vorschlagen, die Auswahl obliegt jedoch nach wie vor dem Gericht, mit dem Ziel, eine unparteiische Person auszuwählen und zu bestellen. Wobei ein Mitglied als Antragssteller nicht in Betracht kommen kann, wenn bereits über dessen Antrag erkennbar wird, dass es diesem Kandidaten darauf ankommt, frühere Vorstände zur Rechenschaft zu ziehen.

 

Ein Notvorstand muss hingegen die Interessen aller Betroffenen in den Vordergrund stellen und dabei in angemessener Weise auch auf mögliche gegenläufige Interessen von einzelnen Vereinsmitgliedern Rücksicht nehmen.

Was sagt die Satzung?

Soweit eine Vereinssatzung konkret zwei zur Gesamtvertretung berufene Vorstandsmitglieder vorsieht, diese nicht mehr für den Verein vorhanden sind, sind dann auch wieder mindestens zwei Personen als Mitglieder des Notvorstands zu bestellen. Um eben sicherstellen zu können, dass die gleiche Anzahl von Notvorständen vorhanden ist, wie nach der Satzungsregelung für die Fälle der Wahl durch die Mitgliederversammlung. Fundstelle: OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 4.12.2012, 2 W 49/12, keine weitere Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG.

Das Verfahren zur Bestellung eines Notvorstandes

Zuständig ist das Amtsgericht, dort wo der Verein seinen Sitz hat.


Notwendig ist der Antrag eines Beteiligten. Das ist jeder, dessen Rechte oder Pflichten durch die Bestellung unmittelbar beeinflusst werden. Antragsberechtigt sind daher jedes Vereinsmitglied, jedes Vorstandsmitglied, die Gläubiger des Vereins und die vom Verein Verklagten. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Ist ein Antrag mit Sicherheit von keinem Beteiligten zu erwarten, kann auch von Amts wegen ein Notvorstand bestellt werden.


Die Auswahl des Notvorstandes ist Sache des Gerichts. Es kann Vorschläge des Antragstellers berücksichtigen, braucht dies aber nicht. Schreibt die Satzung für den Vorstand eine bestimmte Qualifikation vor, muss diese auch vom Notvorstand erfüllt werden. Stehen sich bei einem Streit im Verein zwei rivalisierende Gruppen gegenüber, wird das Gericht darauf bedacht sein, einen neutralen Notvorstand zu bestellen.


Die Bestellung entfaltet nach heutiger Meinung ihre Wirkung gem. § 16 FGG mit der Bekanntgabe an den Bestellten. Außerdem muss der Bestellte das Amt annehmen. Die Annahme braucht aber nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sie kann sich auch daraus ergeben, dass der Bestellte die Amtstätigkeit aufnimmt. Gegen die Bestellung eines Notvorstandes kann neben dem Verein nur jedes Vereins- und jedes Vorstandsmitglied Rechtsmittel einlegen.

Die Rechtsstellung des Notvorstandes

Die Bestellung gibt dem Notvorstand die volle Rechtsstellung des fehlenden Vorstandes oder Vorstandsmitglieds. Die Bestellung bewirkt aber nicht deren Ausscheiden aus ihren Ämtern.
 

Der Bestellungsbeschluss kann die Vertretungsmacht beschränken z.B. lediglich auf die Einberufung und Leitung einer Mitgliederversammlung. Der Notvorstand kann auch nur für eine bestimmte Zeit bestellt werden.
Die Aufgaben des Notvorstandes gehen, wenn der Bestellungsbeschluss die Vertretungsmacht nicht ausdrücklich beschränkt, nicht weiter, als das nach Art und Dringlichkeit erforderlich ist.
 

Der Notvorstand, der zur Einladung/Durchführung einer Mitgliederversammlung bestellt ist, die das Ziel hat, einen neuen Vorstand zu wählen, muss auf dieser Mitgliederversammlung nicht (auch) eine Satzungsänderung behandeln (lassen). Das kann dann der neu gewählte Vorstand in einer nächsten Sitzung machen.

Ist im Bestellungsbeschluss die Amtsdauer nicht befristet, endet sie von selbst mit dem Wegfall des Bestellungsgrundes, also in der Regel mit der Wahl eines Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds durch das zuständige Vereinsorgan. War die Amtsdauer befristet, so endet die Amtszeit des Notvorstandes mit Zeitablauf auch dann, wenn der Bestellungsgrund noch nicht weggefallen ist. Es kann eine Verlängerung des Amtes durch das Gericht in Betracht kommen.

 

Ein Notvorstand kann, wie jeder "normale" Vorstand, sein Amt auch niederlegen.
Zur erneuten Bestellung eines Notvorstandes ist dann ein neuer Antrag erforderlich. Das Gericht kann den Notvorstand auf Antrag, aber auch von Amts wegen, abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In Betracht kommt hier insbesondere die Nichterfüllung des Auftrags innerhalb einer angemessenen oder festgesetzten Zeit.


Die gerichtliche Notvorstandsbestellung muss sicherlich die absolute Ausnahme eines mit der Handlungsunfähigkeit bedrohten Vereins bleiben. Die Androhung von Amtsniederlegungen der gewählten Vorstände nach § 26 BGB, meist aus Verärgerung bei internen Streitigkeiten, sollte ggf. durch interne Kompromisse mit Übergangsregelungen und Delegation ggf. zunächst bis zur Neuwahl aufgefangen werden.

Vergütung

Der Notvorstand hat keinen Vergütungsanspruch gegen den Staat oder den Antragsteller, sondern gem. § 612 BGB nur gegen den Verein. Dieser Anspruch besteht immer dann, wenn die Mitglieder des Notvorstandes nicht Mitglied des Vereins sind oder wenn der Vorstand nach der Satzung Anspruch auf Vergütung (nicht nur auf Ersatz seiner Aufwendungen) hat.
Kein Vergütungsanspruch, sondern nur ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB besteht, wenn es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, z.B. wenn sich ein Vereinsmitglied bereit erklärt, ein ehrenamtliches Vorstandsamt als Notvorstand zu übernehmen. Das gilt aber nicht, wenn das Gericht einen Notvorstand bestellt, der lediglich aufgrund seines Berufes bereit ist, die Bestellung anzunehmen, z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Buchhalter.
Einigen sich die Beteiligten nicht über die Vergütung, kann das (Prozess-)Gericht sie festsetzen. 

 

Quelle: Vorstandswissen.de / Heidolf Baumann

 
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