Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 9 - 2. Juli 2008

 

Sport- und Spielgemeinschaften - hier lauern Versicherungsrisiken!

Im Sportbereich gibt es immer häufiger so genannte Spielgemeinschaften. Im Fußball schließen sich zum Beispiel zwei, manchmal sogar drei Vereine zusammen, um mit einem entsprechenden Spielerpotenzial an Wettkämpfen teilnehmen zu können. Auch in  der Leichtathletik fördert man die Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten einzelner Sportler vereinsunabhängig durch den Anschluss an andere Sportvereine.

Gerade im Jugendbereich kommt der Bildung von Spielgemeinschaften besondere Bedeutung zu. Hat ein Verein nicht genug Jugendspieler zur Bildung einer Mannschaft, versucht man häufig durch Vereinskooperationen den Jugendlichen/Heranwachsenden neben dem Training auch entsprechende Spielgelegenheiten zu bieten. Wobei dann die Zugehörigkeit zum Stamm-Verein über die Mitgliedschaft überwiegend vorhanden bleibt. Das liegt wegen der Nachwuchsförderung im eigenen Vereinsinteresse. Aber sehr schnell stellen sich besorgte Vorstände/Vereinsführungskräfte die Frage, ob dadurch nicht ein Versicherungsrisiko auftaucht. Insbesondere wenn sich während der Sportausübung ein Unfall ereignet, Spieler verletzt werden etc.

 

Erkundigen Sie sich nach Rahmenverträgen

Wissen sollte man, dass man zunächst über den jeweiligen Sportverband von dem Rahmen-Versicherungsvertrag profitiert. Man sollte sich daher über den angeschlossenen Sportverband als Vereinsführungsvorstand, zuständiger Abteilungsleiter etc. danach erkundigen, ob der bestehende Sportversicherungsvertrag auch für diese sportlichen Aktivitäten uneingeschränkt zum Tragen kommt. Nach den üblichen Rahmenverträgen sind Sport- und Spielgemeinschaft mitversichert, so dass alle sonstigen angeschlossenen Mitgliedsvereine und Verbände profitieren können.

 

Wann besteht eine automatische Mitversicherung?

Die ARAG-Sportversicherung weist hierzu u. a. darauf hin, dass eine automatische Mitversicherung von aktiven Spielgemeinschaften dann besteht, wenn zwei oder mehr angeschlossene Vereine eine vom Fachverband genehmigte Spielgemeinschaft für eine Saison abschließen. Es können dann aus dem bestehenden Sport-Versicherungsvertrag etwaige Versicherungsansprüche geltend gemacht werden.

 

Neugründung einer Spielgemeinschaft als eigenständigem Verein

Gleiches gilt auch, wenn sich Vereine zusammenschließen, um eine neue Spielgemeinschaft als eigenständigen Verein zu gründen. Dies setzt aber voraus, dass zunächst die vereinsrechtlichen Hürden genommen werden, also mindestens sieben Mitglieder den Verein gründen und eine Satzung vorliegt. Es muss die obligatorische Gründungsversammlung mit Vorstandswahlen durchgeführt und die Eintragung im Vereinsregister vorgenommen werden.

Gleichzeitig muss als eine der Grundvoraussetzungen der Gemeinnützigkeitsstatus über den Finanzamtskontakt erlangt und beim übergeordneten Sportbund eine Mitgliedschaft als künftiger Mitgliedsverein beantragt werden. Damit erreicht der neu gegründete Verein als rechtlich selbständiger e.V., dass er wie jeder andere Sportverein vom vollen Versicherungsschutz profitieren kann. Dann wären die Sportler bei Beitritt in den neu gegründeten Verein und Verbandsanschluss wieder abgesichert.

 

Hinweis: Doppelmitgliedschaften vermeiden

Das kann aber neue Probleme mit sich bringen. So muss dafür gesorgt werden, dass keine Doppelmitgliedschaft mit doppelter „Beitragszahllast“ der Sportler bei dem neuen und dem Altverein entsteht.

Schwierig kann es werden, wenn man keinen neuen Verein gründen und als e. V. eintragen lassen will. Gegen die Gründung spricht beispielsweise der nicht zu unterschätzende Verwaltungs- und Vereinsführungsaufwand. Auch will man verständlicherweise nicht unbedingt einen Konkurrenzverein im näheren regionalen Umfeld zusätzlich etablieren.

Ein nicht eingetragener, gemeinnütziger Verein für eine derartige Sport- oder Spielgemeinschaft kann aber schon wegen der Verbandsvorgaben bezüglich der Rechtsform als e. V. mit Gemeinnützigkeitsstatus keinen Verbandsanschluss erreichen. Damit entfällt auch automatisch ein etwaiger möglicher Versicherungsschutz.

 

Verbandsanschluss ist zwingend notwendig

Vorsicht ist auch geboten, wenn man etwa aus „Kostengründen“ eine Verbandsaufnahme vermeiden will. Selbst ein e. V. kann bei fehlendem Verbandsanschluss für eine Spielgemeinschaft keinen Versicherungsschutz erlangen. Selbst dann nicht, wenn sich die Mitglieder des neuen Vereins dem Grunde nach aus bestehenden eigenständigen Sportvereinen zusammensetzen.

Auch eine Spielgemeinschaft zwischen einem Sportverein mit und einem Sportverein ohne Verbandsanschluss hat keinen Versicherungsschutz durch den Verband. Versicherungsrechtlich  handelt es sich hier um eine Arbeitsgemeinschaft. Für die Spieler eines im Sportbund angeschlossenen Vereins besteht dann Versicherungsschutz über die Mitgliedschaft im Heimatverein. Die Aktiven des anderen Vereins sowie die Arbeitsgemeinschaft selbst sind jedoch nicht versichert.

Interessant dürfte sein, dass Spielgemeinschaften von übergreifenden Vereinskooperationen (noch) profitieren können. Wenn also z. B. ein Leichtathlet, der in seinem Heimatverein schon versichert ist, auch ein Zweitstartrecht für einen weiteren Verein ausübt, der natürlich ebenfalls in einem Verband Mitglied ist, so besteht auch hier ein voller Versicherungsschutz über den vorhandenen Sportversicherungsvertrag.

 

Problem Fahrgemeinschaften – Prüfen Sie den Versicherungsschutz

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber auch darauf, dass ein gewisses Risiko besteht, wenn wie üblich Fahrgemeinschaften gebildet werden. Tatsache ist, dass teilweise unterschiedliche Kfz-Versicherungen mit entsprechender unterschiedlicher Absicherung bei Unfällen, bis hin zu einer vorhandenen Rechtsschutzversicherung bestehen. Bei einer Überprüfung der Versicherungsrisiken innerhalb des Vereins und bei Sport- oder Spielgemeinschaften muss dies konkret hinterfragt werden.

Selbst wenn eine besondere Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz für den einen Verein besteht, bedeutet dies nicht, dass damit alle Mitfahrer gleich abgesichert sind. Auch hier ist der Grundsatz zu beachten, dass die Abdeckung über eine Kfz-Zusatzversicherung nur für die Fahrten von und zu Veranstaltungen etc. einen Versicherungsschutz bietet. Außerdem gilt auch hier die Voraussetzung, dass es sich bei dem Verein um ein bei einem Sportverband angeschlossenes Mitglied handeln muss. Dadurch ergeben sich durchaus Unterschiede bei den im Einzelfall vorhandenen Versicherungsrahmenbedingungen, die es im Interesse der Mitfahrer/Beteiligten zu hinterfragen gilt.

Fazit: Nutzen Sie die Möglichkeit über Ihren Sportverband, sich vorab über den notwendigen Versicherungsschutz zu informieren. Gerade im Interesse der aktiven Sport- und Spielgemeinschaften sollte Klarheit darüber bestehen, in welchem Umfang die Sportler abgesichert sind, welche Leistungen über den Sportversicherungsvertrag für Unfälle (Körper- und Sachschaden) abgedeckt sind. Auch mögliche Haftpflichtrisiken müssen geklärt werden.

Organisatorisch muss klar sein, wer bei zwei beteiligten Vereinen die Meldepflicht hat, wenn ein Versicherungsfall eintritt. Hierbei sind auch die Bestimmungen der Versicherungsbedingungen zu beachten.

Konkret sollten folgende Fragen beantwortet werden:

- Für welche Fälle fällt die angestrebte Sport-/Spielgemeinschaft nicht unter diesen Rahmen-Sportversicherungsvertrag?

- Besteht dann ggf. für die Aktiven und zur Vermeidung von Haftungsrisiken für den Verein und die Vereinsführung/den Vorstand zusätzlicher Versicherungsbedarf?

- Dies kann so weit führen, dass sich die Frage stellt,  ob man nicht ggf. über einen etwas erhöhten Mitgliedsbeitrag eine zusätzliche Unfallversicherung abschließen sollte?

Ob Ein- oder Mehrspartenverein: Es sollte zur Vorstandsroutine gehören, dass bei allem Interesse an übergreifenden Kooperationen und Zusammenschlüssen diese wichtigen Fragen des Versicherungsschutzes rechtzeitig und umfassend geklärt werden.

Quelle: redmark/Verein

 

 

Drei Schritte zur sicheren Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung muss rechtzeitig vorbereitet und nachbereitet werden. Hier die drei entscheidenden Schritte, mit denen Sie den Sprung hin zu einer neuen Vereinssatzung sicher meistern.

 

1. Schritt:

Informieren Sie Ihre Mitglieder im Einladungsschreiben über die konkreten Änderungen in der Satzung. Lediglich den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ bekannt zu geben, genügt nicht. Ausnahme: Die Mitglieder wissen bereits, welche Bereiche der Satzung geändert werden sollen. Ist also schon auf früheren Versammlungen über eine beabsichtigte Satzungsänderung diskutiert worden, genügt es, in die Einladung zum Beispiel den Punkt „Satzungsänderung gemäß den bereits erfolgten Besprechungen“ aufzunehmen. Auch wenn es etwas zeitintensiver ist: Legen Sie den Mitgliedern den geänderten Wortlaut vor.

Tipp: Informieren Sie Ihre Mitglieder in der Vereinszeitung oder im Mitgliederbereich auf der Homepage über die geplanten Satzungsänderungen. Ermuntern Sie Ihre Mitglieder, Fragen zu stellen. Das sind dann im Zweifel die Fragen, die sonst erst während der Jahreshauptversammlung gestellt worden wären.

 

2. Schritt: Mehrheit sichern

Grundsätzlich gilt nach § 33 Abs. 1 BGB: Um eine Satzungsänderung vorzunehmen, ist eine Dreiviertelmehrheit der auf der Versammlung erschienenen Mitglieder nötig. Das kann aber in Ihrer Satzung längst anders geregelt sein. Kümmern Sie sich rechtzeitig um die nötigen Mehrheitsverhältnisse.

In vielen Fällen genügt auch eine einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Achtung: In manchen Satzungen ist eine Anwesenheit einer bestimmten Mehrheit (meist: 75 Prozent) von Mitgliedern vorgeschrieben, damit überhaupt eine Satzungsänderung vorgenommen werden kann. Solche Regelungen können schnell zu einer Blockade jeglicher Satzungsänderung führen. Verbinden Sie solche Vorgaben unbedingt mit einer weiteren Regelung, dass bei Nichterreichen der erforderlichen Teilnehmerzahl eine zweite Mitgliederversammlung zu erfolgen hat, in der es nicht mehr darauf ankommt, wie viele Mitglieder teilnehmen.

 

3. Schritt: Amtsgericht

Gehen Sie mit der Satzungsänderung zum Amtsgericht und lassen Sie sie im Vereinsregister eintragen, damit sie wirksam wird. Mit der Anmeldung zur Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister müssen Sie neben der Satzungsänderung selbst auch noch den Beschluss (sowohl als Original als auch mit einer Kopie), der die Änderung enthält, einreichen.

Praxis-Tipp: Wichtig: Der Eintragung im Register kommt rechtsbegründende Wirkung zu. Das heißt: Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, bindet die Satzungsänderung weder die Vereinsmitglieder noch außen stehende Dritte

Quelle: Vereinswelt

 

 

Konflikte im Vorstand vermeiden

Jedes Vorstandsmitglied ist darum bemüht, das Bestmögliche für den Verein zu leisten. Dass dabei die Meinungen auseinandergehen, ist ein normaler Prozess, der sogar förderlich ist. Wenn aber der Vorstand sich in einzelnen Fragen entzweit und sich starre Fronten bilden, muss sofort etwas geschehen, da sonst der gesamte Verein unter dieser Situation Schaden nimmt.

 

Konflikte der Generationen

Ein vorausschauender Vorstand denkt möglichst früh darüber nach, wie man junge Mitglieder in die Organmitarbeit einbinden kann. Voraussetzungen hierfür können und sollten in der Satzung verankert werden. So kann ein eigener „Jugendwart“  als Vorstandsmitglied vorgesehen werden. Allerdings kann man nicht festschreiben, dass dieses Vorstandsmitglied (das dann für den ganzen Verein tätig wird) nur von den Jugendlichen des Vereins gewählt werden darf.  In der Mitgliederversammlung sollten aber gezielt auch jüngere Bewerber gesucht und zumindest für diesen Vorstand vorgeschlagen werden.

Schon vor der Mitgliederversammlung sollte der Vorstand das Thema des Nachwuchses diskutieren. Vielleicht ergibt sich dabei auch, dass ein verdientes Vorstandsmitglied gerne bereit ist, sein Amt zu Gunsten eines Jüngeren abzugeben. In diesem Fall sollte das zurücktretende Mitglied auf der Versammlung darauf hinweisen, dass es ganz in seinem Sinne ist, wenn ein jüngeres Mitglied seine Nachfolgerschaft antritt. Das dürfte auch andere, ältere Mitglieder motivieren, den jüngeren Kandidaten zu wählen.

Tipp: Der Vorschlag eines jüngeren Mitglieds für den Vorstand macht aber nur Sinn, wenn es auch reelle Chancen hat, gewählt zu werden. Sie sollten deshalb vor dem Vorschlag ausloten, ob diese Chance besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, sprechen Sie mit dem jüngeren Kandidaten und erklären ihm, warum ein Wahlantritt erst im kommenden Jahr Sinn macht.

Je früher jüngere Vereinsmitglieder in den Vorstand eingebunden werden, umso besser können sie langfristig integriert werden. Durch diesen mittel- bis langfristigen Prozess lassen sich schon von vorneherein Konfliktpotenziale minimieren.

Die langjährigen Vorstandsmitglieder müssen sich aber darüber im Klaren sein, dass neue Besen zwar sehr gut kehren, aber häufig auch raue Borsten haben.  Wenn also junge Mitglieder in den Vorstand nachrücken, sollten gerade die „alten Hasen“ ein wenig Geduld mit den „jungen Wilden“ haben und ihnen auch in aller Ruhe Probleme erläutern, die den Neulingen nicht bewusst sind.

Tipp: Gerade neue Vorstandsmitglieder kennen sich meist mit den juristischen Fallstricken der Vereinsarbeit nicht so aus wie die langjährigen Vorständler.  Deshalb sollten Sie sich die Zeit nehmen, auch Dinge, die Ihnen selbstverständlich vorkommen, umfassend zu erklären.

 

Unterschiedliche Meinungen sind normal!

Nicht nur, wenn junge Mitglieder in die Vorstandsarbeit eingebunden werden, kommt es zu Konflikten. Es ist normal, dass die Meinungen über die Zukunft des Vereins nicht nur generationsbedingt auseinandergehen. Darum wird es viele Diskussionen geben, die immer dann zu begrüßen sind, wenn sie dem Verein weiterhelfen.

Tipp: Toleranz ist ein wichtiges Fundament der Vereinsarbeit. Das gilt auch bei der Überbrückung von generationsbedingten Meinungsunterschieden. Diese Toleranz muss aber von allen Mitgliedern des Vorstands ausgehen – von den jüngeren und älteren gleichermaßen.

 

Der persönliche Interessenkonflikt

Wenn es zu einem Konflikt im Vorstand kommt, sollten Sie prüfen, ob einer der Kontrahenten vielleicht persönliche Interessen hat,  um ein bestimmtes Vorstandsergebnis herbeizuführen (Beispiel: Ein Grundstück soll gekauft werden, wobei ein Objekt im Besitz eines nahen Verwandten eines Vorstandsmitgliedes ist). Sollte dies der Fall sein, klären Sie dies in einem Einzelgespräch mit dem Betroffenen. Geben Sie ihm die Möglichkeit, sich selbst als befangen zu erklären. Sollte er sich weigern, müssen Sie allerdings deutlich machen, dass  Sie dann die notwendigen Konsequenzen ziehen werden.

 

Inhaltliche Konflikte

Ist solch ein Fall zwar ärgerlich, aber immer noch relativ leicht zu lösen, wird es komplizierter, wenn es wirklich um Sachauseinandersetzungen geht.  Kommt es zu verhärteten Fronten, machen Sie deutlich, welche Folgen ein auf Dauer angelegter Konflikt für den Verein hat.

- Der Vorstand wird seiner Aufgabe nicht mehr gerecht, weil er sich mehr mit sich selbst als mit den Aufgaben des Vereins beschäftigt.

- Da der Vorstand seinen eigentlichen Aufgaben nicht mehr gerecht wird, misstrauen die Mitglieder dem gesamten Vorstand.

- Bilden sich im Vorstand Fronten, setzen sich diese nach unten zur Basis fort und können das Vereinsleben vergiften.

- Da der Verein kein geschlossenes Bild nach außen tragen kann (nicht selten werden die Streitereien sogar in der Lokalpresse fortgesetzt), verliert der Verein an Ansehen in der Öffentlichkeit, was sich auch bei Spendern und Sponsoren negativ auswirkt.

Darum müssen Konflikte im Vorstand möglichst rasch und gründlich bereinigt werden.  Stellen Sie also fest, dass sich die Fronten bei bestimmten Positionen verhärten, setzen Sie dieses Thema bewusst auf die nächste Vorstandssitzung. Bis dahin klären Sie die folgenden Fragen:

- Worum geht es in dem Streit wirklich? Welche Frage soll geklärt werden? Formulieren Sie diesen Punkt für die nächste Besprechung.

- Sprechen die Kontrahenten wirklich über dieses Thema? Analysieren Sie, ob die unterschiedlichen Stellungnahmen sich nicht vielleicht nur auf untergeordnete Ziele beziehen, die dem Gesamtziel dienen sollen. Dann können Sie bereits klarstellen, dass man sich im Gesamtziel einig ist, was es allen Beteiligten einfacher macht,  einen Kompromiss für die als untergeordneten Ziele erkannten Bereich zu finden.

- Ist die zu klärende Frage wirklich so wichtig, dass sich der Vorstand darüber entzweien sollte? Stellen Sie dazu das Problem in den Kontext zur Gesamtaufgabe des Vereins.

Hinweis: Das Wichtige an einem Kompromiss: Es darf keine „Verlierer“ geben. Nur wenn beide Seiten verzeichnen können, dass auch die andere nachgeben musste, wird der Vorstand auch in Zukunft  vernünftig zusammenarbeiten können!

Beide Seiten müssen einander zuhören.  Es gibt einige Grundsätze, die man im Umgang miteinander vermeiden sollte:

- Benutzen Sie keine Floskeln. Dazu gehört auf der einen Seite „das haben wir immer so gemacht““ und auf der anderen Seite „es wird Zeit, dass sich das ändert“. Beides sind inhaltslose Behauptungen. Beide Seiten sollten begründen, warum etwas so bleiben soll wie es ist beziehungsweise warum es geändert werden sollte.

- Reden Sie in der Sache. Persönliche Angriffe vergiften nur das Klima und bringen Sie in der Sache kein bisschen weiter.

- Beide Seiten müssen anerkennen, dass alle hinter den Vereinszielen stehen.

Tipp: Gerade im Konfliktfall kann es sinnvoll sein, eine Redeordnung festzulegen. Hierin werden die grundsätzliche Umgangsform miteinander und eventuell auch die Redezeiten (insgesamt und/oder pro Beitrag) festgeschrieben. An diese Redeordnung haben sich alle zu halten. Der Versammlungsleiter erhält das Recht, bei Verstoß das zu entziehen.

 

Konfliktbereinigung außerhalb des Vorstands

Häufig verhärten sich die Fronten dermaßen, dass ein direktes Gespräch im Vorstand nicht mehr zu Stande kommen kann. Hier müssen Sie das Einzelgespräch suchen. Auch hierbei müssen Sie einige Spielregeln beachten, um zum Erfolg zu kommen:

- Machen Sie deutlich, dass Sie mit beiden Seiten sprechen.

- Stellen Sie klar, dass Sie vermitteln wollen und keine Stellung beziehen werden.

- Wenn Sie der anderen Seite von dem Gespräch berichten wollen, klären Sie vorher, was Sie weitergeben dürfen und was nicht.

Als Ausgangsbasis empfiehlt sich zunächst einmal, allgemein über den Verein und seine Ziele zu sprechen. Dabei können Sie ruhig die Satzung zur Hand nehmen. Versuchen Sie die Gemeinsamkeit im Ziel des Vereins zu finden. Ist diese Plattform erreicht, versuchen Sie die oben für die Vorstandssitzung formulierten Fragen im Einzelgespräch zu klären. Haben Sie das Gefühl, dass jetzt ein gemeinsames Gespräch sinnvoll ist, bieten Sie dies außerhalb des Vorstands an. Stellen Sie sich selbst oder eine von beiden Seiten akzeptierte neutrale Person als Vermittler zur Verfügung.

 

Wenn sich keine Lösung ergibt

In ungefähr 98 % der Fälle lassen sich so Konfliktlösungen herbeiführen. Was aber bei den restlichen 2 %? Hier gibt es nur einen Weg: Auf einem demokratischen Weg eine neue Führung etablieren. Machen Sie hierzu in einer Vorstandssitzung deutlich, dass der derzeitige Zustand für den Verein schädlich ist und – wenn keine Lösung gefunden wird – deshalb die Entscheidung für die eine oder andere Seite fallen muss. Schlagen Sie vor, dass die Argumente noch einmal ausgetauscht und danach abgestimmt werden soll.  Wer die Abstimmung verliert, muss sich dem Ergebnis unterordnen oder von seinem Amt zurücktreten.

Hinweis: Die Aufforderung zum Rücktritt kann nur die letzte denkbare Lösung sein. Damit wird das Problem nämlich nur auf der Vorstandsebene gelöst. Wenn der Konflikt bereits bis zur Basis durchgedrungen ist, werden die dort entstandenen Fronten bleiben. Hier ist dann zusätzliche Arbeit erforderlich, um den Verein wieder in die richtige Richtung zu bringen.

Quelle: redmark/Verein

 

 

So umgehen Sie die Gemeinnützigkeitsfalle bei Trikotspenden und Co.

Es ist ein Klassiker des Vereinsrechts: Und doch wissen die Wenigsten, ob eine  Spendenbescheinigung ausgestellt werden sollte, wenn von einem Förderer eine Trikotspende mit Werbeaufdruck erhalten wird.

Verzichten Sie darauf! Denn so können Sie Ihrem Verein eine Menge Ärger ersparen. Ein Bonner Sportverein erhielt von einem befreundeten Sportgeschäft für die ranghöchste Jugendmannschaft einen Satz Trikots. Auf den Kleidungsstücken prangte dominant das Logo des Betriebs. Der Kassenwart stellte als Gegenleistung zum Jahresende eine Spendenbescheinigung aus, nachdem der Sporthändler die entsprechende Lieferrechnung vorgelegt hatte. Das Vereinsfinanzamt war von dem Vorgehen wenig begeistert. Nur mit Mühe konnte der Verein dem vom Amt veranlassten Entzug der Gemeinnützigkeit abwenden.

 

Der Fehler:

Für eine solche Spende darf keine Spendenquittung ausgestellt werden. Denn das Sportgeschäft kann die entsprechenden Ausgaben steuermindernd geltend machen. Konkret: Der Aufwand, der ihm durch diese Werbemaßnahme entstanden ist, kann er mit seinem Betriebsgewinn gegen rechnen. Dieser fällt dadurch niedriger aus – und die auf den Gewinn zu leistende Steuer natürlich ebenfalls. Es ist ganz einfach:

Werbung gehört zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Halten Sie Ihren Verein schadensfrei: Denn das Spendenrecht verlangt, dass Sie für Leistungen, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden, niemals eine Spendenquittung ausstellen können

Tipp: Wenn Ihnen das Unternehmen Geld für den Kauf des Trikotsatzes übergibt, können Sie hierfür problemlos eine Spendenbescheinigung ausstellen, egal ob mit Aufdruck oder ohne.

Quelle: Vereinswelt

 

 

Aufwandserstattung für Sie als Vorstand – und wie es der Bundesgerichtshof sieht

Ist Ihr Verein gemeinnützig? Und steht in der Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich arbeitet? Dann können Sie sich auch keine Entschädigung für die von Ihnen als Vorstandsmitglied aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft „gönnen“ (Beschluss vom 3.12.2007, Az II ZR 22/07).

Begründung: Ist in der Satzung Ihres Vereins keine Bezahlung für die Vorstandsarbeit vorgesehen, greift automatisch § 27 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Paragraf verweist darauf, dass in solchen Fällen die Regelungen der Paragrafen 662 bis 670 BGB greifen. Vereinfacht ausgedrückt:

Sie führen Ihren Auftrag (nämlich das Vorstandsamt) unentgeltlich aus (§ 662 BGB) und haben lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Und „Aufwendungen“ in diesem Sinne sind nach Meinung des Bundesgerichtshofs eben nicht Ihre Arbeitszeit und Arbeitskraft, sondern echte Aufwendungen, die Ihnen dadurch entstehen, dass Sie Ihrem Auftrag, also der Vorstandsarbeit nachgehen. Also Telefon- und Reisekosten usw.

 

Achtung:

Diese Kosten müssen dann aber auch tatsächlich entstanden sein – und Sie müssen sich im „angemessenen Rahmen“ bewegen. So der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil mit dem Aktenzeichen Az. II ZR 53/87.

Im „angemessenen Rahmen“ heißt: Wenn Sie für Ihren 50 Mitglieder umfassenden Gesangsverein am „International Music Convent“ auf Hawaii teilnehmen, wird eine Kostenerstattung hierfür vom Vereinsfinanzamt mehr als kritisch hinterfragt. Reisen Sie dagegen zur Verbandstagung des Verbandes, bei dem der Verein Mitglied ist und übernachten im Ibis (3-Sterne), bewegen sich die Kosten im Rahmen!

 

Achtung: Auch Pauschalen sind betroffen!

Nach jetzigem Rechtsstand gilt diese strenge Ausregelung auch für die Ehrenamtspauschale. Auch hier muss also erst eine Satzungsregelung her (oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung, falls Zahlungen nicht generell in der Satzung ausgeschlossen sind!).

Quelle: Vereinswelt

 

 

Umlage – sichere Finanzspritze für Vereine?

Ist das Geld im Verein knapp, so wird gerne in die Trickkiste gegriffen und ein Sonderbeitrag in Form einer „Umlage“ erhoben. Doch gerade die Umlagen führen immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Mitgliedern, die nicht selten vor Gericht enden. In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof noch einmal mit dieser Problematik befasst.

Grundsätzlich können Umlagen nur erhoben werden, wenn dafür eine satzungsmäßige Grundlage vorhanden ist. Sollen Umlagen erhoben werden und ist dies in der Satzung nicht vorgesehen, muss die Satzung entsprechend geändert werden.

 

Obergrenze muss festgelegt werden

Der Bundesgerichtshof hat nun festgelegt, dass es nicht ausreicht, in der Satzung allgemein festzulegen, dass Umlagen erhoben werden dürfen. Es muss auch eindeutig die Obergrenze der Umlage erkennbar sein. Dies kann durch Angabe eines Betrages geschehen oder durch Festlegung eines Berechnungsverfahrens. Das Mitglied muss mit Hilfe dieses Berechnungsverfahrens feststellen können, wie hoch seine maximale Umlage ist.

Praxistipp: Enthält die Satzung lediglich einen allgemeinen Hinweis, dass Umlagen erhoben werden dürfen, müssen Sie die Satzung anpassen. Für das Mitglied muss aus der Satzung wenigstens ungefähr erkennbar sein, wie hoch die auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen sein können.

 

Ausnahmefall: Umlage zur Rettung des Vereins

Ist in der Satzung keine Obergrenze der Umlage definiert, kann im Ausnahmefall dennoch eine Umlage erhoben werden. Dies gilt aber nur, wenn die Umlage unbedingt nötig ist, um den Fortbestand des Vereins zu sichern, und sie dem einzelnen Mitglied zugemutet werden kann. Die Richter hielten in diesem Sonderfall eine Umlage in Höhe des sechsfachen Jahresbeitrages für zumutbar.

Allerdings stellt das Gericht hohe Anforderungen an eine solche Sonderumlage. Zwingend ist auf jeden Fall ein Mehrheitsbeschluss, den Verein mit Hilfe der Sonderumlage weiterzuführen. Als Alternative zu Sonderumlage darf lediglich die Auflösung des Vereins möglich sein.

Praxistipp: Da die Sonderumlage nur zulässig ist, wenn die einzige Alternative die Vereinsauflösung ist, sollte der Vorstand vor der Abstimmung sehr genau prüfen, ob es keine anderen Möglichkeiten gibt, den Verein zu retten.

Beschließt die Mehrheit der Mitglieder eine Sonderumlage, hat das einzelne Mitglied ein Sonderkündigungsrecht und kann aus dem Verein austreten. Dann ist es von der Zahlung der Sonderumlage entbunden. Der Austritt muss allerdings in angemessenem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beschluss über die Sonderumlage erfolgen. Der Verein muss absehen können, ob genügend Vereinsmitglieder die Umlage leisten oder ob aufgrund der Zahl von Austritten eine Weiterführung des Vereins nicht mehr möglich ist.

Praxistipp: Ein überstimmtes Mitglied kann nur durch den Austritt die Zahlung der eigenen Sonderumlage verhindern. Ob es von den durch die Umlage finanzierten Maßnahmen später profitiert, spielt dabei keine Rolle.

Quelle: redmark/Verein, Hartmut Fischer, Wort-Macht, Betzdorf

 
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