Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 70 - 6. März 2013

In eigener Sache

Über 10 Jahre Vereinshilfe im Internet

Die Vereinshilfe ist inzwischen ein fester Punkt im Breitensport und im Internetangebot des DHB. Die Zugriffszahlen zeigen deutlich, sie wird angenommen. Im Januar besuchten über 31.000 Leser die Vereinshilfe. Alles begann im letzten Jahrhundert mit der Vereinshilfe von Dieter Schuermann in der DHZ. Am 10.7.2000 erschien dann die erste Vereinshilfe von ihm auch online. Zwei Jahre später, am 20.6.2002 startete die Vereinshilfe des WHV, geschrieben von Gunolf Bach, und wieder ein Jahr später, am 27.8.2003, folgte die Vereinshilfe des Bayerischen Hockey-Verbandes durch Dieter Strothmann.

Seitdem sind insgesamt, mit dieser Ausgabe, 467 Ausgaben Vereinshilfe erschienen. Alle Ausgaben stehen unter Service/Vereinshilfe zur Verfügung. Seit noch nicht allzu langer Zeit sogar mit Volltextsuche.


Das neue Ehrenamtspaket wurde vom Bundesrat verabschiedet!

Was hat sich alles geändert?

Nun hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung am Freitag, 1.3.2013, die noch notwendige Zustimmung zum sog. „Ehrenamtsstärkungsgesetz“ erteilt. Damit folgt man dem Vorschlag der Bundesregierung, die steuerlichen Grundbedingungen durch das umfangreiche Ehrenamtspaket im Wesentlichen mit Wirkung bereits zum Jahresanfang 2013 in wichtigen Teilen zu verbessern.
Es war ein langer parlamentarischer Weg seit August 2012, bis nun durch die Zustimmung der Länderkammer acht geltende Gesetze geändert wurden, neben der gleichzeitigen Anpassung und Änderung von drei weiteren Verordnungen. Dieses Gesetzespaket muss nun noch zeitnah im Bundesgesetzblatt amtlich verkündet werden, damit danach u.a. auch die vorgesehenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches/ des GmbH-Gesetzes in Kraft treten können.
Für ca. 23 Millionen Mitbürgerinnen in Deutschland, die sich u.a. in über 620.000 Vereinen/Verbänden und Stiftungen engagieren, bringt dieses Ehrenamtspaket wichtige Neuvorgaben, die auf jeden Fall für die Vereinspraxis ab dem Vereinsjahr 2013 beachtet werden müssen. Nach Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums werden sich die Steuerausfälle im Wesentlichen durch die Freibetragserhöhungen ab 2014 auf über 110 Mio. Euro belaufen.
Einer der Kernpunkte dieser Reform, auch wegen seiner Bedeutung, war die nun trotz Widerstände endgültig beschlossene Anhebung des persönlichen Übungsleiterfreibetrags und des Ehrenamtsfreibetrags.

1. Erhöhung des Übungsleiter-Freibetrags

Damit kann jeder, der sich bei gemeinnützigen Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke und Aufgabenstellungen engagiert, für Vergütungen die persönlichen Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen. Wer nebenberuflich die Ausbildung, Fortbildung, Betreuung von Personen unterstützt, also pädagogische/betreuerische Tätigkeiten übernommen hat, kann nun einen wesentlich höheren Vergütungsrahmen steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Der persönliche Jahresfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG wurde nun auf 2.400 Euro (bei monatlicher Abrechnung somit 200 Euro) ab Jahresfang 2013 sogar rückwirkend für das gesamte Steuerjahr erhöht. Begünstigt sind davon viele Übungsleiter/ Trainer im Sportbereich, auch Ausbilder im kulturellen/ musikalischen Bereich bis hin zur Übernahme von Betreuungsaktivitäten im sozialen/ kirchlichen Bereich gegen moderate Vergütung. 

2. Erhöhung des Ehrenamts-Freibetrags

Gleichzeitig wurde auch der sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr.26a EStG auf jährlich 720 Euro angehoben. Dieser besondere Freibetrag wird häufig von Vereinshelfern genutzt, für deren nebenberufliche Tätigkeit der Anwendungsbereich des Übungsleiterfreibetrags ausscheidet. Somit z.B. in der Vereinspraxis die Mitarbeit gegen geringe Vergütung/finanzielle Entschädigung als Platz- und Hallenwart, Sanitäter, für Schieds- und Kampfrichtertätigkeiten, bei Mitarbeit auf der Vereinsgeschäftsstelle und viele weitere Aufgabenstellung im steuerbegünstigten Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft.
Für gemeinnützige Vereine führen diese Freibetragserhöhungen auch etwas zur Entlastung der Lohnkosten bei Vergütungsabrechnungen.

3. Erhöhung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen

Relevant für die Sportpraxis ist auch die erfolgte Anhebung der sog. Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen nach § 67a AO auf nun 45.000 Euro jährlich ab 2013 (bisher: 35.000 Euro).

4. Neue gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben

Für die Vereinsführung gibt es nun auch neue gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben, so u.a. ein in der Abgabenordnung nun festgelegtes Neuverfahren zur Anerkennung als gemeinnützige Organisation. Mehr Luft gibt es dazu auch bei der oft notwendigen Bildung von Kapitalreserven für künftige Investitionen bei Vereinen/Verbänden durch verbesserte Neugrundsätze zur Rücklagenbildung.

5. Neue Haftungsregelungen

Hochinteressant sind darüber hinaus die diversen Neuregelungen außerhalb des Steuerrechts. Die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt nun ab Ende März 2013 bereits zu einem recht umfassenden Haftungsfreistellungsanspruch bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Organen/ handelnden Vorständen. Erweitert wurde diese Grundsätze nun auch auf Vereinsmitglieder, soweit diese im Auftrag des Vereins tätig werden und leicht fahrlässig einen Schaden verursachen, mit dem Anspruch, dass der Verein diese engagierten Mitglieder von Regressansprüchen dann freistellen muss.

6. Anhebung der persönlichen Steuerfreibeträge

Neben zahlreichen weiteren Änderungen hat der Gesetzgeber erfreulicherweise auch gleich mit der Anhebung der persönlichen Steuerfreibeträge bei Mitarbeit in gemeinnützigen Institutionen gegen Vergütung auch im Sozialhilfesektor reagiert. Über Änderungen des Sozialgesetzbuchs, der ArbeitslosenVO, können damit die Bezieher von Sozialleistungen und staatlichen Förderungen monatlich bis zu 200 Euro durch Mitarbeit bei Vereinen/Verbänden hinzuverdienen, ohne dass dieses Zusatzeinkommen künftig zu einer Leistungskürzung führen kann.
(Quellenangabe: BR- Drucksache 73/13 zum Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts)
Quelle: verein-aktuell


Aufgabenbeschreibung für den Vorstand

In der Vorstandssitzung werden verschiedene neue Projekte besprochen – doch bei der Verteilung der zu erledigenden Aufgaben folgte nichts außer Ausflüchte. Der eine ist leider demnächst dienstlich sehr eingespannt, der andere plant einen kurzfristigen Urlaub, der nächste hat familiäre Gründe, warum er sich leider, leider nicht um die anstehenden Aufgaben kümmern kann …
„Wenn ich will, das etwas gemacht wird, muss ich mich am Ende um alles selber kümmern!“, so das leicht frustrierte Fazit des Vereinsvorsitzenden.

Kommt Ihnen das vielleicht bekannt vor?

Falls ja, befinden Sie sich in allerbester Gesellschaft. Denn tatsächlich ist das ein Phänomen, das vielerorts zu beobachten ist: Längst nicht jeder, der sich in ein Vorstandsamt wählen lässt, ist auch bereit, es dann tatsächlich auch auszuüben. Und so mancher Vorstand schluckt das dann mehr oder weniger klaglos – ganz nach dem Motto: „Es ist eh schon schwer, alle Vorstandsposten laut Satzung zu besetzen. Dann lieber diese Kröte schlucken als Vorstandsposten unbesetzt lassen …“.

Eine solche „Argumentation“ mag auf den ersten Blick nachvollziehbar sein. Sie hilft aber auch nicht wirklich weiter.

Was also tun?

Legen sie eine verbindliche Aufgabenverteilung fest. Entweder im Rahmen einer Geschäftsordnung oder zumindest im Rahmen eines „Geschäftsverteilungsplans“, für den Sie – anders als für eine Vereinsordnung - keine Satzungsgrundlage benötigen.
Natürlich hat ein solches Papier kaum rechtliche Auswirkungen – Sie können also nicht den Schriftführer verklagen, wenn er keine Protokolle schreibt, obwohl das laut „Geschäftsverteilungsplan“ vorgesehen ist.
Aber: Sie besitzen mit einem solchen, gemeinschaftlich im Vorstand erarbeiteten Plan ein Instrument, mit dem Sie für alle transparent machen, wer wofür zuständig ist. Kann jemand seine Aufgabe vorübergehend nicht wahrnehmen, ist es an ihm, sich hierfür eine Vertretung aus dem Vorstand zu suchen. Aufgaben einfach ablehnen mit dem Hinweis „Keine Zeit“ wird damit wesentlich schwieriger.
Quelle: Vereinswelt


Kann man eigentlich sein Vorstandsamt eine Weile ruhen lassen?

Gründe für diese Frage gab es viele: In einem Fall wurde ein Arbeitnehmer, gleichzeitig Schatzmeister in einem Verein, von seinem Arbeitgeber für 6 Monate versetzt, wollte aber sein Vorstandsamt nicht dauerhaft aufgeben.
In einem anderen Fall war ein Schriftführer schwer erkrankt. Dazu der Vorsitzende: „Wir wissen nicht, ob er wieder gesund wird oder jemals wieder sein Vorstandsamt wahrnehmen kann. Wir wissen nur, dass wir ein völlig falsches Signal setzen, wenn wir ihn jetzt abberufen und das Amt neu besetzen lassen“.
In einem dritten Fall hieß es: „Ich bin derzeit beruflich dermaßen stark eingespannt, dass ich keine Zeit habe für den Verein. Ich gehe aber davon aus, dass in einem dreiviertel Jahr die Situation wieder entspannter ist. Kann ich mich - in Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern - solange von meinem Vorstandsamt freistellen lassen?“.

Wie sieht die Rechtslage aus?

Fakt ist: Mit der Annahme der Wahl beginnt Ihre Amtszeit, solange in der Satzung nichts anderes geregelt ist, was aber eher die Ausnahme sein dürfte. Die Amtszeit endet
- mit Ablauf laut Satzung oder durch
- Rücktritt,
- Abberufung,
- Tod oder
- Wegfall einer erforderlichen Qualifikation (z.B. wenn das Vorstandsamt die Mitgliedschaft im Verein verlangt, das Vorstandsmitglied aber genau diese gekündigt hat).
Eine gesetzliche Regelung zur Amtszeit gibt es übrigens nicht. Maßgeblich ist also immer die Satzung. Und das heißt auch:
Ist dort geregelt, dass die Amtszeit automatisch endet, ist eine Verlängerung bis zu den Neuwahlen nicht möglich.
Beispiel: Die Satzung regelt eine Amtszeit von 2 Jahren. Die letzten Wahlen waren 2011. Leider schafft es der Vorstand nicht, in 2013 Neuwahlen zu organisieren. „Macht ja nix“, sagt sich de Vorstand. „Dann wählen wir eben 2014!“. Folge: Es entsteht eine vorstandslose Zeit. Handelt der Vorstand weiter für den Verein, handelt er ohne Mandat. Schon aus Haftungsgründen eine ziemlich gefährliche Sache …

Tipp: Nehmen Sie die Formulierung „Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt“ in die Satzung auf. Sie entbindet sie zwar nicht von der PFLICHT (!), die Mitgliederversammlung turnusgemäß laut Satzung einzuberufen, kann aber eine vorstandsfreie Zeit verhindern.

Wenn ein Vorstandsmitglied nicht mehr Vorstand sein möchte

Wenn ein Vorstandsmitglied nicht mehr im Vorstand mitarbeiten will, kann es jederzeit von seinem Amt zurücktreten. Die Möglichkeit des Rücktritts kann auch nicht durch die Satzung „verboten“ werden. Wichtig ist allerdings, dass das Vorstandsmitglied einen Blick auf das Thema „Rücktritt zur Unzeit“ wirft.
Ein „Rücktritt zur Unzeit“ erfolgt dann, wenn der Verein durch den Rücktritt handlungsunfähig wird. Das macht zwar den Rücktritt nicht ungeschehen, doch auch hier lauert die Gefahr, dass der Verein - also vor allem die Mitgliederversammlung - eventuell dem Verein dadurch entstandene Schäden ersetzt haben möchte.

Wie aber sieht es nun mit dem „Ruhenlassen“ des Vereinsamts aus?

Rechtlich eine klare Sache: Das gibt es nicht. Schließlich haben Sie sich als Vorstandsmitglied mit Annahme der Wahl nach § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 662 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet, die Vorstandstätigkeit wahrzunehmen.

Das hat der Gesetzgeber ganz bewusst so gewollt!

Denn stellen Sie sich mal vor, der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder hätten die rechtliche Möglichkeit, ihr Amt einfach für eine Weile ruhen zu lassen. Dann könnte der Verein jederzeit in die Handlungsunfähigkeit rutschen. Das aber kann nicht Sinn und Zweck des Vorstandsamts sein.

Was aber tun?

Sagen wir es mal so, wenn sich der Vorstand einig ist: „Der Werner kann sein Amt als Schatzmeister aus beruflichen Gründen für ein halbes nicht wahrnehmen. Wir wollen ihn aber nicht verlieren. Also wird der Peter, unser zweiter Vorsitzender, für diese Zeit die Aufgabe mit übernehmen…“, dann können Sie das natürlich entsprechend organisieren. Aber: „Der Werner“ muss wissen: Er bleibt damit im Vorstandsamt. Mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen. Will er das nicht, bleibt tatsächlich nur der Rücktritt. Will „der Werner“ später wieder ein Vorstandsamt bekleiden, müsste er sich dann zur Neuwahl stellen.

Deshalb:

Es kommt immer mal wieder vor, dass ein Vorstandsmitglied, aus welchen Gründen auch immer, vorübergehend nicht ganz so im Vorstand mitarbeiten kann, wie es sich das wünscht. In diesem Fall kann der Vorstand (intern) überlegen, ob (und für wie lange) der Aufgabenbereich von den verbleibenden Schultern getragen wird.
Aber: Dauerhaft geht das natürlich nicht. Zeichnet sich ab, dass mit einer Rückkehr nicht zu rechnen ist, kommt der Vorstand nicht um eine Nachwahl oder die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens, sofern die Satzung keine andere Möglichkeiten vorsieht (z.B. Nachbestellung eines „Ersatzmitglieds“ durch den Vorstand), herum.

Und dann?

Dann muss der Vorstand in der Mitgliederversammlung die oder den Neue(n) vorstellen, Rechenschaft ablegen und so weiter. Sprich: Er muss reden, reden, reden.
Quelle: Vereinswelt

 
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