Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 65 - 27. September 2012

Das müssen Sie zu den Spendenbescheinigungen im Verein ganz dringend wissen!

Wenn Sie als Vorstand beispielsweise Spenden statt im ideellen im wirtschaftlichen Bereich verwenden, greift die sogenannte Spendenhaftung. Das bedeutet: Der Verein haftet dem Finanzamt gegenüber für die entgangene Steuer, die der Spender durch Ihre Zuwendungsbestätigung gespart hat. Haben Sie als Vorstand vorsätzlich gehandelt und dem Verein wird die Gemeinnützigkeit entzogen, kann das dazu führen, dass die Mitgliederversammlung sich wiederum schadlos an Ihnen hält. Das nur am Rande bemerkt. Die eigentliche „Spendenhaftung“ spielt sich zwischen Ihnen als Vorstand – dem Verein – und dem Finanzamt ab.

Zunächst haftet also immer erst einmal der Verein. Und zwar immer dann, wenn Sie als Vorstand grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich falsche Spendenbescheinigungen ausgestellt haben. Der Klassiker: Gefälligkeitsbescheinigungen, Spendenbescheinigungen für Arbeitsleistungen, die die Mitglieder sowieso hätten erbringen müssen usw.

Der Verein haftet in all diesen Fällen dem Finanzamt gegenüber für die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags, wenn die Spende von einer Privatperson kommt. Kam Sie von einem gewerbesteuerpflichtigen Selbstständigen oder Gewerbebetrieb, kommt ein zusätzlicher Haftungsbetrag für die entgangene Gewerbesteuer in Höhe von 15 Prozent obendrauf.

Achtung:

Das gilt auch, wenn Sie eine Spendenbescheinigung korrekt ausgefüllt, aber die Spende nicht für allgemeine satzungsgemäße Zwecke oder für die vom Spender genannten satzungsgemäßen Zwecke (= zweckgebundene Spende) verwendet haben.

Was finanziell auf den Verein und Sie als Vorstand zukommt
30 Prozent plus zusätzlich eventuell 15 Prozent Spendenhaftung  - das ist die Marke. Doch Achtung: Es gibt zwei Arten der Spendenhaftung!

Ausstellerhaftung:   

Hier haben Sie mit Vorsatz oder grob fahrlässig eine Spendenbescheinigung unkorrekt ausgestellt. Das Finanzamt ist in der Beweispflicht.

Veranlasserhaftung:

Verwenden Sie eine Spende falsch, also entweder nicht wie vom Spender vorgegeben oder nicht für den satzungsgemäßen Zweck, sind Sie ebenfalls in der Haftung. Ob schuldhaft oder nicht, spielt keine Rolle.

Lassen Sie uns das anhand eines Beispiels einmal durchrechnen:

Beispiel: Was Ihren Verein die Spendenhaftung kostet

So wirken sich die 30 Prozent Spendenhaftung bei einer Spende von 1.500 Euro aus:
Spendenhöhe:               1.500 Euro
30-%-Haftung:                 450 Euro
Haftungsrisiko damit:   450 Euro

Doch da ist nicht alles:
Wenn die Spende von einem Gewerbebetrieb kommt, kommt ein 15-Prozent-Zuschlag für die entgangene Gewerbesteuer hinzu. Dann sieht die Rechnung so aus:

Spendenhöhe:              1.500 Euro
30-%-Haftung:                450 Euro
15-%-Aufschlag:             225 Euro
Haftungsrisiko:            675 Euro

Fazit:
Der Spaß kann schnell teuer werden – weshalb Sie beim Themen Zuwendungsbestätigung, wie die Spendenbescheinigung „offiziell“ heißt, wirklich große Sorgfalt walten lassen sollten.
Quelle: Vereinswelt


Mitgliedsbeiträge richtig erhöhen

Mitgliedsbeiträge sind ein sensibles Thema. Vereinsvorstände sollten bestimmte Aspekte beachten, damit eine Erhöhung der Beiträge auch rechtens und vor allem akzeptabel für die eigenen Mitglieder ist.
Um die rechtlichen Faktoren für eine Mitgliedserhöhung zu erfüllen, kann zum Beispiel ein Jurist gefragt werden. Dies ist nicht sonderlich schwierig. Zu beachten sind in erster Linie aus rechtlicher Sicht die folgenden Faktoren: 
- Anpassungen der Mitgliedsbeiträge müssen zumutbar sein.
- Inflationsbedingte Erhöhungen sind akzeptabel.
- Beitragserhöhungen, die als "üblich" bewertet werden können. Oft haben diese Erhöhungen einen geschichtlichen Hintergrund. Zum Beispiel wenn Vereine alle 2 Jahre die Mitgliedsbeiträge seit 20 Jahren erhöhen.
Bei dem Wort "üblich" fängt die Schwierigkeit jedoch an. Was ist "üblich"? Hier hat das Gesetz zwar auch entschieden, dass Mitgliedsbeiträge nicht ohne weiteres höher als ca. 30% angehoben werden können, jedoch hat dieser Begriff für jede Person eine andere subjektive Wertigkeit. 
Subjektivität ist genau das, was neben den rechtlichen Aspekten am ehesten zu beachten ist. Denn was das eine Mitglied gut findet, kann für das andere Vereinsmitglied schon längst nicht mehr akzeptabel sein. Die subjektive Wahrnehmung ist zu beachten. Dabei kann Ihnen kein Experte helfen, denn Sie kennen Ihre Mitglieder am besten. Sie müssen aus Ihrer Erfahrung heraus also einschätzen, was Sie Ihren Mitgliedern zumuten können.

Fakten auf den Tisch legen

Dabei helfen können Ihnen vielleicht folgende Tipps: Offenheit und Transparenz sind ganz wichtig. Sie sollten keine Geschichten erzählen, sondern knallharte und ehrliche Fakten auf den Tisch legen. Diese können in Zahlen belegte massive Anstiege von Energiekosten sein, höhere Lizenzgebühren von Ligen und Verbänden, Die Anstellung eines Trainer oder auch die zwanghafte Erhöhung der Beiträge durch Mitgliederschwund.
Das letzte Beispiel ist zwar sehr schmerzhaft zu kommunizieren, jedoch ist gerade bei schwierigen und komplizierten Themen der Punkt Offenheit von besonderer Bedeutung, auf die Sie achten müssen.
Laden Sie zu Info-Abenden ein, um die Thematik mit Hilfe von PowerPoint-Präsentationen oder ähnlichem für alle Mitglieder verständlich zu erläutern. Ich wünsche Ihnen viel Glück dabei.
Quelle: experto/Verein


Rückforderung von Sportfördermitteln

Eine Kommune hatte einem Sportverein für den Unterhalt einer vereinseigenen Sportanlage einen Zuschuss von ca. 4.900 Euro gezahlt und forderte diesen zurück, weil der Sportverein die zweckgemäße Verwendung des Zuschusses weder bei Einreichung des Verwendungsnachweises noch später nachgewiesen hatte, sodass die Kommune von einer zweckwidrigen Verwendung der Mittel ausging.
Gegen diese Forderung wehrte sich der Verein mit Widerspruch und Klage – ohne Erfolg.
 Die korrekte und bestimmungsgemäße Verwendung von Fördermitteln oder Zuschüssen der öffentlichen Hand kann nur im Rahmen des Verwendungsnachweises nachgewiesen und geprüft werden.
Fördermittel werden daher regelmäßig unter Vorbehalt ausgezahlt. Den Verein trafen in diesem Zusammenhang besondere Mitwirkungspflichten.
Kommt der Verein diesen Pflichten nicht (rechtzeitig) nach, treffen ihn auch die nachteiligen Folgen, wenn z. B. der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß erbracht wird. Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten gilt der Nachweis als nicht erbracht, sodass die zweckwidrige Verwendung der Mittel vermutet wird. Es obliegt also nicht der Behörde, das Gegenteil nachzuweisen. 
Der Verein musste damit den gesamten Zuschuss zurückzahlen.
Fundstelle: VG München, Urteil v. 3.2.2011, Az.: M 15 K 10.4062 


Vereinsfinanzierung mit Sonderumlagen?

Erst die Vereinssatzung prüfen!

Vereinsmitglieder können grundsätzlich zur Zahlung von Umlagen neben den laufenden Mitgliedsbeiträgen herangezogen werden, wenn dazu eine satzungsmäßige Grundlage besteht. Umlagen können jedoch nur als außerordentliche Vereinsbeiträge zur Befriedigung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs des Vereins erhoben werden. Nach der Rechtsprechung gilt bei der konkreten Gestaltung der Satzung das sogenannte Transparenzgebot. Die Satzung muss danach die Arten der Beitragspflicht für die Mitglieder hinreichend genug bestimmen und beschreiben. Umlagen und Sonderbeiträge dürfen danach nicht verschleiert werden.

Der Fall

Anerkannt ist, dass die Satzung regeln muss, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (§ 58 Nr. 2 BGB). Die Höhe der Beiträge braucht die Satzung nicht ziffernmäßig festzulegen.
Bei finanziellen Belastungen, die über die reguläre Beitragsschuld hinausgehen, muss die Satzung aber so ausgestaltet sein, dass die Obergrenze der Umlage der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar ist (BGH NJW-RR 2008, S. 194 und OLG München NJW-RR 1998, S. 966).
So ist es nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2010, S. 3521) auch zulässig, als Vereinsbeitrag nicht einen von vornherein festgelegten Beitrag zu erheben, sondern diesen variabel, zum Beispiel bezogen auf den Umsatz des Vorjahres, zu ermitteln.
Ausreichend geklärt ist in der Rechtsprechung auch die Tatsache, dass die Satzung konkret das Organ festlegen muss, welches für die Festsetzung einer Umlage und deren Höhe zuständig ist und welches über den Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. Fälligkeit entscheidet.
Da diese Voraussetzungen insgesamt in diesem Fall nicht erfüllt waren, fehlte es an einer ausreichenden Satzungsbestimmung für die wirksame Erhebung einer Umlage.
Fundstelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2011, Az.: 3 U 149/11
Quelle: Verein aktuell


Risiko-Management – auch im Verein unverzichtbar

Der Umgang mit Unwägbarkeiten kann auch den Verein vor große Herausforderungen stellen – das nennt man dann "Risiko-Dressur". Kaffee im Vereins-PC, Einbruch in die Geschäftsstelle - nur ein klares Risiko-Management kann auch Sie als Vereinsfunktionär vor Überraschungen schützen.
"Bei uns im Verein passiert so etwas bestimmt nicht." So in etwa hören sich die Meinungen an, wenn es um dieses Thema geht. Bis dann doch etwas passiert und dann ist guter Rat auf einmal teuer. Gerade wenn sich der Verein auf ein neues Terrain wagt – z. B. Kooperationen oder Sportstättenbau – ist es sinnvoll, Risiken detailliert unter die Lupe zu nehmen und ein Risiko-Management zu antizipieren. Dabei gibt es drei grundsätzliche Möglichkeiten: 
- Schadensverhütung
- Schadensvergütung/-ausgleich
- oder: "Spielen"

Schadenverhütung

Manch drohender Schaden kann durch vorbeugende Maßnahmen auf ein Minimum gefahren werden: angemessene Kleidung im Sportbetrieb, korrekte Nutzung von Sportgeräten, Absicherung der Grillstelle beim Sportfest und Einhalten der amtlichen Vorgaben bei solchen Vorhaben.
Neben Personen- und Materialschäden muss auch auf drohende wirtschaftliche Schäden geachtet werden: Betriebswirtschaftlich sinnvolle Arbeits- und Organisationsstrukturen sollten auch für kleinere Vereine zum Pflichtprogramm gehören. Die Vereinsbuchhaltung und steuerliche Bearbeitung wird an einen Steuerberater abgegeben, der für Fehler seiner Arbeit selbst gerade steht.

Schadensvergütung oder -ausgleich

Es ist passiert – ein Schaden ist eingetreten. Nun gibt es zwei Möglichkeiten: die Regulierung wird aus (vereins-)eigenen Mitteln geregelt oder durch externe Unterstützung. Die Versicherungen spielen im letzten Fall eine wichtige Rolle. Dabei muss aber genau der Prämien-Wahrscheinlichkeits-Faktor erörtert werden. Ein Spiel mit dem Risiko kann letztendlich ins finanzielle Desaster führen!
Dieses gesamte Feld wird als Risiko-Management bezeichnet und muss in regelmäßigen Abständen auf der Tagesordnung des Vorstandes stehen, um es nicht aus den Augen zu verlieren. Genauso wie sich der Verein ständigen Veränderungen stellt, so muss auch dieses Thema "leben". Dabei geht es immer um drei Bewertungspunkte:
- Risikoanalyse:
Auflisten der denkbaren Risiken
- Risikobewertung:
Wahrscheinlichkeit, Abschätzung und Ermittlung von Folgewirkungen
- Konsequenzen:
Festlegung der Konsequenzen, Form und Umfang der Absicherung.
Quelle: experto/Verein


Wie weit geht der rechtliche Schutz für den Inhaber eines Domainnamens?

Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt dessen Inhaber keinen absoluten Schutz an diesem Namen und damit kein geschütztes Recht im Sinne des Schadensersatzrechts.
Folge: Bei Rechtsverletzungen können grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. 
Der Inhaber einer Internetadresse erwirbt lediglich ein – relativ wirkendes – vertragliches Nutzungsrecht von i. d. R. unbestimmter Dauer.

Was bedeutet dann die Registrierung in der „WHOIS“-Datenbank?

Die Eintragung in der „WHOIS“-Datenbank der DENIC hat trotzdem nicht nur Bedeutung für die Verwaltung der „.de“-Domainnamen und die Feststellung möglicher Anspruchsgegner bei Rechtsverletzungen. Sie ist auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens.
Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die „WHOIS“-Datenbank verleiht diesem nach außen hin die Stellung, tatsächlich über den Domainnamen verfügen zu können.
Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dagegen eine Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert.
Praxishinweis: Viele Vereine haben ihren Domainnamen nicht auf den Verein registrieren lassen, sondern häufig auf eine Privatperson (z. B. Web-Master des Vereins).
Damit ist nicht der Verein Inhaber der Domain, was im Einzelfall zu erheblichen Problemen führen kann, wenn es z. B. zum Streit mit dem Web-Master kommt und dieser buchstäblich die Seite des Vereins im Netz von heute auf morgen schließt. 
Fundstelle: BGH, Urteil v. 18.1.2012, Az.. I ZR 187/10
Quelle: Verein aktuell


 

 
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