Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 62 - 10. Juni 2012

Ehrenmitgliedschaften können sich lohnen

Wenn man den Medien glauben darf, befindet sich Deutschland im wirtschaftlichen Aufschwung. Leider scheint sich dieser aber nicht auf die Finanzen der Vereine auszuwirken. Darum müssen die Vorstände immer kreativer werden, wenn es darum geht, das Geld für die Vereinsarbeit heranzuschaffen. Ein Weg zur besseren Finanzausstattung kann dabei über Ehrenmitgliedschaften führen. Doch diese Interessen dürfen den „Wert“ der Ehrenmitgliedschaft nicht schmälern.

Warum Ehrenmitgliedschaften helfen

Die Ehrenmitgliedschaft ist eine Auszeichnung. Dadurch fühlt sich der oder die Geehrte in besonderer Weise mit dem Verein verbunden. Doch nicht nur für das Ehrenmitglied ist die Auszeichnung etwas Besonderes. Auch der Verein kann daraus Nutzen ziehen.
Kommunale Würdenträger (z. B. der Bürgermeister oder die Fraktionsvorsitzenden der im Rat vertretenen Parteien) werden den Verein wohlwollender bei der Vergabe von öffentlichen Mitteln berücksichtigen.
Bedeutende Personen der Wirtschaft werden sich bei Anfragen nach Spenden oder Sponsorenübernahme zugänglicher zeigen als es andere tun.
Mitarbeiter der Verwaltung werden als Ehrenmitglied ihres Vereins eher bereit sein, bei Genehmigungen und Ähnlichem auch mal den „kleinen Dienstweg“ zu beschreiten.
Sie sehen, dem Verein kann aus der Ehrenmitgliedschaft so mancher Vorteil entstehen.

Keine Ehrenmitglieder-Schwemme

Eine Ehrenmitgliedschaft muss aber in jedem Fall etwas Besonderes bleiben. Man kann nicht, um Vorteile einzuheimsen, inflationär mit der Ehrenmitgliedschaft umgehen. Sonst würde sie auch für die Geehrten an Wert verlieren. Entsprechend weniger würde sich das Ehrenmitglied dann für den Verein engagieren.

Erst mal in die Satzung schauen

Grundsätzlich sollte in der Satzung geregelt sein, unter welchen Bedingungen eine Ehrenmitgliedschaft möglich ist und mit welchen Privilegien sie verbunden ist (z. B. beitragsfreie Mitgliedschaft). Wenn die Satzung noch keine Regelungen enthält, sollte das bei der nächsten Mitgliederversammlung nachgeholt werden.
Die Satzung sollte bestimmen:
- Aus welchen Gründen eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden kann (besondere Leistungen für den Verein oder die Vereinszwecke, lange Mitgliedschaft im Verein usw.). Als Grund sollte auch die besondere materielle oder ideelle Unterstützung vorgesehen werden.
- Welche Privilegien mit der Ehrenmitgliedschaft verbunden sind (Befreiung von der Beitragszahlung und anderer beschlossenen Leistungen, kostenlose Nutzung von Vereinseigentum usw.)
- Die Stellung des Ehrenmitglieds bei der Mitgliederversammlung. (Insbesondere die Frage des Stimmrechts. Es kann beispielsweise geregelt werden, dass Ehrenmitglieder, die zuvor kein ordentliches Mitglied des Vereins waren, kein Stimmrecht haben.)

Zustimmung abwarten

Die Ehrenmitgliedschaft ist zwar eine Auszeichnung – sie kann aber nicht einseitig verliehen werden. Sie benötigen die Zustimmung des Geehrten. Darum sollten Sie mit Veröffentlichungen von Ehrenmitgliedschaften warten, bis die – möglichst schriftliche – Zustimmung des zu Ehrenden vorliegt.

Öffentlichkeitsarbeit nicht vergessen

Eine Ehrenmitgliedschaft gehört an die Öffentlichkeit. Wird die Ehrenmitgliedschaft von einer hochgestellten Persönlichkeit angenommen, ist das auch eine Auszeichnung des Vereins, denn der Geehrte unterstreicht damit, dass er den Verein hoch schätzt.
Überlegen Sie deshalb, in welcher Form die Ehrenmitgliedschaft bekannt gemacht werden soll. Zur Verleihung sollte es auf jeden Fall eine Urkunde geben, die vom Vorsitzenden unter dem Beisein der Presse übergeben wird.
In einer Laudatio sollten die Leistungen des Geehrten dargestellt werden. Dabei kann auch die Arbeit des Vereins in kurzen Worten hervorgehoben werden.
Je nach Bekanntheitsgrad der Persönlichkeit kann auch eine Pressekonferenz zur Verleihung abgehalten werden. Dann sollte aber der Geehrte wirklich eine ganz besonders wichtige Person des öffentlichen Lebens sein (in der Politik beispielsweise ab Bürgermeister aufwärts).

Ehrenmitgliedschaft entziehen?

So wirkungsvoll eine Ehrenmitgliedschaft für den Verein sein kann – so negativ sind auch die Auswirkungen, wenn diese Mitgliedschaft wieder entzogen werden soll. Auch hier sollte es eine Satzungsregelung geben. Es gilt aber der Grundsatz, dass der Entzug der Ehrenmitgliedschaft die absolute Ausnahme sein sollte. Nur wenn der Verein durch das Verhalten des Ehrenmitglieds stark geschädigt wird, kann man darüber nachdenken. Wenn das Ehrenmitglied kein Stimmrecht hat, sollte man dann aber auch überlegen, ob man die Ehrenmitgliedschaft nicht einfach „totschweigen“ kann.
Quelle: verein/Lexware


Mitgliederdatei: Neues BGH-Urteil zwingt Vereins-Vorstände zum sofortigen Handeln


Wer jetzt nicht handelt, steuert auf eine 50.000-Euro-Falle zu!

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen zum Umgang mit der Mitgliederliste in Ihrem Verein erheblich verschärft! Selbst wenn Mitglieder die Einsicht verlangen, weil sie über ein Minderheitenbegehren eine außerordentliche Mitgliederversammlung erzwingen wollen, wird es für Sie kritisch! Denn Verstöße gegen die neuen Spielregeln und den Datenschutz können mit Geldbußen von 50.000 Euro und mehr belegt werden!
Im Vereinsalltag häufen sich die Fälle, in denen vereinsinterne Kritiker sich per Rundschreiben an alle Mitglieder wenden wollen, weil sie den Eindruck haben, dass der Vorstand ihr Anliegen abblockt und/oder ihnen keine Gelegenheit gibt, ihren Standpunkt gegenüber den Mitgliedern darzulegen. Müssen Sie als Vereinsvorsitzender in solchen Fällen die Mitgliederliste herausgeben, um den vereinsinternen Kritikern die Versandaktion zu ermöglichen? Diese Frage wird auch im Rahmen der Redaktionssprechstunde immer wieder gestellt. Ein wenig bekanntes Urteil des Bundesgerichtshofs macht deutlich, worauf es in diesem Zusammenhang für Sie als Vereinsvorsitzenden ankommt.

Vereinsinterne Kritiker verlangen Herausgabe der vollständigen Mitgliederdatei

Im Vereinsalltag gibt es immer wieder Streit darüber, in welchem Umfang Mitglieder vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten des Vereins verlangen können. Dies liegt maßgeblich daran, dass gesetzlich nirgends ausdrücklich geregelt ist, dass der Vorstand den Mitgliedern gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist.
Hinzu kommt: Entgegen einem weitverbreiteten Irrtum meint Auskunft nicht nur eine schriftliche oder mündliche Information, die der Vorstand einem Mitglied oder allen Mitgliedern erteilt. Eine Auskunft kann auch darin bestehen, Mitgliedern die Einsichtnahme in Vereinsunterlagen zu ermöglichen (z. B. in der Geschäftsstelle) oder ihnen die Unterlagen als Datensatz (z. B. als PDFDatei) zur Verfügung zu stellen.
Besonders umstritten ist, ob Mitglieder darauf bestehen können, dass der Vorstand ihnen eine vollständige Mitgliederliste einschließlich aller Adressen aushändigt. Die Antwort darauf liefert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 21.06.2010, Az. II ZR 219/09), die wenig bekannt ist, aber größte praktische Bedeutung für den Vereinsalltag hat.
Der verhandelte Fall betraf einen Verein, in dem einige Mitglieder vereinsintern harsche Kritik an der neuen und ihrer Meinung nach falschen Vereinspolitik des Vorstands übten. Ihre Kritik fassten sie in einem Positionspapier zusammen, das sie sämtlichen Mitgliedern zuschicken wollten. Für den Versand wurde entsprechend die Mitgliederliste mit Namen und Anschriften benötigt.

Vereinsinterne Kritiker wollten alle Mitglieder anschreiben

Als die Gruppe nun vom Vorstand die Herausgabe der vollständigen Mitgliederliste in Form einer elektronischen Datei verlangte, stieß sie auf Widerstand. Die Liste sollte die Vor- und Nachnamen, die Anschriften (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) sowie – soweit bekannt – die Telefonnummern und die E-Mail-Adressen aller Mitglieder umfassen. Der Vorstand weigerte sich, die Mitgliederliste herauszugeben. Dass es sich problematisch gestalten könnte, an die Mitgliederliste zu kommen, war auch den besagten Mitgliedern bekannt. Deshalb verlangten Sie ausdrücklich, dass die Mitgliederliste nicht ihnen, sondern einem von ihnen noch zu bezeichnenden Treuhänder ausgehändigt werden sollte. Und vor allem: Der Treuhänder sollte auch den Versand des Positionspapiers an alle Mitglieder vornehmen. Dieser Winkelzug führte letztlich dazu, dass sie vor Gericht Erfolg hatten.

Was der Bundesgerichtshof entschieden hat

Zunächst einmal stellte der Bundesgerichtshof unmissverständlich klar, dass einzelne Mitglieder nur dann einen „Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins“ haben, wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen:
- Die Mitglieder, die die Herausgabe der Mitgliederliste verlangen, können sich auf ein berechtigtes Interesse berufen.
- Der Herausgabe der Mitgliederliste stehen weder ein überwiegendes Interesse des Vereins noch berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegen.

Was sind berechtigte Interessen?

Ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Mitgliederliste besteht nicht nur dann, wenn ein Mitglied in Ausübung seines Minderheitenrechts die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erzwingen will und dazu die Namen und Adressen aller Mitglieder benötigt. Vielmehr kann ein Mitglied die Herausgabe der Mitgliederliste auch dann fordern, so betont der Bundesgerichtshof, wenn es „die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen […] ausnahmsweise benötigt, um das […] Recht an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können“.
Das bedeutet: Es reicht nicht, dass sich ein Mitglied an die übrigen Mitglieder wenden will, um „allgemeine Meinungsäußerungen“ zu verbreiten. Vielmehr stimmte der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zu, das in der Vorinstanz festgestellt hatte: Die Kritiker müssen ihr Anliegen so konkret und substanziell vorgetragen, dass es im Interesse aller Mitglieder liegt, von der Kritik Kenntnis zu nehmen. Die vereinsinternen Kritiker hätten sich konkret mit der Vereinspolitik des Vorstands auseinandergesetzt und dargelegt, dass und warum sich der Vorstand ihrer Meinung nach immer mehr von den Vereinszielen entfernt.
Und auch das machten sowohl das OLG Hamburg als auch der Bundesgerichtshof deutlich: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, darüber zu entscheiden, ob die vereinsinterne Kritik zutreffend ist. Es geht allein darum festzustellen, ob das Anliegen so konkret und substanziell vorgetragen wird, dass es im Interesse aller Mitglieder liegt, von der vereinsinternen Kritik Kenntnis zu erhalten, und zwar ungefiltert direkt durch die Kritiker selbst. Das war nach Meinung der Richter im verhandelten Fall gegeben – und deshalb lag auch ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Mitgliederliste vor.
Letztlich stärkt der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung die vereinsinterne Diskussions- und Entscheidungskultur. Minderheiten mit konkreten Anliegen soll ermöglicht werden, sich an alle Mitglieder zu wenden, um für die eigene Position zu werben und die anderen Mitglieder zu veranlassen, an künftigen Mitgliederversammlungen in möglichst großer Zahl teilzunehmen.
Um es noch einmal ausdrücklich zu betonen: Selbst bei einem berechtigten Interesse geht es ausschließlich um die Mitgliederdaten, die ein Mitglied braucht, um sich per herkömmlicher (Briefpost) oder elektronischer Post (E-Mail) an die anderen Mitglieder zu wenden. Dazu zählt der Bundesgerichtshof ausschließlich folgende Angaben (Kontaktdaten):
- Vor- und Nachnamen der Mitglieder,
- Anschriften,
- Telefonnummern (soweit bekannt),
- E-Mail-Adressen (soweit bekannt).
Generell gesperrt sind dagegen folgende Angaben, selbst wenn sie sich in der Mitgliederdatei befinden, was regelmäßig der Fall sein wird:
- Geburtsdatum,
- Personenstand,
- Beginn der Mitgliedschaft.
Erfolgt die Mitgliederverwaltung EDV-gestützt, muss sich das Mitglied nicht mit der Übersendung eines Papierausdrucks der Mitgliederliste zufriedengeben. Es kann vielmehr verlangen, dass Sie die Mitgliederliste als Datei zur Verfügung stellen. Löschen Sie in diesem Fall zuvor in der für das Mitglied aufbereiteten Datei alle Angaben über die Mitglieder, die nicht zu den Kontaktdaten gehören.

Wie sich die Entscheidung praktisch auswirkt

Selbst das berechtigte Interesse eines Mitglieds an der Herausgabe der Mitgliederliste führt aber nicht automatisch dazu, dass Sie die Liste herausgeben müssen. Wie der Bundesgerichtshof betont, gilt dies nur, wenn dem weder ein überwiegendes Interesse des Vereins noch berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Entgegenstehende Interessen können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes ergeben. Die übrigen Mitglieder können zum Beispiel in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sein, weil die Mitgliederlisten ihre Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen enthalten. Denn dabei handelt es sich um personenbezogene Daten, die dem Bundesdatenschutzgesetz Unterliegen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass diese Daten überhaupt nicht weitergegeben werden dürfen. Denn der Datenschutz darf nicht dazu führen, dass die Mitverwaltungsrechte eines einzelnen Mitglieds beschnitten werden.

Treuhänder soll ordentlichen Ablauf gewährleisten

Den Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Datenschutz auf der einen Seite und dem Mitverwaltungsrecht auf der anderen Seite sieht der Bundesgerichtshof in der Einschaltung eines Treuhänders.
Die Folge: Die Mitgliederliste darf nicht unmittelbar an ein einzelnes Mitglied herausgegeben werden, mag dieses auch ein berechtigtes Interesse an der Überlassung dieser Liste haben. Zulässig ist es allein, die Mitgliederliste einem Treuhänder zu übergeben, der im Auftrag und auf Kosten des Mitglieds veranlasst, dass dessen Informationen an die übrigen Mitglieder geschickt werden. Das Mitglied, das die übrigen Mitglieder informieren will, sieht die Mitgliederliste also gar nicht.
Quelle: Vereinswelt Spezialreport


Probleme mit der Vorstandshaftung

Immer wieder tauchen Fragen rund um die Vorstandshaftung auf: Regelt § 26 BGB die Vertretungsrechte des Vorstands, wenn die gesetzlichen Vertreter der Präsident und 1. Vizepräsident sind? Sind alle Mitglieder des Vorstands "gleich" haftbar oder wird immer nur der Vorstand im Sinne von § 26 BGB in die Haftung genommen? Hat es eine Bedeutung, wer im Amtsgericht eingetragen ist? Wir geben Ihnen die Antworten auf diese Fragen!
In einer  Satzung ist Folgendes verankert:
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem 2. Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind der Präsident und der 1. Vizepräsident. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vizepräsident von der Einzelvertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen darf, wenn der Präsident verhindert ist.
Fragen:
Regelt § 26 BGB die Vertretungsrechte des Vorstands, wenn die gesetzlichen Vertreter der Präsident und 1. Vizepräsident sind?
Sollte der "Vorstand" aber in Haftung genommen werden, spricht doch § 31a BGB immer vom "Vorstand", und das sind doch alle?
Sind also alle Mitglieder des Vorstands "gleich" haftbar oder wird immer nur der Vorstand im Sinne von § 26 BGB in die Haftung genommen? Hat es eine Bedeutung, wer im Amtsgericht eingetragen ist?

1. Wer ist Vorstand des Vereins?

Das Vereinsrecht kennt nur einen Vorstand des Vereins, nämlich den Vorstand, der in § 26 BGB definiert ist und in seiner Funktion nicht nur die Vertretung des Vereins nach außen zu gewährleisten hat, sondern das Geschäftsführungsorgan des Vereins ist (vgl. § 27 Abs. 3 BGB). In dieser Funktion wird auch nur der Vorstand nach § 26 BGB in das Vereinsregister eingetragen (vgl. §§ 64, 67 BGB). Man spricht daher auch vom gesetzlichen oder vertretungsberechtigten Vorstand.
Merke: Das BGB-Vereinsrecht kennt also nur einen Vorstand des Vereins, nämlich den nach § 26 BGB.
Die Bezeichnung des § 13 in Ihrer Satzung mit „Vorstand“ ist damit zumindest irreführend.
Neben dem Vorstand nach § 26 BGB, der für die laufenden Geschäfte des Vereins zuständig ist, kennt das Vereinsrecht als 2. Pflichtorgan nur noch die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB), die für die Grundsatzentscheidungen im Verein verantwortlich ist. Weitere Organe sind für die Funktions- und Handlungsfähigkeit eines e.V. durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und damit auch ausreichend.

2. Anforderungen an die Vereinssatzung

In der Praxis wird von diesem Grundmodell des Gesetzgebers häufig abgewichen.
Dies ist möglich und zulässig, wenn die Satzung und damit der Verein regelt, dass neben dem Vorstand weitere Organe im Verein installiert werden, um z.B. die Geschäftsführung des Vereins zu unterstützen. Dem Verein steht es also nach § 40 BGB i.V.m. § 27 Abs. 3, 32 BGB im Rahmen seiner Organisations- und Satzungshoheit zu, die Aufbau- und Ablauforganisation seinen Bedürfnissen anzupassen.
Dies ist auch in Ihrem Verein der Fall: neben den Vorstand nach § 26 BGB hat Ihr Verein einen weiteren (erweiterten) Vorstand gestellt, nämlich den, den Ihre Satzung in § 13 Abs. 1 definiert. Dieser setzt sich aus fünf Personen zusammen und darf nicht mit dem Vorstand nach § 26 BGB verwechselt werden, den Ihre Satzung in § 13 Abs. 2 definiert. § 13 Ihrer Satzung trennt also sehr genau zwischen den beiden Vorständen, die Ihr Verein hat.

3. Folgen für die Vorstandsmitglieder?

Diese beiden Vorstände
- haben grundlegend verschiedene Aufgaben und Zuständigkeiten und
- unterliegen auch haftungsrechtlich verschiedenen Voraussetzungen,
was in der Satzung klar zum Ausdruck kommen muss.

4. Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder?

Der seit 2009 existierende § 31a BGB zur Haftungserleichterung des ehrenamtlich tätigen Vorstands richtet sich wiederum ausschließlich nur an den Vorstand nach § 26 BGB, da ja das Gesetz nur diesen Vorstand kennt.
Handelt also der von Ihnen geschaffene (erweiterte) Vorstand nach § 13 Abs. 1 Ihrer Satzung, kommt die Haftungsprivilegierung nach § 31a BGB für diese Vorstandsmitglieder im konkreten Fall nicht zur Anwendung, sodass es in diesem Fall bei der vollen Haftung der Vorstandsmitglieder mit ihrem Privatvermögen bleibt, wenn diese schuldhaft (d.h. mindestens fahrlässig) ihre satzungsmäßigen (!) Vorstandspflichten, z.B. gegenüber dem Verein, verletzt haben.
Noch deutlicher wird dies bei der Haftung im Außenverhältnis, wenn der Vorstand nach § 26 BGB im Rahmen seiner Pflichten als gesetzliches Vertretungsorgan, z.B. durch das Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Haftung nach §§ 34, 69 AO in Anspruch genommen wird. Fremde Dritte richten ihre Ansprüche stets gegen den Vorstand nach § 26 BGB, so z.B. in den Fällen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Quelle: verein/Lexware


Die Falle mit der Spendenbescheinigung für Sachspenden!

Ein alter Handwerksmeister hat ihrem Verein sein Werkzeug vermacht. Ihr Platzwart hat es für brauchbar befunden und anhand von Katalogen den Neupreis ermittelt und nach seinem Ermessen den Zeitwert bestimmt. Sie wollen jetzt eine Spendenbescheinigung für Sachspenden ausstellen.
Aber gerade wenn es um das Thema „Sachspenden“ geht, können Sie ganz sicher sein, dass „Ihr“ Finanzamt hier besonders genau hinschaut. Vor allem möchte die Finanzverwaltung wissen,
- welche Gegenstände gespendet wurden,
- die genaue Anzahl, plus
- Angaben über Alter, Zustand und - nach Möglichkeit -
- ehemaligem Kaufpreis.
Zudem müssen Sie angeben, ob der gespendete Gegenstand
- aus dem Privatvermögen oder
- aus dem Betriebsvermögen
des Spenders entnommen wurde.

Schritt-für-Schritt zur richtigen Wertangabe

Sie dürfen nur den sogenannten „gemeinen Wert“ bescheinigen. Das ist der Verkehrswert einschließlich Umsatzsteuer. Das ist eine Herausforderung. Zwar nicht, wenn Ihrem Verein eine neue Sache gespendet wird (in diesem Fall reicht der Original-Kaufbeleg als Nachweis) - aber immer dann, wenn Ihrem Verein eine gebrauchte Sache gespendet wird.

Bei gebrauchten Spenden möchte Ihr Finanzamt, wenn es den von Ihnen auf einer Zuwendungsbescheinigung bestätigten Wert überprüft, ganz genau wissen, wie Sie den Wert ermittelt haben. Das heißt: Sie kommen nicht drumherum, den aktuellen Wert  anhand des
ursprünglichen Kaufpreises (soweit noch ermittelbar),
- der Qualität,
- des Alters und
- des Zustands zum Zeitpunkt der Zuwendung
zu schätzen.

Stammt die Zuwendung aus dem Betriebsvermögen eines Unternehmens ist zudem wichtig, dass der von Ihnen ermittelte Wert den „Teilwert“ oder den „Buchwert“ plus Umsatzsteuer nicht übersteigt.

Das klingt jetzt ein wenig kompliziert, ist aber durchaus lösbar. Hierzu kurz eine Erklärung:

Was ist der Teilwert?

Der Teilwert ist der tatsächliche Wert, mit dem das gespendete Wirtschaftsgut bewertetet werden kann. Also jener Wert, den die Firma - der Spender - erzielen könnte, wenn es dieses Wirtschaftsgut nicht gespendet, sondern verkauft hätte.

Was ist der Buchwert?

Der Buchwert ist der Wert, mit dem das gespendete Gut in den Büchern des Unternehmens steht.
Beispiel:
Ein Unternehmer spendiert dem Verein einen 3,5 Jahre alten Computer für die Geschäftsstelle. Da Computer von Unternehmen über 3 Jahre abgeschrieben werden, ist der Buchwert beim Unternehmen 1 Euro. Ein Erinnerungsposten also, mehr nicht. Der Teilwert des Computers aber liegt höher. Für einen gut ausgestatteten 3 Jahre alten, funktionstüchtigen Computer, so stellen Sie bei ebay fest, kann man noch 200 Euro erhalten. Diese 200 Euro stellen den Teilwert dar.

Hier gibt es nun eine Besonderheit:

Würde der Unternehmer den Computer nun entnehmen und verkaufen, müsste er die dadurch aufgedeckte „stille Reserve“, das ist die Differenz des Teilwerts zum Buchwert, hier also 200 Euro - 1 Euro = 199 Euro, versteuern.
Spendet er den Computer aber nun einen gemeinnützigen Verein, greift das so genannte „Buchwertprivileg“. Das heißt: Sie dürfen ihm eine Spendenbescheinigung über die von Ihnen ermittelten 200 Euro plus 19 % MwSt. ausstellen.

Für den Fall heißt das:

Am besten schauen Sie bei ebay und anderen Bezugsquellen nach, was vergleichbares Werkzeug im vergleichbaren Alter kosten würde und bescheinigen Sie den so ermittelten Wert. Fragen Sie die Spenderin, ob sie ungefähre Angaben zum Alter machen kann. Am besten schriftlich, so können Sie die Antwort ebenfalls zu den Unterlagen nehmen.
Werden solche Werkzeuge nicht gehandelt, können sie auch ein Gutachten erstellen lassen. In diesem Fall reicht wohl die Beurteilung der Goldschmiedemeisterin, die der Verein erhalten hat. Bei teureren Spenden (z. B. Fahrzeuge etc.) empfehle ich, einen Gutachter hinzuziehen, oder offizielle Listen wie die Schwacke-Liste zu verwenden.
Quelle: Vereinswelt.de


 

 
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