Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 60 - 24. Januar 2012

Wie schreiben Sie eine Pressemitteilung für Ihren Verein?

Öffentlichkeitsarbeit ist für Vereine wichtig, um ihr Portfolio darzustellen, Sponsoren zu gewinnen und Mitglieder zu werben. Ein Mittel der Öffentlichkeitsarbeit ist die Presseveröffentlichung. Aber wie schreibt man eine Pressemitteilung für einen Verein?

Eine Presseveröffentlichung ist ein Marketinginstrument für Vereine

Mehr denn je sind Vereine darauf angewiesen, für Sponsoren und Mitglieder zu werben, um die Aktivitäten aufrecht zu erhalten und zukunftsorientiert handeln zu können. Dazu ist Öffentlichkeitsarbeit nötig. Ein Mittel, das nichts kostet - außer Zeit - ist die Pressemitteilung, um auf besondere Aktionen aufmerksam zu machen. In der Regel muss diese Arbeit vom Schriftführer oder der Schriftführerin übernommen werden. Dieser stellt sich dann die Frage: Wie schreibe ich eine Pressemitteilung?
Eine Pressemitteilung zu schreiben ist kein Hexenwerk. Wenn die journalistischen  Grundregeln beachtet werden und mit ein bisschen Übung, gelingt es in kurzer Zeit, einen professionellen Presseartikel zu schreiben. Lyrische Texte machen sich in Romanen gut, aber nicht in einer Pressemitteilung. Kurze Sätze, zentrale und leicht verständliche Aussagen machen einen guten Presseartikel aus.

Die Struktur einer Pressemitteilung

Die Struktur eines Zeitungsartikels ist in drei Grundelemente gegliedert:
- Einleitung
- Hauptteil
- Schluss

Jeder, der eine Pressemitteilung schreibt, sollte vorher die Struktur festlegen. In der  Einleitung werden die wichtigsten W-Fragen beantwortet:
- Wo
- Wann
- Was
- Wer
- Warum

Eine Pressemitteilung über eine Mitgliederversammlung sollte so aussehen:

Musterstadt.  In einer öffentlichen Versammlung (was) am vergangenen Donnerstag (wann) beschlossen die rund dreißig Mitglieder des Gesangvereins "Gute Lunge" (wer) in der Gaststätte "Zur Linde" in Musterstadt (wo) eine Satzungsänderung (was). Grundlage der Änderung war die Reduzierung des Vorstands (warum). Künftig werden statt vier nur noch zwei Stellvertreter des Vorsitzenden in den Vorstand berufen.
Hier werden bereits die wichtigsten Inhalte transportiert und der Leser wird neugierig auf den Verlauf der Versammlung gemacht, der dann im Hauptteil der Pressemitteilung geschildert wird. Die Chronologie spielt dabei keine Rolle. Es wird über das Essentielle informiert. 

Ein Zeitungsartikel muss kurz, knackig und informativ sein

Wer eine Pressemitteilung schreibt, sollte immer den Leser im Auge haben, der nicht über entsprechendes Insiderwissen verfügt, aber in der Pressemitteilung die zentralen Inhalten erfahren will.
Hier gilt das Motto: "Der Wurm muss dem Fisch schmecken, nicht dem Angler". Kurze Sätze, eingestreute Zitate (sie müssen authentisch sein!), erleichtern es dem Leser, den Verlauf nachzuvollziehen. Wer einen Text interessant und spannend schreiben will, sollte mit dem Konjunktiv sparsam umgehen und lieber die aktive Form wählen.

Der Schluss als Resümee

Am Schluss einer Pressemitteilung wird dann ein kurzes Resümee gezogen. Im konkreten Fall könnte dies lauten: Nach gut zweistündiger Debatte schloss Vorsitzender XY die Versammlung und zeigte sich überzeugt, dass mit der Satzungsänderung ein wichtiger Schritt für die Handlungsfähigkeit des Vereins getan wurde. "Früher hat man um Vorstandsposten gerungen, heute wird es immer schwieriger, die Positionen zu besetzen".
An einer Überschrift für die Pressemitteilung muss man nicht lange herumbasteln. Die wird in der Regel von den Redaktionen verfasst, weil sie auch in das Layout passen muss. Enorm wichtig ist, Namen, Anschrift, Telefonnummer  und E-Mail-Adresse des Verfassers anzugeben.
Das ist nicht nur im Presserecht verankert, sondern dient auch dazu, dass der bearbeitende Redakteur weiß, an wen er sich zu wenden hat, wenn Fragen im Raum stehen. Am besten sollte die Nummer des Mobiltelefons hinterlassen werden, weil es sich meist um akute Fragen handelt, die schnell geklärt werden müssen.

Werbeblätter nutzen!

In den größeren Orten mit vielen Vereinen wird es nicht so leicht sein einen Artikel unter zu bekommen. Dafür haben größere Orte aber meist wöchentliche Anzeigenblätter und die freuen sich über jeden Artikel. Wichtig: beachten sie den Redaktionsschluss. Meist ist er Dienstag oder am Mittwoch.
Quelle: experto.de


Rücktritt und seine Folgen

Was passiert, wenn der Kapitän vorzeitig von Bord geht, wenn der 1. Vorsitzende vorzeitig sein Amt niederlegt? Die Frage, welche Folgen ein Rücktritt hat, ist mehr als berechtigt. Schließlich kann der Rücktritt der oder des 1. Vorsitzenden einen Verein im ungünstigsten Fall sogar in die Handlungsunfähigkeit stürzen. Dann nämlich, wenn die Satzung ausdrücklich vorschreibt, dass der Verein ausdrücklich durch den 1. Vorsitzenden bei Rechtsgeschäften vertreten wird.
In der Satzung liest sich das meist so:

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands, vertreten.



Rücktritt zur „Unzeit“

Tritt nun der 1. Vorsitzende zurück, kann der Verein nicht mehr handeln. Er ist handlungsunfähig. Damit kann ein Rücktritt zur „Unzeit“ vorliegen, mit der Folge, dass sich der Verein für daraus resultierende Folgen beim zurückgetretenen Vorstandsmitglied schadlos halten kann... Doch der Reihe nach:


Als ehrenamtlich tätiger Vorsitzender können Sie (eigentlich) jederzeit Ihren Rücktritt erklären. Ohne Blick in die Satzung geht es allerdings auch hier nicht. Denn: Ihre Vereinssatzung kann Ihr Recht auf jederzeitigen Rücktritt einschränken. Beispielsweise dadurch, dass in der Satzung geregelt ist, dass eine Amtsniederlegung erst nach Ablauf einer bestimmten (Übergangs-)Frist wirksam wird.


Sie können aber ansonsten aus einem wichtigen Grund jederzeit zurücktreten (z.B. Entzug des Vertrauens durch die Mitgliederversammlung, schwere Krankheit). In allen anderen Fällen ist zu prüfen, ob Ihr Rücktritt „nicht zur Unzeit“ erfolgt.


„Nicht zur Unzeit“ bedeutet konkret: Dem Vorstand muss ausreichend Zeit bleiben, das frei werdende Vorstandsamt neu zu besetzen bzw. seine Handlungsfähigkeit zu erhalten. Das gilt erst recht dann, wenn Sie als Vereinsvorsitzender einziges BGB-Vorstandsmitglied sind und Ihr Amt niederlegen wollen. Dann kann es außerdem unter Umständen notwendig werden, einen Notvorstand zu bilden.


Dennoch ist es generell nicht rechtsmissbräuchlich, wenn Sie als einziger BGB-Vorstand Ihr Amt niederlegen, ohne die Wahl eines Nachfolgers abzuwarten. Der Grund: Es kann Ihnen nicht zugemutet werden, die Verantwortung und damit ja immer auch das Haftungsrisiko Ihres Amtes unter für Sie unzumutbaren Bedingungen fortzuführen.


Tipp:
Um Ihren Verein nicht in diese Notsituation zu bringen, empfiehlt es sich, die Vorstandskollegen und Vereinsmitglieder nicht mit einem Rücktritt zu überraschen, sondern den Rücktritt zu einem bestimmten Termin anzukündigen. So stellen Sie sicher, dass für die Wahl eines Nachfolgers ausreichend Zeit bleibt und Sie die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß übergeben können.


Beispiel:
Am 15. April 2012 findet eine Mitgliederversammlung statt und Sie kündigen an, auf dieser Versammlung als Vorsitzender zurückzutreten.


Oder:
Sie berufen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, auf der Sie Ihr Amt entsprechend Ihrer vorherigen Ankündigung niederlegen.



Müssen Sie Ihren Rücktritt begründen?


Nein, das müssen Sie als Ehrenamtler grundsätzlich nicht tun. Aber: Die Praxis im Vereinsalltag sieht anders aus. Und das hat auch gute Gründe: Als Vereinsvorsitzender oder Vorstandsmitglied haben Sie unter Umständen jahrelang verantwortungsbewusst Ihr wichtiges Amt ausgefüllt und das Vertrauen Ihrer Mitglieder genossen. Diese würden Sie vor den Kopf stoßen, wenn Sie ohne Angabe von Gründen hinschmeißen.


Vor allem würden Sie aber auch der Gerüchteküche Vorschub leisten („die/der war doch völlig überfordert“).

Schildern Sie Ihren Mitgliedern offen die Beweggründe für Ihren Rücktritt – und vor allem auch, was Sie alles unternommen haben, um diesen nun unausweichlichen Schritt zu vermeiden. Setzen Sie sich dabei auch mit den Argumenten der vorstands- bzw. vereinsinternen Opposition auseinander. Denn: Transparenz ist auch in dieser Situation oberstes Gebot und Ausdruck verantwortlichen Handelns.

Wem gegenüber müssen Sie Ihren Rücktritt erklären?


Die Erklärung geben Sie gegenüber Ihrem Verein ab, „der durch das zuständige Organ oder Organmitglied vertreten wird“. Dieses Juristendeutsch eröffnet im Klartext folgende Möglichkeiten:
- Sie erklären Ihren Rücktritt in der Mitgliederversammlung. 
- Bei einem mehrgliedrigen Vorstand können Sie Ihre Rücktrittserklärung auch gegenüber einem Vorstandskollegen abgeben.
- Sie sind alleiniger BGB-Vorstand und können mit der Rücktrittserklärung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung warten? In diesem Fall stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstands, dem gegenüber Sie dann Ihren Rücktritt erklären. Aber: Bevor Sie als alleiniger BGB-Vorstand einen Notvorstand notwendig machen, empfiehlt es sich, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann in der Regel schneller stattfinden, als ein Notvorstand bestellt ist.
Schriftlich brauchen Sie Ihren Rücktritt übrigens nicht zu erklären, es sei denn, Ihre Satzung sieht dies ausdrücklich vor. Achtung: Der übrige Vorstand muss aber das Vereinsregister unterrichten!



Treuepflicht bleibt bestehen!


Ist ein Vorstandsmitglied erst einmal zurückgetreten, ist es nach diesem Rücktritt dennoch nicht „vogelfrei“. Es ist ihm weiterhin verboten, vereinsinterne Vorgänge an Dritte weiterzugeben oder für sich zu nutzen.



Können Sie Entlastung verlangen?  


Wenn Sie Ihren Rücktritt auf der Mitgliederversammlung erklären, können Sie schon um Entlastung bitten. Denn der oft vorgebrachte Einwand, auf dieser Versammlung sei eine Entlastung nicht möglich, entbehrt jeder Grundlage. Eine Entlastung kann nämlich nicht nur für den Gesamtvorstand und für das ganze Jahr erteilt werden. Aber: Sie können nicht verlangen, dass hierfür eigens eine Versammlung einberufen wird!

Grundsätzlich ist aber eine frühzeitige Entlastung empfehlenswert, denn für Sachverhalte, die entlastet wurden, brauchen Sie später in der Regel auch nicht mehr zu haften.

Quelle: Vereinswelt.de


Neues von Ehrenamt und Umsatzsteuer

Soweit im Ehrenamt eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis geleistet wird – oder auch nur ein Auslagenersatz – ist dies nach § 4 Nr. 26b UStG umsatzsteuerfrei.
Das Bundesfinanzministerium hat nun im Einvernehmen mit den Finanzbehörden der Länder festgelegt, dass ein Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit regelmäßig dann (noch) angemessen ist, wenn die Entschädigung den Betrag in Höhe von 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt, sofern die Vergütungen für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt im Jahr nicht über 17.500 Euro liegen.
Hiervon ausgehend hat man daher den aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass aktuell wie folgt geändert:
Abschn. 4.26.1 Abs. 4:
„(4) Geht in den Fällen des § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG das Entgelt über einen Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinaus, besteht in vollem Umfang Steuerpflicht. Was als angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis anzusehen ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; dabei ist eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 Euro je Tätigkeitsstunde regelmäßig als angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigt. Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – unterliegen.“
Hinweis:
Diese neuen Grundsätze mit einer betragsmäßigen Festlegung für die Angemessenheit einer Entschädigung für Zeitversäumnis sind auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31.3.2012 ausgeführt werden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 2.1.2012, IV D 3 – S 7185/09/10001.


Der Praxis-Fall:

Entzug der Gemeinnützigkeit durch Registergericht?

Das Registergericht forderte einen gemeinnützigen Verein auf, zum Nachweis des Fortbestehens der Gemeinnützigkeit den aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorzulegen. Dem kam der Verein nicht nach, sodass das Registergericht die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ mit dem Inhalt, die Regelungen zur Gemeinnützigkeit aus der Satzung zu streichen, forderte. 

Wie hat das Gericht entschieden?
Für den Fall, dass der e.V. dieser Forderung nicht nachkommt, wurde die Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens gegen sämtliche Vorstandsmitglieder (§ 388 Abs.2 FamFG) angedroht.
Die Verfügung des Gerichts war mit einer Rechtsmittelbelehrung dahingehend versehen, dass sie mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 382 Abs. 4 FamFG). Dagegen legte der e.V. Beschwerde ein.

1. Die Entscheidung – Verfahrensgrundsätze zum Zwangsgeldverfahren

- Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Registergerichts war das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung das falsche Rechtsmittel. Die Rechtsmittelbelehrung war also fehlerhaft.
- Wichtig: Gegen die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes kann der Verein nur Einspruch einlegen (§ 390 Abs. 1 FamFG). Wenn der Verein also das falsche Rechtsmittel einlegt, kann dieses zwangsläufig nur verworfen werden.
- Erst gegen die im Einspruchsverfahren ergangene Verfügung kann dann der Verein das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen (§ 391 Abs. 1 FamFG).

2. Können Mitgliederversammlung und Satzungsänderung erzwungen werden?

Inhaltlich ging es jedoch um die Kernfrage, ob das Registergericht eine Satzungsänderung quasi gegen den Willen des Vereins erzwingen kann und ob es die Durchführung einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ erzwingen kann.
Dazu führt das LG Frankfurt aus, dass § 78 BGB einen abgeschlossenen Katalog der Fälle enthält, bei denen eine Zwangsgeldfestsetzung nur möglich ist.
Über die Herbeiführung einer Mitgliederversammlung zum Zwecke der Satzungsänderung findet sich keine Grundlage in § 78 BGB. Der Vorstand kann deshalb auch nicht unter Androhung von Zwangsgeld dazu angehalten werden, einen Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung herbeizuführen.
Fundstelle: LG Frankfurt/M., Beschluss v. 17.5.2011, Az.: 2-09 T 216/11
Quelle: Redmark/Verein, Stefan Wagner, Dresden


Dauerhafte Vermietung und Verpachtung von Vereinsräumen schädlich?

Ein Verein wollte sich neu gründen, der Satzungsentwurf war mit dem Finanzamt abgestimmt, das die Erteilung der Freistellung nach Eintragung in das Vereinsregister in Aussicht gestellt hatte. Der Verein finanzierte sich u.a. durch die Vermietung und Verpachtung von Räumen im selbst gepachteten Gebäude an überwiegend gemeinnützige Mitglieder zu günstigen Konditionen. Allerdings wurde die Anmeldung des Vereins wegen „regelmäßigen entgeltlichen Tätigkeit“ zurückgewiesen. Zu Recht?
Der Rechtspfleger wies die Anmeldung unter Hinweis auf § 43 BGB kostenpflichtig zurück. Bei der Vermietung handele es sich um ein „auf Dauer angelegtes und planmäßiges Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßigen entgeltlichen Tätigkeit und damit um eine wirtschaftliche Betätigung, die ideellen Vereinen gem. § 21 BGB untersagt ist“.

Anmerkungen

Diese Entscheidung ist im Ergebnis sehr fraglich und muss kritisch infrage gestellt werden:
Das Gericht hat sich nicht mit den Grenzen und Voraussetzungen des Nebenzweckprivilegs beschäftigt, wonach sehr wohl im gewissen – untergeordneten – Umfang eine wirtschaftliche Betätigung (in welcher Form auch immer) vereinsrechtlich zulässig ist und einer Eintragung als e.V. nicht entgegensteht.
Die Entscheidung des Finanzamtes ist zwar für das Registergericht nicht bindend, wohl aber ein Indiz. Die dauerhafte Vermietung und Verpachtung nur an Mitglieder kann im Einzelfall sehr wohl steuerrechtlich der unschädlichen Vermögensverwaltung und nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet werden.
Bemerkenswert ist auch, dass das Gericht keine Bewertung des Umfangs der geplanten Vermietung und Verpachtung vornimmt, da sich der Verein ja noch in Gründung befindet und so das Ausmaß und der Umfang der künftigen Geschäftsführung derzeit gar nicht bemessen werden können.

Konsequenzen aus dem Fall?

a) Ein Verein ist in einem solchen Fall gut beraten, gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Rechtsmittel einzulegen, was freilich mit Zeit, Kosten und Aufwand verbunden ist. Insbesondere ist zeitlich gesehen eine abschließende Entscheidung der Instanzgerichte schwer abzusehen.
b) In der Gründungssatzung und sonstigen Informationen (z.B. Internet, Protokoll Gründungsversammlung) sollte man tunlichst Informationen vermeiden, die auf künftige geplante unternehmerische Aktivitäten schließen lassen.
Quelle: AG Charlottenburg, Beschluss v. 28.2.2011, Az.: 95 AR 141/11 B


Kann ein Vereinsmitglied gegen eine Eintragungsanmeldung des Vereins vorgehen?

Die Mitgliederversammlung hatte Satzungsänderungen beschlossen und einen neuen Vorstand gewählt. Damit waren einige Mitglieder nicht einverstanden, eines legte gegen die Eintragung beim Amtsgericht „Einspruch“ ein. Der Verein meldete die Änderungen zur Eintragung beim Amtsgericht korrekt an. Der „Einspruch“ des Mitglieds wurde mit Beschluss zurückgewiesen, dagegen legte das Mitglied Beschwerde ein und hatte – aus formellen Gründen – Erfolg. Das Amtsgericht prüft weiter.

1. Die Entscheidung

Wie hätte das Amtsgericht richtig verfahren müssen? Nach den Regelungen des FamFG kann ein Mitglied (oder ein sonst Beteiligter) gegen eine Eintragungsanmeldung des Vereins keinen „Einspruch“ einlegen, dies ist nicht vorgesehen.
Es steht allerdings jedem von einer angemeldeten Eintragung Betroffenen frei, sich gegen die Eintragung zu wenden und seine hierfür maßgeblichen Argumente und Gesichtspunkte vorzutragen. Bei dem „Einspruch“ des Mitglieds handelte es sich um solche Einwendungen.
Aber: Über diese Einwendungen muss das Amtsgericht inzident entscheiden, wenn es die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Eintragung zu prüfen hat, es sei denn – wenn es die Einwendungen für nicht durchgreifend erachtet – die Eintragung (§ 382 Abs.1 S.1 FamFG) vornimmt.
Wenn das Gericht die Einwendungen für maßgeblich erachtet, kann es bei behebbaren Mängeln dem Verein aufgeben (§ 382 Abs. 4 FamFG), diese zu heilen, und wenn die Mängel gravierend sind, führt dies zur Ablehnung der Eintragung (§ 382 Abs. 3 FamFG).
Aber: Für eine gesonderte Entscheidung über die im Rahmen des Eintragungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen eines Beteiligten gibt es gesetzlich keinen Raum.

2. Fazit

Im Ergebnis kommt es auf das Gleiche heraus. Wenn das Amtsgericht Kenntnis von möglichen Mängeln z.B. während der Mitgliederversammlung erlangt, muss diesen Fragen aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des FamFG (§ 26 FamFG) nachgegangen werden.
Wenn diese Einwendungen beachtlich sind, können diese dazu führen, dass das Amtsgericht die Eintragung der Anmeldung ablehnt. Aus diesem Grund sollte ein Verein solche Informationen z.B. aus dem Kreis der Mitglieder ernst nehmen.
Fundstelle: OLG München, Urteil v. 12.8.2010, Az.: 31 Wx 139/10
 

 
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