Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 58 - 22. Dezember 2011

Trends im Verein erkennen

Ein Trend, dem sicherlich auch Ihr Verein unterliegt: Vereine müssen immer kundenorientierter werden und sich mehr dem Wettbewerb aus der Wirtschaft stellen. Dies zwingt Sie und Ihren Verein, Trends zu erkennen. In diesem Artikel möchte ich die Unterschiede der Trendarten thematisieren und Ihnen zeigen, wie Sie diese Erkenntnisse für sich und Ihren Verein nutzen können.
Um modern und zukunftsorientiert ausgerichtet zu sein, muss man ab und zu auch über den Tellerrand schauen. Manchmal sogar mit einem Fernglas und scharfem Verstand. Den einen Sporttreibenden, der in Ihrem Verein ausschließlich Fußball spielen möchte, wird es zukünftig immer weniger geben. Ihre Mitglieder werden immer stärker von Ihrem Verein abgelenkt. An jeder Ecke finden und sehen sie Werbung von großen Fitness-Ketten oder Anzeigen von Vereinen, die den Nerv der Zeit schon erkannt haben. Ich darf Sie hier aber beruhigen: Dies ist bei nicht allzu vielen Vereinen bundesweit der Fall. 
Es geht mir in diesem Artikel darum, dass Sie nach dem Lesen nicht einfach auf jeden kleinen Trend aufspringen wollen, sondern dass Sie den einen großen Trend erkennen, der Ihrem Verein den gewünschten Erfolgt bringt. Dazu müssen Sie erst einmal wissen, welche verschiedenen Arten von Trends es gibt. Auch wenn ich mich in diesem Artikel sehr stark auf Sportvereine beziehe, können die Methoden und Schlüsse auf alle Vereine umgemünzt werden. Egal, ob es sich um einen soziokulturellen Verein handelt oder um einen Verein im medizinischen Bereich.

Die 5 relevanten Trendarten

Hype
Der Hype ist eine Trendart, die sehr kurzweilig aber weit verbreitet ist. Hier gilt es, ganz genau abzuwägen, ob sich die Umstellung bzw. Neuausrichtung mit Rücksicht auf mögliche Investitionen überhaupt rechnet. Bungeejumping war zum Beispiel ein bekannter Hype. Viele Leute wollten es unbedingt für eine gewisse Zeit betreiben.

Mittlerweile ist Bungeejumping jedoch nicht mehr für die Masse attraktiv. Es kann jedoch durchaus finanziell sehr attraktiv sein, sich Hypes anzuschließen. Hier kommt es aber auf Sie an. Wie schnell sind Sie in der Lage, mit Ihrem Verein kostengünstig zu reagieren?

Mode-Trend
Kurzweilig und für einen kleinen bestimmten Personenkreis. Spinning war bzw. ist ein Mode-Trend, der allgemein bekannt ist.

Nischen-Trend
Langfristiger Trend für einen kleinen Personenkreis. Skateboarding oder Nordic-Walking kann man hier erwähnen. Nicht jeder interessiert sich dafür, aber die Langfristigkeit und eben die eine kleine Nische zu haben und damit ein Alleinstellungsmerkmal, könnte für viele Vereine seinen Reiz haben. Eine langfristige Planung ist hier durchaus möglich und das mit guten Erfolgschancen.

Mega-Trend
Langfristigkeit und eine weite Verbreitung zeichnen diesen Trend aus. Gesundheitssport ist hier ein ganz großes Thema. Es lohnt sich sogar, die meist teuren und langwierigen Zertifikate zu machen, um in diesem Trend mitmischen zu können.

Mega-Trends können Sie als Verein, sofern dies im Einklang mit der generellen Ausrichtung und der Philosophie Ihres Vereins übereinstimmt, nicht ignorieren. Auch wenn ein Verein im Grundgedanken die Wirtschaftlichkeit nicht an erster Stelle stehen hat, muss er dennoch finanziert werden. Dies schaffen Sie heutzutage immer weniger nur durch Mitgliedsbeiträge.

Realer Trend
Ein realer Trend ist im Prinzip ein Mega-Trend, nur nicht ganz so langfristig ausgelegt. Man spricht hier von 5 Jahren, mit einer mittleren Verbreitung. Nicht ganz so attraktiv wie der Mega-Trend, dennoch eine lohnende Alternative, wenn man reale Trends ausgemacht hat.
Nicht jeder Trend ist immer leicht einer der 5 Trendarten zuzuweisen. Sie haben hier aber ein paar eindeutige Unterscheidungsmerkmale, mit denen Sie die Trends unterscheiden können. Dies wird Ihnen helfen, eine Veränderung, mit der sich oft in Vereinen schwergetan wird, qualitativ und quantitativ zu bewerten.
Quelle: Thomas Barwinski , experto


Bundesfreiwilligendienst und Freiwilliges Soziales Jahr im Sport

Neben das Freiwillige Soziale Jahr ist seit dem 1. Juli 2011 der Bundesfreiwilligendienst (BFD) getreten, der den vorerst ausgesetzten Zivildienst ersetzt.
Anders als im Zivildienst gelten im Bundesfreiwilligendienst weder Geschlechter- noch Altersgrenzen, Männern und Frauen jeden Alters nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht können sich für 6 bis 18 Monate engagieren. Der Einsatz erfolgt für Jugendliche ganztägig, für ältere Freiwillige mit mehr als zwanzig Wochenstunden. Vergleichbar mit dem Generationsübergreifenden Freiwilligendienst (GÜF) im Sport, soll der BFD die ehrenamtliche Arbeit im Sport unterstützen. Als Trägerorganisationen des neuen Freiwilligendienstes, der von Bildungsseminaren begleitet ist und etwa der Berufsorientierung dient, stellen sich die Jugendverbände der Sportorganisationen zur Verfügung. Sie unterstützen die Sportvereine, die als Einsatzstelle dienen und die Freiwilligen fachlich anleiten.
Zu den Einsatzbereichen der Freiwilligen gehören das Projekt- und Veranstaltungsmanagement im Sportverein- und -verband, sportartspezifische Tätigkeiten, die Arbeit mit besonderen Zielgruppen im Sport, Sporträume (u.a. handwerkliche und gärtnerische Tätigkeiten) sowie Umwelt und Naturschutz im Sport.
Weitere Infos: www.freiwilligendienste-im-sport.de


Vermeiden Sie Fehler bei der Betreuung von Sponsoren

Oft reichen Mitgliedsbeiträge und Spenden nicht, um das Haushaltsloch im Verein zu stopfen. Aus diesem Grunde sind Sponsoren in fast jedem Verein unerlässlich. Die Akquise kann dabei oft langwierig sein. Es wäre schade, wenn durch Fehler in der Betreuung langfristige Kooperationen dann doch nicht lange dauern. Lesen Sie weiter, welche Fehler Sie auf keinen Fall begehen sollten.
Nach der Akquise von Geldgebern hört die Arbeit aber lange noch nicht auf. Hier können wir uns ein Beispiel aus dem Handel nehmen. Dort werden wir in After-Sales-Aktionen über den Kauf heraus betreut. Manchmal zu penetrant. Ausgewogen sollte die Betreuung also sein. Auf keinen Fall darf beim Sponsor ein nerviges Gefühl aufkommen.

Anzahl der Sponsoren auf Werbetafeln begrenzen

Zu viele Sponsorenbanner auf einer zu kleinen Fläche überfordert das Auge. Es gab natürlich Vereine, die eine Sponsorentafel für alle Sponsoren aufgestellt haben am Eingang der Sportstätte. Dies ist auch legitim. Jedoch sollte zum Beispiel bei der Bandenbelegung darauf geachtet werden, wie und in welcher Reihenfolge die Banner aufgehängt werden, damit auch eine Wirkung erzielt wird. Wenn Sponsorenanzeigen nicht ins Auge Fallen, wird der Sponsor nicht zufrieden sein.

Branchenexklusivität beachten

Auf jeden Fall sollten Sie darauf achten, zumindest bei größeren Sponsoren, dass eine gewisse Exklusivität der Sponsor inne hat. Am besten kann man dies direkt in den Akquisegesprächen ansprechen.

Nur schriftlich, keine mündlichen Absprachen

Aus Sicherheit für beide Parteien, Verein und Sponsor, sollten Absprachen nur schriftlich festgehalten werden. Oft werden Deals beim Bierchen per Handschlag beschlossen. Dies ist auch gut so und legitim. Um Missverständnisse zu vermeiden sollte dennoch ein Vertrag geschlossen werden.

Dankesschreiben nicht vergessen

Zu offiziellen Anlässen und zu großen Festen sollte dem Sponsor für sein Engagement gedankt werden. Denn hinter den Unternehmungen, die Geld oder Sachgüter sponsern, stehen eben auch Menschen, die sich über diese Wertschätzungen freuen.

Gute Sponsorenbetreuung

Selbst wenn man eine aktive Sponsorenbetreuung hat, muss diese richtig koordiniert werden. Am besten gibt es direkte Ansprechpartner für den jeweiligen Sponsor, der weiß welche Aktion wann und wo durchgeführt wurde.
Stellen Sie also sicher, dass nicht nur bis zur Vertragsunterschrift alles für den Sponsor getan wurde. Der Sponsor wird es Ihnen mit einer langfristigen Partnerschaft danken.
Quelle: experto.de


Ist Ihnen das mit ihrem Protokoll auch schon mal passiert?

Das Protokoll wurde zeitnah erstellt, aber danach wurden immer wieder Änderungswünsche der Vorstandsmitglieder "eingebaut". Nun ist es so, dass ein Vorstandsmitglied dem jetzt vorliegenden Vorstandsprotokoll widerspricht. Begründung: Er kann sich nicht mehr an den zuletzt eingefügte Punkt erinnern und will diese Änderung deshalb nicht akzeptieren. Welche Auswirkungen hat das, gilt das Protokoll dann trotzdem als genehmigt, weil die Mehrheit dafür ist? Oder muss hier Einheit bestehen?
Hier geht es also um das Protokoll der Vorstandssitzung. Daneben gibt es ja auch noch die Protokolle der Mitgliederversammlung. Schauen wir uns doch beides einmal genauer an.

Dazu gehört auch die Frage:

Ist die Protokollpflicht eigentlich im Gesetz geregelt?



Klare Antwort: Nein! Gesetzliche Bestimmungen gibt es tatsächlich nur für die Protokollierung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. In § 58 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht, dass die Satzung Regelungen über die Form der Beurkundung der Beschlüsse in der Mitgliederversammlung enthalten muss. Näheres aber nicht. Und von der Vorstandssitzung ist erst gar nicht die Rede. Das kann also der Vorstand nach Gutdünken festlegen – zum Beispiel in seiner Geschäftsordnung.

Klare Regeln sind auf jeden Fall entscheidend! Denn das erleben wir ebenfalls immer wieder im Vereinsalltag: schier endlose Diskussionen darüber, ob und welche Beschlüsse früher schon mal in dieser oder jener Angelegenheit gefasst wurden. Und wie oft gibt es Streit darüber, ob dieser oder jener Vorstandskollege bei bestimmten Sitzungen anwesend war oder nicht! Mit einem Protokoll lassen sich solche unerquicklichen Diskussionen schon im Keim ersticken.

Dieser Blick in den Vereinsalltag macht zugleich schlagartig deutlich, welche überragende Bedeutung einem Protokoll zukommt. Es hat so genannte Beweisfunktion. Das bedeutet konkret: Handelt es sich um ein ordnungsgemäß erstelltes Protokoll, gilt sein Inhalt so lange als richtig und vollständig, bis das Gegenteil bewiesen wird.

Doch auch wenn es keine gesetzlichen Vorgaben gibt und in den meisten Vereinen die Satzung oder auch die Geschäftsordnung keine Regelungen zur Protokollierung von Mitgliederversammlungen und Vorstandsbeschlüssen enthält, müssen die Protokolle über Mitgliederversammlungen bestimmte Mindestangaben enthalten, damit später überprüft werden kann, ob die Beschlüsse rechtlich einwandfrei zustande gekommen sind oder angefochten werden können.



Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen im Protokoll wie folgt dokumentiert werden:

- Ort und Tag der Versammlung
- Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Wortlaut der gefassten Beschlüsse.

So ganz nebenbei bemerkt:


Achten Sie auf konkrete Angaben, allgemeine Formulierungen reichen grundsätzlich nicht.
Unzureichend ist es beispielsweise zu schreiben:
Zum 2. Vorsitzenden wurde unser langjähriges Mitglied Martin Maletzke gewählt.
Richtig ist dagegen folgende Formulierung:
Gewählt zum 2. Vorsitzenden: Martin Maletzke, Malermeister in Musterstadt, Nachtigallenweg 17.

Auch die Wiedergabe von Abstimmungsergebnis muss genau sein. Das heißt, es muss stets zahlenmäßig angegeben werden, wie die Abstimmung ausgegangen ist. Beispiel: 35 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen.

Rechtlich zulässig, aber grundsätzlich nicht zu empfehlen, sind beispielsweise folgende Formulierungen: Gewählt mit Mehrheit, überwältigender Mehrheit, großer Mehrheit. Der Grund: Solche Formulierungen sind in keiner Weise beweiskräftig und eine „Steilvorlage“ für jedes Mitglied, das z. B. eine Vorstandswahl anfechten will.



Doch wie verhält es sich mit Korrekturwünschen?



Nun, grundsätzlich im Vereinsalltag weit verbreitet (muss rechtlich aber an sich gar nicht sein) ist folgendes Verfahren bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen:

Auf der Versammlung wird das Protokoll über die jeweils vorausgegangene Versammlung gleich zu Anfang zur Abstimmung gestellt. Die Genehmigung des Versammlungsprotokolls sehen die Satzungen vieler Vereine allerdings ausdrücklich vor.

Mitglieder, die nicht widersprochen haben, sind nicht gehindert, sich auf Mängel des Protokolls zu berufen. Auch können sie den Standpunkt einnehmen, bestimmte Beschlüsse seien unwirksam und dann versuchen, ihre Auffassung vor Gericht durchzusetzen. Das gilt allerdings nur mit einer ganz wichtigen Einschränkung:

Da sie nicht widersprochen haben, wird zunächst einmal angenommen, dass die bemängelten  Abstimmungen bzw. Beschlüsse korrekt zustande gekommen sind. Das betroffene Mitglied hat in diesen Fällen in der Regel nur dann Erfolgschancen vor Gericht, wenn es einwandfrei beweisen kann, dass eine Abstimmung fehlerhaft verlaufen ist und ein Beschluss deshalb nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.
- Offenbare Unrichtigkeiten, die bei der Anfertigung des Protokolls unterlaufen sind, können dagegen jederzeit berichtigt werden. Das sind im Wesentlichen Schreib- und Rechenfehler.
- Bestehen dagegen Unklarheiten über die Abstimmung oder den Wortlaut eines gefassten Beschlusses, ist eine Berichtigung nicht möglich. Und damit ist auch die Frage des Lesers beantwortet!

Achtung!
Falls es zu einer Berichtigung kommt:



Die Berichtigung erfolgt durch einen Vermerk, der an der betreffenden Stelle auf das Protokoll gesetzt wird. Dieser Vermerk muss von denjenigen unterschrieben werden, die auch das Protokoll selbst unterzeichnet haben. Das sind in der Regel der Versammlungsleiter und der Protokollführer.

Quelle: Vereinswelt-Newsletter


Klare Regeln, wenn es ums Geld geht

In einem gesunden Verein gehen die Mitglieder untereinander freundschaftlich um. Das ist gut so. Doch wenn es um Geld geht, müssen klare Regeln gelten. Der Verein lebt von den Zuwendungen Dritter (Sponsoren, Spender, öffentliche Mittel), die ein Auge darauf haben, dass mit den Finanzen ordentlich umgegangen wird. Aber auch das Finanzamt ist wachsam – und im Extremfall droht der Verlust der Gemeinnützigkeit.

Die Buchhaltung ist meist das kleinere Problem

Jeder Verein kennt die Bedeutung einer transparenten Verwaltung der zur Verfügung stehenden Mittel. Darum gibt es bei der Buchhaltung auch normalerweise keine oder nur minimale Beanstandungen. Die Aufzeichnungen sind vollständig und für alle Buchungen liegen entsprechende Belege vor.

Vorsicht bei Umgang mit Bargeld

Die Probleme beginnen meist dann, wenn Bargeld ausgezahlt werden muss. Ein Mitglied wird beauftragt, für den Verein Einkäufe zu erledigen und erhält hierfür Bargeld. Bei der Abrechnung wird dann diskutiert, wie viel Geld das Mitglied bekommen habe. Häufig fehlen auch Belege für den Einkauf.

Vorschießen ist die beste Lösung

Wenn möglich, bittet man das Mitglied, das Geld aus eigener Tasche vorzustrecken und hinterher die Belege abzurechnen. Dann achtet das Mitglied auch erfahrungsgemäß genauer darauf, alle Belege mitzubringen.

So wenig Bares wie möglich

Wenn sich der benötigte Betrag genau ermitteln lässt und das Mitglied das Geld nicht vorlegen kann oder will, sollte nur der wirklich benötigte Betrag ausgezahlt werden. So stellt man sicher, dass die Vereinskasse nicht auf Rückzahlungen warten muss.

Ohne Quittung geht gar nichts

Bargeld darf grundsätzlich nur gegen Quittung ausgehändigt werden. Das hat nichts mit Misstrauen zu tun. Es geht hier auch um eine jederzeit prüfbare Kasse. Erhält ein Mitglied Bargeld, quittiert es den Empfang. Nachdem die Belege für den Vereinseinkauf vorgelegt wurden, werden diese Beträge von der quittierten Summe abgezogen. Diesen Betrag muss das Mitglied zurückzahlen.

Wenn Belege fehlen

Sie wissen, dass man für jede Buchung einen Beleg benötigt. Darum sollte jedes Mitglied, das vom Verein Bargeld erhält, noch einmal darauf hingewiesen werden, dass bei der Abrechnung alle ausgegebenen Gelder belegt werden müssen.
Doch es kann immer wieder vorkommen, dass Belege nicht ausgestellt werden oder verloren gehen. Dann kann der Verein sogenannte Eigenbelege ausstellen.
Wichtig: Eigenbelege sind keine Rechnungen. Sie berechtigen den Verein deshalb nicht, den Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Die Eigenbelege müssen sehr genau sein. Aus ihnen muss eindeutig hervorgehen, wie viel Geld gezahlt wurde, wofür die Zahlung erfolgte, wann gezahlt wurde und wer das Geld erhalten hat.
Wird der Betrag geschätzt, kann dieser vom Finanzamt verworfen werden. Normalerweise ist der Fiskus aber bereit, auch diese Eigenbelege anzuerkennen. Voraussetzung ist dann aber, dass der Beleg plausibel ist und sich die gesamte Buchhaltung in einem ordentlichen Zustand befindet.

Klare Fronten schaffen

Häufig wird die Genauigkeit mit Misstrauen verwechselt. Dem kann man entgegenwirken, indem man klare Regeln aufstellt und diese – zum Beispiel durch einen Aushang – allen Mitgliedern bekannt macht. In den Regeln sollte klargestellt werden, dass
- Bargeld nur in Ausnahmefällen ausgezahlt wird.
- jede Auszahlung quittiert werden muss.
- für jede Ausgabe ein Beleg vorgelegt werden muss.
- die Abrechnung von Vereinsgeldern so schnell wie möglich zu erfolgen hat.
Quelle: redmark.de/Hartmut Fischer, Betzdorf


Leistungen zur Bildung und Teilhabe fördern die Vereinszugehörigkeit von Kindern

Damit auch bedürftige Kinder in Vereinen an Kultur und Sport teilhaben können, wurde das sogenannte Bildungspaket im § 28 des Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II) geschaffen.

Zielsetzung

Mit den Leistungen zur Bildung und Teilhabe soll auch Kindern in einkommensschwachen Familien ermöglicht werden, an entsprechenden sozialen, sportlichen, musischen und bildenden Aktivitäten teilzunehmen. Damit sollen diese Kinder auch von einer entsprechenden Stigmatisierung, die aus der Zurücksetzung durch eine Nichtteilnahme folgt, befreit werden.
Die Kinder und Jugendlichen können dadurch an Freizeitaktivitäten beispielsweise in entsprechenden Vereinen oder Musikschulen teilnehmen.

Personenkreis

Förderungsberechtigt sind grundsätzlich:
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
- die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
- und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Diese Schülerinnen und Schüler müssen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, in der
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II
- oder Sozialhilfe nach dem SGB XII bezogen wird,
- oder für die ein Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
- oder Wohngeld bezogen wird.
Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz ist eine Leistung von bis zu 140 Euro monatlich zusätzlich zum gesetzlichen Kindergeld, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft vermieden wird (vereinfacht: also nur die Kinder hilfebedürftig sind).

Leistungsgegenstand

Insgesamt umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket auch Leistungen für Mittagessen in Kindertagesstätten, Kinderhorten und Schulen, Lernförderung für entsprechende Nachhilfe, Klassenfahrten und Schulausflüge sowie Leistungen zur Schülerausstattung.
Im Zusammenhang mit Vereinstätigkeiten sind jedoch nur die folgenden Leistungsfälle interessant:
- Mitgliedsbeiträge für Vereine mit Angeboten an Sport, Spiel, Musik, Kultur oder Geselligkeit,
- Unterricht in künstlerischen Fächern (Musik, bildende Kunst),
- Teilnahme an Freizeiten.
Für diese drei Fälle werden die Leistungen nur für Kinder und für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und pauschal in Höhe von 10 Euro monatlich erbracht. Das heißt, die Leistung kann in diesen (hier interessanten) Fällen nicht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bezogen werden.  Die anderen Leistungen sind von der Pauschalierung auf 10 Euro nicht erfasst und können zusätzlich erbracht werden.
Mit dieser Pauschale können Kinder und Jugendliche an Sport, Musik, Kultur oder Spiel teilnehmen.
Nun werden, insbesondere bei Teilnahme an mehreren dieser Möglichkeiten, die Kosten nicht gedeckt, sodass nach wie vor das Engagement der Vereine gefordert ist. Viele Vereine waren bisher schon sehr kulant, wenn es um die Höhe des Beitrages für hilfebedürftige Kinder ging.

Zuständigkeit für die Antragstellung

Zuständig für die Leistungen zur Bildung und Teilhabe sind die kommunalen Träger. Die Leistungen für die genannten drei Fälle (Mitgliedsbeitrag, künstlerischer Unterricht, Teilnahme an Freizeiten) sollen nach § 29 SGB II möglichst in Form personalisierter Gutscheine oder durch Direktzahlungen an die Anbieter erbracht werden. Darüber, welche Form im Einzelfall gewählt wird, entscheidet der jeweilige kommunale Träger.
Aus diesem Grund können kaum allgemeingültige Aussagen darüber getroffen werden, welche Förderungen im Detail stattfinden. Viele Städte und Kreise haben in ihrem Internetportal jedoch auch eine Seite zum Bildungs- und Teilhabepaket. Deshalb ist es sinnvoll, die Internetseite der heimatlichen kreisfreien Stadt oder des Kreises aufzurufen.
Auf den ersten Blick ist es schwierig zu sagen, welche kommunale Stelle die Leistungsgewährung bearbeitet. Stark vereinfacht wird dies jedoch durch die entsprechende Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, auf der man sich nach Bundesländern durchklicken kann zu der örtlich zuständigen Stelle. Dort sind auch die Adressen und Telefonnummern des konkret zuständigen Trägers aufgelistet.
Die Internetadresse lautet:
http://www.bildungspaket.bmas.de/das-bildungspaket/anlaufstellen-fuer-antragstellung.html
Quelle: redmark.de/Karl Stolzenberg, Albisheim

 

Vereinswesen: Vorteile der Gemeinnützigkeit

Die Rechtsform des eingetragenen Vereins ist nicht nur für gemeinnützige Organisationen interessant. In diesem Artikel möchte ich Ihnen zeigen, wieso es sich lohnt, auf die Gemeinnützigkeit hinzuarbeiten. Der Gesetzgeber räumt gemeinnützigen Vereinen ein paar wirkliche Privilegien ein.
Nicht jeder Verein muss gemeinnützig sein. Durch die Gemeinnützigkeit nimmt die Rechtsform als Verein aber erst richtig Schwung auf.

Die Vorteile der Gemeinnützigkeit

- Durch die Möglichkeit Spendenbescheinigungen auszustellen, kann Spendern ein steuerlicher Vorteil verschafft werden.
- Keine Erbschaftssteuer
- Keine Grundsteuer
- Zahlreiche andere ermäßigte Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze bei der Umsatzsteuer sofern kein wirtschaftlicher Zweckbetrieb unterhalten wird.
- Steuerfreie Entgelte für Übungsleiter, Trainer und Betreuer. Aktuell bis 2.100 € im Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG)
- Viele öffentliche Mittel von Kommunen, Länder und Bund, sowie Stiftungen oder Fördervereine sind an  die Bedingung der Gemeinnützigkeit von Vereinen geknüpft.

Bürokratie bei Gemeinnützigkeit


Natürlich gibt es nicht nur Vorteile. Wer etwas von Vater Staat bekommen möchte, der muss auch immer etwas leisten. Meist hat das mit Bürokratie zu tun. Auch im unseren Falle. Vereine, die steuerliche Vorteile beziehen, müssen auch einen Mehraufwand in der eigenen Buchhaltung betreiben.
Dazu gehören zahlreiche steuerlichen Vorschriften für den Erhalt der Steuervorteile genauso wie unzählige Formvorschriften, die einzuhalten sind. Zudem wird oft ein Steuerberater benötigt. Ist kein Steuerberater in der Riege der Vereinsmitglieder zu finden, bedeutet dies automatisch erhöhter Kostenaufwand. Sollten die Vorschriften nicht eingehalten werden, kann sogar die Gemeinnützigkeit in Gefahr sein und aberkannt werden. 
Dennoch überwiegen die Vorteile, die eine Gemeinnützigkeit einem Verein verschafft. Wenn man einmal weiß, wie der Hase läuft, kommt schnell Routine in die Angelegenheit.
Quelle: experto.de
 

 
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