Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 57 - 3. November 2011

Der Verein: Ein moderner Dienstleister

Erfolgreiche Vereine sehen sich meist als moderne Dienstleister. Betrachten Sie den Verein einmal aus einer anderen Sicht.

Verein als Dienstleister


Ich möchte Ihnen einmal eine sehr radikale aber von mir bevorzugte Sichtweise eines Vereins erläutern. Eine Sichtweise, wie sie in der Wirtschaft üblich ist. Der erste Schritt, diese Sichtweise zu verinnerlichen, ist auch der wichtigste. Ihr Verein ist ein Dienstleistungsunternehmen.
Sie konkurrieren in der Tat in einem Segment, zum Beispiel im Bereich der aktiv Sporttreibenden, in dem Sie gegen Mitbewerber hervorstechen müssen. Es geht knallhart um Marktanteile, Kostenstrategien, Marketing, Angebotstiefe und –breite, Preisklassensystemen und vieles mehr.
Es gibt Vereine, die ähnliche Angebote haben wie Ihr Verein. Auch Unternehmen wie Fitness-Clubs können Ihnen Mitglieder abwerben. Um nicht Gefahr zu laufen, dass Sie wirklich einen Schwund im Mitgliederbereich erfahren müssen, sollten Sie diese Sichtweise verinnerlichen.

Was ist also zu tun, wenn Sie als Verein ein moderner Dienstleister sein wollen


Überlegen Sie sich, welche Bereiche noch Defizite in Ihrem Verein haben. Gibt es Trainingsangebote, die Sie ausweiten können? Gibt es sogar Nischen, in die Sie vordringen können? Das muss nicht ausschließlich etwas mit dem Angebot zu tun haben. Ein weiterer Bereich ist die Betreuung von Vereinsmitgliedern. Hier gibt es sicherlich auch einiges, das noch verbessert werden kann.
Ihre Mitglieder sind auch Kunden. Kunden, die einen Beitrag bezahlen, um entsprechende Gegenleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies ist der zweite wichtige Punkt aus der Sichtweise eines Dienstleisters. Wenn Sie im Restaurant zu Gast sind, haben Sie auch Erwartungen, die erfüllt werden sollen.
- Gibt es das richtige Essen (Angebotsbreite)?
- Schmeckt das Essen auch (Angebotstiefe)?
- Ist die Bedienung auch zuvorkommend und aufmerksam (Mitgliederbetreuung)?
- Wie teuer ist mein Essen (Preisklassensysteme, Rabatte)?
- Kriege ich es woanders vielleicht günstiger (Selektion von Alternativen aus Sicht des Kunden)?
Sie müssen also darauf achten, dass Sie wie ein Geschäftsführer denken. Da jeder von uns Kunde ist, auf irgendeine Art und Weise, kann sich auch jeder in einen Kunden hineinversetzen! Nutzen Sie diesen Vorteil aus. Ziehen Sie das Ass, bevor es Ihre Konkurrenten tun!
Tipp:
Als Tipp kann ich Ihnen folgendes nennen: Beobachten Sie andere Unternehmen, egal welcher Branche, wie sie ihre Kunden werben. Hier ist Abgucken erlaubt. Viele Vereine haben diese Sichtweise noch nicht für sich verinnerlicht, vielleicht nicht einmal erkannt. Agieren Sie, anstatt zu reagieren. Denn nur so können Sie erfolgreich sein!
Quelle: experto


Mit diesen 6 Instrumenten finden Sie Mitstreiter für Ihren Verein

Menschen zu bewegen,  sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich für Ihren Verein zu engagieren, ist nicht immer ganz einfach. Dafür brauchen Sie gute Argumente, wie Anerkennung, Begeisterung, Begegnungen. Fangen Sie jetzt an, geeignete Ehrenamtliche aufzuspüren. Ehrenamtliche Mitarbeiter verstärken Ihre „Personaldecke“ und bieten zusätzliche Ressourcen.



Diese 6 Instrumente führen zum Erfolg


Suchen Sie ehrenamtliche Mitarbeiter für eine konkrete Aufgabe (z. B. als Betreuer oder Übungsleiter), dann sollten Sie bereits bestehende Kontakte und Werbemöglichkeiten nutzen.



1. Nutzen Sie Stellenanzeigen

- in Ihrer Vereinszeitschrift
- in Ihrer Verbandszeitschrift
- in einem Schaukasten vor Ihren Vereinsräumen
- auf Pinnwänden in Einzelhandelsgeschäften, Arbeitsämtern oder Behörden
- auf der Internetseite Ihres Vereins
Beschreiben Sie in diesen Stellenanzeigen ganz konkret: Was genau soll ein ehrenamtlicher Mitarbeiter bei Ihnen eigentlich tun. Erstellen Sie eine Liste von Aufgaben und Tätigkeiten, die Ehrenamtliche bei Ihnen erfüllen können. Definieren Sie Einzelaufgaben, die für sich alleine zu erledigen sind und welche Zeit dafür eingeplant werden muss.



2. Sprechen Sie mit Mitarbeitern und Mitgliedern, die ähnliche Aufgaben ausüben,

wie es die zu besetzende Position erfordert.  Bestimmt kennen Sie Menschen mit ähnlichen Interessen. Motivieren Sie Vereinsmitglieder, für Ihren Verein zu werben. Überlegen Sie, welche Anreize Sie Mitarbeitern im Gegenzug bieten können (z. B. Fortbildungsangebote).



3. Werben Sie!

Gute Werbung macht Lust. Rücken Sie deshalb in den Vordergrund, warum es sich lohnt, sich für Ihren Verein zu engagieren: Stellen Sie die Bedürfnisse des Mitarbeiters in den Mittelpunkt. Formulieren Sie nicht: „Wir brauchen ...“ Formulieren Sie: „Wir bieten ...!“ Zum Beispiel die Möglichkeit, berufsrelevante Fähigkeiten zu erlernen oder zu vertiefen.



4. Ständige Präsenz in der Öffentlichkeit.


Erfolgreiche Vereine haben eine gut besetzte „Ersatzbank“. Werben Sie bei jeder passenden Gelegenheit. Beinahe jeder Auftritt in der Öffentlichkeit bietet Anlass, Ihren Verein vorzustellen und Interesse für ehrenamtliches Engagement zu wecken. Nutzen Sie öffentliche Wettkämpfe und Veranstaltungen, Plakate, Handzettel und Eintrittskarten.



5. Klären Sie die Rahmenbedingungen.


Sie haben einen potenziellen Mitarbeiter gefunden? Herzlichen Glückwunsch – allerdings mit Vorbehalt. Bevor Sie das „Vereinstrikot“ ausgeben, sollten Sie und der Interessent gemeinsam prüfen, ob er und Ihr Verein wirklich gut zusammenpassen. Ihre ehrenamtlichen Mitarbeiter erwarten, dass sich ihre eigenen Erwartungen und die Interessen Ihres Vereins auf einen gemeinsamen Nenner bringen lassen. Denn ehrenamtliche Mitarbeiter möchten das eigene Potenzial entfalten. Schaffen Sie hierfür die nötigen Voraussetzungen.

Sie lassen sich unter 3 Aspekten zusammenfassen: Können – Wollen – Dürfen.



6. Nutzen Sie die konkreten Kompetenzen Ihrer Ehrenamtlichen.


Es geht darum, die richtige Frau, den richtigen Mann auf die richtige „Stelle“ – also die richtige Aufgabe und den richtigen Platz zu bekommen. Das Zufalls-Prinzip bei der Suche nach Ehrenamtlichen ist out! Voraussetzung ist also das beiderseitige Wissen um das „Können“:  Dazu benötigen Sie genau wie bei hauptamtlichen Mitarbeitern eine Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibung.



Überlegen Sie sich also, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten Ehrenamtliche für diese Tätigkeiten brauchen. Erstellen Sie ein auf die Aufgaben bezogenes Kompetenzprofil.

Was soll die/der Ehrenamtliche mitbringen?

Wie können Sie fehlende Kompetenzen vermitteln, damit die Aufgaben gut erledigt werden können.

Ehrenamtliche wollen heute in Ihrem Engagement Erfolgserlebnisse bekommen, sie suchen Selbstbestätigung und Möglichkeiten, sich weiterzuentwickeln – z. B. durch Weiterbildung und Qualifizierung.

Ganz konkret sollten Sie ehrenamtliches Engagement anerkennen (z. B. durch Ehrenamtspreise, Dankeschön-Veranstaltungen, Erwähnung in Ihrer Mitgliederzeitschrift etc.) und auch fördern (z. B. durch Fortbildungen, guten Versicherungsschutz, zeitnahen Kostenersatz etc.). Nicht zuletzt gehört auch der Aspekt „Freude und Spaß am Engagement" dazu. Diese Aspekte sollten Sie berücksichtigen und Ihre
Angebote, aktiv zu werden, darauf hin überprüfen.

Quelle: Vereinswelt


Vereinsleben hinter verschlossenen Türen - wie weit reicht das Hausrecht?

Vereine sind keine geschlossenen Gesellschaften. Mit ihren vielfältigen Angeboten sind sie vielmehr ein wichtiger Teil des öffentlichen Lebens. Sie sind Ausrichter von Sportveranstaltungen und Vereinsfesten. Sie unterhalten Vereinsheime und sonstige Einrichtungen, die Mitgliedern und Gästen offenstehen – jedenfalls solange sie sich zu benehmen wissen. Beim Hockey ist zwar, im Vergleich zum Fußball, noch die heile Welt, aber auch hier ist ab und an ihr Eingreifen gefordert.

Zutritt zu Sportanlagen

In der Regel gewährt der eine Sportveranstaltung ausrichtende Verein im Rahmen der Vertragsfreiheit jedermann Zutritt zu seinem Sportgelände. In Wahrnehmung seines Hausrechts kann er jedoch Zuschauer auf Dauer und zeitlich befristet davon ausschließen, insbesondere um die Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.

Einlasskontrollen

Der Hausrechtsinhaber bzw. der von ihm im Rahmen eines Auftragsverhältnisses eingesetzte Ordnungsdienst ist grundsätzlich verpflichtet, Einlasskontrollen durchzuführen, und zwar häufig bereits aufgrund verbandsrechtlicher Vorgaben – so z.B. im Fußball – jedenfalls aber zivilrechtlich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.
Die Einlasskontrollen dienen dazu, Gefahren von Zuschauern abzuwenden, die durch das Einbringen verbotener Gegenstände eintreten können. Der Ordnungsdienst ist dabei nicht nur verpflichtet, sich die Eintrittskarte oder einen anderen Berechtigungsschein vorzeigen zu lassen, sondern er ist zudem berechtigt, mit Zustimmung des Betroffenen dessen Bekleidung und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen, soweit ein konkreter Verdacht besteht, dass Feuerwerkskörper, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mitgeführt werden.
Gegen ihren Willen dürfen Betroffene nicht durchsucht werden. Wird die Zustimmung zur Durchsuchung nicht erteilt, darf der Zutritt zum Stadion verwehrt werden, zur Not mit körperlicher Gewalt und auch dann, wenn bereits eine Eintrittskarte gekauft wurde.
Praxis-Tipp: Achten Sie bei der Einteilung des Ordnungsdienstes auf ein angemessenes Geschlechterverhältnis. Denn Frauen dürfen selbstverständlich nur von Frauen und Männer nur von Männern durchsucht werden.

Verweis aus dem Stadion/von der Anlage

Kommt es während einer Sportveranstaltung zu Störungen, beispielsweise durch das Abbrennen von Pyrotechnik, fortwährende Beleidigungen des Schiedsrichters oder auch das Skandieren fremdenfeindlicher Parolen, so ist der Heimverein berechtigt, Zuschauer des Stadions zu verweisen.

Ein berechtigter Grund muss vorliegen

Liegt ein solcher berechtigter Grund vor, ist der Zuschauer aufzufordern, das Stadion zu verlassen. Der Besitz einer Eintrittskarte begründet dann selbstverständlich keinen Anspruch, das Spiel bis zu dessen Ende verfolgen zu dürfen. Widersetzt sich ein Zuschauer dem Verweis aus dem Stadion, begeht er eine Straftat in Form des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB. Darauf sollte der betreffende Zuschauer auch ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen werden.
Kommt der Zuschauer der Aufforderung, das Stadion zu verlassen, nicht nach, darf er auch mit körperlicher Gewalt vom Gelände gebracht werden. Insbesondere beim Einsatz körperlicher Gewalt ist darauf zu achten, dass einerseits die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, andererseits aber auch eine Selbstgefährdung vermieden wird.
In einzelnen Fällen wird es mit dem Verweis aus dem Stadion nicht getan sein. Begeht ein Zuschauer eine Straftat, besteht unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein Recht zur vorläufigen Festnahme auf Grundlage des § 127 StPO. Dieses Recht setzt zunächst voraus, dass eine Straftat begangen und der Täter auf frischer Tat ertappt wird. Ist dann zu befürchten, dass der Täter flüchtet oder ist seine Identität nicht sofort feststellbar, ist der Ordnungsdienst berechtigt, ihn vorläufig und bis zum Eintreffen der Polizei festzunehmen.

Dauerhafte Stadionverbote/Platzverbote

In den höheren Fußball-Spielklassen setzt man bereits seit den 80er-Jahren auf ligaweite Stadionverbote, um Störer, und seien es auch nur potenzielle, von den Spielstätten fernzuhalten. Das zu Beginn der 90er-Jahre von Vertretern des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Sportverbände entwickelte „Nationale Konzept Sport und Sicherheit“ (NKSS) bildet die Grundlage für die gegenwärtige Praxis der Festsetzung von Stadionverboten anlässlich von Störungen bei Bundesspielen.
Rechtlich betrachtet, sind die in Richtlinien gekleideten und von den Gerichten mehrfach bestätigten Grundsätze zur Ausübung des Hausrechts auch bis in die Amateurklassen gültig. Stadionverbote werden auf Basis des den jeweiligen Vereinen bzw. Stadionbetreibern zustehenden Hausrechts und des daraus resultierenden Unterlassungsanspruchs aus §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 903, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB festgesetzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Verein Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter einer Sportanlage ist.
Stadionverbote werden gegen Personen verhängt, die anlässlich von Fußballspielen sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen sind – nicht als Strafe wohlgemerkt, sondern als Mittel der Prävention. Der Verein hat dabei mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte zu beachten, insbesondere:
– das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und
– das Gebot der Gleichbehandlung (aus Art. 3 Abs. 1 GG).
Es muss also ein sachlicher Grund dafür bestehen, den Zuschauer auszuschließen.

Es muss ein sachlicher Grund vorliegen

Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht dann, wenn aufgrund objektiver Tatsachen künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu befürchten sind, so auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu bundesweiten Stadionverboten (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08).
Von einer solchen Gefahr kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der betreffende Zuschauer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Aber auch Verstöße gegen die Stadionordnung können ein Stadionverbot rechtfertigen. Ein Stadionverbot sollte immer schriftlich ausgesprochen und dem Betroffenen per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, nur so ist der Zugang beweissicher dokumentiert.
Praxis-Tipp: Eine Stadionordnung, in der klar geregelt ist, wie sich Zuschauer zu verhalten haben, kann unnötige Diskussionen ersparen. Stadionordnungen können privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein. Erster Ansprechpartner ist die Gemeinde, die hierzu eine öffentlich-rechtliche Satzung oder eine Polizeiverordnung erlassen kann.

Berichterstattung und Hausrecht

Bei Sportveranstaltungen spielt das Hausrecht auch im Kontext der Berichterstattung durch die Medien eine entscheidende Rolle. Der Eigentümer oder Besitzer einer Sportstätte kann Regelungen hinsichtlich des Zugangs für Medienvertreter und Sendeanstalten erlassen. Mittelbar hat er so die Möglichkeit, mit Hilfe des Hausrechts über die ihm als Veranstalter zustehenden Übertragunsgsrechte zu verfügen. Diese gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur für Film- und Fernsehübertragungen, sondern auch für die Hörfunkberichterstattung (BGH, Urteil vom 8. November 2005 – KZR 37/03).

Zutritt zur Mitgliederversammlung

Im Rahmen des Mitverwaltungsrechtes hat jedes Vereinsmitglied, auch das nicht stimmberechtigte, Anspruch auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
Mitgliedern darf deshalb der Zutritt zum Versammlungsraum grundsätzlich nicht verwehrt werden. Einschränkungen durch die Satzung sind aber insoweit möglich, dass der Zutritt von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird, beispielsweise der Vorlage eines Mitgliedsausweises oder der

Eintragung in eine Anwesenheitsliste.

Vereinsfremden Dritten kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung gewährt werden, sie haben aber keinen Anspruch auf Einlass. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 32 Abs. 1 BGB die Mitgliederversammlung, die – so häufig in der Praxis – diese Entscheidungsbefugnis auch stillschweigend dem Versammlungsleiter überlassen kann.

Pressevertreter

Einen Anspruch auf Anwesenheit haben auch Pressevertreter nicht. Sie sind vereinsfremde Dritte, denen allenfalls als Gäste der Zutritt gestattet werden kann.
Das Versammlungsgesetz (VersG), das einen Ausschluss von Pressevertretern verbietet, findet auf Mitgliederversammlungen von Vereinen in der Regel keine Anwendung. Von  „Öffentlicher Versammlung in geschlossenen Räumen“ im Sinne der §§ 5 ff. VersG wird man allenfalls dann ausgehen können, wenn sich eine Einladung nicht primär an Vereinsmitglieder richtet, sondern an die Allgemeinheit. Ob es sinnvoll ist, die Öffentlichkeit über die Zulassung von Pressevertretern herzustellen, wird maßgeblich von der jeweiligen Tagesordnung und den vorgesehenen Beratungsgegenständen abhängen. Eine formelle Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung über die Zulassung der Presse ist ohne entsprechenden Antrag aber nicht erforderlich, jedenfalls dann nicht, wenn ersichtlich ist, dass Pressevertreter anwesend sind und sich aus der Mitte der Versammlung kein Widerspruch regt.
Praxis-Tipp: Es empfiehlt sich, dass der Versammlungsleiter die Vertreter der Presse zu Beginn begrüßt und zu Protokoll nehmen lässt, dass aus der Versammlung heraus keine Bedenken gegen deren Anwesenheit geäußert wurden.

Störungen durch Vereinsmitglieder

Zu den Aufgaben des Versammlungsleiters gehört es auch, für Ordnung im Versammlungsraum zu sorgen und erforderlichenfalls entsprechende Anordnungen zu treffen.
Stört ein Vereinsmitglied nachhaltig den Ablauf der Versammlung, indem es sich nicht an die Sitzungsdisziplin hält und beispielsweise durch permanente Zwischenrufe oder anderweitig ungehöriges Verhalten einen geordneten Versammlungsverlauf unmöglich macht, so kann als letztes Mittel auch ein Verweis aus dem Versammlungsraum gerechtfertigt sein.
Hier ist aber Zurückhaltung geboten. Es ist vorab genau zu prüfen, ob die Ordnung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wieder hergestellt werden kann. Es muss dabei insbesondere abgewogen werden zwischen dem Recht des Vereinsmitglieds auf Teilnahme an den Beratungen und dem berechtigten Interesse der übrigen Vereinsmitglieder an einem ungestörten Versammlungsverlauf.
Quelle: Redmark/Verein, Frank Thumm, Stuttgart


Anerkennungskultur im Verein

Kaum ein Verein, der nicht mit dem Thema Gewinnung und Bindung freiwilliger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kämpfen hat. Es geht dann um Mitarbeiterwerbung und das große Thema „Motivation“. In den letzten Jahren hat sich ein weiteres Stichwort etabliert, welches Unterstützung bei dem Mitarbeiterthema verspricht: „Anerkennungskultur“. Es lohnt sich, dieses Thema genauer in den Blick zu nehmen und für den eigenen Verein zu bedenken.

Anerkennung

Der Begriff Anerkennung findet sich auch im Freiwilligensurvey einer groß angelegten Untersuchung zur freiwilligen Mitarbeit in verschiedensten Institutionen. Immerhin an neunter Stelle der Erwartungen wird ausdrücklich der Punkt genannt, "für die geleistete Arbeit Anerkennung zu finden".
Was heißt nun Anerkennung? Anerkennung ist eine kommunikative Leistung zwischen zwei und mehr Menschen, die auf der Wahrnehmung einer erbrachten Leistung und einer Rückmeldung dazu beruht. Dies fängt bei einem einfachen „Danke“ an, geht über ein Lob „vor versammelter Mannschaft“ bis hin zu einer offiziellen Ehrung oder sogar die Verleihung eines Ordens.
Nur geschieht die Anerkennung nicht durch Zufall, sondern ist auf die Menschen angewiesen, mit denen man zusammenarbeitet. Das Vorstandsteam oder die Seniorengruppe des Vereins sind eine erste Bezugsgruppe. Und es hängt von deren Selbstverständnis und Wahrnehmung der Vereinsarbeit ab, inwieweit dabei auch Anerkennung vermittelt wird.

Anerkennungskultur

Anerkennungskultur beschreibt das gesamte Umgehen mit dem Thema Mitarbeit im Verein und vor allem der Mitarbeiter untereinander und der Mitglieder mit den Mitarbeitern im Hinblick auf die erbrachten Leistungen. Schließlich hat gerade dort, wo kein Geld für die Mitarbeiter bezahlt wird, die Anerkennung innerhalb der Vereinsgruppe oder des Vereins insgesamt eine zentrale Bedeutung. Sie ersetzt quasi die Bezahlung zu einem guten Teil.
Der Begriff der Kultur deutet auf die Normalität hin, mit der sich Anerkennung im Vereinsalltag findet. Und damit geht die Anerkennung weit über das klassische Thema der „Ehrungen“ hinaus. Anerkennung von erbrachten Leistungen wird zum Normalfall. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins sind sich des Wertes von Mitarbeit im Verein bewusst und nehmen diese ernst. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben die Aufmerksamkeit für einen anerkennenden Umgang miteinander.

Grundelemente einer Anerkennungskultur sind:

- Aufmerksamkeit für die Leistungen im Verein.
- Anerkennung ist eine Leistung aller am Verein Beteiligten.
- Ausdruck der Anerkennung.
- Glaubwürdigkeit der Anerkennung.
- Die anerkennende Person muss akzeptiert sein.
Dabei setzt die Anerkennungskultur nicht nur bei der unmittelbaren Rückmeldung zu Arbeitsergebnissen an. Auch die Beschäftigung mit den Interessen und Bedürfnissen der Mitarbeiter ist schon ein Element der Ehrungskultur. Die Ausstattung mit angemessenen Arbeitsmitteln, die Kostenerstattung für Auslagen im Rahmen der Tätigkeit für den Verein oder die Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsentlastung sind einige Beispiele, die auch dem Thema zuzuordnen sind.
Die Arbeitsgruppe im Verein (z. B. der Vorstand), die Mitgliedergruppe, der man als Mitarbeiter selbst angehört, der gesamte Verein mit allen seinen Mitgliedern oder die vereinsspezifische Öffentlichkeit sind Ebenen der Anerkennung. Letztlich spielen dabei auch die Ehrungen eine wichtige Funktion.

Ehrungen als Anerkennungsform

Wenn Ehrungen nicht zu einer Pflichtübung entlang der Ehrungsordnung geworden sind, können sie eine sehr wichtige Rolle in der Anerkennungskultur spielen. Gerade vor dem Hintergrund der mit „neuem Ehrenamt“ beschriebenen veränderten Engagement-Bedingungen kann eine Reform klassisch an Mitgliedschafts- und Amtszeiten festgemacht werden.
Zudem kann man an einer Ehrung gut wichtige Elemente erkennen, welche auch für die Wirkung einer Anerkennung eine Rolle spielen. Sie beziehen sich auf die Gestaltung der Ehrung und die weiteren Wirkungen, die von dem Ehrungsakt ausgehen:
- Rahmen der Ehrung
- Begründung der Ehrung
- Form der Ehrung
Je nach Rahmen der Ehrung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit wird es vereinsinterne oder sogar vereinsexterne Rückmeldungen zu der Ehrung geben. Sie können im positiven Fall die Wirkung für den Geehrten verstärken, bei einer negativen Rückmeldung aber auch schmälern oder sogar zunichte machen.

Entwicklung der Anerkennungskultur

Die Entwicklung der Anerkennungskultur ist eine anspruchsvolle Aufgabe, zu der verschiedene Methoden genutzt werden können. Beispiele:
- Teambildung für den Start der Gremienarbeitszeit
- Mitarbeiterwettbewerb im Verein
- Mitarbeiterbefragung zur Arbeits- und Anerkennungssituation
- Anlaufstelle für Mitarbeiterfragen und -probleme schaffen
- Jahresbilanz bzw. Zweijahresbilanz
- Vereinsöffentlichkeitsarbeit zur Mitarbeit
Quelle: Redmark/Verein, Prof. Dr. Ronald Wadsack, Salzgitter


Lassen Sie Ihre Vereinsmitglieder mitbestimmen

Viele ereifern sich jetzt über die geplante Volksabstimmung zum Eurorettungspaket in Griechenland. Aber mal Hand aufs Herz, fänden sie es nicht auch gut, wenn wichtige Entscheidungen per Volksbefragungen, wie in der Schweiz, bei uns durchgeführt würden? Nutzen sie dieses Instrument wenigstens im Kleinen, in ihrem Verein. 

Das größte Kapital der Vereine sind die Vereinsmitglieder. Die Menschen machen solch eine Organisation wie einen Verein erst aus. In der Praxis wird außerhalb der Mitgliederversammlung leider allzu selten gezielt auf die Bedürfnisse, Meinungen und Vorschläge von Vereinsmitgliedern eingegangen. Dass es auch anders geht, möchte ich Ihnen gerne in diesem Artikel zeigen.
Ein Verein wird in vielen Fällen immer mehr zu einem Dienstleister. Als Vereinsmitglied erwartet man bestimmte Leistungen. Ist man unzufrieden, ist der Austritt auf dem Verein nicht weit entfernt. Sie sollten also schnell handeln, bevor es zu spät ist und Sie unter Umständen ein Mitglied verlieren. Lassen Sie Ihre Vereinsmitglieder doch mal selbst Ideen einbringen und lassen Sie sie bei Entscheidungen mitbestimmen.

Führen Sie Mitgliederbefragungen durch


Das Wissen, was Ihre Vereinsmitglieder wollen, steht nicht in den Sternen. Sie müssen in den meisten Fällen selbst aktiv werden. Führen Sie deshalb außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Befragung durch. Dies erfordert natürlich den einmaligen Aufwand, dass ein Fragenbogen erstellt und die Form der Befragung festgelegt werden muss. Nachdem Sie dies aber getan haben, können Ihre Mitglieder zu den verschiedensten Themen befragt werden.
Gerade bei generellen und langfristigen Fragestellungen können Befragungen helfen. Sie als Vorstand werden von den Mitgliedern gewählt. Ähnlich wie beim Bundeskanzleramt entscheiden Sie über die Ausrichtung des Vereins. Ihre Gedanken und die Ihrer Vorstandsmitglieder können jedoch von der Mehrheit der Mitglieder abweichen. Wenn es also um langfristige Projekte oder Ausrichtungen geht, ist es meiner Meinung nach sogar unumgänglich zu wissen, ob die Vereinsmitglieder den von Ihnen angedachten Weg auch mitgehen möchten.

Stärkung der Gemeinschaft


Das Gesellschaftliche und der soziale Aspekt machen doch unsere Vereine aus. Denn Sport treiben kann man überall: alleine im Wald oder kommerziell im Fitnessstudio. Die Loyalität und die Identifikation der Mitglieder kann gestärkt werden. Schließlich arbeiten Sie gemeinsam an der Zukunft des Vereins und nicht nur der Vorstand alleine.

Tipp: Führen Sie Mitgliederbefragungen regelmäßig durch. Mindestens aber einmal im Jahr und zwar 6 Monate nach der Jahreshauptversammlung. Dadurch sichern Sie sich auf jeden Fall ein zwischenzeitliches Stimmungsbarometer. Sie können dafür auch zusätzlich ihre Homepage oder den Mailverteiler nutzen, damit beziehen sie besonders ihre jüngeren Mitglieder ein und auch der Aufwand für die Mitglieder ist geringer.
Quelle: experto, Thomas Barwinski


Ehrenamt aus der Sicht der EU – was gibt es Neues?

Mit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages Ende 2009 erhielt die EU erstmals eine Kompetenz für den Sport. In Zukunft soll die Europäische Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beitragen und dabei insbesondere die auf dem freiwilligen Engagement basierenden Strukturen des Sports berücksichtigen. Ab dem Jahr 2014 hat die EU eine stärkere Förderung des Ehrenamts in Aussicht gestellt.
Als Reaktion auf diese neue EU-Kompetenz hat die Europäische Kommission am 20. September 2011 eine rechtlich unverbindliche „Mitteilung zu EU-Politik und Freiwilligentätigkeit: Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligentätigkeiten in der EU“ veröffentlicht. Darin bietet sie einen Überblick über die Herausforderungen im Bereich des Ehrenamts und über die von der EU geplanten politischen Maßnahmen der nächsten Jahre. Hauptanliegen der EU-Kommission ist die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität im Bereich der Freiwilligentätigkeit.

Hindernisse und Herausforderungen fürs Ehrenamt

In ihrer Mitteilung hat die EU-Kommission folgende Hindernisse und Herausforderungen für die freiwillige Tätigkeit festgestellt:
- Fehlen eines klaren Rechtsrahmens
- Mangel an nationalen Strategien zur Förderung der Freiwilligentätigkeit
- Finanzielle Zwänge
- Mangelnde Übereinstimmung zwischen Angebot und Nachfrage (Trend zur Professionalisierung, Trend zu kurzfristigem Engagement)
- Mangelnde Anerkennung der Tätigkeiten
- Steuerliche Hindernisse
Für die kommenden zwei Jahre möchte die EU-Kommission daher konkrete politische Initiativen ergreifen, die auch Auswirkungen auf die Politik der EU-Mitgliedstaaten wie Deutschland haben können.

Stärkere finanzielle Förderung

Zum einen soll eine stärkere finanzielle Förderung des Freiwilligensektors durch die Mittel aus EU-Förderprogrammen und der EU-Kohäsionspolitik geprüft werden, zum anderen möchte die EU-Kommission Maßnahmen für eine bessere Anerkennung der Freiwilligentätigkeit als eine Form der beruflichen Qualifizierung auf den Weg bringen.
Nach Angaben der EU-Kommission ist die Freiwilligentätigkeit mit vielen anderen Bereichen der EU-Politik verknüpft (z. B. Sport, Entwicklung des ländlichen Raums, lebenslanges Lernen) und besitzt daher eine besondere Bedeutung für die EU-Förderprogramme. Laut der Mitteilung ist der größte Bereich, in dem Menschen in der EU sich freiwillig engagieren, mit Abstand der Sport. Projekte zur Förderung des freiwilligen Engagements wurden bisher durch drei EU-Förderprogramme („Jugend in Aktion“, „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ und „Lebenslanges Lernen“) finanziell gefördert.

EU-Sportförderprogramm ab 2014

Dass ab dem Jahr 2014 ein EU-Sportförderprogramm mit einer jährlichen Fördersumme von ca. 20 Millionen Euro für alle 27 EU-Mitgliedstaaten kommen wird, ist beschlossene Sache. Wie stark darin die Förderung des Ehrenamts und ehrenamtlicher Strukturen Berücksichtigung finden, werden die Diskussionen über den EU-Finanzrahmen in den nächsten beiden Jahren zeigen.
Für die ehrenamtlich Aktiven bedeutet dies, bereits jetzt, in den Diskussionen vor Ort, z. B. im Zusammenhang mit der Festlegung der für die EU-Strukturförderung wichtigen „Operationellen Programme“ in den jeweiligen Bundesländern, von der Politik die Förderung des ehrenamtlichen Engagements und der Sportinfrastruktur durch EU-Mittel stärker einzufordern.

Historie

Die EU-Kommission hatte sich bereits in ihrem „Weißbuch Sport“ (Juli 2007) für eine stärkere Förderung des Ehrenamts und aktiver Bürgerschaft durch den Sport ausgesprochen und aufgrund der Bedeutung des freiwilligen Engagements für die Gesellschaft während des Jahres 2009 eine umfassende Studie zur aktuellen Lage des Ehrenamts in der EU durchgeführt.
Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass das Maß an freiwilliger Tätigkeit je nach EU-Mitgliedstaat stark variiert. Insgesamt sind etwa 94 Millionen Bürger der EU über 15 Jahren in irgendeiner Form freiwillig tätig. Die meisten Menschen in der EU engagieren sich im Sport (35 Millionen).

Hinweis

Laut Sportentwicklungsbericht 2009/2010 engagieren sich allein 1,85 Millionen Deutsche ehrenamtlich im Sport. Durchschnittlich ist dabei jeder Ehrenamtliche 20,1 Stunden pro Monat im Einsatz. Dieser Arbeitsaufwand entspricht einer jährlichen Wertschöpfung von ca. 6,7 Milliarden Euro.
Quelle: Redmark/Verein, Stefan Brost, Brüssel

 
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