Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 55 - 5. September 2011

Der Bayerische Landessportverband warnt:

Gewerbeauskunft-Zentrale ist wieder aktiv

Bereits in der Ausgabe Nr. 37 des Bayern-Sports vom 14.09.2010 hatten wir über die Aktivitäten der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ mit Sitz in Düsseldorf berichtet. Hinter diesem Unternehmen steckt keine öffentliche Stelle, sondern eine private Firma, nämlich die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH mit Sitz in Düsseldorf.
Die „Gewerbeauskunft-Zentrale“ schreibt derzeit wieder verstärkt Vereine an. Das Schreiben erweckt den Eindruck eines amtlichen Papiers, auf dem man nur „fehlerhafte Daten korrigieren oder ergänzen“ soll. Die Formulare sollen unterschrieben und an die „Gewerbeauskunft-Zentrale“ zurückgeschickt werden. Wer das Schreiben ausfüllt und unterschrieben zurücksendet, hat dann einen 2-jährigen Eintrag in ein Online-Verzeichnis gebucht, der monatlich ca. € 40,00 zuzüglich MWSt. kostet. Sodann erhält der Verein für das erste Laufjahr des Vertrags eine Rechnung in Höhe von über € 500,00.
Liest man „das Kleingedruckte“ aufmerksam durch, so müsste dem sorgfältigen Leser eigentlich auffallen, dass ein Vertrag zu den vorstehenden Konditionen mit der entsprechenden Zahlungspflicht zustande kommt. Naturgemäß ist es in der Praxis jedoch oft so, dass nicht zuletzt aufgrund des amtlichen Aussehens des Schreibens der Empfänger das Kleingedruckte nicht aufmerksam durchliest sondern mehr oder minder ungelesen unterschreibt und zurücksendet, mit der Folge, dass dann ein Vertrag mit der entsprechenden Zahlungspflicht zustande kommt. Ein Widerrufsrecht steht dem Verein insoweit nicht zu, da der Verein nicht Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinn von § 14 BGB ist. Es bleibt allenfalls eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. wegen Irrtums sowie hilfsweise eine fristlose bzw. ordentliche Kündigung.
Wir haben in unserer Praxis eine Vielzahl von Fällen, in denen wir Vereine gegen die „Gewerbeauskunft-Zentrale“ vertreten. In keinem einzigen Fall hat die „Gewerbeauskunft-Zentrale“ ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht, nachdem wir tätig wurden. Offensichtlich möchte die „Gewerbeauskunft-Zentrale“ vermeiden, dass ein für sie negatives Urteil ergeht.
Gerade in letzter Zeit erhielten wir wieder viele Anfragen von Vereinen, die mit der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ konfrontiert wurden. Dies deutet darauf hin, dass die Firma derzeit wieder verstärkt auf dem Markt tätig wird und Vereine anschreibt. Wir warnen daher ausdrücklich davor, die Schreiben der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ zu beantworten. Vereine, die bereits eine Unterschrift geleistet haben und sich nunmehr mit Forderungen der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ konfrontiert sehen, können sich jederzeit an den BLSV-Rechtsservice mit der Bitte um Unterstützung wenden. Die bei der ARAG Versicherungs AG vom BLSV für die Vereine abgeschlossene Rechtschutzversicherung gewährt hier vollumfänglich Rechtschutz.
Quelle: BLSV-Rechtsservice, RA Harald Richter


Anleitung: Facebook Places für Vereine

Manchmal hat man einfach keine Chance und muss sich im Verein neuen Dingen öffnen! Keine Angst, Facebook Places ist keine hochkomplizierte Angelegenheit. Was genau Facebook Places ist und welche Möglichkeiten Sie im Verein damit haben, erfahren Sie in diesem Artikel. Inklusive hilfreicher Checkliste.
Für Vereine ist es wie für Unternehmen. Möchte ein Unternehmen erfolgreich sein, darf es nicht seine Augen vor neuen Dingen verschließen. Social Media, und damit auch das Kommunikationsinstrument Facebook, ist kein Trend. Es ist die aktuelle Art zu kommunizieren.
Fragen Sie doch mal in Ihrem Verein nach. Ich wette, mindestens 25% Ihrer Mitglieder benutzt Social Media. Sei es über Xing beruflich, Facebook, Twitter, Wer kennt Wen?, StudiVz und Co. privat. Die 25% sind noch nicht einmal eine gewagte Schätzung, laut Statistik würde Ihr Verein noch unter dem Bundesdurchschnitt liegen.

Was ist Facebook Places? 


Mit Facebook Places können Sie Menschen per iPhone oder Smartphone über ihre Facebook Applikation auf Ihrem Handy sagen, wo sie sich befinden. Die Orte sind dabei vorher gespeichert worden. Per GPS wird der genaue Standort ermittelt und Facebook überprüft, welche Unternehmen, Standorte, Vereine oder sonstige Dinge schon in der Nähe dieses Standortes gespeichert sind.

Wozu braucht man Facebook Places überhaupt?

Die Kommunikationswege haben sich in der letzten Zeit sehr verändert. Wir vertrauen eher den Empfehlungen unserer Freunden und Bekannten, als Werbung im TV oder auf Bannern im Internet. Genau da setze Social Media an. Man empfiehlt sich und andere Produkte und Marken. Facebook Places ist eine Weiterführung dessen.
Die Zeit steht nicht still. Und schon gar nicht bei den sozialen Medien. Vereinsmitglieder können so zum Beispiel vor dem Training den neuen Standort bekanntgeben. Ihre Freunde werden dies lesen und vielleicht weiterempfehlen oder kommentieren. Im besten Fall wurde durch eine einfache Post über Facebook Places das Interesse von ein paar der Freunde geweckt, die diese Statusmeldung wahrgenommen haben.
Dadurch können neue Mitgliedschaften entstehen. Man muss überall präsent sein. Und über die sozialen Medien und Facebook Places tun das Ihre Mitglieder kostenlos und mit vollem Einsatz. Denn Sie sind stolz, Mitglied Ihres Vereins zu sein. Meist passieren diese Dinge unbewusst. Aber es passiert.

Wie melden Sie sich für Facebook Places an?

1. Sie müssen ein Smartphone besitzen mit der Facebook App.
2. Es ist von Vorteil, wenn bereits eine Fan-Page Ihres Vereines existiert und Sie dort Administrator sind. Aber dazu später mehr.
3. Begeben Sie sich an den Ort, den Sie gerne zu Facebook Places hinzufügen möchten.
4. Starten Sie das Facebook App und klicken Sie auf die Facebook Places Funktion. In der Regel ist das "Orte".
5. Geben Sie den neuen Standort ein. Hierzu können Sie manuell ein paar Informationen wie Name und Beschreibung zu diesem Ort ausfüllen.
6. Geben Sie Ihren Standort Ihren Freunden bekannt.
7. Gehen Sie dann stationär von einem PC oder Mac, nicht vom Smartphone aus, auf Facebook und klicken selbst auf Ihre Post, die Sie vorher per Smartphone generiert haben.
8. Auf der linken Seite unter dem Bild, das noch nicht vorhanden ist, sehen Sie jetzt einen Link  "Ist das dein Unternehmen?". Bei Vereinen könnte da natürlich Verein stehen. Klicken Sie auf diesen Link.
9. Jetzt muss bestätigt werden, dass Sie der Eigentümer dieser Organisation sind. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Am einfachsten ist die Bestätigung per Mail. Und hier kommen wir auf Punkt 2 zurück. Facebook kann Sie am eindeutigsten bestimmen, wenn Sie zum Beispiel die E-Mail Adresse der Facebook Vereinsseite dort angeben. Denn Facebook wird manuell überprüfen, ob alles seine Richtigkeit hat.
10. Im Prinzip können Sie jetzt die Informationen, die Facebook über einen Ort zur Verfügung stellt, weiter ausfüllen. Sie werden von Facebook benachrichtigt, wenn die Eigentumsbestätigung kommt.
Und fertig ist Ihr neues, kostenloses Marketinginstrument. Nutzen Sie diese Möglichkeiten, die Social Media Ihnen gibt. Auch wenn Sie selbst noch diesen "neuartigen" Medien skeptisch gegenüberstehen. Der Nachwuchs tut es nicht. Die Jugend wird immer älter, Sie aber nicht jünger. Stellen Sie sich also Richtung Zukunft auf. Denn die Zukunft liegt in den Händen Ihrer Jugend.

Quelle: experto/Verein

 

 


Vorstandsarbeit - die 7 häufigsten Fallen

Neben der Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) ist der Vorstand (§ 26 BGB) des Vereins das zweite gesetzlich zwingend vorgeschriebene Vereinsorgan, ohne den ein Verein nicht existieren kann. Warum? Der Verein, insbesondere der eingetragene Verein (e. V.), ist eine juristische Person, also ein künstliches Rechtsgebilde, das im Rechtsgeschäftsverkehr nicht wahrnehmbar auftreten kann, sondern dazu ein Vertretungsorgan, nämlich den Vorstand, benötigt.

Der Vorstand handelt sozusagen für den Verein und vertritt diesen nach außen und innen im Rechtsgeschäftsverkehr. Der Verein nimmt damit über den Vorstand als sein Organ am Rechtsverkehr teil.

1. Vorstandsbegriff wird falsch verwendet

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist nur das Organ, das zur Vertretung des Vereins im Innen- und Außenverhältnis befugt ist und die Funktion des gesetzlichen Vertreters ausübt und in das Vereinsregister eingetragen wird.

2. Vorstand wird nicht in das Vereinsregister eingetragen

Nach dem Gesetz muss die aktuelle Zusammensetzung in das Vereinsregister eingetragen werden, da sonst für außenstehende Dritte anhand des Vereinsregisters nicht erkennbar ist, wer den Verein vertritt.

3. Verein ist nicht mehr handlungsfähig

Bei der Zusammensetzung und den Regelungen der Vertretungsbefugnis muss in der Satzung darauf geachtet werden, dass der Verein auch im Falle des Rücktritts einzelner Vorstandsmitglieder handlungsfähig bleibt.

4. Unzulässige Vergütung der Vorstandstätigkeit

Ein Verein läuft Gefahr, seine Gemeinnützigkeit zu verlieren, wenn die Tätigkeit des ehrenamtlichen Vorstands entgegen der Satzung, z. B. durch Zahlung einer Aufwandsentschädigung oder durch Sitzungsgelder, vergütet wird. Auch die Mitgliederversammlung kann sich insoweit nicht über die Satzung hinwegsetzen.

5. Geschäftsführungsentscheidungen sind dem Vorstand gänzlich entzogen

Der Vorstand nach § 26 BGB ist auch das Geschäftsführungsorgan des Vereins und haftet persönlich mit seinem Privatvermögen für Fehler. Wenn die Satzung die Aufgaben der Geschäftsführung gänzlich anderen Organen zuweist, haftet der Vorstand im Außenverhältnis für mögliche Fehler anderer Organe im Innenverhältnis, auf die er keinen Einfluss hat.

6. Vorstand wurde nicht wirksam bestellt

Entscheidend für die Vorstandstätigkeit und die damit verbundene Haftung ist die wirksame Bestellung des Vorstands. Es kommt also nicht auf die Eintragung in das Vereinsregister, sondern vielmehr auf eine wirksame Wahl und die Annahme des Amtes an. Ist z. B. die Mitgliederversammlung nicht wirksam einberufen worden, ist die Wahl des Vorstands unwirksam.

7. Grenzen der Vertretungsmacht werden überschritten

Nicht selten sieht die Satzung des Vereins vor, dass die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt wird (z. B. dürfen Rechtsgeschäfte nur bis zu einer gewissen Obergrenze abgeschlossen werden). Wenn der Vorstand diese Grenzen überschreitet, ist das Rechtsgeschäft im Zweifel unwirksam und der Vorstand geht nicht unerhebliche Haftungsrisiken ein.


Datenschutz - die 4 häufigsten Fallen

Es gibt wohl nur noch wenige Vereine, in denen die Mitgliederdaten "per Hand" auf Karteikarten geführt werden. Üblich ist heute die Speicherung der Angaben mittels EDV. Kleinere Vereine nutzen Programme wie Excel oder Access, andere verwenden spezielle Vereinsverwaltungsprogramme. Optimal sind Programme, in denen die Mitgliedsdaten mit der Vereinsbuchführung verknüpft werden, um beispielsweise eine Übersicht und Kontrolle der fälligen Mitgliedsbeiträge mit den Zahlungseingängen zu haben.
Der Vorstand des Vereins muss sich mit dem Datenschutz befassen. Er muss darauf achten, dass im Verein die Mitgliedsdaten vertraulich behandelt werden.

1. Die Namen, Geburtstage und Anschriften von Mitgliedern werden auf der Homepage veröffentlicht

Der Vorstand muss vor der Veröffentlichung von Mitgliedsangaben abwägen, was zulässig ist. Grundsätzlich dürfen die Namen der Mitglieder beispielsweise im Zusammenhang mit Sportergebnissen auf der Homepage veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins ist zulässig, soweit die betroffenen Personen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Die Veröffentlichung von Namen, Geburtstag und Adresse wird nicht mehr durch den Vereinszweck gedeckt.

2. Eine Behindertenwerkstatt gratuliert auf der Homepage zum Geburtstag

Was gut gemeint ist, ist so nicht zulässig. Eine Offenlegung der Namen derjenigen Personen, die in der Behindertenwerkstatt arbeiten, widerspricht dem Datenschutz.

3. Der Verein überlässt den Datenbestand einer Werbefirma

Einem externen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, den gesamten Datenbestand auszuwerten und für werbliche Zwecke zu nutzen, ist mit dem Datenschutzgesetz nicht vereinbar.

4. In einem Großverein gibt es keinen Datenschutzbeauftragten

Wenn in einem Verein mehr als neun Personen regelmäßig Zugriff auf die Mitgliederdaten haben, muss zwingend ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Eine Missachtung dieser Vorschrift kann mit einem Bußgeld bestraft werden. Außerdem verstößt der Vorstand gegen die Gemeinnützigkeit (Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen).


Haftungsrisiken - die 5 häufigsten Fallen

In der Praxis ist oft festzustellen, dass Vorstände in beängstigender Weise ihre Geschäfte führen und sich zum Teil bewusst über bestehende Spielregeln und Rahmenbedingungen hinwegsetzen. Immer wieder ist dabei zu hören, dass man ja "nur ehrenamtlich tätig sei", und dass ein anderer "den Job" übernehmen könne, wenn einem das eine oder andere nicht passe. Eine solche Einstellung ist nicht nur kurzsichtig, sie birgt auch erhebliche persönliche Risiken.

Vielmehr sollte jeder Vorstand die Haftungsfrage für sich persönlich klären und in aller Offenheit damit in eine Vorstandssitzung gehen, um die anderen Vorstandsmitglieder zu informieren. Nicht zuletzt deshalb, um auch für die Zukunft des Vereins noch eine entsprechende Weichenstellung vornehmen zu können.

1. Der Vorstand verletzt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung

Der Vorstand ist nach § 26 BGB das Geschäftsführungsorgan des Vereins bzw. für die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsführung im Verein verantwortlich. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach und entsteht dem Verein dadurch ein finanzieller Schaden, kann er vom Verein persönlich in Anspruch genommen werden. Er haftet dann mit seinem Privatvermögen.

2. Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung sind im Verein nicht klar geregelt

Maßgebend für die Verteilung der Verantwortung im Verein sind die Regelungen in der Satzung. Der Vorstand ist verantwortlich, dass eine klare und eindeutige Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung im Verein vorgenommen wird.

3. Die Ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht pflichtbewusst ausgeführt

Die ehrenamtliche Wahrnehmung der Vereins- und Vorstandsaufgaben befreit nicht von der persönlichen Haftung. Bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten muss der Vorstand nach § 26 BGB in der Lage sein, die Aufgaben vollständig und fristgemäß zu erfüllen, um persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden.

4. Die Untergliederungen und Abteilungen des Vereins werden nicht ausreichend überwacht

Der Vorstand ist auch für das Handeln der Abteilungen/Untergliederungen des Vereins verantwortlich. Dies gilt vor allem für die steuerrechtlichen Pflichten im Außenverhältnis, da der Verein insgesamt ein einheitliches Steuersubjekt ist.

5. Der Vorstand hat Risiken nicht versichert

Der Vorstand muss sicherstellen, dass er sich gegen die Risiken der privaten Haftung ausreichend versichert, um nicht seine private Existenz aufs Spiel zu setzen.


Steuerhaftung - die 5 häufigsten Fallen

Eingetragene Vereine (e. V.) sind juristische Personen, die mit dem Vereinsvermögen haften. Eine Haftung der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins scheidet aus. Die Vorstandsmitglieder können nur haften, wenn sie zum Schaden Dritter grob ihre Pflichten verletzen.

1. Gruppen im Verein führen eigene Kassen

Der Vorstand des Gesamtvereins ist verpflichtet, die Kassen der Abteilungen oder Gruppen zu überwachen. Auch diese Gelder dürfen nur im Rahmen des Satzungszwecks und unter Beachtung der Gemeinnützigkeit verwendet werden.

2. Veranstaltungen werden nicht ordnungsgemäß abgerechnet

Es ist nicht ausreichend, wenn nur der Überschuss einer Veranstaltung an die Vereinskasse "abgeführt" wird. Zugleich müssen Aufzeichnungen über die Höhe und Zusammensetzung der Einnahmen und Ausgaben vorgelegt werden. Die Einnahmen und Ausgaben müssen einzeln gebucht werden, eine Saldierung ist nicht zulässig.

3. Spieler eines Sportvereins erhalten Prämien

Die Sportler müssen die Prämien als Einnahmen versteuern. Der Verein haftet unter Umständen für die Einhaltung der Versteuerung. Der Vorstand ist verpflichtet, sich über die gesetzlichen Bestimmungen Klarheit zu verschaffen.

4. Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

Solange die steuerpflichtigen Einnahmen des Vereins weniger als 17.500 Euro jährlich betragen, gilt er als Kleinunternehmer. Der Verein muss am Ende des Jahres prüfen, ob diese Voraussetzung noch vorliegt, weil er bei Überschreiten im Folgejahr umsatzsteuerpflichtig wird.

5. Einnahmen werden mit dem falschen Umsatzsteuersatz berechnet

Einnahmen aus Sponsoring werden häufig im Rahmen der Vermögensverwaltung erzielt, da der Verein keine aktiven Werbeleistungen erbringt. Der Umsatzsteuersatz in der Vermögensverwaltung beträgt immer 7 %. Wenn der Schatzmeister dem Sponsor für die Leistungen 19 % Mehrwertsteuer berechnet, haftet der Verein für die Abführung der unzulässig ausgewiesenen Mehrwertsteuer.


Satzungsgestaltung - die 4 häufigsten Fallen

Wenn ein Verein als e. V. in das Vereinsregister eingetragen werden will, braucht er eine schriftliche Satzung, die den Anforderungen des BGB-Vereinsrechts genügt (§§ 59 Abs. 3, 60 BGB). Dies gilt nicht für nicht rechtsfähige Vereine nach § 54 BGB, von denen es in der Bundesrepublik weit mehr als eingetragene Vereine gibt.

1. "Mit einer eingetragenen Satzung sind wir auf der sicheren Seite"

Mit diesem Trugschluss leben leider viele Vereine. Denn: eine im Vereinsregister eingetragene Satzung ist kein Freibrief und bietet keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Grund dafür ist, dass sich vor allem durch die Rechtsprechung das Vereinsrecht immer weiter entwickelt und damit automatisch Satzungen nach einen gewissen Zeitraum z. T. überholt sind.

2. Mustersatzungen wurden "blind" übernommen

Vor Mustersatzungen muss gewarnt werden. In der Praxis ist es weit verbreitet, Satzungsinhalte von anderen Vereinen oder von Mustern zu übernehmen. Die Inhalte der Satzung müssen auf den eigenen Verein zugeschnitten und individuell ausgearbeitet sein.

3. Satzung wurde ohne Strategie und Konzept erstellt

In der Praxis wird häufig eine Satzung ausgearbeitet, ohne dass sich der Verein über sein Konzept und die Strategie des Vereins im Klaren ist. Denn: die Satzung kann nur das aufnehmen, was inhaltlich und konzeptionell im Verein geklärt ist.

4. Satzung wurde nicht rechtssicher erstellt

Entscheidend ist im Außenverhältnis, dass die Satzung den Anforderungen des Registergerichts und des Finanzamts genügt. Es muss also vordergründig erreicht werden, dass die Satzung akzeptiert wird und den rechtlichen Anforderungen genügt und der Verein damit eingetragen wird, bzw. - sofern gewünscht - die Anerkennung als gemeinnützig erlangt.

 

Kassenprüfung - die 7 häufigsten Fallen

Die Kassenprüfung ist in nahezu jeder Vereinssatzung vorgesehen. Eine rechtlich verbindliche Vorschrift für die Prüfung gibt es jedoch nicht. Wird in der Satzung oder einer eigenen Prüfungsordnung nicht festgelegt, wie die Prüfung durchzuführen ist, bleibt es den Prüfern überlassen, wie sie die Prüfung durchführen.

Diese Freiheit wird jedoch schnell zum Bumerang. Da die Kassenprüfung meist von ehrenamtlichen Mitgliedern mit begrenztem Fachwissen durchgeführt wird, wissen sie häufig nicht, wo sie mit der Prüfung beginnen, wie sie vorgehen und welche Ergebnisse im Prüfbericht zu finden sein sollten. Dieser Beitrag will dabei helfen, die Prüfung ordnungsgemäß, korrekt und schnell zu erledigen.

1. Es wurde ein ungeeigneter Kassenprüfer ausgewählt

Da das Amt des Kassenprüfers nicht sonderlich geschätzt wird, ist der Vorstand häufig froh, wenn sich überhaupt jemand für diese Aufgabe findet. Doch neben grundlegenden fachlichen Kenntnissen muss der Prüfer auch menschliche Qualitäten besitzen. Da er Zugang zu allen Unterlagen bekommen sollte, muss er beispielsweise verschwiegen sein, damit die Persönlichkeitsrechte von einzelnen Mitgliedern nicht gebrochen werden. Ein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte oder Datenschutzgesetze kann letztlich sogar juristische Konsequenzen nach sich ziehen.

2. Ein Vorstandsmitglied prüft

Weil sich keiner findet, erklärt sich auch häufig ein Vorstandsmitglied bereit, die Prüfung durchzuführen. Doch wenn es auch gut gemeint ist - er kann nicht prüfen. Letztlich würde er sich selbst prüfen, da das Ergebnis auch über die Entlastung des Vorstands entscheidet. Eine Selbstprüfung macht aber keinen Sinn.

3. Es fehlen Kenntnisse

Auch wenn die Prüfer über weitergehende Fachkenntnisse verfügen - es kann immer wieder vorkommen, dass es Bereiche gibt, die nicht von ihnen geprüft werden können. Dann neigt man schnell dazu, den Bereich als "in Ordnung" abzuhaken. Das verzerrt aber das Ergebnis. Es ist keine Schande, im Bericht zuzugeben, dass ein Bereich wegen fehlender Kenntnisse nicht geprüft wurde.

4. Es werden externe Prüfer beauftragt

Findet sich kein Vereinsmitglied, kann sich der Vorstand von der Mitgliederversammlung genehmigen lassen, dass externe Prüfer hinzugezogen werden. Hier sollte man aber sehr vorsichtig sein. Bevor man zu externen Kräften - etwa einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer - greift, sollte man erst einmal die Kostenseite klären.

5. Der Umfang der Prüfung wird unterschätzt

Wenn den Prüfern die Unterlagen vorgelegt werden, kann es sein, dass sie einen Schreck ob der Menge des Materials bekommen. Sie prüfen dann so umfangreich, dass sie am Ende den Überblick verlieren. Darum sollten schon im Vorfeld klare Regeln aufgestellt werden und bestimmte Bereiche nur stichprobenweise geprüft werden.

6. Der Vorstand wird über Fehler nicht informiert

Wenn während der Prüfung Fehler entdeckt werden, sollte sofort der Vorstand eingeschaltet werden. Vielleicht lassen sich ja die Probleme noch vor der Mitgliederversammlung aus der Welt schaffen. Prüfer, die die Prüfung dazu nutzen, dem Vorstand "eins auszuwischen", sollten sich vor Augen führen, dass sie so dem Verein mehr schaden als dem Vorstand.

7. Die Kassenprüfung wird den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen gleich gesetzt

Die Kassenprüfung hat keine juristische Bedeutung. Sie ist eine interne Maßnahme, die alle Mitglieder darüber informiert, wie der Verein steht. Gleichzeitig gibt er den Mitgliedern der Mitgliederversammlung die Möglichkeit, bei der Entlastung des Vorstands richtig zu entscheiden. Auf keinen Fall ersetzt aber die Kassenprüfung gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen (z.B. bei einem Geschäftsbetrieb).
Quelle: alle aus redmark/verein
 

 
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