Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 50 - 10. März 2011

Satzungsänderung im Fokus der Mitgliederversammlung

Einige Vereine sind damit schon durch. Andere Vereine bereiten noch ihre turnusmäßige Mitgliederversammlung 2011 vor. Grundlage hierfür ist die gültige Satzung. Soll die Satzung geändert werden, egal aus Sicht des Vorstands oder der Mitglieder, dann kann es zu Problemen kommen.
Anlass kann aber auch die Umsetzung von steuerlichen Vorgaben sein. Hierzu benötigen Sie die Rückendeckung Ihrer Mitglieder, um die in der Satzung vorgegebenen Mehrheiten zu erreichen.
Hierzu einige grundlegende Praxis-Hinweise:

1. Sind Satzungsänderungen bzw. Anpassungen aus steuerlichen Gründen notwendig?

Vorrangig geht es um die Anpassung der Satzung an die aktuellen Vorgaben nach der Steuer-Mustersatzung. Meist wird sich bei einem Abgleich feststellen lassen, dass nach diesen rein gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben (über die Anlage 1 zu § 60 AO) in der Satzung ein Regelungsbedarf für die bisherigen Festlegungen bei der sog. Vermögensbindung besteht.
Solche Bestimmungen sind meist am Ende der Satzung zu finden. Aufgeführt wird, was mit dem Verein/Verband und seinem Vermögen geschehen soll, wenn der Verein/Verband aufgelöst wird. Oder der Status zur Gemeinnützigkeit weggefallen ist. Für diese Fälle muss klar aus der Satzung hervorgehen, wer dann das Restvermögen erhalten soll.
Die Kernaussage:
„Bei Auflösung des Vereins/des Verbands oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an ____________________.“ (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, also zum Beispiel gemeinnütziger Verein/Verband)
Es gibt aber auch noch die Alternative: „Bei Auflösung des Vereins/Verbands oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke muss das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen gemeinnützigen Körperschaft zugewiesen werden, die es unmittelbar und ausschließlich für ……………. (z.B. Jugendbereich, für mildtätige Zwecke, Musik, Kultur, Sport allgemein oder einzelne Sportarten etc.) zu verwenden hat.“
Klartext:
- Entfernen Sie aus der Satzung Formulierungen, die besagen, dass im Falle der Auflösung zuvor das Finanzamt gehört werden muss.
- Bestimmen Sie schon in der Satzung, dass das noch vorhandene Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für einen bestimmten Zweck verwendet wird (z.B. Sport oder eine Sportart).

2. So lösen Sie Probleme mit dem Ehrenamts-Freibetrag

Aufwandsentschädigungen oder pauschales Sitzungsgeld können seit 2007 auch an Vorstandsmitglieder gezahlt werden.
Schaffen Sie zuerst in der Satzung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben! Dann können Sie die Vergütungen auszahlen.
Hier wird vom Ehrenamtsprinzip und unentgeltlicher Vorstandsarbeit abgewichen, wenngleich es nur um bescheidene Sitzungsgelder oder Ähnliches geht. Verankert werden muss daher in der Satzung, dass das Vorstandsmitglied eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit erhält. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung unter Beachtung der Finanz- und Haushaltsplanung.
Praxis-Tipp:
Sollen Vorstandsmitglieder über den Einzelnachweis tatsächlicher eigener Aufwendungen (z.B. Auslagen, Reisekosten etc.) hinaus pauschale angemessene Vergütungen erhalten, dann muss in der Satzung die rechtlich notwendige Voraussetzung geschaffen werden.
Der Verein ist dadurch noch nicht gezwungen, auch tatsächlich eine solche Vergütung zu leisten.
Sollte tatsächlich eine solche Vergütungen bezahlt werden, dann kann der Empfänger einen Aufwandsverzicht erklären oder es erfolgt eine Rückspende an den Verein/Verband.
Steuerfrei bleibt eine Vergütung an begünstigte Vorstandsmitglieder, wenn nicht mehr als 500 Euro (Ehrenamts-Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG) pro Jahr ausgezahlt werden.
Wenn doch mehr gezahlt wird, dann liegen im Regelfall sonstige Einkünfte (§ 32 Nr. 3 EStG) vor. Das führt nur dann zu einer persönlichen Steuerpflicht, wenn die Gesamtvergütung für die Vorstandstätigkeit im Jahr mehr als 756 Euro beträgt (Freibetrag von 500 Euro plus Steuerfreigrenze mit 256 Euro).

3. Enthält Ihre Satzung eine Ermächtigung zur Verabschiedung einer Vorstands-Geschäftsordnung/Vorstandsordnung?

Je nach Größe des Vereins/Verbands ist es schon aus organisatorischen Gründen erforderlich, die laufende Geschäftsführung des Vorstands/Präsidiums auf mehrere Schultern zu verteilen. Zudem sollte eine interne Regelung zur Durchführung der internen Vorstandsarbeit gefunden werden. Ein gesetzlicher Zwang hierzu besteht allerdings nicht.
Halten Sie Ihren Satzungsinhalt kurz und überschaubar. Regeln Sie einzelne Vorgaben zu den Zuständigkeiten des Vorsitzenden, zur Arbeitsweise, bis hin zur Einberufung von Vorstandssitzungen etc. in einer separaten Ordnung.
Achtung:
Klären Sie im Vorfeld, ob das Erstellen einer Geschäftsordnung der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Schauen Sie sich Ihre Satzung hierzu genau an!
Ein Blick nach vorne:
Kommt die neue Vorschrift des § 31b BGB? Wenn ja, dann kann sich das gewählte Vorstandsmitglied an eine Haftungsentlastung in steuerlichen Angelegenheiten freuen.
Aber dann ist auch eine nachvollziehbare Funktionsregelung innerhalb der Vorstandschaft unumgänglich.

4. Stimmen die Vorstandspositionen und Aufgaben noch?

Vorstandswahlen stehen turnusgemäß an. Prüfen Sie, ob die bisherigen Positionen in einer breit aufgestellten Vorstandschaft überhaupt noch besetzt werden können. Vorstandstätigkeiten können auch wegen anderweitiger Zuständigkeiten und Funktionen angepasst werden.
Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn der Aufgabenbereich angewachsen ist. Dann benötigen Sie weitere Mitglieder in Führungspositionen. Sie können aber auch z.B. Abteilungsleiter und sonstige Führungskräfte in die Vorstandschaft/das Präsidium einbinden.

5. Haftungsbeschränkung in der Vereinssatzung?

Diskutieren Sie in der Vorstandschaft die Haftungsbeschränkung nach § 31 a BGB (Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz). Eine Möglichkeit ist, diese Haftungsbefreiung ausdrücklich in die Satzung aufzunehmen.
Soweit es dabei Regelungen zum Rückgriff auf Vorstandsmitglieder und deren Freistellung von Ansprüchen durch den Verein und seine Mitgliedern betrifft, ist das nicht zwingend, da dies im Gesetz ausdrücklich geregelt ist.
Ihr Verein möchte zudem einem privilegierten Personenkreis diese Regelung zubilligen? Dann muss hierfür eine ausdrückliche Satzungsregelung getroffen werden.

6. Kommissarischer Vertreter für den Vorstandsbereich – haben Sie daran gedacht?

Ist für den Vorstandsbereich eine Regelung geboten, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds ein sog. Selbstergänzungsrecht besteht?
Ist vorgesehen, dass
- der Gesamtvorstand oder
- das geschäftsführende Präsidium oder
- ein weiterer festzulegender Personenkreis aus dem Vorstand
berechtigt ist, durch Berufung einen kommissarischen Vertreter zu bestimmen? Entweder bis zur nächsten anstehenden turnusmäßigen Wahl des Vorstandspostens oder zeitlich begrenzt?
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus persönlichen/beruflichen Gründen aus,
bleibt die Stelle vakant. Eine Verpflichtung zu einer solchen Übergangsregelung besteht nicht.
Praxis-Tipp
Eine solche Regelung ist allerdings hilfreich, wenn über eine Amtsniederlegung die nach der Satzung vorgesehene Vertretungsberechtigung (gesetzlicher Vertreter nach § 26 BGB) nicht mehr gewährleistet ist und dem Verein die Bestellung eines Notvorstands droht.

7. Weitere Satzungsänderungsvorschläge?

Tendenzen nicht aus dem Blick verlieren. 

Verschaffen Sie sich rechtzeitig einen Überblick über Tendenzen, Meinungen und Forderungen der Mitglieder in Bezug auf die vorhandene Satzung. Erarbeiten Sie dann entsprechende Vorschläge.
Jugendliche in der Satzung mehr berücksichtigen
Nehmen Sie die Mitgliederversammlung zum Anlass, die jugendlichen Mitglieder mit der Bereitschaft zur Übernahme von Führungsaufgaben/zur Mitwirkung an Projektarbeiten einzubinden. Denken Sie dabei daran, auch das sensible Stimmrecht neu festzulegen.
Häufig ist in der Satzung das Stimmrecht für Jugendliche vorgesehen, die z.B. das 16. Lebensjahr vollendet haben. Denkbar sind auch andere Altersgrenzen vor Volljährigkeit. In der Folge eines modifizierten Stimmrechts ist auch daran zu denken, dass bei etwaigen Jugend- oder Abteilungsordnungen eine übereinstimmende Regelung herbeigeführt wird.
Zu überlegen bliebe auch, ob sogar für die Übernahme eines Wahlamtes altersabhängige Regelungen vorzugeben sind, die vor der Volljährigkeit liegen.

8. Praktische Tipps zur Satzung

Überprüfen Sie als verantwortungsvoller mitwirkender Vorstand die Aktualität der Satzung als kleines „Grundgesetz des Vereins“.
Nutzen Sie Chancen, wie z.B. den Änderungsbedarf etwa wegen der Steuermustersatzung, und stellen Sie Ihre Satzung auf den Prüfstand.
Empfehlenswert ist dabei vielleicht auch der in der Praxis übliche Weg, recht schnell eine Projektgruppe zur Satzungsüberprüfung einzusetzen. Diese sollte nicht nur aus Vorstandsmitgliedern, sondern auch aus weiteren engagierten und fachlich erfahrenen und das Vereinsgefüge gut kennenden Mitgliedern außerhalb des Vorstandsbereichs bestehen.
Eine Beschlussfassung über die tatsächlichen Satzungsänderungen obliegt dann zunächst dem Vorstand. Dieser muss in entsprechender Form und Frist die Satzungsänderungen rechtzeitig in die Mitgliederversammlung einbringen. Vergessen Sie nicht, zuvor die Themen in der Tagesordnung voranzukündigen. Mit zu berücksichtigen wären dann auch weitere Satzungsänderungsvorschläge, die aus dem Kreis der Mitglieder eingebracht werden. Insgesamt werden diese dann unter dem Haupt-Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ im Einzelnen zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung abgehandelt.
Hinweis:
Das Vereinsregister verlangt bei beschlossenen Satzungsänderungen stets die Kopie des Protokolls. Aus diesem ergeben sich unmittelbar der vollständige Wortlaut der einzelnen Satzungsänderungen und der Beschluss über deren Annahme. Zusätzlich ist im Wortlaut die aktuelle (Gesamt)Fassung der geänderten Satzung vorzulegen.
Wird die Satzung insgesamt neugefasst, sind eine Kopie des Beschlussprotokolls und der vollständige Text der neugefassten Satzung einzureichen.
Praxis-Tipp
Wegen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Satzungsregelungen ist es zudem vor allem beim Eintritt von neuen Mitgliedern stets empfehlenswert, die komplette aktuelle Satzung zur Verfügung stellen zu können.

9. So kommunizieren Sie die Satzungsänderung an Ihre Mitglieder

Vorgeschlagene Satzungsänderungen werden gerade bei größeren Vereinen von den Mitgliedern nicht unbedingt stets begeistert aufgenommen.
Verdeutlichen Sie intensiv, dass es um die zukunftsorientierte Zusammenarbeit des Vereins mit seinen Mitgliedern unter Berücksichtigung einer modernen Vereinsführung geht.
Praxis-Tipp
Hängen Sie die beabsichtigten Satzungsänderungen aus. Stellen Sie dabei die bisherigen Formulierungen gegenüber. Die jetzt zur Abstimmung vorgeschlagenen neu gefassten Satzungsklauseln sind so besser zu erkennen.
Dabei ist ein verantwortungsvoller Vorstand bei seiner Versammlungsleitung in besonderer Weise gefordert. Kernpunkte und Anlass für die Änderungen müssen für die in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder nochmals zusammengefasst und erläutert werden.

10. Wenn die Satzungsänderung verabschiedet ist – was dann?

Kommt es zu Satzungsänderungen, wird das entsprechend den Abstimmungs­ergebnissen im Protokoll der Mitgliederversammlung „nachlesbar“ dokumentiert.
Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf etwaige zusätzliche Änderungsvorschläge zu legen, die die Zustimmung der Mitglieder in der Versammlung erst gefunden haben. Es ist dann Sache des vertretungsberechtigten Vorstands, zeitnah die Anmeldung der Satzungsänderung beim Vereinsregister zu vollziehen. Erforderlich ist für die Anmeldung die notarielle Unterschrifts­beglaubigung des anmeldenden Vorstands.
Die Satzungsänderung tritt erst mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Unabhängig von der Registereintragung können auf der Grundlage der geänderten Satzung bereits Beschlüsse gefasst werden. Wirksam werden diese erst, wenn die Satzung eingetragen worden ist.
Nicht vergessen: Stellen Sie die neue Satzungsversion auf Ihre Vereins-Homepage!
Quelle: redmark/Verein, Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg


Sportsponsoring aus der Sicht des Mittelstandes

Den meisten Hockeyvereinen fällt es schwer Sponsoren zu gewinnen. Was sie haben, dass sind überwiegend Vereinsmitglieder, die dem Verein etwas Gutes tun wollen. Nur sind das keine Sponsoren, sondern eher Mäzene. Bei der Sponsorensuche vergessen die Vereine aber auch oft das Sponsorentum keine Einbahnstrasse zu Gunsten des Vereines ist. Ein echter Sponsor erwartet eine Gegenleistung vom Verein für sein Unternehmen. In diesem Artikel wird aufgezeigt wie der Sponsor handelt, was ihn bewegt Geld für einen Verein locker zu machen.

 

6 eiserne Regeln im Sportsponsoring für den Mittelstand

Vor allem im Sport sehen viele Unternehmen eine gute Möglichkeit, durch Sponsoring auf sich aufmerksam zu machen. Mit diesen 6 Grundregeln zum Sponsoring für den Mittelstand gelingt der Einstieg in dieses Spielfeld der Unternehmenskommunikation.
Was im Fußball, im Motorsport, im Wintersport oder bei Olympischen Spielen längst hochprofessionell abläuft, steckt auf der lokalen Ebene immer noch in den Kinderschuhen. Sportsponsoring wird oft nur aus gutem Willen und nicht aus strategischen Erwägungen des Marketings gemacht. Die Bekanntschaft oder Verwandtschaft mit dem Unternehmer zählt mitunter mehr als ein vertraglich abgestimmtes Geben und Nehmen, wie es im Sponsoring eigentlich üblich sein sollte.

1. Sponsoring braucht ein klares, abrechenbares Kommunikationsziel! 


Die erste Regel ist zugleich die schwierigste. Sport ist attraktiv. Deshalb lohnt sich Sponsoring. Aber lohnt es sich auch für den Vertrieb? Langfristige Kommunikationsziele wie Imageverbesserung, Steigerung der Präsenz in lokalen Medien, die Wahrnehmung sozialer Verantwortung im lokalen Umfeld und Markenbindung passen besser zum Sponsoring. 

Wählen Sie den Sponsorpartner nach klaren Kriterien aus, die in diese Strategie passen. Geht es um bundesweite Aufmerksamkeit oder um lokale Imagefaktoren? Solche Fragen haben Auswirkungen auf das Budget, auf Art und Umfang der Sponsoring-Maßnahmen.

2. Ergebnisse messbar machen! 


Eigentlich steht dieser Satz oft am Ende der einschlägigen Literatur zum Sponsoring: Sorgen Sie für eine sinnvolle Evaluierung. Ich plädiere zu Beginn jeder Strategieplanung in der Unternehmenskommunikation für eine Messung der gewünschten Effekte. Eine kleine Umfrage zum Image oder zur Kundenwahrnehmung der Marke ist auch für Klein- und Mittelständische Unternehmen machbar. Dieselbe Methode wird später von Zeit zu Zeit wiederholt, um Effekte aus dem Sponsoring sichtbar zu machen. 

Ein Presseclipping gehört auf jeden Fall immer dazu! Tipp: Meist stürzen sich die Vereine selbst mit Freude auf diese eher lästige Aufgabe und sammeln jeden Zeitungsausschnitt. Schließlich wollen sie nächstes Jahr wieder einen Vertrag. Womit der dritte Grundsatz schon genannt wäre:

3. Kein Sponsoring ohne Vertrag! 


Vereinbaren Sie ein Sportsponsoring immer mit einem schriftlichen Vertrag. Darin werden die gegenseitigen Ziele, Leistungen und Maßnahmen beschrieben. Nebenbei ist ein Sponsoringvertrag wichtig für‘s Finanzamt. Er ist die Grundlage für die Behandlung der Sponsoring-Ausgaben als Werbungskosten. Nur so können sie vollständig "in die Kosten".  

4. Konkrete Leistungen und Gegenleistungen 


Sponsoring ist ein Leistungsvertrag. Der Geld- oder in seltenen Fällen auch Sachleistung stehen immaterielle Gegenleistungen des Vereines, des Teams oder Einzelsportlers gegenüber. Zwingen Sie den Sportverein dazu sich über die Gegenleistungen Gedanken zu machen. Sehr gute Ergebnisse erzielen Unternehmen im Sponsoring dann, wenn sie einen Etat ausloben und Vereine sich darum bewerben lassen. Sie helfen den Gesponserten damit gleichzeitig aus der Rolle des Bittstellers heraus und ermöglichen ein professionelles Arbeiten.

5. Klare Trennung von Spenden und Sponsoring! 


Verwechseln Sie nicht Spenden und Sponsoring. Für Geld- oder Sachspenden dürfen Sie keine Gegenleistungen erwarten, insbesondere keine Trikot- oder Bannerwerbung oder Verlinkung im Internet. Der Verein riskiert Umsatzsteuernachzahlungen, wenn er für Spenden Gegenleistungen erbringt! Umgekehrt gibt es für "echtes" Sponsoring keine Spendenquittung. Aus Sicht des Finanzamtes ist Sponsoring übrigens einfach nur Werbung. Darauf werde ich in einem gesonderten Beitrag noch genauer eingehen.

6. Unbedingte Einbindung des Sponsorings in die Marketing-Strategie 


Sportsponsoring oder auch andere Sponsoring-Aktivitäten dürfen nicht im luftleeren Raum hängen. Sie sind Bestandteil einer integrierten Unternehmenskommunikation. Sponsoring funktioniert dann am besten, wenn Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, interne Kommunikation und viele andere Bereiche eng darauf abgestimmt sind. Machen Sie ihr Engagement zum regelmäßigen Thema aber mit der nötigen Zurückhaltung. Understatement ist eine typische Eigenschaft von Goldmedaillengewinnern. Das steht auch den Sponsoren ganz gut.

Sponsoringvertrag

Was gehört in einen Sponsoringvertrag? Das Muster für Vereine und Sponsoren ist eine kostenlose Wordvorlage. Sie ist als Beispiel für die Ausgestaltung eines Sportsponsorings gedacht und ersetzt keine Rechtsberatung.
Leistungen und Gegenleistungen im Sportsponsoring werden in einem Sponsoringvertrag festgehalten. Er enthält neben der Dauer, Kündigungsfristen und anderen Klauseln vor allem die konkreten Sach- und Geldleistungen, die beide Seiten zu erbringen haben.
Bitte verstehen Sie den Sponsoringvertrag als Muster, also als Anregung für eigene Vereinbarungen zwischen einem Sponsor und einem Verein. Passen sie den folgenden Mustervertrag an ihre Gegebenheiten an und überprüfen sie, ob er steuerlich noch auf dem aktuellen Stand ist.

 

Sponsoringvertrag
MUSTER! Verwendung ohne Gewähr!


zwischen

Firmenname
Geschäftsführer o. Vorstand
Firmenanschrift
(nachfolgend Sponsor genannt)

und

Name des Verein
Vertreter (Vorsitzender, Präsident)
Anschrift des Vereins
(nachfolgend Verein genannt)

wird folgender Vertrag geschlossen:

Vorbemerkung
Beschreiben Sie hier allgemeine Ziele und Absichten des Sponsoring-Vertrages, z.B. „Beide Seiten vereinbaren, sich gegenseitig als Partner und Förderer des Sports in der Öffentlichkeit darzustellen.“

§ 1 Leistungen des Sponsors
Der Sponsor zahlt dem Verein für die Leistungen aus §2 dieses Vertrages einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € zzgl. gesetzl. Mwst.
Er wird nach Rechnungslegung auf das Konto des Vereines gezahlt.
Der Sponsor wird dem Verein die nötigen Werbemittel unentgeltlich zur Verfügung stellen und ihm auch anderweitig logistische Hilfe bei der Umsetzung des Vertrages anbieten.

§ 2 Leistungen des Vereins
Der Verein verpflichtet sich für die Dauer des Vertrages
- zur werblichen Präsentation des Sponsors in allen Publikationen des Vereins,
- zur Präsentation des Sponsors auf Trikots, auf Veranstaltungen, Veranstaltungsplakaten usw.
- zur Präsentation mit Logo und Link zur Webseite des Sponsors auf der Webseite des Vereins,
- zu Durchsagen mit Nennung des Sponsors auf der Veranstaltung,
- zum Anbringen eines Banners oder einer Werbetafel des Sponsors in der Sportstätte des Vereines,
- HINWEIS! Formulieren Sie konkrete, abrechenbare Gegenleistungen. Natürlich sind weitere möglich.
Das Corporate Design des Sponsors ist bei allen Darstellungen einzuhalten. Der Verein wird eigene Werbemittel, Drucksachen, Webseiten u.ä. auf denen der Sponsor dargestellt wird, zuvor genehmigen lassen.

§ 3 Branchenexklusivität
Der Verein wird für die Dauer des Vertrages keine ähnlichen Vereinbarungen mit regionalen oder örtlichen Wettbewerbern des Sponsors abschließen. Er sichert dem Sponsor Branchenexklusivität zu.

§ 4 Vertragsstrafe
(Es ist möglich, Vertragsstrafen für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages zu vereinbaren. In der Regel wird dieser Abschnitt aber eher entfallen)

§ 5 Haftungsausschluss
Die Organisation und Durchführung des Übungs- und Spielbetriebes sowie von Veranstaltungen obliegt allein dem Verein. Der Verein stellt den Sponsor von der Haftung für Schäden, die aus der Tätigkeit des Vereins resultieren gegenüber Dritten frei. Werbemittel, insbesondere Fahnen, Banner und Werbetafeln sind vom Verein so anzubringen, dass Gefahren ausgeschlossen sind.

§ 6 Dauer des Vertrages
Der Vertrag gilt für ein Jahr ab Vertragsschluss/für das Kalenderjahr .../eine konkrete Veranstaltung.

Der Vertrag endet danach, ohne dass es einer Kündigung bedarf. ODER
Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von x Monaten zum Jahresende (bzw. Ablauf des Vertrages) schriftlich gekündigt wurde.

§ 8 Vorzeitige Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund vorzeitig und fristlos gekündigt werden.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer der Vertragspartner trotz Aufforderung wiederholt die vereinbarten Leistungen nicht erbracht hat, das Recht auf Exklusivität verletzt wurde oder schwerer Schaden durch vertragswidriges Verhalten droht.

§ 9 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit des Gesamtvertrages. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht.

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht zulässig. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Datum, Unterschriften

 

Wann lohnt sich Trikotwerbung im Sportsponsoring?

Trikotwerbung ist eine häufige und beliebte Form des Sportsponsorings. Vor allem in Mannschaftssportarten wie Hockey, Fußball, Handball, Volleyball oder Basketball ist Werbung auf der Brust oder auf dem Rücken der Sportler in allen Alters- und Spielklassen zu finden. Auch Einzelsportler stellen sich als "Litfaßsäule" zur Verfügung. Aber wann lohnt sich Trikotwerbung aus Unternehmenssicht wirklich?
Ob sich Sponsoring für ein Unternehmen lohnt, ist weniger von den Sportlern als vielmehr von den eigenen Zielen und Kommunikationsmaßnahmen abhängig. Wer glaubt, durch den bloßen Aufdruck seines Firmenlogos auf den Mannschaftstrikots der D-Jugend und ein bis zwei Pressefotos pro Jahr einen messbaren Effekt im Marketing zu erzielen, wird von dieser Form der Werbung ganz sicher enttäuscht werden. Wie immer im Sportsponsoring gilt: Der Erfolg hängt an der strategischen Planung und Umsetzung des Gesamtkonzeptes.
Ein Kommunikationsziel der Trikotwerbung, die übrigens der klassischen Werbung näher ist als dem Sponsoring, ist eine größere Medienpräsenz. Das Trikot mit der Werbung des Sponsors ist häufig im Bild. Es geht also mehr um Reichweite als um andere qualitative Merkmale.

Welche Partner kommen für Trikotwerbung im Sportsponsoring in Frage?

- Mannschaften mit hoher Medienpräsenz
- populäre Sportarten
- Aufsteiger-Teams
- Mannschaften in höheren Spielklassen
- Spitzensportler mit hoher Medienpräsenz
- Profisportler
- exotische Sportarten, Extremsport mit entsprechender Medienaufmerksamkeit und Affinität zum Sponsor

Trikotwerbung eignet sich besonders für die folgenden Kommunikationsziele:

- verstärkte Medienpräsenz
- höhere Markenbekanntheit
- Imagetransfer in sehr affinen Bereichen (Produkt und Sport hängen inhaltlich sehr eng zusammen)

Wege zur Umsetzung von Trikotwerbung im Sportsponsoring:

- Ausrüstervertrag (bei Bekleidungsherstellern und Sportartikelhändlern)
- Sachkostenzuschuss (Vertragsgestaltung beachten, da sonst steuerschädlich!)
- Sponsoringvertrag mit Trikotwerbung als Teil der Maßnahmenplanung
- Werbevertrag
Bedenken Sie bei der Planung von Sportsponsoring, dass Trikotwerbung nur ein Teil der Kommunikationsmaßnahmen sein kann. Kurzfristige und lineare Effekte sind kaum zu erwarten. Außerdem kosten hohe Reichweiten sehr viel Geld. Schon die 3. Liga im Fußball ist für die meisten Unternehmen kaum bezahlbar. Regional verankerte Mittelständler sind besser beraten, wenn sie sich Vereine, Sportarten und Sportler aussuchen, mit denen eine langfristige Zusammenarbeit lohnt.

Checkliste: Die wichtigsten Regeln für Sportsponsoring

Diese Checkliste zum Sportsponsoring hilft Ihnen bei der Planung, Organisation und Durchführung von Sponsoring-Aktivitäten. Sie ist aus der Sicht von mittelständischen Unternehmen geschrieben, die Sportsponsoring als Teil der Unternehmenskommunikation verstehen.
Die Checkliste Sportsponsoring gibt Ihnen einen ersten Überblick über Planungsschritte für ein erfolgreiches Sponsoring. 

Formulieren einer Zielstellung im Sportsponsoring, z.B:
- Imageverbesserung
- Markenbekanntheit
Corporate Social Responsibilty

Konzeption des Sponsorings

Sponsoring-Etat festlegen
- Budget für Sponsoringgelder
- Budget für Werbemittel und weitere Kommunikationsmaßnahmen
- Nebenkosten (z. B. Rechtsberatung, Steuerberatung Fahrtkosten)
Berücksichtigung steuerlicher Aspekte
- Vertragsentwürfe und Abzugsfähigkeit prüfen
- Abgrenzung von Spenden!
Auswahl geeigneter Sponsoringpartner
- genaue Kriterien festlegen
- evtl. Ausschreibung, Wettbewerb

Sponsoringverhandlungen mit in Frage kommenden Vereinen

Sponsoringvertrag schließen
- Leistung
- Gegenleistung

gemeinsame Maßnahmenplanung
- Ausgestaltung des Sponsorings
- gemeinsame Pressearbeit
- begleitende Werbeaktivitäten
- Auftakt-Pressekonferenz
- Werbemittel (Banner, Fahnen, Flyer etc.)
- Thematisierung auf den Internetpräsenzen von Sponsor und Verein
- weitere kreative Maßnahmen

Erfolgsmessung
- Ausgangsmessung z. B. von Imagefaktoren oder Markenbekanntheit
- Ergebnismessung
- Presseclipping

Einbettung des Sponsorings in die gesamte Unternehmenskommunikation
- interne Kommunikation
- Pressearbeit
- Werbung
- Online-PR
- und viele andere mehr.

 

Gefährliche Verwechslung: Spenden und Sponsoring

Spenden und Sponsoring werden oft verwechselt. Das ist eine gefährliche Falle, denn es drohen Steuernachzahlungen, Verlust von Gemeinnützigkeit oder sogar Klagen wegen Steuerhinterziehung. So entgehen Sie der Steuerfalle im Sportsponsoring.
Im Sprachgebrauch mag das egal sein. Wenn der Vereinsvorsitzende in einer Rede dem "edlen Sponsor" dankt, der eigentlich ein Spender war, ist das halb so schlimm. Problematisch wird es mit dem Finanzamt. Und das hat für Spenden und Sportsponsoring klare Regeln. Wollen Sie der Steuerfalle entgehen, lesen Sie diesen Beitrag besonders aufmerksam.
So schnappt die Steuerfalle zu: Ein Unternehmer gibt dem Fußballverein seines Sohnes 3.000 Euro als Zuschuss für die neuen Trikots, Bälle und Schuhe. Dankbar druckt der Verein das Logo der Firma auf jedes Hemd und stellt eine Spendenquittung aus. Bei einer späteren Umsatzsteuerprüfung verlangt das Finanzamt vom Verein plötzlich eine Steuernachzahlung von fast 480 Euro. Zu Recht!
Es gibt auch den umgekehrten Fall. Der Verein erhält eine Spende und es wird keine Werbung für die Firma gemacht. Auch ein Vertrag wird nicht geschlossen. Dennoch schreibt der Unternehmer die Spende als Werbeausgaben vollständig in die Kosten. Schlimmstenfalls droht ihm dafür eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung!
Zur besseren Unterscheidung der steuerlichen Gesichtspunkte auf beiden Seiten des Sportsponsorings dient die folgende Übersicht. 


Die Steuerliche Behandlung von Spenden und Sponsoring 

Sponsoring
Unternehmen
- Betriebsausgaben
- Werbekosten
Verein
- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- umsatzsteuerpflichtig
- Werbeleistung mit Vertrag, Leistung und Gegenleistung, gegenseitiger Vorteil

Spenden
Unternehmen
- Privatausgabe!
- begrenzt abzugsfähig bei der Einkommensteuererklärung
Verein
- ideeller Bereich
- steuerbegünstigt
freiwillige Zuwendung als Sach- oder Geldleistung ohne Gegenleistung, kein Vertrag, Möglichkeit der Spendenquittung bei anerkannter Gemeinnützigkeit

Gefahren bei Verwechslung
Unternehmen
- Steuernachzahlungen
- Anklage wegen Steuerhinterziehung
Verein
- Steuernachzahlungen, insbesondere Umsatzsteuer
- Verlust der Gemeinnützigkeit

Übrigens: Natürlich dürfen Vereine auch ihren Spendern danken. Dies muss in dezenter Weise geschehen, am sichersten durch eine Erwähnung in Textform ohne Logo, Verlinkung, Werbeslogan o. ä. Das Finanzamt prüft, ob die Nennung in -"herausgehobener Weise", also mit werblicher Absicht erfolgte. Dann handelt es sich aus Sicht der Prüfer um Werbung, worunter echtes Sportsponsoring immer einzuordnen ist.
Quelle: vnr.de
 

 
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