Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 5 - 6. April 2008

 

Kommen die Mitgliedsbeiträge bei Ihnen pünktlich an?

Immer wieder kommt es vor, dass eigene Mitglieder dafür sorgen, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der Finanzplanung kommt. Der Grund: Die Zahlungsmoral hat nachgelassen, viele Beiträge kommen nicht mehr pünktlich auf Ihrem Vereinskonto an,  obwohl Sie damit gerechnet haben.

 

Gegen diese Disziplinlosigkeit können Sie vorgehen.

Achten Sie allerdings darauf, dass Sie die Satzung hinter sich haben. Leicht fällt es Ihnen, wenn Sie explizit eine Regelung zur Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge getroffen haben. Dann können Sie säumige Mitglieder zur Zahlung auffordern, wenn sie sich im Verzug befinden.

Fehlt Ihrer Satzung eine solche Formulierung, können Sie bei der nächsten Mitgliederversammlung Ihre Satzung wie folgt ergänzen: „Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist fällig zum 1. März des Geschäftsjahres. Maßgeblich für die pünktliche Beitragszahlung ist der rechtzeitige Eingang auf dem Vereinskonto. Jedes Mitglied, das bis zu diesem Stichtag nicht bezahlt hat, befindet sich im Verzug.“
Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie die Höhe der Beiträge nicht in der Vereinssatzung erwähnen. So sind Sie flexibel und können kurzfristig auf Notsituationen reagieren. Überlassen Sie – per Satzung – die Festlegung der Beitragshöhe dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung. Regeln Sie die Höhe der Beiträge über eine Beitragsordnung.

Quelle: vereinswelt

 

 

Keine Durchgriffshaftung bei Vereinsschulden auf die Mitglieder!

Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins (e.V.) haftet regelmäßig dieser nur selbst mit seinem Vereinsvermögen – und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder.

Mit diesem Leitsatz des Bundesgerichtshofs in seinem soeben veröffentlichten Urteil zog der BGH nun einen Schlussstrich unter die drohende, neuere Haftungsrechtsprechung, dass auch die dem Verein zugehörigen Mitglieder in eine Durchgriffshaftung geraten können, wenn der Verein als juristische Person (e.V.) in die Insolvenz und damit verbundene Zahlungsunfähigkeit wegen zu großer wirtschaftlicher Aktivitäten gerät.

Die Vorinstanz, das OLG Dresden, hatte hierzu noch die Rechtsauffassung vertreten, dass die Mitglieder eines e. V. noch in Haftung genommen werden können, wenn sie es dulden, dass einer dem Nebenzweckprivileg überschreitenden wirtschaftlichen Betätigung kein Einhalt geboten wird, damit ein Missbrauch der Rechtsform des eingetragenen Idealvereins erkennbar wird.

 

Der BGH stellt nun klar:

1. Beim e. V. als juristische Person ist aufgrund seiner Rechtsform grundsätzlich eine strikte rechtliche Trennung der Vermögenssphären des eingetragenen Vereins und seinen Mitgliedern nach § 21 BGB gewährleistet.

2. Regelmäßig haftet daher der e. V. für Verbindlichkeiten des Vereins nur selbst mit dem Vereinsvermögen und nicht die angeschlossenen Vereinsmitglieder.

3. Durch die Eintragung des e. V. nimmt hierdurch das Haftungsrisiko für Vereinsschulden ab, zumal durch die vollzogene Vereinseintragung bei Dritten der Erwartung als Grundlage einer persönlichen Haftung der Mitglieder entzogen wird.

4. Eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Rechtsfigur des e. V. kann nur dann zum Tragen kommen, wenn sich ein besonderes treuwidriges Verhalten im Zusammenwirken mit den Mitgliedern feststellen lässt. Scheitert aber ein e.V. finanziell wegen eines Bau-Großprojekts, so kann keine rechtsmissbräuchliche Vermögensverschiebung erkennbar werden, wenn z. B. am Anfang noch keine Bonitätsprobleme bestanden haben, auch die Gläubiger des Vereins keine den Mitgliedern zurechenbare Veranlassung hatten, gegen Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung Bedenken zu haben. Wobei im Ergebnis dies keinesfalls rechtfertigt, auch bei Nichteinschreitung gegen die umfangreiche wirtschaftliche Betätigung des e. V. selbst, einen Haftungsdurchgriff später zuzulassen.

 

Erste Bewertung:

Im Interesse von unzähligen Vereinsmitgliedern, die ohnehin kaum die Möglichkeit zur exakten und permanenten Kontrolle des Finanzgebarens einer Vereins-Geschäftsführung haben, hat sich der BGH damit auf die Seite der im Vereinswesen engagierten Vereinsmitglieder gestellt.

Das oberste deutsche Zivilgericht gibt zudem bei einer zweckwidrigen Überschreitung des Nebenzwecksprivilegs durch zu große wirtschaftliche Betätigungen des Vereins vor, dass für diesen Fall als gesetzliche Sanktionen im Wesentlichen die Amtslöschung nach §§ 159,142 FGG und die behördliche Entziehung der Rechtsfähigkeit in Betracht kommen können. Diese Sanktionen aber ausreichend sein müssen nach derzeit geltender Gesetzeslage.

Eine " Nichtverhinderung" des Nebenzwecksprivilegs durch die Vereinsmitglieder kann aber nicht mit der Sanktion ihrer (rückwirkenden) persönlichen Haftung belegt werden, zumal hierfür eine erkennbare Gesetzeslücke besteht.

 

Hinweis:

Soweit allerdings einem e.V. die Rechtsfähigkeit entzogen wird, damit dieser Verein zum nichtrechtsfähigen Verein wird, könnten für dessen Verbindlichkeiten die Mitglieder von diesem Zeitpunkt persönlich haften (§ 54 BGB).

Fundstelle: Bundesgerichtshofs, Urteil v. 10.12.2007, Az.: II ZR 239/05

 

 

Wie viel ein Verein an einen anderen "weiterreichen" darf

Ein gemeinnütziger Verein oder Verband ist nach § 55 der Abgabenordnung (AO)  verpflichtet, seine Mittel auch für die steuerbegünstigten, also satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Schließlich soll das Vereinsvermögen dazu verwendet werden, den eigentlichen, steuerbegünstigten Vereinszweck zu verwirklichen. So will es § 57 der Abgabenordnung.

Doch was bedeutet das, wenn Sie andere Vereine unterstützen möchten? Fördervereine schließlich sammeln Geld, um es einem anderen Verein zukommen zu lassen.

Das ist nach Meinung der Oberfinanzdirektion Frankfurt grundsätzlich kein Problem. Und nicht nur Geld, sondern auch Arbeitskräfte können überlassen werden, sofern die überlassenen Arbeitskräfte nur für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden.

 

Doch Achtung:

Wenn die Überlassung der Arbeitskräfte gegen Entgelt erfolgt, dann müssen Sie das vereinnahmte Entgelt dem steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen.

Das gilt auch, wenn Sie Räume oder Gerätschaften Ihres Vereins gegen Entgelt überlassen.

Was aber, wenn Ihr Verein kein Förderverein ist, und trotzdem Gelder /Arbeitskräfte / Räume usw. unentgeltlich an einen anderen gemeinnützigen Verein zur Erfüllung von dessen begünstigter Tätigkeit überlässt?

Dann gilt nach der neuesten Verfügung der OFD Frankfurt vom 21.08.2008, Az. A-6-St 53/S0177 A-7St 53) dass Sie das auch dürfen, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Aber:

Sie dürfen die Mittel Ihres Vereins höchstens bis zur Hälfte, an den anderen Verein weitergeben – und auch nur zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke des anderen Vereins. Ob Ihre Satzung eine solche Weitergabe von Mitteln vorsieht, spielt keine Rolle. Das heißt: Wenn Sie andere Vereine unterstützen und nicht Förder- oder Spendensammelverein sind, gibt Ihnen dieses Urteil klare Leitplanken vor. 50 % der Mittel dürfen Sie weiterreichen.

Übrigens: „50 % der Mittel“ heißt, Ihnen ist Weitergabe von 50 % des Kapitals Ihres Vereins erlaubt, das nicht durch besondere gesellschafts- und/oder stiftungsrechtliche Regelungen zweckegebunden ist. Und zwar in jedem Veranlagungszeitraum!

Quelle: vereinswelt

 

 

Finanzierung

Helfen Sie Ihrer Kommune, Ihnen zu helfen

Die finanzielle Situation der meisten Vereine ist angespannt oder sogar mehr als das. Gerade kleinere, regionale Vereine haben hier zu kämpfen. Von den Kommunen ist meist nur ein bescheidener Beitrag zu erwarten. Doch dabei wird ein interessanter Posten gerne übersehen: Auch gespartes Geld ist eine Entlastung für den Verein. Darum sollten Sie Ihre Kommune offen um Sachunterstützung bitten. Sie entlasten damit ganz sicher den Vereinsetat.

 

1. Der Klassiker: Räumlichkeiten

Wenn Sie Räume für eine Veranstaltung brauchen, ist die Kommune immer ein erster Ansprechpartner. Hier wird man Ihnen in den meisten Fällen helfen können. Steht keine Stadthalle oder kein Dorfgemeinschaftshaus zur Verfügung, hat die Kommune meist andere Räume, die sich für Veranstaltungen eignen, beispielsweise Turnhallen.

Tipp: Wenn Sie das Umrüstmaterial für eine Halle selbst besorgen müssen, sollten Sie genau kalkulieren. Unter Umständen kann das Leihen von Bodenplatten und der Bestuhlung usw. teurer sein als die Anmietung eines bereits ausgerüsteten Raumes bei einem professionellen Anbieter.

 

2. Der Bauhof

Fast alle Kommunen verfügen über einen Bauhof. Auch hier kann man die Verwaltung ansprechen, wenn kleinere Arbeiten – beispielsweise im Außenbereich des Vereinsheims – erledigt werden müssen. Aber überziehen Sie nicht. Die Bitte, der Bauhof möge gleich ein Clubhaus bauen, wird ganz sicher als unverschämt abgewiesen.

Tipp: Sieht man sich auf dem Rathaus nicht in der Lage, Ihnen mit Personal zu helfen, besteht immer noch die Möglichkeit, Werkzeug für Eigenleistungen auszuleihen. Da die Eigenleistungen meist von den Vereinsmitgliedern am Wochenende erbracht werden, dürfte dies kaum Probleme geben.

 

3. Kleinvieh…

Auf der Verwaltung kann man Ihnen sicher auch helfen, wenn Fotokopien benötigt werden. Fragen Sie auch an, ob vielleicht die Vereinspost dort frankiert werden kann. Das sind zwar kleine Beträge, aber auch das summiert sich und entlastet die Vereinskasse. Gerade kleinere Gemeinden helfen hier gerne.

 

4. Gebühren

Für Genehmigungen und die Bearbeitung von Anträgen erheben die Verwaltungen grundsätzlich Gebühren. Hier lohnt sich auch bei Kreis und Land die Nachfrage, ob eine Befreiung von diesen Gebühren für den Verein nicht möglich ist. Es gibt sogar Fälle, wo dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist – es wird aber häufig von den Behörden übersehen. Also: Fragen kostet nichts und kann nur Gewinn für den Verein bringen.

 

5. Gemeindeblatt

Viele Kommunen veröffentlichen aus Kostengründen ihre Ausschreibungen, Bekanntmachungen usw. in einem eigenen Mitteilungsblatt. Nutzen Sie dieses Blatt, das in jeden Haushalt der Gemeinde kommt, für die Ankündigung Ihrer Veranstaltungen. Die Anzeigen werden meist von einem professionellen Betreiber verkauft. Der redaktionelle Teil wird aber häufig von der Kommune selbst erstellt. Hier lässt sich bestimmt ein Beitrag über Ihre nächste Veranstaltung kostenlos unterbringen. Mit ein bisschen Glück klappt es vielleicht auch, dass ein Hinweis auf der Titelseite erscheint.

 

6. Angebote nutzen

Den Kommunen ist die Bedeutung der Vereine und des ehrenamtlichen Engagements durchaus bewusst. Deshalb geben Sie häufig Broschüren – beispielsweise für Neubürger – heraus, in denen die Vereine kurz vorgestellt und die Ansprechpartner genannt werden. Prüfen Sie, ob Sie in diesen Broschüren vorgestellt werden. Denn dies ist eine ebenso effektive wie preiswerte Lösung, wenn es um die Gewinnung neuer Mitglieder geht.

Tipp: Wenn Ihr Verein in den kommunalen Informationsbroschüren vorgestellt werden soll, fragen Sie nach den Terminen für Neuauflagen und prüfen Sie rechtzeitig, ob die Angaben in der Broschüre noch stimmen. In den meisten Fällen werden die Texte nämlich bei Neuerscheinung ungeprüft aus der laufenden Ausgabe übernommen. So kann es schnell passieren, dass beispielsweise das Angebot Ihres Vereins unvollständig oder falsch dargestellt wird.

 

7. Auf die Kommune zugehen

Sie müssen die Kommune ansprechen. Die Behörden wären überfordert, wenn man den Vereinen entsprechende Angebote unterbreiten würde. Bedauerlich, aber nicht zu ändern: Da die verschiedenen Möglichkeiten der Unterstützung auch von unterschiedlichen Stellen der Verwaltung angeboten werden, müssen Sie wohl oder übel mehrere Stellen ansprechen.

Quelle: redmark Vereins-Redaktion

 

 

Welche Mehrheit für eine Beitragserhöhung reicht

Sie planen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Anlass zu nehmen, um eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge durchzusetzen. Welche Mehrheit ist erforderlich, damit ein solcher Beschluss wirksam gefasst werden kann?

Um diese Frage zu klären, müssen Sie zunächst einen Blick in Ihre Satzung werfen. Finden sich hier keine Aussagen zum Stimmverhältnis, gilt Folgendes: Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§ 32 BGB). Dabei ist die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

Beispiel: An der Versammlung nehmen 50 stimmberechtigte Mitglieder teil. 18 stimmen mit Ja, 12 mit Nein und 20 enthalten sich. Beim Abstimmungsergebnis zählen die Enthaltungen nicht mit. Das heißt: Maßgeblich sind also nur die Stimmen von 30 der anwesenden Mitglieder. Die einfache Mehrheit liegt bei 50 Prozent plus eine Stimme, also bei 16 Stimmen, die erreicht werden müssen, damit der Antrag angenommen ist. Da 18 Mitglieder mit Ja gestimmt haben, ist der Antrag angenommen.

Tipp: In der Satzung kann allerdings von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Das erfordert allerdings eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung in der Satzung darüber, wie Stimmenthaltungen gewertet werden sollen. Beim Patt ist der Antrag abgelehnt. Die Satzung kann regeln, dass dann das Los oder die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.

Quelle: vereinswelt

 

 

Vereinsrecht: So umgehen Sie die Gemeinnützigkeitsfalle

Es ist ein Klassiker des Vereinsrechts: Und doch wissen die wenigsten Vereinsverantwortlichen, welche Auswirkungen das Ausstellen einer Spendenbescheinigung auf die Gemeinnützigkeit des Vereins haben kann, wie der folgende Fall zeigt: 

Ein Bonner Sportverein erhielt von einem befreundeten Sportgeschäft für die ranghöchste Jugendmannschaft einen Satz Trikots. Auf diesen war das Logo des Betriebs aufgedruckt. Der Kassenwart stellte als Gegenleistung zum Jahresende eine Spendenbescheinigung aus, nachdem der Sporthändler die entsprechende Lieferrechnung vorgelegt hatte. Das Vereinsfinanzamt war von dem Vorgehen wenig begeistert. Nur mit Mühe konnte der Verein den vom Amt veranlassten Entzug der Gemeinnützigkeit abwenden.

 

Der Fehler:

Für eine solche Spende darf keine Spendenquittung ausgestellt werden. Denn das Sportgeschäft kann die entsprechenden Ausgaben steuermindernd geltend machen. Konkret: Den Aufwand, der ihm durch diese Werbemaßnahme entstanden ist, kann er mit seinem Betriebsgewinn gegenrechnen. Dieser fällt dadurch niedriger aus – und die auf den Gewinn zu leistende Steuer natürlich ebenfalls. Es ist ganz einfach:

Werbung gehört zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Halten Sie Ihren Verein schadensfrei: Denn das Spendenrecht verlangt, dass Sie für Leistungen, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden, niemals eine Spendenquittung ausstellen können

Anders sieht es aus, wenn Ihnen das Unternehmen Geld für den Kauf eines Trikotsatzes für Ihre Mannschaft übergibt. In diesem Fall, können Sie hierfür problemlos eine Spendenbescheinigung ausstellen, egal ob mit Aufdruck oder ohne.

Quelle: vnr täglich

 
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