Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 42 - 24. November 2010

Vereinshilfe mit neuem Service

Ab sofort kann man leicht in der Vereinshilfe suchen. Geben sie den gewünschten Suchbegriff in das neue Feld ein. Sie können dann das Ergebnis sogar noch erweitern, wenn sie das Feld Volltext-Suche anklicken und noch einmal suchen. Nutzen sie die neue Funktion für ihre Arbeit.
Übrigens konnten wir im Oktober einen neuen Nutzerrekord aufstellen. Über 10.000 LeserInnen griffen auf die Vereinshilfe zu. Diese Resonanz zeigt uns, der Breitensport-Service für Mitglieder und Vereine kommt an und wird genutzt.


Noch keinen Vorstand Breitensport in ihrem Verein?

Gehört ihr Verein auch zu den Vereinen, in denen das Tagesgeschäft alles auffrisst und keine Zeit mehr bleibt für den Blick über den Tellerrand? Dann wird es aber höchste Zeit hier was zu ändern. Schaffen sie mit dem Ressort Breitensport eine Möglichkeit für weitergehende Ideen. Suchen sie sich einen „Querdenker“, der bisher unbekannte Themen ausgräbt und mit hilft ihren Verein zukunftssicher zu machen. Hier eine Musterstellenbeschreibung, die sie an ihren Verein anpassen können.

Stellenbeschreibung für einen Mitarbeiter für Breitensport & Vereinsentwicklung im Verein:

Das Amt des/der Mitarbeiters/in für Breitensport & Vereinsentwicklung im Verein kann grundsätzlich von jedem Hockey interessierten ausgeübt werden. Das Wissen über die Vereinsinteressen und die jeweilige „Vereinsphilosophie“, bzw. die Verbandsstruktur stellt hierbei eine wichtige Grundlage dar.
Er/Sie arbeitet weiterhin eng mit dem Sport- und dem Jugendwart zusammen und befasst sich im Wesentlichen mit den Aktivitäten, die im Freizeitsportbereich stattfinden. Dabei ist die Arbeit „projekt- und event-orientiert“.

Funktionen:

Der/die Mitarbeiter/in für Breitensport & Vereinsentwicklung im Verein
- kümmert sich um den gesellschaftlichen und „gemütlichen“ Teil im Sportbereich und außersportlich (meist in Zusammenarbeit mit dem 2. Vorsitzenden)
- ist Ansprechpartner und Betreuer für die Hobbyspieler und –mannschaften
- vertritt die Interessen der Spieler, die Wettkämpfe oder Turniere, aber keine Meisterschaftsspiele bestreiten
- Bindeglied zwischen den eigenen und den Mannschaften anderer Vereine für Freizeithockey
- Planung und Durchführung von Spielen und Turnieren plant und organisiert Aktionen zur Mitgliederwerbung
- Planung von Gesundheitsangeboten für Mitglieder und Externe
- Planung von Angebote für ehemalige Aktive, um sie im Verein zu halten

Aufgaben:

- Arbeitet mit den Trainern und Übungsleitern zusammen, z.B. bei der Gründung von Trainingsgruppen im Breitensportbereich
- Aktiviert Vereinsmitglieder zur Mitarbeit im Verein und bei gesellschaftlichen Veranstaltungen (sportlich und außersportlich)
- Erstellt Freizeitangebote, die über Hockeyveranstaltungen hinausreichen, z.B. Gesundheitssport
- Pflegt die Zusammenarbeit mit dem Sport- und Jugendwart
- Organisiert Aktionen zur Mitgliederwerbung und -bindung
- Führt Turniere durch, bei denen Nicht-Mannschaftsspieler und Mannschaftsspieler gemeinsam miteinander spielen

Tipps:

- Eine intensive Zusammenarbeit mit Trainern und Übungsleitern im Verein fördert sowohl die Gemeinschaft, als auch die „Produktivität“
- Ein Abschlussbericht am Jahresende hilft oftmals bei einer besseren Übersicht über die verrichtete Arbeit und gibt einen Hinweis auf die anzugehenden Aufgaben im Folgejahr.
- Mögliche Veranstaltungen, bei denen der Mitarbeiter für Breitensport & Vereinsentwicklung mitwirken kann:
- Tage der offenen Tür
- Vereinsjubiläen
- Gemeinschaftsveranstaltungen mit anderen Abteilungen
- „Eltern gegen Kinder“ Turniere
- Eltern-/Freizeihockeyturniere
- Schulveranstaltungen mit sportlichem Hintergrund

 

 

Ehrenamt und Geschäftsführertätigkeit, was muß beachtet werden?

Angeblich engagiert sich in Deutschland jeder Dritte in irgendeiner Form ehrenamtlich. So die Ergebnisse einer freiwilligen Umfrage und den Erhebungen der Enquête-Kommission zum bürgerschaftlichen Ehrenamt. Doch wenn Sie sich in Ihrem Verein umschauen und die Schäflein zählen, die sich WIRKLICH ehrenamtlich engagieren und mitarbeiten, kommen Sie auf eine ganz andere Zahl. Denn Hand aufs Herz:

In den allermeisten Vereinen wird die Arbeit von einigen wenigen erledigt – und der ganze Rest freut sich, wenn es funktioniert, und meckert, wenn es mal nicht funktioniert.


Was bringt ein Vereinsgeschäftsführer mit Bezahlung, kann man dafür ein Vorstandmitglied anstellen?


Wenn die Vereinsarbeit so viel Zeit frisst, dass kaum welche für andere Aktivitäten übrig bleibt, stellt sich schnell die Frage: „Gibt es eine Möglichkeit, hierfür wenigstens Geld, sprich einen finanziellen Ausgleich, zu bekommen?“

Die kurze Antwort auf diese Frage lautet erfreulicherweise: Ja, es geht.



Die etwas längere Antwort beginnt allerdings mit einem großen ABER.



Denn:
Ehrenamt und Geschäftsführertätigkeit dürfen keinesfalls miteinander kollidieren! Doch der Reihe nach, denn neben der sauberen Abgrenzung zwischen Ehrenamt und Geschäftsführertätigkeit ist auch ein Blick auf die rechtliche Seite erforderlich.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist nämlich in § 26 geregelt, dass jeder Verein einen Vorstand hat (wie der sich ausgestaltet, ist dann wieder eine Frage der Satzung). Aber von einem Geschäftsführer ist da nirgends die Rede. Das bedeutet: Nach dem BGB werden die Geschäfte des Vereins vom Vorstand geführt. Ihm obliegt die Geschäftsführung. Das hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 664 ff. BGB noch einmal ausdrücklich unterstrichen. 



Die Konsequenz hieraus lautet:



Wenn Sie als Vorstand das operative Geschäft einem Geschäftsführer übertragen wollen, geht das nicht ohne Satzungsgrundlage! Zum Glück macht § 30 BGB den Weg dafür frei. Denn demnach kann in der Satzung verankert sein, dass der Vorstand „besondere Vertreter“ bestellt, die ihn unterstützen. Etwa so:

Zur Führung der laufenden Verwaltung der Vereins ist der Vorstand berechtigt, einen Besonderen Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB zu bestellen.



Doch vergessen dürfen Sie hierbei nicht:



Auch wenn der Vorstand einen Geschäftsführer oder anderen „Besonderen Vertreter“ beauftragt, bleibt die Verantwortung für das gesamte operative Geschäft beim Vorstand. Sie können die Verantwortung also nicht einfach wegdelegieren.



Soll der Geschäftsführer eine Bezahlung erhalten …



... und der Geschäftsführerposten möglicherweise auch noch aus dem Kreis des amtierenden Vorstands besetzt werden, kommt es entscheidend darauf an, dass der Geschäftsführer nicht versehentlich als Mitglied des Vorstands tituliert wird. Die Geschäftsführertätigkeit muss sich also außerhalb des Vorstandsamts bewegen. Daneben müssen Sie zwingend das Verbot der „Insich-Geschäfte“ nach § 181 BGB beachten. Der Vorstand darf nämlich keine Geschäfte für den Verein mit sich selbst machen.

Soll nun aus dem Kreis des Vorstands ein Geschäftsführer bestellt werden, kann das Mitglied, das Geschäftsführer werden soll, nicht über seine eigene Einstellung mitentscheiden. Je nachdem, was die Satzung zur Abstimmung im Vorstand regelt, kann das dazu führen, dass Ihre Mitgliederversammlung abstimmen muss. Das gilt es vorab zwingend zu prüfen.



Ohne klare Abgrenzung geht es nicht



Das A und O der rechtssicheren Gestaltung „Vorstandsmitglied ist auch Geschäftsführer“ ist eine glasklare vertragliche Gestaltung. Denn ein vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bestellter Geschäftsführer, der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht Mitglied des Vorstands ist, handelt auf Grundlage eines Vertrags für den Verein. Darin ist geregelt, welche Leistungen der Geschäftsführer für den Verein erbringt – und welche Vergütung er dafür erhält!


Achtung:
Diese Vergütung darf nicht „unverhältnismäßig hoch“ sein. Sie darf also nicht höher liegen, als bei jedem anderen (fremden) Geschäftsführer auch. Sie muss dem sogenannten „Fremdvergleich“ standhalten. Achten Sie also darauf, dass das Geschäftsführer-Gehalt im Rahmen bleibt.

Es empfiehlt sich zudem dringend, eine klare Stellenbeschreibung für den Geschäftsführer zu erstellen – und einen Organisationsplan für die Arbeitsverteilung im Vorstand. Wenn Sie dann beides nebeneinander legen (was Ihr Vereinsfinanzamt im Zweifelsfalle auch tun wird), dürfen sich keine Überschneidungen zwischen der ehrenamtlichen Tätigkeit als Vorstand und der bezahlten Tätigkeit als Geschäftsführer ergeben.



So könnten zum Beispiel die Aufgaben des Geschäftsführers aussehen:

- Leitung der Geschäftsstelle und ihrer Mitarbeiter
- Erledigung der internen und externen Korrespondenz
- Vorbereitung und Mitwirkung bei Vertrags- und Geschäftsverhandlungen des Vorstandes
- Controlling des Vereinshaushaltes
- Erstellung des Geschäftsberichtes
- Bearbeitung der Mitgliederverwaltung
- Organisation und Controlling von Veranstaltungen
- Durchführung von Sprechstunden und Beratungen
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Netzwerkarbeit, Schaffung neuer Kontakte
- Strategieplanung für die Zukunft
- Sponsorenakquise und -betreuung
Spezial-Tipp:
Oft wird im Vereinsleben übersehen, dass eine Verknüpfung von Vorstandsamt und Geschäftsführung im Vertrag aber absolut sinnvoll ist. Denn stellen Sie sich folgende Situation einmal vor:

Vorstandsmitglied Peter Huber ist gleichzeitig Geschäftsführer im Verein. Als es zum Streit im Vorstand kommt, schmeißt Peter Huber den Posten als Vorstandsmitglied hin. Er tritt zurück. Folge: Seine Tätigkeit als Vorstand endet mit der Erklärung des Rücktritts. Aber:

Als Geschäftsführer hat er einen Anstellungsvertrag mit dem Verein – und er läuft weiter, bis zur rechtswirksamen Kündigung. Folge: Selbst wenn Sie mit Herrn Huber nichts mehr zu tun haben wollen und ihn von der Arbeit als Geschäftsführer frei stellen, hat er weiterhin Anspruch auf die Vergütung als Geschäftsführer. Der Grund liegt in dieser Konstellation:
- Als Vorstand sind Sie Organmitglied – kein Arbeitnehmer.
- Als Geschäftsführer sind Sie Arbeitnehmer des Vereins auf Basis eines Dienstvertrags
Regeln Sie deshalb sowohl in der Satzung auch im Vertrag, dass wenn eine der beiden Rechtsbeziehungen endet, das andere Rechtsverhältnis ebenfalls beendet werden kann.
Quelle: Vereinswelt


Können wir als Verein noch mehr sparen?

Die Zeiten werden härter – auch für die Vereine. Die schon jetzt eher spärlich ausfallenden öffentlichen Mittel dürften in der nächsten Zeit noch magerer ausfallen, und auch die Spenden- und Sponsorenbereitschaft der Vereinsfreunde wird in der nächsten Zeit wohl eher nachlassen. Reale Einbußen und finanzielle Zukunftsängste spielen hier eine Rolle. Abzuwarten, bis die ersten Einbußen zu Buche schlagen, ist aber der falsche Weg. Clevere Vereine prüfen schon jetzt, wo man noch einsparen kann. Sind die finanziellen Einbußen später dann doch nicht so schlimm, hat der Verein sogar noch ein Polster, das dann investiert werden kann.

1. Versicherungen

Kaum ein Verein kommt ohne Versicherungen aus. Doch wann wurden diese das letzte Mal geprüft? Oft werden die Kosten hierfür einfach Jahr für Jahr mitgeschleppt. Höchste Zeit, zu prüfen, ob die bestehenden Versicherungen noch sinnvoll sind und vor allem ob man sie noch günstiger bekommen kann.  Dabei sollte man sich die folgenden Fragen stellen:
Benötigen wir die Versicherungen (noch)? In manchen Fällen wurden Versicherungen für Projekte abgeschlossen, die vom Verein gar nicht mehr verfolgt werden. In diesen Fällen sollte man die Kündigung der Versicherung prüfen.
Ist die Versicherung überdimensioniert? Häufig decken Versicherungen Risiken ab, die beim Verein gar nicht bestehen. Das ist häufig auch bei sogenannten Versicherungspaketen der Fall. Hier sollte man mit dem Makler reden, ob eine günstigere Versicherung ohne die überflüssige Absicherung möglich ist.
Wann wurde die Versicherung dem letzten Preisvergleich unterzogen? Es lohnt sich, die Provisionshöhe in gewissen Abständen zu prüfen. In vielen Fällen lassen sich auch bei Verhandlungen mit den bestehenden Versicherungen bessere Konditionen aushandeln.

2. Anschaffungen

Viele Vereine schaffen Material an, das im Moment benötigt wird, aber auf Dauer im Fundus verstaubt. Vor jeder Anschaffung sollte deshalb geprüft werden, ob sich die Investition rechnet. Alternativen wären dann beispielsweise statt einer Anschaffung das Mieten oder Leasen der Gegenstände.
In vielen Fällen lohnt es sich auch, mit anderen Vereinen zu sprechen. Vielleicht besitzt Ihr Verein Dinge, die ein anderer Verein braucht. Dann könnte man untereinander ausleihen oder tauschen.
Wenn eine Anschaffung unumgänglich ist, stellt sich die Frage, ob man vielleicht günstig an Gebraucht-Geräte herankommen kann. Hier lohnt sich auch ein Blick in die Internet-Versteigerungsportale wie ebay & Co.
Gerade bei Anschaffungen heißt es, kreativ zu sein. Der Verein benötigt beispielsweise ein Office-Programm für die Vereinsverwaltung. Hier stellt das kostenlose Open-Office (http://de.openoffice.org/) eine Alternative zu anderen meist recht teuren Lösungen dar.
Auch bei der Anschaffung von Grafik- oder Bildbearbeitungsprogrammen kann man sehr viel Geld sparen, wenn man nicht unbedingt die neueste Software erwirbt, sondern einmal auf den CDs nachschaut, die den PC-Zeitschriften beigefügt sind.
Bei größeren Anschaffungen lohnt es sich, nach Waren „zweiter Wahl“ Ausschau zu halten. Meist handelt es sich dabei um Waren, bei denen nur äußerliche Mängel festzustellen sind, die aber technisch in einem einwandfreien Zustand sind.

3. Reparatur statt Neuanschaffung

Wir leben mehr oder weniger in einer Wegwerfgesellschaft. Doch ist das immer richtig? Bevor Sie eine Ersatzanschaffung planen, prüfen Sie erst einmal, ob eine Reparatur möglich ist und ob sich diese Reparatur für den Verein rechnet. Gehen Sie folgendermaßen vor:
- Klären Sie, ob die Reparatur von Mitgliedern Ihres Vereins möglich ist. Beachten Sie dabei aber auch, dass etwaige Sicherheitsbestimmungen und -auflagen bei der Reparatur eingehalten werden.
- Wenn die Reparatur nur von externen Kräften durchgeführt werden kann, klären Sie, wie viel die Reparatur kosten wird (mindestens drei Angebote).
- Außerdem muss geklärt werden, ob noch weitere Reparaturen in der nächsten Zeit zu erwarten sind und wie lange das Gerät nach der Reparatur noch einsatzbereit ist. Je nachdem kann eine Neuanschaffung sinnvoller sein als eine Reparatur.

4. Kontakte zahlen sich aus

Häufig stellt sich nach einer Anschaffung heraus, dass ein Vereinsmitglied Kontakte hatte, über die man das Material oder das Gerät hätte billiger erwerben können. Darum sollten Sie immer vor jeder Investition klären, ob der Verein selbst oder einzelne Mitglieder über Verbindungen verfügen, über die man günstiger einkaufen kann. Häufig können auch die Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, beim Einkauf behilflich sein oder verfügen sogar über Rahmenverträge, innerhalb derer der Verein günstigere Konditionen erhält.
Quelle: Redmark/Verein, Hartmut Fischer, Betzdorf


Damit sich das Finanzamt nicht freuen kann

Vorfreude auf Weihnachten macht sich langsam bei den Kindern breit. „Vorfreude“ herrscht auch in einigen Finanzämtern. Denn bei den Steuerüberprüfungen soll zukünftig noch genauer darauf geachtet werden, ob Sachspenden richtig deklariert wurden (sprich: Ob einem Spender der korrekte Wert seiner von ihm gespendeten Sache und nicht etwa ein überhöhter Wert bescheinigt wurde) – und ob Rückspenden wirklich freiwillig erfolgt sind. Denn nur dann handelt es sich um „Spenden“. Zur Erinnerung: Das wesentliche Merkmal der Spende ist ihre „Freiwilligkeit“. „Erzwungene“ Geldzuwendungen und Geldzuwendungen, die aufgrund einer Verpflichtung erfolgen, können niemals Spenden sein. Und:


Von ebenso entscheidender Bedeutung für die Absetzbarkeit von Spenden ist, dass der Verein hierfür keine Gegenleistung gibt – und auch keine Gegenleistung von ihm erwartet wird. Der Fiskus spricht hierbei von einer „unentgeltlichen Zuwendung“. Unentgeltlich heißt, dass hier nicht das Prinzip Leistung und Gegenleistung zugrunde liegt, sondern dass der Spender gibt, ohne etwas dafür zu erwarten.



Ein typisches Beispiel:


Die Spende, um in der Vereinszeitschrift mit einem Artikel bedacht zu werden. In diesem Fall liegt keine Spende vor! Dies gilt übrigens auch dann, wenn er für seine Zahlung eine Gegenleistung aus dem ideellen Bereich des Vereins erhält, z. B. die Eintrittskarte zu einem Konzert oder die Möglichkeit, eine besondere Qualifikation zu erwerben (z.B. eine spezielle Lizenz) usw. Ebenso entscheidend ist, dass die Zuwendung an den Verein freiwillig erfolgt! Die Freiwilligkeit ist für das Kriterium „Spende“ also unabdingbar!



Vorsicht Falle!



Dieses Prinzip der Freiwilligkeit wird oft bei so genannten Rückspenden durchbrochen. Hier müssen Sie sehr vorsichtig sein! Beispiel:


Die Übungsleiter spenden am Jahresende „freiwillig“ die Hälfte Ihrer Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale zurück. Dafür erhalten sie im Gegenzug über den gespendeten Beitrag eine Zuwendungsbestätigung. Im Prinzip ist das möglich und wird auch in zahlreichen Vereinen so gehandhabt. Es gibt aber ein dickes Aber:


Die Rückspende muss absolut freiwillig erfolgen. Gibt es irgendwo eine schriftliche Vereinbarung oder wurde gar im Übungsleitervertrag festgehalten, dass ein bestimmter Teil zurückgespendet werden muss, liegt keine echte Spende mehr vor. Folge: Die steuerliche Absetzbarkeit der Spende beim Übungsleiter ist verloren!



Spenden sind auch nicht aufteilbar!


Nun kommt es aber auch schon einmal vor, dass der Verein von einem Gönner eine Zahlung erhält, die dann in einen steuerlich nicht abzugsfähigen Teil und in eine steuerlich geltend zu machende Spende aufgeteilt werden soll. Beispiel: Sie verkaufen teure Eintrittskarten und deklarieren „40 % der Einnahmen werden als Spende für die Jugendabteilung verbucht“. Das funktioniert nicht. Die gesamte Einnahme ist keine Spende und deshalb kann auch nicht ein Teil davon mit einer Zuwendungsbescheinigung bedacht werden!


Tipp:
Wohl aber können Sie bei der Einladung zu der Veranstaltung darauf hinweisen, dass es sich um einen exklusiven Besucherkreis handelt und sie sich auf die Spenden freuen, die für das Projekt XY im Laufe des feierlichen Abends geleistet werden.


Achtung:
Ebenfalls keine Spende im Zusammenhang mit solchen Veranstaltung ist der Kauf von Losen! Schließlich erhält der Loskäufer eine Gegenleistung: Die Möglichkeit, einen Gewinn zu erhalten!



Zuwendungsbestätigung erforderlich


Damit ein Spender seine Spende nun aber steuerlich nutzen kann, ist natürlich ein Nachweis über seine Spende erforderlich. Diesen Nachweis erhält er in Form der Zuwendungsbestätigung. Diese ist ein amtlich vorgeschriebenes Formular, das der Verein selber ausfüllen kann und darf.


Wichtig:
Sie müssen in der Vereinsbuchführung zwingend ein Doppel der von Ihnen ausgestellten Zuwendungsbestätigungen aufbewahren. Denken Sie deshalb, sofern Sie auf Veranstaltungen solche Bescheinigungen ausstellen, an „Kohlepapier“ oder ähnliches!



Spenden sind nicht unbegrenzt abzugsfähig!


Nun könnte sich ein Spender ja rein theoretisch arm spenden. Das deutsche Steuerrecht macht es möglich. Da die Höhe des Einkommens über die Höhe des persönlichen Steuersatzes entscheidet, könnte es in gewissen Konstellationen für einen Spender sinnvoller sein, sich „arm“ zu spenden, um dadurch der so genannten Progression, also den mit dem Gewinn beziehungsweise Einkommen ansteigenden Steuersätzen zu entkommen.



Damit das nicht passiert, hat der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Spenden begrenzt:


Maximal 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (Summe aller steuerpflichtigen Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben und Werbungskosten) können jährlich steuerlich berücksichtigt werden.


Tipp:
Nichtsdestotrotz empfehle ich Ihnen, einmal die Liste derjenigen Firmen und Personen durchzugehen, die Ihrem Verein in früheren Jahren Zuwendungen haben zukommen lassen, zu denen der Kontakt aber dann abgerissen ist oder von denen Sie des Öfteren mit dem Hinweis: „Man melde sich zu gegebener Zeit“ „abgespeist“ wurden. Vielleicht sind die Spender ja aufgrund der Wirtschaftskrise zurückhaltender geworden. Die aber ist nun überwunden – und es gibt keinen Grund, Firmen oder Personen, die früher einmal gespendet haben, einfach zu vergessen. Im Gegenteil: Mit einem einzigen Anruf können Sie so möglicherweise Geld in Ihre Vereinskasse bekommen.

Quelle: Vereinswelt


"Social Network" – was ist das eigentlich?

Wenn Sie sich ein wenig mit der Welt des Internets befassen, kommen Sie an dem Begriff des „Social Network “ nicht vorbei. Doch „soziale Netzwerke“, was sind das eigentlich? Bieten Sie den Vereinen neue Möglichkeiten, beispielsweise um Mitglieder zu gewinnen oder preiswerte Werbung für Veranstaltungen zu machen? Schauen wir ein wenig hinter die Kulissen, wobei wir schnell feststellen: Nichts wird so heiß gegessen, wie gekocht.

Wie funktioniert das?

Um Social Network zu erklären, sollte man sich zunächst eine Unterhaltung zwischen zwei Personen vorstellen. Der Unterhaltung gesellen sich andere hinzu, die wieder Freunde und Bekannte einladen, an dem Gespräch teilzunehmen. So ist bald ein Fußballstadion mit Menschen gefüllt, die sich über ein Thema unterhalten.
Ähnlich funktioniert Social Network. Per Internet treten Menschen in Kontakt, die „einfach so“ plaudern oder über bestimmte Themen diskutieren wollen. Der Unterschied zu unserer Diskussionsrunde: Jeder kann jeden verstehen, und keiner wird bei seinen Äußerungen unterbrochen. Social Networks sind deshalb ein Teil des Web 2.0.
Wichtig: Web 2.0 ist kein Computerprogramm, sondern lediglich ein Sammelbegriff, mit dem die Möglichkeiten umschrieben werden, wie ein Anwender in die Gestaltung von Internetseiten eingebunden wird.
Um an einem Social Network teilzunehmen, muss man sich als Einzelperson oder Gruppe anmelden. Sie legen dann im Netzwerk ein eigenes Profil an, in dem Sie auch persönliche Daten (Alter, Adresse, Geschlecht usw.) preisgeben. Inwieweit die Daten im Netzwerk veröffentlicht werden, können Sie meist selbst entscheiden. Was allerdings der Betreiber des Netzwerks mit den Daten macht, bleibt häufig im Dunkeln.
Nach der Anmeldung können Sie sich entweder bestehenden Gruppen anschließen oder eigene Gruppen gründen. Innerhalb dieser Gruppe können die Teilnehmer miteinander kommunizieren.

Quantität vor Qualität

Dadurch, dass Mitglieder einer Gruppe weitere Personen einladen, entstehen häufig sehr schnell große Gruppen. Doch Vorsicht: Die Quantität einer Gruppe sagt nichts über deren Qualität aus. Wenn Sie beispielsweise eine Gruppe gründen, über die Ihr Verein bekannt gemacht werden soll, können Sie für die Gruppe binnen kürzester Zeit durchaus einige Hundert Interessenten finden. Das wird Sie natürlich freuen. Die Enttäuschung wird jedoch groß sein, wenn sich von den Gruppenteilnehmern im Internet keiner bei Vereinsveranstaltungen blicken lässt, geschweige denn eine eigene Mitgliedschaft beantragt.
Praxis-Tipp: Betrachten Sie die Teilnehmerzahlen Ihrer Social-Network-Gruppe realistisch: Viele sind nur der Gruppe beigetreten, weil sie von Freunden und Bekannten dazu aufgefordert wurden. Schauen Sie sich die im Social Network hinterlegten Profile der Teilnehmer an, werden Sie dort auch Personen finden, die hundert und mehr Gruppen angehören.

Social Network für den Verein nutzen?

Natürlich ist das Social Network zunächst eine Möglichkeit, den Verein einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Doch können diese Netzwerke die klassische Öffentlichkeitsarbeit (noch) nicht ersetzen.
Auch für die Information über Veranstaltungen kann das Social Network genutzt werden. Viele Netzwerke bieten hierfür die Möglichkeit an, einzuladen. So erreichen Sie schnell viele Menschen. Leider unterbinden fast alle Netzwerke die Möglichkeit, Interessenten direkt anzumailen (weil sogenannte Massen-Mails ohne Einwilligung des Empfängers verboten sind). Die Termine können aber auf virtuellen Pinnwänden veröffentlicht werden.
Wollen Sie eine eigene Gruppe installieren, müssen Sie dafür sorgen, dass dort immer „etwas los ist“. Gruppen, die einmal eröffnet werden und in denen keine Beiträge mehr veröffentlicht werden, werden schnell zu einem virtuellen Friedhof.

Die richtigen Netzwerke

Viele Netzwerke dienen einem bestimmten Zweck. So ist beispielsweise das Netzwerk XING (www.xing.de) ein Netzwerk, in dem berufliche Kontakte und die Stellensuche im Vordergrund stehen.
Diese Netzwerke sind für einen Verein natürlich weniger geeignet. Besser sind hier Freizeitnetzwerke, wie beispielsweise „Wer kennt wen?“ (www.wer-kennt-wen.de) oder „Facebook“ (www.facebook.com).

Ein Weg in die Zukunft

Zusammenfassend kann man festhalten, dass Netzwerke derzeit noch recht chaotisch sind und Klasse durch Masse ersetzen. Es zeigt sich aber schon ein Trend in Richtung themenorganisierter Netzwerke, die in Zukunft für die Vereine interessanter sein dürften.
Die Beteiligung an Netzwerken kann deshalb derzeit eher als flankierende Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit gesehen werden. Wer sich aber an Netzwerken beteiligt, sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass eigene Gruppen auch ein Mehr an Arbeit bedeuten, da diese nur durch Beiträge, die in relativ kurzen Abständen ins Netz gestellt werden, am Leben gehalten werden.
Quelle: Redmark/Verein, Hartmut Fischer, Betzdorf


Mitarbeit im Verein: Geringfügigkeits-Richtlinien wurden geändert!

Was ist bei geringfügig beschäftigten Mitarbeitern im Verein aus Sicht der Sozialversicherung zu beachten?
Die Sozialversicherungsträger haben aufgrund der Auswirkungen gesetzlicher Neuregelungen und neuer Auslegungen auf die versicherungs-, beitrags-, und melderechtliche Behandlung geringfügiger Beschäftigungen die Geringfügigkeitsrichtlinien aktualisiert.

1. Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

Die Regelungen zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis sind insbesondere für die versicherungsrechtliche Beurteilung bei der Zusammenrechnung von (Haupt-) Beschäftigungen mit geringfügigen (Neben-) Beschäftigungen von Bedeutung.
Werden mehrere Beschäftigungen für denselben Arbeitgeber ausgeübt, liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Von verschiedenen Arbeitgebern ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn es sich um unterschiedliche natürliche oder juristische Personen handelt. Wird in diesen Fällen jedoch ein und dieselbe Tätigkeit im Rahmen derselben Betriebsorganisation erbracht, kann auch ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen.

2. Vorausschauende Betrachtungsweise

Zu Beginn einer Beschäftigung ist bei der Prüfung der Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts eine vorausschauende Jahresbetrachtung vorzunehmen. Von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist auszugehen, wenn das Gesamtarbeitsentgelt bei einer Beschäftigung, die in jedem Monat gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird, 4.800 Euro nicht übersteigt.
Monate ohne Beschäftigung verringern das zulässige Gesamtarbeitsentgelt. Bei einer auf einen kürzeren Zeitraum befristeten Beschäftigung ist der tatsächliche Beschäftigungszeitraum maßgebend. Bei jeder dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ist ab diesem Zeitpunkt eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung vorzunehmen.

3. Versicherungsfreiheit bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Wird eine mehr als geringfügige Beschäftigung durch die vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von maximal 400 Euro umgestellt, ist der Beschäftigungsabschnitt ab dem Zeitpunkt bzw. für die Zeit der Arbeitszeitreduzierung gesondert zu beurteilen.

4. Versicherungspflicht bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht mehr nur gelegentlich überschritten (mehr als zweimaliges unvorhersehbares Überschreiten) tritt für die Zukunft Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt ein, ab dem das mehr als gelegentliche Überschreiten absehbar ist. Die Versicherungsfreiheit kann erst ab dem Zeitpunkt wieder eintreten, von dem an ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr vorliegt und das regelmäßige Arbeitsentgelt vorausschauend betrachtet 400 Euro nicht mehr übersteigen wird.
Bei einem nicht nur gelegentlichen Überschreiten der entgeltlichen Geringfügigkeitsgrenze tritt jedoch dann keine Versicherungspflicht ein, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt in der maßgebenden Jahresbetrachtung 400 Euro im Monatsdurchschnitt dennoch nicht übersteigt.

5. Eintritt der Versicherungspflicht bei Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen

Stellt ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein fest, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen oder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht besteht, tritt diese erst mit der Bekanntgabe der Feststellung ein. Seit dem 1. Januar 2009 wurde gesetzlich klar gestellt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB VI), dass dies nicht gilt, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.
Quelle: Summa Summarum Ausgabe 1-2010
 

 
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