Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 39 - 9. September 2010

 

Verlust des ermäßigten Steuersatzes bei der Umsatzsteuer wegen Satzungsmangel

Der ermäßigte Steuersatz bei der Umsatzsteuer wird für Vereine nur gewährt, wenn die Satzung korrekt ist und aus ihr hervorgeht, welchen Zweck der Verein verfolgt.

Ein Verein hatte in seiner Satzung Folgendes geregelt:

§... Auflösung des Vereins:

1. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses muss entweder einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder .……………………….. zufließen, die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorausgesetzt.

Das Finanzamt sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen § 61 AO (Vermögensbindung) und betrachtete die Umsätze des Vereins nicht als steuerbegünstigt. Dagegen klagte der Verein ohne Erfolg.

1. Leitsätze des BFH 

Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für gemeinnützige Vereine ist nur zu gewähren, wenn die Satzung die formellen Anforderungen an sog. Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt.

Hierzu ist erforderlich, dass die Satzung eine Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei Zweckänderungen enthält.

2. Das Urteil

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamtes, da die Regelungen der Satzung über die Vermögensbindung nicht den Anforderungen des § 61 AO genügen.

Nach § 59 AO wird der ermäßigte Steuersatz bei der Umsatzsteuer für gemeinnützige Vereine nur gewährt, wenn sich aus der Satzung des Vereins ergibt, welchen Zweck er verfolgt und dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52–55 AO entspricht.

In Ausfüllung dieser Anforderungen an die sog. formelle Satzungsmäßigkeit bestimmt § 61 Abs. 1 AO, dass eine Vermögensbindung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nur vorliegt, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung durch das Finanzamt geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

Diesen Grundgedanken hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 aufgenommen und im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 eine Änderung des § 60 AO vorgenommen und geregelt, dass die bisher als unverbindlich geltende sog. „Steuer-Mustersatzung“ (Anlage 1 zu § 60 AO) jetzt verbindlich in die Satzung aufgenommen werden muss. 

Zur Frage der Vermögensbindung muss daher jede Satzung eines gemeinnützigen Vereins folgende Formulierung enthalten:

§ xx Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

1. Alternative

an ...... (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), die ..... es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

oder

2. Alternative

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ....... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks).

Fundstelle: BFH, Urteil v. 23.07.2009, Az.: V R 20/08

Quelle: redmark/Verein

 

Steuer-Muster-Satzung

Hinweis: Der Vertrag enthält nur die wichtigsten Bestimmungen aus steuerlicher Sicht – ohne Berücksichtigung der vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB.

§ 1 Sitz des Vereins, Zweck/Ziel

Der Verein ........ e. V. mit Sitz in ........... verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist ......... die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ......... Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Uneigennützigkeit

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ............ (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder an .............. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, der Unterstützung von Personen, die im Sinn von § 53 A0 wegen ......... bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in .................).

Alternative zu § 5:

Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden (§ 61 Abs. 2 AO), kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbildung in Betracht:

„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.”

Quelle: Redmark/Verein

 

Sponsoring: warum hilft uns niemand?

Häufig machen Vereine schlechte Erfahrungen, wenn sie in einer groß angelegten Aktion potenzielle Sponsoren anschreiben. In vielen Fällen werden nicht einmal die Sachkosten der Aktion wieder hereingeholt – von dem zeitlichen Aufwand ganz zu schweigen. In vielen Fällen liegt die Ursache im Brief, mit dem zum Sponsoring aufgerufen wurde. Hier finden Sie Tipps, mit denen Sie die Erfolgs-Chancen Ihres Schreibens erhöhen können.

Kurz und gut

Zeit ist heute für Jedermann ein kostbares Gut. Stehlen Sie dem Empfänger Ihres Schreibens nicht unnötige Zeit. Der Brief selbst sollte nicht länger als eine Seite sein. Zusätzliche Projekt- und Vereinsinformationen können Sie als Flyer oder auf einem gesonderten Blatt beifügen.

Neugier schon vor dem Öffnen

Gerade bei kleineren Betrieben wird die Post oft vom Chef persönlich geöffnet. Da er der Entscheider über Ihre Anfrage ist, sollten Sie seine Neugier schon auf dem Umschlag erzeugen. Nehmen wir an, ein Kulturverein will ein Kinderprogramm starten und sucht hierfür Sponsoren. Dann sollte schon auf dem Umschlag stehen „Mit diesem Brief werden Ihre Kinderträume wieder wach".

Praxis-Tipp

Besonders hohe Aufmerksamkeit erreichen Sie, wenn sich auf dem Kuvert ein handschriftlicher Vermerk befindet.

Persönlich

Das Schreiben sollte so persönlich wie möglich abgefasst werden. Dazu gehört, dass schon auf dem Umschlag nicht nur der Name des Vereins sondern auch eine konkrete Person genannt wird („Max Mustermann vom Verein für Kultur auf dem Land"). Die hier genannte Person unterschreibt den Brief. Unter der Unterschrift steht der Name des Unterzeichners und seine Funktion im Verein („Max Mustermann -1. Vorsitzender des Vereins für Kultur auf dem Land"). Schreiben Sie auch nicht anonym an die Firma XYZ sondern an eine konkrete Person („Herr Prokurist Moritz Mustermann"). Begrüßen Sie die Person im Brief mit einem freundlichen „Guten Tag Herr Mustermann" und verzichten Sie auf das sterile „Sehr geehrter Herr Mustermann". Einen Brief mit der Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren" können Sie sich von vorneherein sparen - er wird wahrscheinlich schnell in der „Rundablage" (Papierkorb) enden.

Direkt

Sehen Sie Ihren Brief wie ein beginnendes Gespräch an. Sprechen Sie dem Empfänger direkt an. Bauen Sie dabei Fragen ein, mit denen Sie den Angesprochenen einbeziehen. Will der Kulturverein ein Projekt für Kinder starten, könnte man beispielsweise fragen „Erinnern Sie sich noch, Herr Mustermann, wie fasziniert Sie als Kind die Sendungen der „Augsburger Puppenkiste" im Fernsehen verfolgt haben?"

Konkret

Ihre mittel- bis langfristige Zielsetzung ist für das Vereinsleben sehr wichtig - nicht aber für die Werbung um Sponsoren. Schreiben Sie über konkrete Projekte.Im Anschluss an die oben gestellte Frage könnte der Kulturverein beispielsweise schreiben „Dann wird es Sie freuen, dass wir jetzt eine Puppenbühne gewonnen haben, mit der wir unser neues Projekt „Kinderkultur" starten wollen."

Aufforderung zur Tat

Fordern Sie nun den Sponsor zur Tat auf. Machen Sie konkret deutlich, wie er sich an dem Projekt beteiligen kann (mit Geld) und was damit geschehen wird. Um bei unserem Beispiel zu bleiben: „Mit nur 50 Euro können Sie schon eine Viertelstunde Puppenspiel finanzieren".

Emotionen wecken

Bedenken Sie immer, dass Sie mit Ihrem Brief einen Menschen ansprechen. Menschen lassen sich gut über Emotionen ansprechen. Sätze wie „leuchtende Kinderaugen werden es Ihnen danken" sind hier durchaus erlaubt.

Gegenleistung verdeutlichen

Sponsoren sind keine Spender. Bei aller Bereitschaft, Ihre Sache zu unterstützen, erwartet er auch eine Gegenleistung. Diese sollte im Brief klar angesprochen werden: „Ja nach Höhe Ihrer finanziellen Beteiligung können wir Ihnen Werbemöglichkeiten auf den Handzetteln und Plakaten zu dieser Veranstaltungsreihe anbieten."

Praxis-Tipp

Wenn Sie die Gegenleistung anbieten, bedenken Sie, was Ihrem potenziellen Sponsor den größten Nutzen bringt. In unserem Fall könnte zum Beispiel ein Spielwarenladen Interesse an einem Infostand haben. Eine interessante Möglichkeit sind auch Ermäßigungsgutscheine für die Veranstaltung, die der Sponsor in seinem Laden verteilen kann.

Quelle: Hartmut Fischer, Betzdorf. Redmark/Verein

 

Satzungsänderung kann Amtszeit des Vorstands

nachträglich verkürzen

Eine Satzungsänderung kann auch rückwirkende Auswirkungen haben. Vorstände sollten daher stets sehr sorgsam auf die Regelungen der gültigen Satzung achten und bei anstehenden Satzungsänderungen deren Auswirkungen beachten

Der Fall

Die Satzung des Vereins sah für den Vorstand eine vierjährige Amtsperiode vor. Die letzte Wahl fand am 28.10.2006 statt. Auf Initiative des Vorstands wurde in der Mitgliederversammlung am 14.12.2007 die Satzung geändert und die Amtsperiode auf zwei Jahre verkürzt. Die Satzungsänderung wurde am 16.05.2008 eingetragen.

Der Vorstand berief die nächste Mitgliederversammlung zum 30.09.2008 ein. Die Tagesordnung sah keine Neuwahlen vor. Einige Mitglieder beantragten daher die Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Neuwahlen des Vorstandes“. Diesen Antrag lehnte der amtierende Vorstand ab, was die Mitglieder in der Versammlung am 30.09.2008 beanstandeten. Neuwahlen fanden am 30.09.2008 nicht statt. An der Mitgliederversammlung vom 30.09.2008 nahmen 117 von 2.094 Mitgliedern teil.

Daraufhin erhoben einige Mitglieder Klage gegen den Verein, mit dem Ziel:

1. der Feststellung der Nichtigkeit der in der Mitgliederversammlung am 30.09.2008 gefassten Beschlüsse

2. der Verurteilung des Vereins, im Rahmen einer umgehend einzuberufenden Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.

Das Amtsgericht gab der Klage im vollen Umfang statt, die Berufung des Vereins wurde vom LG Koblenz zurückgewiesen, sodass das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig ist.

Vorbemerkung

Das Urteil ist für die Praxis sehr interessant und behandelt strittige Punkte, die bei Vereinen immer wieder vorkommen:

- Kann die Amtszeit des Vorstands, wenn er ordnungsgemäß auf der Grundlage der gültigen Satzung bestellt worden ist, nachträglich verkürzt oder erweitert werden?

- Kann eine Satzungsänderung rückwirkende Wirkung entfalten oder wirkt eine Satzung erst ab Eintragung in das Vereinsregister und dann nur für die Zukunft?

- Ist das Einberufungsorgan verpflichtet, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung nach deren Einberufung aufzunehmen?

- Kann ein vergessener oder nicht aufgenommener Tagesordnungspunkt dazu führen, dass sämtliche(!) Beschlüsse der Mitgliederversammlung nichtig sind?

Das Urteil

Ergebnis: Die Feststellungsklage der Mitglieder war nach § 256 ZPO zulässig und begründet. Durch die Nichtaufnahme des TOP „Neuwahlen des Vorstandes“ in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung am 30.09.2008 waren die Mitglieder in ihren satzungsmäßigen Rechten verletzt worden. Der Vorstand hatte gegen die Satzung verstoßen. Durch die unvollständige Satzung waren nur wenige Mitglieder der Ladung gefolgt, sodass davon auszugehen ist, dass bei einer Ankündigung des TOP „Neuwahlen“ wesentlich mehr Mitglieder gekommen wären und damit auch alle anderen gefassten Beschlüsse anders getroffen worden wären. Der Verein ist daher verpflichtet, umgehend eine neue Mitgliederversammlung durchzuführen und Neuwahlen anzusetzen. Die sonstigen Tagesordnungspunkte müssen allesamt wiederholt werden.

1. Kann die ursprüngliche Amtszeit des Vorstands nachträglich verkürzt werden?

Die Satzung eines e. V. ist einem Vertrag ähnlich und kann daher grundsätzlich – anders als bei Gesetzen! – im Einzelfall nachträglich – im Einzelfall auch rückwirkend – geändert werden. Eine Satzungsänderung und deren Umfang unterliegt der Satzungsautonomie des Vereins und damit der Entscheidungshoheit der Mitglieder. Dies gilt nach dem Gericht erst recht bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern.

Vorstandswahlen finden zunächst immer auf der Grundlage der im Zeitpunkt wirksamen Satzung des Vereins statt. Im vorliegenden Fall sah diese 2006 eine Amtszeit von vier Jahren vor.

2007 wurde die Satzung wirksam geändert und eingetragen und sah jetzt eine Amtszeit von zwei Jahren vor.

Für den amtierenden Vorstand ist daher die Satzungsänderung vom 14.02.2007 ebenfalls maßgebend und verbindlich und wirkt damit auf die Bestellung von 2006 zurück mit der Wirkung, dass der Vorstand nicht mehr vier sondern nur zwei Jahre im Amt ist und damit die Amtszeit am 28.10.2008 endet. Diese Auffassung wird auch in der Kommentarliteratur vertreten.

Folge: Aufgrund der auslaufenden Amtszeit wäre der amtierende Vorstand verpflichtet gewesen, in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung vom 30.9.2008 den TOP „Neuwahlen des Vorstandes“ aufzunehmen.

2. Anspruch auf Aufnahme des TOP „Neuwahlen des Vorstandes?“

Der Vorstand war nicht befugt, von sich aus den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung um die TOP „Neuwahlen des Vortandes“ abzulehnen. Dieses Prüfungsrecht steht dem Vorstand als Einberufungsorgan nicht zu.

Durch die Ablehnung dieses TOP wurden die Mitglieder in ihren originären Rechten als Vereinsmitglieder in ihren satzungsmäßigen Rechten verletzt.

Durch diesen Verfahrensfehler des Vorstands ergeben sich weitreichende Auswirkungen auf die Mitgliederversammlung vom 30.09.2008.

3. Nichtigkeit sämtlicher Versammlungsbeschlüsse?

Das Gericht argumentierte, dass der Fehler, den TOP „Neuwahlen“ nicht in die Tagesordnung aufzunehmen, so weit wirkt, dass sämtliche Beschlüsse der Versammlung vom 30.09.2008 nichtig sind.

Denn: Durch den Einberufungsfehler sind nur 117 der 2094 stimmberechtigten Mitglieder zur Versammlung erschienen, da offensichtlich den angekündigten Punkten der Tagesordnung keine Bedeutung beigemessen wurde. Wenn dagegen der TOP „Neuwahlen“ angekündigt worden wäre, worauf alle Mitglieder seit längerer Zeit gewartet haben und dies bereits in der Presse thematisiert worden ist, wären wesentlich mehr Mitglieder zur Versammlung gekommen.

Damit besteht nach Auffassung des Gerichts eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sämtliche Beschlussergebnisse der getroffenen Entscheidungen bedingt durch eine wesentlich größere Anzahl anwesender Stimmberechtigter wesentlich abweichender ausgefallen wären.

Aus diesem Grund ging das Gericht davon aus, dass sämtliche Beschlüsse der Versammlung vom 30.09.2008 nichtig sind.

4. Verpflichtung zur Aufnahme des Tagesordnungspunktes

Das Gericht verpflichtete den Verein daher, unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen.

Hinweise für den Vorstand

Soweit erkennbar, ist diese Entscheidung eine der ersten, die sich mit dem Problem der verkürzten Amtszeit von Vorständen befasst.

Grundsätzlich wirken Satzungsänderungen erst mit Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 Abs.1 BGB), also damit in die Zukunft und nicht rückwirkend. Wie der Fall zeigt, kann dies im Einzelfall auch anders gesehen werden.

Gravierend sind auch die Hinweise und die Auffassung des Gerichts, dass vergessene oder übersehene Tagesordnungspunkte so weitreichende Auswirkungen haben können, dass die Beschlüsse einer ganzen Mitgliederversammlung nichtig sind. Darauf sollte bei der Vorbereitung und Einberufung durch den Vorstand genau geachtet werden.

Fundstellen:

1)  AG Koblenz, Urteil v. 11.02.2009, Az.: 142 C 2930/08

2)  LG Koblenz, Urteil v. 29.06.2009, Az.: 6 S 51/09 (Berufung)

Quelle: redmark/Verein

 

 
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