Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 38 - 10. August 2010

Pflege der Vereinshomepage

Stillstand ist Rückschritt

Der entscheidende Moment dafür, ob ein Besucher gelegentlich, öfter, oder regelmäßig Ihre Homepage besucht, liegt in der Wartung & Pflege der Inhalte. Pflegen Sie Ihre Online- Besucher. Wecken Sie die Neugier mit aktuellen Angeboten oder neuen Projekten. Zeigen Sie, was Ihr Verein zu bieten hat. Informieren Sie über Veranstaltungen, Erfolge und Niederlagen. Nur wenn die Homepage regelmäßig mit neuen Artikeln bestückt wird, locken Sie die Vereinsmitglieder und Besucher auch regelmäßig auf Ihre Seite.

 

 

Sponsoringkonzept: 

So stellen Sie Ihren Verein vor

Das Sponsoringkonzept ist ein sehr individuelles und durchdachtes Konstrukt. Aus der Praxis zeigen diese Texte, was Sie alles beachten sollten. Dies ist der erste Artikel der 5-teiligen Serie, in der peu à peu ein Sponsoringkonzept erarbeitet wird.

Wie bei einer normalen Bewerbung auf eine offene Stelle, stellen Sie sich als erstes Ihren potentiellen Partnern und Sponsoren vor. Schließlich bewerben Sie sich ja um die zur Verfügungstellung bestimmter Faktoren wie Geld oder Trikotsätze.

Das Vorstellen muss aber durchdacht sein. Was interessiert den Sponsor? Was macht Sie so einzigartig? Dies fängt mit einer ganz normalen Vorstellung durch einen kleinen Einblick in die Geschichte des Vereins an. Was sticht da besonders heraus? Wie alt ist Ihr Verein? Wie hoch ist die Mitgliederzahl?

Erwähnen Sie bei der Vorstellung Ihre Erfolge


Haben Sie eine besonders erfolgreiche Jugendarbeit? Erwähnen Sie diese, die Jugend kann Ihr Zugpferd sein. Neben Erfolgen wie eventuelle Turniergewinne, hohe Ligenzugehörigkeit oder Triumphe bei Pokalen ist die Assoziation von erfolgreicher Jugendarbeit und einem Unternehmen für ein Unternehmen sehr reizvoll. Es geht hierbei um Imagegründe. Wer sagt denn nicht von sich aus gerne, dass man etwas Gutes für Kinder tut?

Erwähnen Sie auch was Ihre Senioren- oder Elternhockeymannschaften alles für "phänomenale" Turniere veranstalten. Alles was ganz besonders und einzigartig ist. Der Hang zu ein wenig Übertreibung ist durchaus gewünscht. Sie lesen schließlich auch bei jedem Automobilhersteller in der Preisliste, dass deren Fahrzeuge nahezu nichts verbrauchen. Gemeint ist natürlich nicht zu lügen. Sie möchten an dieser Stelle schließlich Ihren Verein verkaufen, also tun Sie das auch und lassen ein wenig Ihre verkäuferische Kreativität zum Vorschein kommen.

Aber aufgepasst: Machen Sie keinen Roman daraus. Sie müssen sich vorstellen wer das Sponsoringkonzept liest. In den meisten Fällen sind es viel beschäftigte Geschäftsführer oder Marketingleiter. Die sollen nicht durch dicke Romane abgeschreckt werden, Ihr Konzept zu lesen. Zeit ist bekanntlich Geld und die Ressource Zeit ist Mangelware bei Führungskräften.

Ein Slogan für das Sponsoringkonzept
Nehmen Sie sich diese Botschaft für das komplette Sponsoringkonzept zu Herzen. Nicht nur bei der Vorstellung Ihres Vereines. Verkehrt ist es auch nicht schon von Beginn an einen Slogan zu erfinden, der mit einer bestimmten Botschaft stellvertretend für Ihren Verein  steht.

Im nächsten Artikel lesen Sie, wie Sie Ihre eigenen Zielgruppen marketingwirksam bei Ihren potentiellen Partnern und Sponsoren in Szene setzen.

Quelle: vnr.de.Verein

 

 

Vereinsfest:

Was sie zum Thema Haftung und Planung wissen müssen


Wenn Sie ein öffentliches Fest veranstalten, ist Ihr Verein für die Sicherheit aller Teilnehmer und Besucher verantwortlich. Verletzt sich ein Gast z. B. beim Umsturz eines ungesicherten Beschallungsstativs oder stolpert auf einer unbeleuchteten Treppe, haftet automatisch der Veranstalter, also Ihr Verein. Deshalb muss der Verein für alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Vereinsfest sorgen.


Allgemeiner Haftungsausschluss nicht möglich


Natürlich können Sie überlegen ein Schild auszuhängen mit dem Hinweis: "Der Verein XY e.V. übernimmt keine Haftung für Sach- und Personenschäden". Allerdings bringt Ihnen das kein bisschen mehr Haftungs-Sicherheit, denn ein solcher genereller Haftungsausschluss ist im Streitfall unwirksam.



Darauf kommt es an:


Haftungsfälle bei Vereinsfesten entstehen oft durch den nicht verkehrssicheren Zustand der genutzten Einrichtungen. Räumlichkeiten und Festgelände müssen gefahrlos benutzbar sein. Zuschauer und Teilnehmer sind bei Vorführungen, Mitmach-Aktionen oder Festumzügen ausreichend zu schützen. Haftungsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob ein Vereinsmitglied oder ein Nichtmitglied zu Schaden kommt.



Die wichtigste Empfehlung lautet deshalb:


Feiern Sie nur mit Veranstaltungshaftpflicht! Das heißt: Schließen Sie eine Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung ab, denn gerade bei öffentlichen Festen kommen Sach- und Personenschäden überdurchschnittlich häufig vor – und in vielen Fällen verlangt die Kommunalverwaltung ohnehin den Nachweis einer Veranstaltungshaftpflicht, bevor die Festveranstaltung genehmigt wird.



Denken Sie auch an sich!


Wenn Sie als Vorstand Fehler machen, kostet das Ihren Verein oft viel Geld. Beispiel: Sie versäumen es, eine erforderliche Genehmigung einzuholen und müssen das Fest kurzfristig absagen. Die bereits gebuchte Band und die Miete für den Festsaal muss der Verein trotzdem zahlen. Die Veranstaltungshaftpflicht zahlt in solchen Fällen natürlich nicht. Ihr Verein kann Sie aber für solche Fehler persönlich finanziell haftbar machen. Gegen solche Schadenersatzforderungen des Vereins gegen Sie selbst und Ihre Vorstandskollegen sind Sie nur mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgesichert. Ein Thema, das Sie grundsätzlich im Vorstand und/oder in der Mitgliederversammlung einmal diskutieren sollten.



Ungeachtet dessen:


Berücksichtigen Sie bei der Planung genug Vorlauf, damit auch ausreichend Zeit für Gespräche mit der Verwaltung bleiben. Denn die Verwaltungen sind derzeit hochsensibilisiert.
Wann Sie mit der Planung Ihres Vereinsfestes beginnen müssen, hängt von Art und Umfang der Veranstaltung ab. In die Vorbereitung eines runden Vereinsjubiläums mit umfangreichem Programm und größeren Feierlichkeiten müssen Sie spätestens ein halbes Jahr zuvor einsteigen. Für kleinere, regelmäßige Veranstaltungen wie das jährliche Sommerfest reicht ein Vorlauf von drei bis vier Monaten.



Machen Sie einen Organisationsplan und binden Sie Ihre Mitglieder ein


Größere Vereinsfeste erfordern eine sorgfältige Planung. Bilden Sie vor solchen Veranstaltungen einen Festausschuss, der die Organisation und Umsetzung übernimmt. Erstellen Sie zudem einen schriftlichen Organisationsplan und weisen Sie die Verantwortlichkeiten zu. 

Wichtig: Sorgen Sie auch dafür, dass es für alle Behördenfragen nur EINEN Ansprechpartner gibt – und der sind im Idealfall Sie. So wissen Sie auch, welche Genehmigungen vorliegen und welche noch benötigt werden – und können entsprechend reagieren – bevor irgendwo etwas anbrennt oder sogar schon angebrannt ist.



Folgende Genehmigungen brauchen Sie in der Regel:


Aufbaugenehmigung:


Fliegende Bauten wie Bierzelte, Großbühnen, Fahrgeschäfte oder mobile Zuschauertribünen müssen nach dem Aufbau durch einen Sachverständigen geprüft werden. Spätestens eine Woche vor Aufbau müssen Sie bei der örtlichen Baubehörde eine Aufbaugenehmigung einholen. Genehmigungsfrei sind nur kleinere Anlagen wie Zelte bis 75 Quadratmeter, Toilettenwagen oder Bühnen mit einer Gesamthöhe unter fünf Metern.



Ausnahmegenehmigung für Lkws:


An Sonn- und Feiertagen gilt von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lkws über 7,5 Tonnen, außerdem für alle Lkws mit Anhänger. Sollten solche Fahrzeuge bei Ihrem Vereinsfest an Sonntagen im Einsatz sein (z. B. Schaustellerfahrzeuge, mobile Bühnen, Zugwagen), beantragen Sie eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde.



Belehrungsbescheinigung:


Das früher für die Lebensmittelzubereitung benötigte ärztliche Gesundheitszeugnis wurde durch eine „Belehrungsbescheinigung“ ersetzt. Fragen Sie in der Kommune nach, welche Auflagen erfüllt werden müssen.



Feiertagserlaubnis:

An Feiertagen gelten oft regionale Einschränkungen bezüglich Lärmschutz oder Nutzung von öffentlichem Grund. Sprechen Sie sich im Sinne eines guten Miteinanders nicht nur mit den Behörden ab, sondern auch mit den örtlichen Kirchengemeinden.



Plakatierungserlaubnis:

Werbeplakate für Ihr Vereinsfest dürfen Sie nur auf den dafür vorgesehenen öffentlichen Flächen anbringen. In den meisten Kommunen brauchen Sie auch dafür eine Genehmigung.



Schankerlaubnis:

Eine Schankerlaubnis brauchen Sie, wenn Sie auf Ihrer Veranstaltung alkoholische Getränke anbieten möchten. Für Vereinsfeste gilt eine vereinfachte Genehmigung (§ 12 Gaststättengesetz), Genaues regeln die örtlichen Vorschriften.



Sperrstundenverlängerung:


Die Sperrstunde ist die Uhrzeit, zu der Gaststätten und Festveranstaltungen den Betrieb normalerweise einstellen müssen. Die Regelungen sind örtlich unterschiedlich. Fragen Sie daher bei Ihrer Stadtverwaltung nach.



Verkehrsrechtliche Erlaubnis:


Wenn Sie für Ihr Vereinsfest öffentlichen Verkehrsraum nutzen wollen, brauchen Sie eine verkehrsrechtliche Erlaubnis.



Wichtig: Halten Sie die Antragsfristen unbedingt ein


Je nach Kommune müssen Sie bestimmte Antragsfristen einhalten, wenn Sie Genehmigungen für Ihr Vereinsfest brauchen. In München zum Beispiel muss eine Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsraum mindestens zwei Monate vor dem Termin beantragt werden. Prüfen Sie sechs Monate vor Ihrem Vereinsfest, welche Genehmigungen Sie brauchen und welche Antragsfristen dafür einzuhalten sind. Und: Fragen Sie auch danach, welche Anforderungen an die Anzahl des Sicherheitspersonals die Verwaltung derzeit stellt. Dann sind böse Überraschungen ausgeschlossen.

Quelle: Vereinswelt

 

 

Steuerschädlich - Achtung, das wird teuer!

Steuerschädlich sind alle Ausgaben, durch die Ihr Verein die Gemeinnützigkeit verlieren kann und die zu Steuernachzahlungen führen können. Diese steuerschädlichen Ausgaben sind nicht satzungsgemäße Verwendungen der Vereinsmittel.

Steuerschädlich: Objektive Beurteilung der Ausgaben

Wenn die Vereinsmittel nicht satzungsgemäß verwendet werden, ist dies steuerschädlich. Es kann den Verein die Gemeinnützigkeit kosten und zu Steuernachzahlungen führen. Ob die Mittel satzungsgemäß verwendet werden, liegt nicht im Ermessen des Vereinsvorstands oder des Schatzmeisters - maßgeblich ist, ob ein unbeteiligter Dritter meint, dass die Ausgaben dem Vereinszweck dienen.

Steuerschädliche Ausgaben können sein:

- Begünstigung von Personen durch zweckfremde Ausgaben
Steuerschädlich sind Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen. 
Beispiel: Ein teurer Restaurantbesuch für einen Behördenmitarbeiter, der für den Verein zuständig ist, oder das Abhalten von Vorstandssitzungen in Nobelrestaurants (mit entsprechenden Rechnungen)

- Begünstigung von Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
Vorstandsmitglieder, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter können grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung oder Entlohnung erhalten. Diese Vergütungen müssen aber angemessen sein und in der Höhe der Bezahlung von vergleichbaren Tätigkeiten entsprechen - ansonsten sind sie steuerschädlich. 
Beispiel: Der Vorstand arbeitet laut Satzung ehrenamtlich und hat Anspruch auf Auslagenersatz. Der Vorstand beschließt, jedem Mitglied im Monat 1.000 Euro zu zahlen. Steuerschädlich ist dieser Beschluss, weil nicht nachvollzogen werden kann, warum jedem Vorstandsmitglied jeden Monat Auslagen in dieser Höhe entstehen und weil die Zahlung geleistet wird, ohne dass Aufwendungen nachgewiesen werden müssen.

Ein gemeinnütziger Verein verstößt gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO, wenn er dem Vorstand eine Vergütung zahlt, obwohl der Vorstand nach der Vereinssatzung ehrenamtlich im Sinne von "unentgeltlich" tätig ist (BFH, Urteil von 2001, Az.: I B 40/01, BFH/NV 2001, S. 1536). Das ist in höchstem Maße steuerschädlich!

Steuerschädliche Zuwendungen an Mitglieder


Wenn Zuwendungen oder Aufmerksamkeiten an Mitglieder nicht angemessen sind, ist das steuerschädlich - denn besonders an diesem Punkt kontrolliert das Finanzamt. In der Regel sind Zuwendungen bis 40 Euro unproblematisch, besonders dann, wenn es Warengutscheine oder Sachzuwendungen sind. Potentiell steuerschädlich sind immer Geldgeschenke, bei denen besonders genau hingesehen wird.

Steuerschädliche Geselligkeitsveranstaltungen


Hat der Verein Gewinn gemacht, etwa über eine größere Vereinseinladung, gefährdet es die Gemeinnützigkeit, wenn die Gewinne an die Mitglieder zurückfließen, etwa durch eine Geselligkeitsveranstaltung. Denn: Die Einnahmen kommen nicht dem Vereinszweck zu Gute und sind damit steuerschädlich.

Steuerschädliche Bewirtung der Mitglieder


Speisen und Getränke kostenlos oder verbilligt an die Mitglieder abzugeben ist nur dann erlaubt, wenn es einen konkreten Anlass gibt - beispielsweise Helferessen für die ehrenamtlichen Helfer bei einer Vereinsveranstaltung. Steuerschädlich sind bei Vereinsveranstaltungen Dinge wie Freibier oder Freikarten für kostenpflichtige Vereinsveranstaltungen.

Kostenfrei bewirten können Sie Mitglieder, wenn pro Jahr und Mitglied der Betrag von 40 Euro nicht überschritten wird. Kosten in dieser Höhe, zum Beispiel für einen Vereinsausflug oder eine Feier, kann der Verein ohne Risiko für die Gemeinnützigkeit übernehmen. Übersteigen die Kosten 40 Euro, müssen die Mitglieder den Rest selbst bezahlen - denn diese Ausgaben sind für den Verein steuerschädlich.

Quelle: vnr

 

 

Störenfried im Verein? 

Der Störenfried als Mitglied im Verein: Er weiß alles besser, tut aber nie etwas. Er ist bei allem dagegen, hat aber keine eigenen Ideen. Mobbing und Unwahrheiten gehen von ihm aus. Was können Sie tun, um das gute Vereinsklima zu retten? Die Konflikte so schnell wie möglich lösen und den Querulanten in die Schranken weisen.

Der Störenfried kann den Verein spalten
Der Störenfried als Mitglied ist gefährlich für einen Verein, weil er Mitglieder auf seine Seite ziehen kann und so den Verein spaltet. Abwanderung kann die Folge sein. Aber so weit können die vereinsinternen Knoflikte, die der Störenfried auslöst, nur kommen, wenn Sie nicht eingreifen. Von Seiten des Vorstands muss Nörglern, Störern und Querulanten Einhalt geboten werden, um das Vereinsleben zu erhalten. Probleme zu ignorieren und Querulanten agitieren zu lassen ist genau das Falsche. Je schneller Sie eingreifen, desto kleiner bleibt der Schaden für den Verein.

Zehn Tipps für den Umgang mit dem Störenfried 


Egal ob "Ihr" Störenfried ein Besserwisser, Schwarzseher, Nein-Sager, Intrigant oder Nörgler ist, ein paar grundlegende Verhaltensregeln im Umgang mit Querulanten gibt es, nach denen Sie sich richten können:

- Konflikte nicht ignorieren, sie lösen sich nicht von selbst.

- Frühzeitig mit dem Störenfried ein Gespräch führen: Woher kommen die Konflikte? Hören Sie ihm zu, finden Sie Kompromisse. Ein ruhiges Gespräch hat schon so manches Problem gelöst.

- Mit betroffenen Mitgliedern ebenso sprechen.

- Treten Sie dem Störenfried konfrontationsbereit entgegen, wenn das ruhige Gespräch nichts geholfen hat.

- Seien Sie selbstbewusst.

- Wird der Störenfried unhöflich? Sie bleiben höflich, denn Sie streiten sich nicht mit ihm auf unterem Niveau. Bleiben Sie sachlich.

- Nichts wird unter den Teppich gekehrt, dort können Konflikte hervorragend weiter schwelen.

- Seien Sie unerbittlich. Klären Sie Dinge gründlich.

- Lassen Sie dem Störenfried nichts durchgehen.

- Machen Sie dem Querulanten klar, was Sie von ihm erwarten: Das Vereinsklima nicht weiterhin zu vergiften.

Ein Ausschluss von Mitgliedern, die das Vereinsleben massiv und dauerhaft stören, ist möglich. Allerdings sollte es die allerletzte Möglichkeit bleiben, wenn Ruhe und Frieden im Verein auf keine andere Art und Weise wiederhergestellt werden können.

 

 
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