Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 36 - 20. Mai 2010

Verlieren Sie nicht Ihr Umsatzsteuerprivileg

Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr entschieden, dass Vereine Ihr Umsatzsteuerprivileg verlieren, wenn sie in ihrer Satzung nicht eindeutig geregelt haben, an welche gemeinnützige Organisation oder öffentliche Stelle das Vereinsvermögen im Falle der Vereinsauflösung oder Vereinsliquidation zu fallen hat. Sprich: Wenn die „Vermögensbindungsklausel“ nicht genau der Vorgabe der Mustersteuersatzung des Bundesfinanzministeriums entspricht (Urteil vom 23.07.2009, Az. V R 20/08).

Passen Sie Ihre Satzung unbedingt an – spätestens dann, wenn sowieso eine Satzungsänderung aus anderem Grund ansteht.

Diese Empfehlung bleibt bestehen – auch wenn möglicherweise eine akute Gefahr vom Tisch ist!

In einem Schreiben weist der Bundesfinanzminister die Finanzverwaltungen nun darauf hin, dass für Vereine „Vertrauensschutz“ besteht. Sprich: Wenn Ihr Verein die Gemeinnützigkeit bereits in der Tasche hat, soll das BFH-Urteil nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden.

Achtung: Die Satzungsänderung müssen Sie trotzdem vornehmen!

Denn der Finanzminister sagt ganz klar: Gemeinnützige Vereine, deren Klausel zur Vermögensbindung nicht der aktuellen Fassung entspricht, sollen von ihrem Finanzamt „mit Fristsetzung“ aufgefordert werden, die Satzung entsprechend zu ändern.

Die aktuelle Formulierung zur Vermögensbindung lautet übrigens so:

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

a) an - den - die - das - ……………… (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)
- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
oder
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ………………
(Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen ………… bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ……

Quelle: Vereinswelt

 

Steuerberatungskosten bei Vereinen: 

Was akzeptiert das Finanzamt?

Die Verbuchung des Aufwands für einen angemessenen steuerrelevanten Beratungsaufwand für Vereine/Verbände stellt kein Problem dar. Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Vereinsgeschäftsführung, Buchführung bis hin zur Lohnabrechnung werden die angefallenen und bezahlten Kosten für den Beratungsaufwand meist im ideellen Bereich auf der Ausgabenseite untergebracht.
Aber wie sieht es dann mit dem Eigenaufwand einer Vereinsführungskraft/eines Vorstands allgemein zur Erfüllung der eigenen steuerlichen Pflichten aus?

1. Kosten für den Beratungsaufwand

Dies können die Bezugsgebühren für Vereinssoftwareprogramme sein, auch die Aktualisierungsgebühren, aber auch externe Beratungs- und Honorarrechnungen für externe Lohnbuchhaltung bis hin zu den Abschlussgebühren für den Vereins-Jahresabschluss, soweit aus dem Kreis der steuerberatenden Berufe diese Aufgaben ganz oder teilweise gegen Honorar direkt erledigt werden.

Wobei eine Verteilung des Gebührenaufwands meist noch zum Jahresende konkret erfolgen könnte, falls geboten.

Bei abgrenzbaren Aktivitäten im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wird dann dort der zuordenbare Beratungsaufwand/die Ausgabe abgegrenzt verbucht.

2. Eigenaufwand einer Vereinsführungskraft/eines Vorstands

Aber wie sieht es dann aber mit dem Eigenaufwand einer Vereinsführungskraft/eines Vorstandes allgemein zur Erfüllung der eigenen steuerlichen Pflichten aus?

Nicht ganz neu, aber immer noch hochaktuell

Fällt für die Erstellung der Einkommensteuererklärung ein Steuerberatungsaufwand an, können ab dem Steuerjahr/Veranlagungszeitraum 2006 die hierfür angefallenen privat veranlassten Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden.

Der nachgewiesene Beratungsaufwand muss damit entweder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben der jeweiligen Einkommensart zugeordnet werden, so z. B. die Beratungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitnehmer), für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (als Vermieter etc.).

Der BFH bestätigt nun in seiner neuen Entscheidung die seit 2006 entfallene Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung von nicht einkunftsbezogenen Steuerberatungskosten. Es gibt danach auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung für den Bundesgesetzgeber, den Abzug von entstandenen privaten Steuerberatungskosten zwingend als Sonderausgaben (wie vor 2006) zuzulassen.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 4.2.2010, X R 10/08

Hinweise:

Im entschiedenen Streitfall ging es um ein angefallenes Steuerberater-Honorar eines Steuerzahlers, das aufgeteilt wurde.

Das Honorar für die Erklärung der Arbeitnehmer-Einkünfte sowie der Einkunftsermittlung aus Vermietungseinkünften bei diesem Steuerzahler wurde zwar als Werbungskosten anerkannt und berücksichtigt. Dann aber aus der Honorarrechnung des Steuerberaters ein Betrag in Höhe von 90,57 € als nicht abzugsfähiger Beratungsaufwand vom Finanzamt, diesem folgend dann auch die Steuergerichte, eingestuft.

Die Tatsache, dass man bei der Kompliziertheit des Steuerrechts, den ständig wechselnden gesetzgeberischen Vorgaben, selbst für die Abgabe einer relativ einfachen Erklärung einen Beratungsbedarf fast regelmäßig benötigt, ist nach dieser Entscheidung kein Grund dafür, den Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verpflichten, den (sicherlich gebotenen) Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen.

Zwar wurde vom BFH eingeräumt, dass das Ausfüllen von Steuererklärungsvordrucken sicherlich einen erheblichen Aufwand verursacht, diese Last aber im demokratischen Gemeinwesen "entschädigungslos" hinzunehmen ist.

Weiterhin ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass offenbar nach Ansicht des BFH die große Mehrheit der Steuerzahler/der Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung selbst erstellten.

Die vor 2006 bestehende Möglichkeit der Berücksichtigung der Steuerberatungskosten insgesamt wurde offensichtlich als "Subventionstatbestand" angesehen. Denn dies beinhaltet keine Verpflichtung für einen Steuergesetzgeber, eine generelle steuerliche Abzugsfähigkeit auch der getätigten Aufwendungen für die private Einkommensteuererklärung uneingeschränkt zum Abzug zuzulassen.

Aufteilung einer Steuerberaterhonorarrechnung

Zum Problem der Aufteilung einer Steuerberaterhonorarrechnung enthält unabhängig von dieser nun abgeschlossenen BFH-Grundsatzentscheidung ein BMF-Schreiben v. 21.12.2007, BStBl.  I 2008 S.256 weitere Honorar- Aufteilungskriterien.

Liegt eine Steuerberaterhonorarabrechnung mit dem Ansatz einer Pauschalgebühr für die ESt-Erklärung vor, akzeptieren die Finanzbehörden eine Aufteilung der Kosten nach eigener Entscheidung und Zuordnung zur jeweiligen Einkunftsart nach Angaben des Steuerzahlers bis zu einem Betrag von 100 € als Vereinfachungsregelung.

Aber nur für den Fall, dass ab 2006 dies Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind.

Akzeptiert werden erfahrungsgemäß jedoch die nachgewiesenen/belegten Kosten für den Kauf eines Jahres-Steuer-Ratgeber, der Kauf eines sofort einsetzbaren Steuererklärungsprogramms (z. B. Taxman): Wenn darin der zutreffende Umgang mit den verschiedenen Einkunftsarten erläutert wird, die Einkunftsarten u. a. zur Erstellung der ESt-Erklärung selbst berechnet werden können.

Gegen diese neue BFH-Grundsatzentscheidung bestehen weiterhin erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Denn wenn das geltende Steuerrecht für den Steuerzahler nicht mehr nachvollziehbar ist, sollte auch ein Steuergesetzgeber im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung oder auch im Interesse von zutreffenden steuerlichen Angaben einen nachgewiesenen Aufwand rund um die Einkommensteuererklärung allgemein und ohne Zuordnung nur zu einer Einkunftsart als abzugsfähigen Aufwand akzeptieren.

Interessant dürfte auch der Hinweis darauf sein, dass man sich fallunabhängig eigentlich im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung darauf verständigt hat, die Steuerberatungskosten wieder vollumfänglich als Sonderausgaben zuzulassen.

Gerade wenn derzeit, jetzt eine neue Steuererklärungswelle auf Rentner und Ruheständler wegen der nicht einfachen Neuregelung der Rentenbesteuerung zukommt, wäre Handlungsbedarf angesagt.

Leider enthält auch der neue Referentenentwurf zum anstehenden Jahressteuergesetz 2010 bisher noch keine Hinweise zur Wiedereinführung des uneingeschränkten Sonderausgabenabzugs bei § 10 EStG.

Aktuell hat nun das Bundesfinanzministerium signalisiert, dass man  die gesetzgeberische Umsetzung der Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit der privaten Steuerberatungskosten angehen will. Allerdings gibt es Bedenken hierzu, ob die Umsetzung über das Jahressteuergesetz 2010 noch gelingen wird.

Hiervon unabhängig hätte man erwarten dürfen, dass überhaupt erst später mit dem Inkrafttreten der angekündigten großen Steuerreform und der damit verbundenen Vereinfachung des Steuerrechts die steuerliche Anerkennung des angefallenen Beratungsaufwandseingeschränkt wird. Aber auch die  große Steuerreform ist noch lange nicht in Sicht…

Zum Sachstand:

Da eine Verfassungsbeschwerde zu dieser BFH- Entscheidung nicht eingelegt wurde, muss abgewartet werden, ob es noch einen parlamentarischen Vorstoß gibt, diese gesetzliche Vorgabe mit der beschränkten Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten in § 10 EStG zu ändern. Völlig offen ist derzeit, ob bereits ab 2010 oder sogar früher, diese Änderung Anwendung finden wird.

Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung  den bisherigen Vorläufigkeitsvermerk zu der Nichtberücksichtigung privater Beratungskosten in neueren Steuerbescheiden aufheben wird.

Den Aufwand als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben geltend zu machen, bleibt davon unabhängig bestehen, auch die Verbuchungsmöglichkeiten für Vereine als geschäftsbezogener Aufwand, wie eingangs kurz dargestellt.

Quelle: Redmark/Verein, Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg

 

In den Vereinsvorstand dürfen nicht nur Mitglieder

Der Vereinsvorstand kann sich neben Mitgliedern auch aus Nichtmitgliedern zusammensetzen. So können auch in Vereinen mit wenigen Mitgliedern oder vielen, die nicht in den Vereinsvorstand gewählt werden möchten, alle Posten besetzt werden - vorausgesetzt, die Satzung hat keine gegenteilige Regelung.

Vereinsvorstand: Die Satzung entscheidet


Entscheidend dafür, ob auch Nichtmitglieder in den Vereinsvorstand gewählt werden können ist, wie die Satzung dies regelt. Steht dort, dass dem Vereinsvorstand nur Vereinsmitglieder angehören können, ist die Wahl von Nichtmitgliedern natürlich versperrt. Trifft die Satzung keine solche Regelung, können auch Nichtmitglieder in den Vereinsvorstand gewählt werden.

Nichtmitglieder im Vereinsvorstand


Ein Nichtmitglied, auch wenn es im Vorstand sitzt, erwirbt dadurch keine Mitgliederrechte, kann also zum Beispiel in der Jahreshauptversammlung nicht mit abstimmen. Leider kommt es oft auch zu internen Streitigkeiten, wenn nicht nur Mitglieder den Vereinsvorstand bilden, denn in Diskussionen wird das Nichtmitglied oft mit der Frage konfrontiert: "Woher willst Du denn das wissen, Du bist ja selbst nicht im Verein".

Ein Ausweg kann es sein, den Vorstandskandidaten bei der Jahreshauptversammlung mittels Vorstandsbeschluss in den Verein aufzunehmen oder ihn als Gast zu laden und zweimal abstimmen zu lassen: Einmal über die Aufnahme in den Verein, dann über die Wahl in den Vereinsvorstand.

Quelle: vnr.de

 

Spender-Insolvenz gefährdet Vereinskasse

Ein Insolvenzverwalter kann bis zu vier Jahre lang Spenden zurückfordern, die ein in die Zahlungsunfähigkeit geratenes Unternehmen an einen Verein überwiesen hat.

Den wenigsten Vereinen ist diese Regelung bekannt. Zwar ist dieses Problem in der Vergangenheit nicht besonders häufig aufgetreten, aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage und der stark zunehmenden Welle an Insolvenzen kann sich allerdings eine andere Entwicklung einstellen.

Eine sinnvolle und praxistaugliche Lösung des Problems existiert allerdings bisher auch nicht.

Schließlich kann kein Verein eine Spende erst einmal vier Jahre lang „liegen lassen“, um die Frist der „Insolvenzsicherheit“ zu überdauern. Dies kollidiert im Übrigen auch mit der Vorgabe aus der Gemeinnützigkeit, Mittel des Vereins – also auch Spendenmittel – zeitnah zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Eine Chance besteht allenfalls darin, wenn sich der Verein unter Berufung auf § 143 Abs.2 S.1 InsO auf Entreicherung beruft. Die Entscheidung des OLG Celle (Urteil v. 29.7.2009, Az.: 13 U 18/09) zeigt jedoch, dass dies nicht ohne weiteres möglich ist.

Eine Alternative besteht noch darin, den Spendenbetrag für 4 Jahre als Rückstellung nach § 58 Nr. 6 AO zu führen. Dies dürfte jedoch in der Praxis auf Widerstand stoßen, wenn ein Verein dringend auf das Geld angewiesen ist und der Spender feststellt, dass der Verein seine Spende erstmals zurücklegt.

Fundstelle: OLG Celle, Urteil v. 5.2.2202, Az.: 14 U 53/02

Quelle: Redmark/Verein, Stefan Wagner, Dresden

 

Ehrenamtspauschale: Haben Sie die Satzung schon angepasst?

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Tipp: Natürlich können Sie darüber hinaus in der Satzung zusätzliche Voraussetzungen hierfür aufnehmen. Etwa die Notwendigkeit einer bestimmten Stimmenmehrheit bei der Abstimmung oder die besondere Voraussetzung, dass die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl an Vorstandsmitgliedern zur Beschlussfähigkeit notwendig ist.

Nun haben viele Vereine die Satzungsanpassung verbummelt. Das heißt: Die Ehrenamtspauschale wird bezahlt, obwohl es keine Satzungsgrundlage hierfür gibt. Das aber bedeutet zwangsläufig das Aus für die Gemeinnützigkeit.

Damit nun nicht tausende Vereine die Gemeinnützigkeit verlieren, hat der Finanzminister die Frist, bis zu der Sie die Satzung anpassen, bis zum 31.12.2010 mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 verlängert. Eigentlich sollte sie schon zum 31.12.2009 auslaufen. Doch weil Gesetze und Verordnungen in Deutschland so oft am Detail scheitern, steckte auch hier ein Haken in der Sache:

Zwar wurde die Frist verlängert, bis zu der Sie die Satzung anpassen können, nicht aber die „Frist“, bis zu der Sie die Ehrenamtspauschale zahlen konnten. Sprich:  Vereine, die nach dem 14. Oktober 2009 ihren Vereinsvorständen ohne Satzungsgrundlage die Ehrenamtspauschale noch zahlten, steckten in einem Dilemma – denn: dies widersprach den Regeln. Sie müssen sich das so vorstellen:

- Ab dem 1.1.2007 zahlen Sie die Ehrenamtspauschale.

- Bis zum 31.1.2010 haben Sie die Möglichkeit, die Satzung anzupassen.

- Haben Sie die Satzung noch nicht angepasst, heißt das aber:

- Sie haben bis zum 31.12.2010 nur die Möglichkeit, die Satzung bis zum 31.1.2010 für Zahlungen zu reparieren, die bis zum 14.9.2009 geflossen sind.

- Für alle danach erfolgten Zahlungen gibt es keine „Reparaturmöglichkeit“. Folge: Vereine, die danach noch ohne Satzungsgrundlage zahlten, müssten strenggenommen die Gemeinnützigkeit verlieren.

Ganz schön kompliziert, oder? Das hat nun auch der Finanzminister erkannt – und hat seinerseits Reparaturmaßnahmen ergriffen. Seine Entscheidung – in Abstimmung mit den Bundesländern :
Auch Zahlungen, die nach dem 14.10.2009 geleistet werden, können noch durch eine Satzungsänderung bis zum 31.12.2010 geheilt werden.

Quelle: Vereinswelt

 

Dürfen Sie als Vorstandsmitglied Geld für Zusatzaufgaben bekommen?

Im Verein erhält ein Mitglied des Vorstands Geld dafür, dass es die Wartung der Vereinscomputer übernommen hat, das (kleine) Netzwerk betreut sowie den Versand der Vereinsinformationen via Rundmail übernimmt. Nun kam in der Mitgliederversammlung die Frage auf, ob eine solche Zahlung an ein Vorstandsmitglied überhaupt erlaubt ist.

Denkbar sind ja auch andere Fälle – zum Beispiel, wenn ein Vorstandsmitglied die Internetseite betreut, Kurse gibt, und, und, und.... Doch immer steht die Frage im Raum: Riskiert der Verein mit solchen Zahlungen den Verlust der Gemeinnützigkeit.

Grundsätzlich ist es möglich, für Aufgaben, die nichts mit den Pflichten des Vorstandsamtes oder mit den Pflichten als Mitglied eines Vereins zu tun haben, eine Honorierung zu gewähren, wenn diese auch erfolgen würden, wenn nicht das Vorstandsmitglied, sondern zum Beispiel eine Firma, ein Freiberufler oder jede andere Person diese Aufgabe üblicherweise nur gegen Bezahlung wahrnehmen würde. PC-Support fällt darunter. Wichtig ist, dass die Honorierung den üblichen Sätzen folgt!

Um den entstehenden Aufwand zu honorieren, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

- Zum einen könnte durch eine Satzungsänderung der Weg in die hauptamtliche Vorstandstätigkeit eröffnet werden, um einen Dienstvertrag mit dem Vorstandsmitglied zu schließen. Doch eine solche Änderung ist in der Mitgliederversammlung in der Regel nicht mehrheitsfähig.

- Zum anderen könnte der Verein das betreffende Vorstandsmitglied als „EDV-Fachmann“ einstellen. Dies würde aber bedeuten, dass der Verein nun zum Arbeitgeber wird. Eine Variante, die sich in der Praxis oft als wenig vorteilhaft erweist.

Die vorteilhafteste Regelung für viele Vereine

Die Möglichkeit, die Sie mit Ihren Vorstandskolleginnen und –kollegen als Erstes diskutieren sollten, ist, mit dem Betreffenden außerhalb der ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit einen regulären schriftlichen Dienstleistungsvertrag über die Wartung der EDV-Technik und des Netzwerks des Vereins zu schließen.

Tipp: Sie müssen lediglich darauf achten, dass Leistung und Gegenleistung in einem akzeptablen, also marktüblichen Verhältnis zueinander stehen. Zahlen Sie dem  Vorstandsmitglied also nicht mehr, als Sie einem fremden Dritten bezahlen würden. Das ist der so genannte Fremdvergleich. Den muss Ihr Vertrag bestehen. Für eine Vergleichsbasis holen Sie von örtlichen Anbietern entsprechende Angebote ein. So vermeiden Sie auch einen Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit nach § 55 Abs. 1 Ziff. 3 AO (Grundsatz der Selbstlosigkeit).

Quelle: Vereinswelt

 

 
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