Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 35 - 2. Mai 2010

Ehrenamtliche Tätigkeit ist im Urlaub erlaubt!

Ein Arbeitnehmer darf während seines Jahresurlaubs ohne Weiteres unentgeltlich, d. h. ehrenamtlich für einen gemeinnützigen Verein tätig sein.

Das Gericht entschied gegen einen Arbeitgeber, der einer Mitarbeiterin einen Verstoß gegen § 8 BUrlG vorwarf. Danach darf ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs nämlich keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Damit war die Tätigkeit einer Mitarbeiterin auf einem Weihnachtsmarkt-Stand des Vereins unschädlich. Der Arbeiter hatte die arme Frau zweimal abgemahnt und sie dann gekündigt.

Fundstelle: LAG Köln, Urteil v. 21.9.2009, Az.: 2 Sa 674/09

 

 

Was ist der Unterschied zwischen Satzung und Ordnungen?

Gibt es einen Unterschied zwischen Satzungen und angehängten Ordnungen, insbesondere in Hinblick auf das komplizierte Änderungsverfahren ggf. über Finanzamt und Amtsgericht?

 

Die Frage:

Unsere Satzung, eine Neufassung von 1946, wurde immer mal geändert und endet mit § 23 "Satzungsursprung", wo auch die Änderungszeitpunkte festgehalten sind. Der Leser hat den Eindruck, dass hier die Satzung ende. Aber nein, es folgen dann neun A4 Seiten mit drei "Ordnungen". 

Gibt es einen Unterschied  zwischen der Satzung und den angehängten Ordnungen insbesondere in Hinblick auf das komplizierte Änderungsverfahren ggf. über Finanzamt und Amtsgericht?

Wenn nicht, dann müsste doch wenigstens der o .a. § 23 ganz am Ende, hinter den Ordnungen stehen? 

 

Die Antwort:

Das BGB-Vereinsrecht kennt nur die Satzung des Vereins (§ 25 BGB), Vereinsordnungen sind nach dem Gesetz nicht vorgesehen.

In der Rechtsprechung ist jedoch seit vielen Jahren anerkannt, das ergänzend zur Satzung, es als Ausfluss der Vereins- und Satzungsautonomie des Vereins (Art. 9 GG) zulässig ist, wenn ein Verein im Rang unterhalb der Satzung sog. Vereinsordnungen erlässt, die Regelungen für das Vereinsleben enthalten können. Vereinsordnungen dürfen also die Satzung nur ergänzen, können aber keine Regelungen enthalten, die zwingend der Satzung vorbehalten sind. Ordnungen dürfen also der Satzung nicht widersprechen, weitergehende oder einschränkende Regelungen enthalten.

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen alle „wesentlichen Grundentscheidungen“ des Vereinslebens zwingend in der Satzung geregelt werden.

Es ist also nicht zu beanstanden, wenn Ihr Verein neben der Satzung noch drei Vereinsordnungen hat, sofern deren Inhalt den vorgenannten Grundsätzen entspricht.

Satzung und Vereinsordnungen haben also – vereinsrechtlich gesehen – unterschiedliche Rechtsqualität, sind aber im Innenverhältnis zu den Mitgliedern gleichermaßen verbindlich.

Da die rechtlichen Anforderungen unterschiedlich sind, werden Satzung und Ordnungen auch unterschiedlich behandelt:

- nur die Satzung wird in das Vereinsregister eingetragen, nicht die Ordnungen (Regelfall)

- die Satzung kann nach dem Gesetz nach § 33 Abs.1 S. 1 BGB nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung geändert werden; da für Ordnungen eine gesetzliche Regelung fehlt, kann die Satzung das Verfahren der Änderung einer Ordnung frei festlegen, sodass eine Ordnung, z. B. durch einfachen Beschluss des Vorstands, geändert werden kann

- die Satzung muss dem Finanzamt vorgelegt werden, Ordnungen dagegen grundsätzlich nicht, es sei denn, sie haben steuerrechtliche Auswirkungen.

Wie Sie sehen, ist es also ein gravierender Unterschied, ob man von der Satzung oder von einer Ordnung spricht.

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn Ihre Satzung mit § 23 (Satzungsursprung) endet. Was danach als Anlage/Anhang kommt, hat mit der Satzung nichts zu tun. Dies sollte auch deutlich gemacht werden.

Quelle: Redmark/Verein, Stefan Wagner, Dresden

 

 

So gewinnen Sie neue Mitglieder für Ihren Verein

Ohne neue Mitglieder stirbt irgendwann jeder Verein. Drum ist die aktive Mitgliederwerbung das wichtigste für jeden Verein. Hier sind zehn Tipps dazu.

1. Tipp: Mitglieder werben Mitglieder



Wer könnte besser für Ihren Verein werben als die eigenen Mitglieder! Niemand wird mit mehr Begeisterung von den Stammtischen, den Treffen, den Aktionen, den Vorträgen und dem gemeinsamen Tun berichten. Deshalb:

Aktivieren Sie Ihre Mitglieder. Allerdings genügt es nicht, nur einen Aufruf in die Vereinszeitung zu setzen oder beim nächsten Vereinstreffen auf das Thema hinzuweisen. Dies wird zwar einige Mitglieder ermuntern, aber der Erfolg wird minimal ausfallen.



Unterstützen Sie Ihre Mitglieder aktiv.

Erstellen Sie gemeinsam mit ihnen eine Argumentationsliste, die alle wichtigen Vereins-Highlights enthält. Manchem Mitglied fällt es vielleicht schwer, diese spontan und ohne Vorbereitung „an den Mann zu bringen“. Die Liste wird selbstverständlich kopiert, der Vereinszeitung beigelegt oder als Dateianhang mit dem Vereins-Newsletter verschickt und bei den Treffen ausgehändigt.



Geben Sie Ihren Mitgliedern Tipps für den Einstieg ins Gespräch.
Wie wäre es mit: „Hast du heute Abend schon etwas vor? Komm doch mal mit in meinen Verein. Da treffen sich 'ne Menge netter Leute.“ oder: „Du hast so eine schöne Stimme. Die würde nicht nur super in den Chor unseres Vereins passen, sondern du hättest auch den Vorteil, dass sie geschult wird!“ Oder: „Was, du willst abnehmen? Dann mach doch zusätzlich gleich ein bisschen ,Fatburning‘. Die Kurse werden bei uns im Verein angeboten und sind wirklich gut. Außerdem werden da auch Vorträge über Gesundheit und Ernährung gehalten. Soll ich dir mal das Vereinsprogramm mitbringen?“

Bieten Sie den Mitgliedern Anreize für ihren Einsatz. Ein Bonussystem, das an bestimmte Prämien geknüpft ist, wirkt Wunder.

Selbstverständlich sollten nicht nur diejenigen Bonuspunkte erhalten, die ein Mitglied  geworben haben. Auch diejenigen, die es geschafft haben, Interessenten zum Vereinstreffen mitzubringen, erhalten Bonuspunkte. Überlegen Sie gemeinsam mit Ihren Vorstandskollegen, wie Sie dieses Bonussystem gestalten wollen. Zum Beispiel:

Wie viele Punkte gibt es für die erfolgreiche Werbung eines Mitglieds? Wie viele für den Besuch eines Interessenten?



Führen Sie eine Prämienstaffel ein:
Wer genug Punkte gesammelt hat, erhält eine Prämie. Ab soundso vielen Punkten gibt es eine Kleinigkeit, ab einer bestimmten Summe ist die Prämie schon größer, und für den "Champ" bei der Mitgliederwerbung lassen Sie sich etwas Besonderes einfallen: Zum Beispiel die kostenlose Teilnahme an der nächsten Vereinsreise oder ein romantisches „Candle-Light-Dinner für zwei“ in einem schönen Lokal, vielleicht auch ein Sportgerät oder generell ein Utensil, das bei den Mitgliedern Ihres Vereins sehr begehrt ist.

Hier noch ein paar Ideen für die Prämienstaffel: kostenlose Einzelstunde beim Chorleiter, Tanzlehrer, Trainer, Gratisessen im Vereinslokal, Gutschein für den Einkauf im Sport-, Golf-, Reit-, Musikgeschäft, Karten für eine Veranstaltung, ein Buch, Zeitschriften-Abo usw.

Damit alles fair zugeht und jeder die Bonuspunkte erhält, die ihm zustehen, wird zu Beginn der Werbeaktion an jedes Mitglied ein Kärtchen ausgegeben, auf dem die Punkte eingetragen werden. Das ist eine Art „Payback-Karte“.

Limitieren Sie die Aktion auf einen bestimmten Zeitraum: drei Monate, sechs Monate, maximal ein Jahr. Nach Ablauf der Aktion kann sich jedes Mitglied die Prämie aussuchen, die seinem Punktestand entspricht.

Darüber hinaus werden an die geworbenen Besucher Gastzettel verteilt, auf denen Name, Adresse, die Interessen und das, was sie sich vom Verein wünschen würden, vermerkt werden. Auch der Name des Mitglieds, das den Verein empfohlen hat, wird dort eingetragen.

Damit haben Sie nicht nur eine kleine Bedarfsanalyse gemacht, sondern gleichzeitig eine doppelte Kontrolle für das Prämiensystem. Kein Bonuspunkt kann verloren gehen. Und: Ihr Verein erhält die Adressen von Interessenten, die – falls sie noch kein aktives Mitglied geworden sind – zukünftig immer wieder zu besonderen Highlights eingeladen werden können.



Tipp 2: Schreiben Sie eine Prämie für jedes neue Mitglied aus



Schaffen Sie konkrete Anreize für Interessierte, Ihrem Verein als neues Mitglied beizutreten. Diese Prämie kann

- aktionsgebunden eingesetzt werden, zum Beispiel so:  „Werden Sie Mitglied bis zum (Datum einsetzen), und Sie sparen die Aufnahmegebühr“ oder

- langfristig gelten. Jedes neue Mitglied erhält zum Beispiel ein Buch über den Verein, eine CD, einen Gutschein fürs Restaurant, die Buchhandlung, den Tanz-Shop, die Musikhandlung – eben was die Vereinskasse ermöglicht.

Fragen Sie auch Ihre Sponsoren oder einzelne Vereinsmitglieder, die Geschäftsinhaber sind, ob sie Prämien für den Verein zur Verfügung stellen wollen bzw. Rabatte für Produkte aus ihren Geschäften gewähren. Überprüfen Sie auch die Angebote der Werbeartikelindustrie, die oft reizvolle Produkte zu erstaunlich günstigen Preisen anbietet. So können Sie leicht bis zu 250 € im Jahr sparen!



3. Tipp: Veranstalten Sie ein Großspektakel auf dem Marktplatz
/ Stadtviertel


Wo ist in Ihrer Stadt oder in Ihrem Dorf samstags wirklich was los? Genau dort planen Sie mit dem Verein einen Auftritt. Holen Sie sich die entsprechenden Genehmigungen von der Stadt, damit Sie problemlos in Aktion treten können. Den richtigen Zeitpunkt für dieses Großspektakel wählen Sie sorgfältig aus: also nicht in die Schulferien oder auf Feiertage legen. Zum einen würden Sie wenige Freiwillige aus dem Verein finden, die den Auftritt unterstützen. Zum anderen erreichen Sie zu dieser Zeit weniger Interessenten.

Achten Sie auch darauf, dass an diesem Tag keine konkurrierenden Veranstaltungen angeboten werden. Schließlich wollen Sie so viel Aufmerksamkeit bei den Passanten erreichen wie nur möglich.

Interaktion heißt das Motto für diesen Tag. Sie wollen mit Ihrem Verein Menschen erreichen und für Ihren Verein gewinnen. Jetzt „nur“ den Chor singen zu lassen oder mit dem Können der Tanzgruppe zu locken wäre zu wenig. Damit werden Sie zwar viele Zuschauer begeistern, aber nur eine geringe Zahl dazu animieren, aktiv auf den Verein zuzugehen.



4. Tipp: Werben Sie in Schulen



Sprechen Sie gezielt junge Menschen an. Die Jungen sind die Mitglieder von morgen. Nur mit Jugendlichen kann längerfristig die Nachwuchsfrage geklärt werden. Und wo lässt sich diese Zielgruppe besser bewerben als in den Schulen?

Treten Sie mit den Schulleitern in Kontakt, und erörtern Sie, wie Ihr Verein in regelmäßigen Abständen mit praktischen Vorführungen oder Vorträgen zur Abwechslung im Unterricht beitragen kann. Was Sie den Schulen bieten können, ist natürlich abhängig vom Vereinsinhalt.


Hier einige Ideen und Möglichkeiten:

- Vorführungen von Erster Hilfe

- Amerikaner aus dem Deutsch-Amerikanischen Verein diskutieren im Englischunterricht über die amerikanische Kultur

- Der Tanzverein zeigt Tanzformationen und -schritte im Sportunterricht

- Chormitglieder geben Tipps im Musikunterricht, wie die eigene Stimme geschult werden kann und wie die Atmung richtig funktioniert

- Der Karnevalsverein diskutiert im Deutschunterricht mit den Schülern über die Kultur des Witzes

- Die Anthroposophische Gesellschaft erörtert ihre Philosophie im Religions- oder Philosophieunterricht

- Die Freunde des Aquariums, des Gärtnervereins oder auch des Kneipp-Vereins finden besten Anklang im Biologieunterricht

5. Tipp: „Kostenlose Einzelprobe-, Übungs- oder Trainingsstunde zu gewinnen!“



Ein Gewinnspiel kann Ihrem Verein viele potenzielle Neumitglieder bescheren. Der unschlagbare Vorteil: Es werden nur wirklich Interessierte zur Teilnahme angeregt. Schließlich wird kaum jemand die Lösung einschicken, wenn er an der Einzeltrainingsstunde gar keinen Gefallen findet. Auch mit dieser Aktion erhalten Sie viele neue Adressaten, die Sie zukünftig mit Vereinsnachrichten informieren können.

Im Zuge des Gewinnspiels muss der Teilnehmer eine bestimmte Frage aus dem Gebiet Ihres Vereins beantworten. Also im Fall des Gesangvereins beispielsweise: „Wer schrieb die Oper Carmen?“ Der Fußballclub fragt nach dem Sieger der jüngsten Championsleague usw. Mitglieder des Vereins sind natürlich von diesem Gewinnspiel ausgeschlossen.



Hängen Sie Plakate auf. 

Legen Sie Gewinnkarten in den Geschäften, Apotheken und Arztpraxen der Umgebung aus. Verteilen Sie diese sonntags in der Kirche. Lassen Sie die Gewinnkarten von Mitgliedern in die Briefkästen der Nachbarschaft werfen. Falls es das Vereinsbudget zulässt: Inserieren Sie in der Tageszeitung, im Wochenblatt oder im Stadtmagazin. So wird dieses Gewinnspiel einem breiten Publikum zugänglich.



Was die Verlosung anbelangt, haben Sie zwei Möglichkeiten:

- Der Gewinner wird schriftlich benachrichtigt, oder

- die Verlosung findet zum Beispiel eine Woche nach Einsendeschluss im Vereinshaus statt.

Wenn Sie diese Variante wählen, müssen Sie natürlich abschätzen können, wie viele Leute etwa an dem Gewinnspiel teilnehmen werden und ob Ihr Vereinslokal dem Ansturm gerecht wird. Auf diesem Weg können die potenziellen Gewinner auch gleich ein wenig Vereinsleben schnuppern.

Die Variante, die Sie wählen, muss selbstverständlich auf der Gewinnkarte – sichtbar für den Teilnehmer – vermerkt werden. Und:

Natürlich gibt es nicht nur eine Probestunde zu gewinnen, sondern auch einen zweiten und dritten Preis und einige kleine Trostpreise. Dies erhöht den Anreiz,  mitzumachen, denn jeder kann sich ausrechnen, dass er durchaus Chancen auf einen Gewinn hat.



6. Tipp: Veranstalten Sie einen Tag der offenen Tür



Vielleicht haben Sie schon öfter einen Tag der offenen Tür veranstaltet. Wenn der Erfolg – was die Neuzugänge anbelangt – nicht so groß wie erhofft war, machen Sie es das nächste Mal etwas anders. Stellen Sie dieses Event ausschließlich unter das vereinsinterne Motto „Mitgliederwerbung“. Also: Ihr Verein und seine Mitglieder bieten nicht nur einzelne Vorführungen an, sondern gehen aktiv auf die Menschen zu. Besucher werden mit einbezogen und beteiligt.



Das heißt zum Beispiel:

- Animieren Sie das Publikum und studieren Sie zum Beispiel leichte Übungen mit den Gästen ein. 

- Die Damenmannschaft des Vereins fordert zum Squaredance oder Line-Dancing auf. Die Besucher dürfen mitmachen.

- Die Kinder werden geschminkt oder zum Karaoke-Singen aufgefordert usw.

7. Tipp: Nutzen Sie regionale Radio- und TV-Sender zur Mitgliederwerbung



Wie bekannt ist Ihr Verein in Ihrer Stadt und im lokalen Umfeld? Steigern Sie den Bekanntheitsgrad Ihres Vereins, und nehmen Sie Kontakt zu den lokalen Radio- und TV-Sendern der Umgebung auf. Das geht besonders gut mit kleinen Lokalsendern.



Der Vorteil: Sie erreichen wesentlich mehr potenzielle Mitglieder. Das Radio ist oft mal „so zwischendurch“ angeschaltet, und rasch werden Informationen „nebenbei“ aufgenommen. Kurzberichte über Ihren Verein im TV sind natürlich besonders reizvoll, denn hier wird der Zuschauer durch visuelle Informationen überzeugt.

Gute Aufhänger für Radio- und TV-Beiträge sind spezielle Veranstaltungen Ihres Vereins wie zum Beispiel Jubiläen, Tage der offenen Tür, Auftritte, Vorträge, Schulbesuche usw. Sie können in diesem Zusammenhang auch das oben erwähnte Gewinnspiel bekannt machen.

Der zuständige Pressewart sollte den Kontakt zu diesen Medien immer wieder beharrlich suchen und mit freundlicher Hartnäckigkeit pflegen. Oft werfen Redakteure ihre Berichterstattung um, weil ein aktueller Anlass wie beispielsweise ein kommunalpolitischer Skandal, ein VIP-Besuch in der Stadt oder ein Feuer größere Priorität erhält.



Binden Sie Radio- und TV-Sender in Ihren Presseverteiler ein.



Schicken Sie Pressetexte, Einladungen und Infotexte. Suchen Sie oder auch der Pressewart gezielt den Kontakt mit dem Redakteur. Sprechen Sie mit ihm offen über Ihr Anliegen. Fragen Sie, welche Aspekte Ihres Vereinslebens die Hörer oder Zuschauer besonders interessieren würden. Damit bieten Sie dem Redakteur einen Nutzen, der ihn dazu veranlassen kann, einen Beitrag über Ihren Verein zu bringen.


8. Tipp: Vorträge bei den Volkshochschulen, Kirchen, in Cafés oder im Vereinsgebäude veranstalten

Ihr Verein hat viel zu sagen. Sie und die Vereinsmitglieder können eine Menge Wissenswertes über das Vereinsthema zum Besten geben. Und genau dieses Wissen muss der Verein für sich einsetzen und „arbeiten“ lassen. Vorträge sind für diesen Fall bestens geeignet. Damit können Sie das Interesse eines breiten Publikums wecken und natürlich neue potenzielle Mitglieder erreichen. Bieten Sie diese Vorträge an vereinsfremden Orten wie Volkshochschulen (VHS), Museen, Gemeinderäumen, Cafés oder Schulaulen an.

Tipp: Manche VHS bietet in Zusammenarbeit oder in Kooperation mit Vereinen diverse Veranstaltungen an. Erkundigen Sie sich dort nach den Interessenschwerpunkten des Publikums.

Wichtig: Klären Sie mit den „Erstveranstaltern“ wie VHS, Kirchen und Cafés ab, ob der Veranstaltungsraum kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zur Verfügung gestellt wird. Fragen Sie auch, welche Eintrittsgelder Sie verlangen können, die vom Publikum akzeptiert werden. Überlegen Sie, welchen Anreiz Sie den Ehrenamtlichen Ihres Vereins bieten könnten, die die Veranstaltung organisieren: einen Anteil an den Eintrittsgeldern, einen Gutschein? Hierdurch lassen sich schnell bis zu 50 € sparen!

Vielleicht wollen Sie Veranstaltungen und Vorträge sogar zur Regelmäßigkeit machen und damit permanent ein breiteres Publikum erreichen:

Hier einige Ideen für solche Veranstaltungen:

Sportverein

- veranstalten Interviews mit bekannten Sportlern;

- halten Vorträge über Sport im Alter;

- stellen Trend-Sportarten vor.

Vereine mit Gesundheitsangeboten

- bieten Ernährungsvorträge;

- geben Bewegungstipps;

- stellen spezielle Heilmethoden vor.

9. Tipp: Bieten Sie Aktionsreisen oder -ausflüge an

Öffnen Sie Ihren Verein auch bei Ausflügen und Aktionsreisen einem breiteren Publikum, und lassen Sie hin und wieder auch Nichtmitglieder teilhaben. Zum einen senkt sich so der Kostenbeitrag des Einzelnen, weil es mehr Anmeldungen geben wird. Zum anderen können Interessierte den Verein an einem oder mehreren Tagen kennen lernen. Und ein netter Ausflug oder eine Reise verbindet sehr.

Vorteil für Ihre Mitglieder: Bis zu 50 € gespart!

Um einen Anreiz für „Neuankömmlinge“ zu schaffen, dem Verein beizutreten, vermerken Sie ausdrücklich im Reiseprospekt: „Mitglieder genießen einen Preisnachlass von ... (z. B. 20 %).“ So mancher wird sich überlegen, ob er diesen Rabatt vielleicht gleich in Anspruch nehmen möchte. Er wird Ihrem Verein beitreten, um auch in den Genuss weiterer günstiger Angebote zu kommen.

Planen Sie diese „offenen“ Veranstaltungen bereits zu Beginn der Saison mit Ihren Vereinsmitgliedern. Flyer, Anzeigen, Broschüren oder Rundschreiben müssen rechtzeitig an externe Interessenten verteilt werden. Denn gerade bei mehrtägigen Reisen möchte der eine oder andere vorher mal in den Verein „reinschnuppern“, um die Leute kennen zu lernen, mit denen er dann unterwegs ist. Dies erhöht auch die Chance, dass er/sie sich später für eine Mitgliedschaft entscheidet.

10. Tipp: Lassen Sie bekannte Vereinsmitglieder oder regionale „Stars“ für den Verein werben

Gibt es in Ihrem Verein eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die als „Zugpferd“ auftreten könnte? Dieser „Star“ kann für Ihren Verein werben. Denn so ein bekannter Kopf schafft Interesse, bringt Prestige und zieht Interessierte magisch an. Stellen Sie Ihr Vereinslicht also nicht unter den Scheffel. Falls dieses Mitglied noch aktiv ist oder in der Nähe des Vereins lebt, empfiehlt es sich, mit ihm eine Autogramm- oder eine Fragestunde zu veranstalten.

Selbstverständlich wird diese Aktion eingebettet in diverse kurze Vorführungen des Vereins. Im Anschluss an die Autogrammstunde singt der „Star“ zum Beispiel ein Lied mit seinem Chor. Oder der Medaillensieger zeigt, wie und wo er früher geturnt hat. Damit lenken Sie die Aufmerksamkeit geschickt auf die Aktivitäten Ihres Vereins.

Geben Sie diese Aktion rechtzeitig auf Plakaten, Flyern und durch Pressemitteilungen bekannt. 

Die Plakate sollten mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung in den Geschäften, Arztpraxen, Apotheken und Banken Ihrer Gemeinde oder Stadt verteilt werden. Gleichzeitig verfasst Ihr Pressewart die Pressemitteilungen und sendet sie an die zuständigen Redaktionen samt Einladung zum geplanten Ereignis. Wenn Sie zusätzlich Flyer verteilen wollen, geschieht dies drei Tage vorher in der Fußgängerzone – sofern vorhanden – und in die Briefkästen der näheren Umgebung.

Denken Sie unbedingt daran, dass der Pressewart oder ein Mitglied Ihres Vereins, das gut fotografieren kann, während dieser Veranstaltung Fotos von den Besuchern und dem „Star“ macht. Zusammen mit dem Pressetext werden die Fotos dann nach der Veranstaltung den Pressemedien zugesandt, die an diesem Tag nicht dabei oder verhindert waren. So erhöhen Sie die Wahrscheinlichkeit, dass in der Presse umfangreich über Ihre „Star-Veranstaltung“ berichtet wird.

Fazit: Wenn Sie einmal die üblichen, eingefahrenen Wege der Mitgliedergewinnung verlassen, werden Sie entdecken, dass es viele neue und ungewöhnliche Wege gibt, um Ihrem Verein Zuwachs zu verschaffen. Je außergewöhnlicher und kreativer Ihre Akquise, desto mehr Menschen werden Sie für Ihren Verein interessieren.

Quelle: Vereinswelt

 

 

Auch für Vereine wichtig: Umsatzsteuerrichtlinien 2011

Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf der Umsatzsteuerrichtlinien 2011 (nachstehend kurz UStR-E genannt) vorgelegt. Zuletzt wurden die Umsatzsteuerrichtlinien im Jahre 2008 geändert. Die Richtlinien sind verpflichtend für die Umsatzsteuerfestsetzung durch die Finanzämter. Die Länderfinanzministerien und die Berufs- und Standesvertretungen haben jetzt Gelegenheit, sich inhaltlich mit den Vorschlägen auseinanderzusetzen und Änderungsvorschläge in die Beratungen einzubringen, bevor sie verbindlich vom Bundesrat verabschiedet werden.

Die Änderungen im Einzelnen

Die inhaltlich umfangreichsten Änderungen betreffen die Erläuterungen zum Ort der Leistungen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Nachstehend beschränken wir uns auf die Änderungen, die die Vereine betreffen können.

Mitgliedsbeiträge (Abschn. 4 UStR)

Eine Entwarnung vorweg. Der Abschnitt 4 der UStR, in dem die Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge behandelt wird, ist nicht geändert worden. Trotz der eindeutigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.3.2002 (Kennemer Golf- und Countryclub) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9.8.2007 – V R 27/04 und vom 11.10.2007 – V R 69/06, wonach Mitgliedsbeiträge Entgelt für Leistungen eines Vereins an seine Mitglieder sein können, ist die überfällige Überarbeitung des Abschnitts 4 nicht erfolgt.

Die Vereine können also weiterhin, je nach eigener Interessenslage, die Beiträge entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung steuerbar oder nichtsteuerbar aufgrund der Regelungen in den Umsatzsteuerrichtlinien belassen.

Die Abschnitte „Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen“ (Abschn. 85 UStR), „Verträge besonderer Art“ (Abschn. 81 UStR) und „Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen“ (Abschn. 86 UStR) sind gleichermaßen nicht an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst worden.

Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug (Abschn. 22, 192 UStR)

Soweit Vereine Mitgliederbeiträge vereinnahmen, um in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecks die Gesamtbelange ihrer Mitglieder wahrzunehmen, ist ein Leistungsaustausch nicht gegeben. Das Gleiche gilt für Einrichtungen, deren Aufgaben ausschließlich durch (echte) Zuschüsse finanziert werden.

Vorsteuern können nach § 15 UStG nur abziehen, soweit sie auf Lieferungen oder sonstige Leistungen für den unternehmerischen Bereich entfallen. Für Gegenstände, die nur teilweise im unternehmerischen Bereich verwendet werden, kann bei einer unternehmerischen Nutzung von mindestens 10 % der Vorsteuerabzug in voller Höhe in Anspruch genommen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die unternehmensfremde Verwendung unterliegt aber nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.

Zuschüsse (Abschn. 150 UStR)

Die Abgrenzung von nicht steuerbaren Zuschüssen zu steuerpflichtigem Leistungsaustausch ist aus Sicht des Bundesfinanzhofs geklärt. In einem Nichtzulassungsbeschluss vom 14.8.2008, XI B 44/08 führt er im Leitsatz aus, dass es höchstrichterlich bereits geklärt sei, nach welchen Grundsätzen zu entschieden ist, ob Fördermittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als unechte Zuschüsse der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in den Entwurf der Umsatzsteuerrichtlinien aufgenommen worden. Es heißt dort: Ob Zuwendungen aus öffentlichen Kassen echte Zuschüsse sind, ergibt sich nicht aus der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern allein aus dem Grund der Zahlung. Werden Zuwendungen auf der Grundlage allgemeiner Bestimmungen vergeben, liegen in der Regel echte Zuschüsse vor. Grund der Zahlung ist in diesen Fällen die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Förderung des Zuwendungsempfängers. Sofern jedoch die Zahlungen aufgrund konkreter Vereinbarungen zwischen Zuschussgeber und -empfänger erfolgen, Grundlage somit vertraglich geregelte Vereinbarungen sind, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (vgl. BFH v. 18.12.2008, V R 38/06). Unerheblich ist, ob die für den Zuschussgeber übernommene Aufgabe bei diesem eine Pflichtaufgabe oder freiwillige Aufgabe darstellt und ob der Zuschussgeber bewirkt, dass der Empfänger hiermit seinen Gesellschaftszweck verwirklicht (BFH v. 19.11.2009, V R 29/08).

Selbstständigkeit des Vorstands (Abschn. 1 UStR)

Der Umsatzsteuer können auch Zahlungen an Vorstandsmitglieder unterliegen, sofern die Tätigkeit nicht im Rahmen einer nichtselbstständigen Arbeit (§ 19 EStG) erfolgt. Nach dem UStR-E können Tätigkeiten eines Vorstandsmitglieds im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit gegenüber dem Verein selbstständig erbracht werden und somit steuerbar sein (BFH v. 14.5.2008, XI R 70/07). Bei einer nebenberuflichen selbstständigen Vorstandstätigkeit ist diese jedoch steuerbefreit nach § 4 Nr. 26 EStG.

Ehrenamtliche Tätigkeit (Abschn. 120 UStR)

Unter ehrenamtlicher Tätigkeit ist die Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder vergleichbarer Tätigkeiten zu verstehen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfinden und für die lediglich eine Entschädigung gezahlt wird. (vgl. BFH v. 16.12.1987, X R 7/82). Ergänzt wurde dieser Abschnitt um das BFH-Urteil vom 14.5.2008, XI R 70/07, wonach es insbesondere auf das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und dem Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung ankommt.

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen (Abschn. 170 UStR)

Neu aufgenommen in die Richtlinien sind zwei BFH-Urteile, in denen der Zweckbetrieb, also das Betreiben eines unternehmerischen Bereichs zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke, nicht anerkannt worden ist. Das eine betrifft die Aktivitäten eines Carsharing-Vereins, der Kraftfahrzeuge an seine Mitglieder überlässt (BFH v. 12.6.2008, V R  33/05). Das andere Urteil betrifft die nicht nur gelegentliche Erbringung von Geschäftsführungs- und Verwaltungsleitungen für einem Verein angeschlossene Mitgliedsvereins (BFH v. 29.12009, V R 46/06).

Die Einnahmen aus einer Lotterie oder Ausspielung werden als Zweckbetrieb anerkannt, sofern der Ertrag unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird, wenn der Gesamtpreis der Lose die Grenze von 40.000 Euro (bisher 17.500 €) nicht überschreitet.

Pflegeleistungen (Abschn. 96 bis 100 UStR)

Die Richtlinienhinweise zur Anwendung des § 4 Nr. 16 UStG zur Befreiung der Leistungen von Betreuungs- und Pflegeleistungen sind völlig neu gefasst worden.

Jugendhilfe (Abschn. 117 bis 119 UStR)

Auch diese Abschnitte sind völlig neu gefasst worden.

Kultur (Abschn. 106 bis 110 UStR)

Das „Theater“ wendet sich nach Abschn. 106 UStR-E in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern und hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen (BVerwG v. 31.7.2009, 9 B 80/07). Zum „Diner-Theater“ wird ausführt, dass eine Veranstaltung eigener Art vorliegt, die zum vollen Umsatzsteuersatz zu besteuern ist, wenn kulinarische und künstlerische Elemente untrennbar gleichwertig nebeneinander angeboten werden und aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers gerade dieses Kombinationserlebnis im Vordergrund steht.

Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung (Abschn. 18b UStR)

Neu aufgenommen in die Umsatzsteuerrichtlinien sind die Leistungsbeziehungen bei Fotovoltaikanlagen und Kraft-Wärmekopplungsanlagen. Grundsätzlich unterliegen die Einspeisungen in das öffentliche Netz der Umsatzsteuer. Soweit der Anlagenbetreiber die gesetzliche Vergütung vereinnahmt und danach einen Teil der erzeugten Elektrizität selbst verbraucht, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor. Bei der Abgabe von Wärme ist bei Anwendung der Mindest-Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 und 5 UStG) grundsätzlich vom Einkaufspreis auszugehen. Nur wenn dieser nicht ermittelt werden kann, sind die Selbstkosten anzusetzen.

Der Abschnitt 25a, der die umsatzsteuerliche Behandlung der Einnahmen aus der Abgabe von Speisen und Getränken regelt, ist inhaltlich aufgehoben worden, er verweist auf die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 18.10.2008.

Quelle: Redmark/Verein, Ulrich Goetze, Wunstorf

 

 

Die Eltern in den Verein einbinden

Die Eltern Ihrer jungen Vereinsmitglieder können ein Geschenk für den Verein sein - wenn Sie es schaffen, diese einzubinden. Oft beschränken sich die Eltern nur darauf, den Nachwuchs zu Trainings- und Übungsstunden zu bringen und abzuholen. Wir haben ein paar Beispiele, wie Sie die Eltern in die Vereinsarbeit einbinden können.

Den Eltern interessante Angebote bieten


Meist sind es nur wenige Eltern, die bereit sind, die Zeit und Mühe aufzubringen, um den Verein zu unterstützen. Oft jedoch ist es schwierig, ohne zusätzliche Helfer den Betrieb aufrecht zu erhalten. Je mehr freiwillige Helfer sich im Verein engagieren, desto besser.

Diese Beispiele sollen zeigen, wie Eltern in den Verein ihrer Kinder eingebunden werden könnten:

- Die Kinder- und Jugendmannschaften werden mit dem Vereinsbus zu Auswärtsspielen gefahren. Eltern könnten sich als Fahrer abwechselnd zur Verfügung stellen.

- Sie gewinnen die Eltern für die Elternhockeymannschaft

- Führen Sie einen Spezialbeitrag für Eltern ein, damit die bei den Mitgliederversammlungen stimmrecht haben.

- Veranstalten Sie, wenn möglich, Eltern-Kind-Spiele. Nicht nur den Kindern macht es Spass gegen die Eltern zu spielen.

Quelle: VNR

 

 

 
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