Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 34 - 16. April 2010

Rücktritt des gesamten Vorstandes

Die Vereinshilfe Nr. 33 hat sich schon mit dem Rücktritt des Vorstandes beschäftigt. In einem aktuellen Urteil hat sich jetzt das Oberlandesgericht München näher mit der Frage beschäftigt, wie ein solcher „kollektiver Rücktritt“ ordnungsgemäß vonstatten gehen kann.

Der „Knackpunkt“ bei jedem Rücktritt von Vorstandmitgliedern ist nämlich die gesetzliche Regelung, wonach ein Rücktritt nicht „zur Unzeit“ erfolgen darf. Sprich: Durch den Rücktritt soll der Verein eben nicht in die Handlungsunfähigkeit gestürzt werden dürfen, ganz nach dem Motto: Nach mir die Sintflut …



Dieser „Rücktritt zur Unzeit“ kann sehr unangenehme Folgen für Sie haben



Die Wahl des falschen Zeitpunkts macht einen Rücktritt nicht ungeschehen – aber wenn dem Verein dadurch erhebliche Nachteile entstehen, kann die Mitgliederversammlung durchaus versuchen, sich an Ihnen als Verursacher schadlos zu halten – sprich: Sie in die Haftung zu nehmen.



Auch das Registergericht kann aktiv werden – dadurch, dass es eben nicht aktiv wird. Tritt nämlich der gesamte Vorstand zurück und stürzt den Verein in die Handlungsunfähigkeit, kann es die Löschung der im Vereinsregister genannten Vorstandsmitglieder verweigern. Folge: Nach außen haften Sie weiter – auch wenn Sie meinen, dass Sie ja eigentlich zurückgetreten sind.



Der zugrunde liegende Fall des Oberlandesgerichts München ist ein bisschen komplizierter. Die Details tun hier nichts zur Sache. Der Vorstand wollte das Einberufen einer Mitgliederversammlung zur Erklärung des Rücktritts umgehen, indem er einfach beim Amtsgericht die Lösung aus dem Vereinsregister beantragte. Ganz nach dem Motto: Sind wir erst gelöscht, bekommen die Mitglieder das schon mit. Darauf aber ließ sich das Amtsgericht nicht ein – und bekam letztendlich Recht. Die Richter am OLG München entschieden:



Tritt der gesamte Vorstand zurück, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung hierzu einzuberufen. Schon aus einem einfachen Grund: Der Rücktritt darf nur gegenüber einem zuständigen Organ erklärt werden (also ein Vorstandsmitglied z.B. gegenüber einem anderen). Aber:



Tritt der gesamte Vorstand zusammen zurück, kann niemand dem anderen mehr den Rücktritt wirksam erklären – das zuständige Organ ist in diesem Fall eben die Mitgliederversammlung. Und die ist einzuberufen (OLG München, Urteil vom 6.4.2010, Az. 31 Wx 170/09).

 

 

Muss der Vorstand einem einzelnen Mitglied in der Mitgliederversammlung Auskunft geben

Sie als Vorstand sind in der Mitgliederversammlung verpflichtet, dem Verein – also der Gesamtheit der anwesenden Mitglieder – Auskunft zu geben (§§ 27 Absatz 3, 666 BGB). Aus diesen Vorschriften wird abgeleitet, dass jedes einzelne Mitglied Auskunft verlangen kann, soweit dies zur Meinungsbildung und zur ordnungsgemäßen Erledigung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist.



Einem einzelnen Mitglied müssen Sie daher

- Fragen, die einen Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung betreffen, in der Mitgliederversammlung beantworten.

- Fragen, die außerhalb der Tagesordnung liegen, nur dann beantworten, wenn die Auskunft von allgemeinem Interesse für die Mitglieder ist.

 

 

Kann man die Auskunft verweigern, wenn noch Informationen zur korrekten Beantwortung der Frage nötig sind?



Grundsätzlich sollen Sie die Auskunft sofort erteilen. Ist dies aber vollständig und richtig nicht möglich, dann weisen Sie den Fragesteller darauf hin, dass Sie um eine richtige und erschöpfende Auskunft zu geben erst noch Informationen einholen müssen und Sie später die Auskunft schriftlich erteilen.



Tipp:
Notieren Sie die entsprechende Frage des Mitglieds wortgenau im Protokoll. Damit stellen Sie einen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Frage und Ihrer Antwort her. Zweifel über die tatsächliche Frage des Mitglieds sind dann schnell ausgeräumt.

 

 

Zu welchen Themen kann das Mitglied Fragen stellen?



Jedes Mitglied kann grundsätzlich Auskunft verlangen über die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Vereins.

Haben Sie in Ihrem Rechenschaftsbericht die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse schon erschöpfend dargestellt, müssen Sie dennoch Fragen der Mitglieder zu einzelnen Punkten zulassen und beantworten, wenn die Frage darauf zielt,

- eine Klarstellung Ihrer Ausführungen zu erreichen.

- Unklarheiten zu beseitigen.

- eine Entscheidung der Mitgliederversammlung vorzubereiten.

Tipp:
Sollen Sie als Vorstand nach dem Rechenschaftsbericht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung für Ihre Vereinsführung entlastet werden, beantworten Sie Fragen – insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen - lieber in größerem Umfang und ausführlicher, um jeden Anschein zu vermeiden, es gäbe etwas, dass die Mitglieder besser nicht wissen sollten.



Achtung: Möchte ein Mitglied zum Punkt „Außenstände“ wissen, welche Mitglieder ihren Vereinsbeitrag nicht bezahlt haben, dürfen Sie die Beantwortung dieser Frage unter Hinweis auf Datenschutz und Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitglieder verweigern. Der Fragesteller darf allerdings erfahren, wie viele Mitglieder in Zahlungsverzug sind und welche Summe hierdurch dem Verein fehlt. Ein Recht, die Namen der säumigen Zahler zu erfahren, hat der Fragesteller nicht.

 

 

Dürfen sich Fragen in der Mitgliederversammlung nur auf die Tätigkeit des Vorstands beziehen? 



Nein. Die Fragen dürfen neben der Tätigkeit des Vorstands auch die Tätigkeit anderer Vereinsorgane betreffen. Fragt ein Mitglied nach der Tätigkeit eines anderen Vereinsorgans oder einer Vereinsgruppe dürfen Sie als Vorstand die Beantwortung an den Betreffenden delegieren.



Tipp: Mitglieder eines Vereinsgerichts sind in der Regel nur zur Auskunft verpflichtet, ob und wie viel Verfahren anhängig sind. Über den Gegenstand der Verfahren im Einzelnen haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Quelle: alle fünf Artikel Vereinswelt-Newsletter

 

 

Achtung: Frist beachten – der Beitrag 2009 zur VBG wird fällig

Vereine müssen sich auf deutliche Beitragssteigerungen einstellen

Alles wird teurer. Dieser Satz gilt erstmals seit 1998 auch für den Beitrag zur VBG. Nur die Ehrenamtlichen sind davon nicht betroffen. Alle Vereine mit Angestellten und alle freiwillig versicherten Ehrenamtlichen erhalten in Kürze Post von ihrer gesetzlichen Unfallversicherung, der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG): Die Beitragsbescheide für das Jahr 2009 werden von der VBG am 21.04.2010 verschickt. Jeder Vereinsvorstand muss sich nach jahrelanger Beitragsstabilität auf Steigerungen einstellen. 

Bei Sportvereinen steigert sich der BG-Beitrag pro 1000 Euro Entgelt für Büroangestellte und Platzwart, von 10,40 Euro auf 11,61 Euro.

Der Beitrag wird nach Zugang des Bescheids wie gewohnt am 15. Mai 2010 fällig. Die Zahlung ist nur pünktlich, wenn der Beitrag bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto der VBG eingegangen ist.

Freiwillig versicherte Ehrenamtsträger

Dieser Beitrag bleibt erfreulicherweise stabil und so günstig wie bisher. Für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 SGB VII freiwillig versicherten Ehrenamtsträger führt die VBG eine gesonderte Umlage nach der Zahl der versicherten Personen durch. Der Beitragssatz pro Versicherungsverhältnis beträgt für 2010 unverändert 2,73 EUR. Weitere Kosten entstehen für freiwillig versicherte Ehrenamtsträger nicht.

Quelle: Redmark/Verein

 

 

Spendeneinnahmen gehen zurück

Im Durchschnitt betrug die Spendenhöhe 27 Euro – 2008 waren es noch 27,90 Euro. Und dieser Trend ist langfristig. Denn schon seit 2005 geht die Zahl der Spender kontinuierlich zurück. Übrigens: Rund die Hälfte der insgesamt 2,1 Milliarden Euro, die die Deutschen im vergangenen Jahr gespendet haben, stammen von über 60-Jährigen. Einer treuen Spendergruppe, die aber schrumpft. Denn der „Nachwuchs“ bei den über 60-Jährigen, die heute 40- und 50-Jährigen, zählen schon zur „spendenfaulen“ Generation.



Eine solche Entwicklung ist für Vereine kritisch!



Neben den Mitgliedsbeiträgen spielen Spenden gerade für kleinere Vereine eine wichtige Rolle. Doch es zeigt sich eben auch deutlich: Das Geld sitzt nicht mehr so locker. Spender möchten überzeugt werden, bevor sie mit einer Spende rausrücken. Und genau um dieses Thema dreht sich jetzt. 

Mit diesen Argumenten überzeugen Sie Spender vom Nutzen ihrer Spende



Auch wenn eine Spende uneigennützig sein soll, hat der Spender immer ein Motiv, warum er etwas gibt. Die hohe Kunst der Spendenakquisition besteht darin, dem Spender einen Nutzen zu vermitteln, um so seine Spendenfreudigkeit anzuregen. Deshalb stellen Sie – zielgruppengerecht – den Nutzen deutlich heraus, denn Spender haben bestimmte Motive:



Familienangehörige:


Im Vereinswesen eine sehr verbreitete Form. Eltern engagieren sich für ihre Kinder und geben deshalb häufig Spenden.



Einzelpersonen oder Firmen:


Geben Spenden, um positive Kontakte zu einer Organisation aufzubauen oder zu pflegen.



Darüber gibt es ein übergeordnetes Motiv: Entlastung!


Es hört sich etwas merkwürdig an, ist aber ein häufiges Motiv: Man entlastet sich durch eine Spende, weil man sehr viel Glück im Leben hatte und nun einen Teil seines Glücks an andere weitergeben will.



Weitere Motive:



Nutzen durch Verantwortungsbereitschaft:


Manche Menschen fühlen sich für bestimmte Dinge verantwortlich und unterstützen diese gern. Zum Beispiel fühlen sich ältere Menschen verantwortlich für die Lebenswelten der nachrückenden Generationen und wollen durch eine Spende ihren Beitrag dazu leisten.



Nutzen durch Freude an der Freude:


Es macht manchen Menschen Spaß, etwas zu geben, wenn sie merken, dass sie dadurch Freude vermitteln können.

All das sind Aspekte, die Sie beim Spendenmarketing im Hinterkopf haben sollten. Denn die Beispiele zeigen: Je konkreter Ihr Spendenanlass – um so direkter können Sie die Gefühlsebene des Spenders erreichen. Deshalb ist es empfehlenswert, für Spendenaktionen stets einen konkreten Anlass zu haben.



Ein Beispiel:
Man kann von anderen gut lernen, es müssen nicht immer Beispiele eines Hockeyvereins sein. Die nachfolgende Kampagne für eine Freizeit- und Spielanlage war etwas ungewöhnlich und kompliziert, denn es musste aus bestimmten Gründen erst die Anschaffung einer der größten Outdoor-Holzspielanlagen im südwestdeutschen Raum getätigt werden. Danach lief erst die Fundraising-Aktion an, um Spielgeräte, Blockhäuser, Spielburg, Arena mit Sitztribüne, Klettergerüste, Bänke, Volleyballanlagen usw. zu refinanzieren. Trotzdem war sie sehr erfolgreich und brachte fast den kompletten Kaufpreis von 37.000 € ein, denn es war gelungen, die richtigen Zielgruppen anzusprechen.



Von Anfang an war geplant, die folgenden Gruppierungen zu kontaktieren:

- vorhandene Geschäftspartner (von denen eine gewisse Dankbarkeit erwartet wurde)

- potenzielle Geschäftspartner (von denen erwartet wurde, dass sie mit dem Kampagnenträger ins Geschäft kommen wollen)

- Unternehmen und Geschäfte, die ihr Engagement in der Jugendarbeit unter Beweis stellen wollen

- Unternehmen und Geschäfte, von denen bekannt war, dass sie sich sozial engagieren

Der Spendernutzen wurde ständig kommuniziert, es handelte sich um

- Versand einer Übersicht der Spender und der gespendeten Beträge mit jedem neuen Akquiseschreiben,

- Aufnahme aller Spender auf einer „ewigen Spendertafel“ im Gelände,

- Bronzetafeln mit den Firmennamen der Spender an den von ihnen finanzierten Geräten.

Zusätzlich erhielten alle Spender

- sofort ein Dankschreiben und ab einem bestimmten Spendenbetrag einen

- Anruf des Vereinsvorsitzenden,

- innerhalb weniger Tage nach Eingang der Zuweisung eine Spendenbescheinigung und damit verbunden ein kleines Dankeschön in Form einer Miniflasche mit Spielplatz-Sand und einem von Kinderhand gezeichneten Etikett mit der handschriftlichen Aufschrift „Danke“,

- eine Einladung zu einer Schluss- und Dankeschönveranstaltung und

- einen Pressespiegel „zum internen Gebrauch“.

Im Adressen-Pool befanden sich mehrere hundert Anschriften. Begonnen wurde mit Adressaten, bei denen eine Spende relativ sicher war. So konnten die ersten Spender in die  Liste der Zuwender aufgenommen werden. Danach wurde ein Mix aus allen Branchen angesprochen um festzustellen, welche eher nicht interessiert sind und welche eine Spendenbereitschaft zeigen. Auf der Basis dieser Erfahrungen wurde der Adressen-Pool neu sortiert bzw. bereinigt.



Überraschend viele – sehr teure – Komplettgeräte wurden von Firmen aus den folgenden Bereichen „erspendet“:

- Baufirmen

- Firmen aus dem Bereich Holzverarbeitung

- Banken und Sparkassen

- Dienstleister wie Gebäudereinigungsfirmen

- Unternehmen, die sich von einem bestimmten Aspekt angesprochen fühlten (Beispiel: Die Hafenbetriebe finanzierten das Seehaus im Wert von 1.700 €).

Was das Beispiel zeigt:

- Die Spendenkampagne erfolgte Projektbezogen – was immer empfehlenswert ist.

- Die Verantwortlichen tasteten sich langsam heran, um festzustellen, bei welchen Gruppen die spendenbereitschaft am höchsten ist.

- Der Spendenutzen (ganz wichtig!!) wurde klar kommuniziert.

- Die Spender bekamen direktes Feedback auf Ihre Spende.

Deshalb:
Wenn auch Sie demnächst Spendenaktionen planen. Überlegen Sie gemeinsam im Team, welchen NUTZEN Sie den Spendern bieten – und wie Sie den Spendern ein „Wohlfühlerlebnis“ (im Beispiel die Flasche mit dem Sand und dem von Kinderhand gemalten Bild mit dem Wort „Danke“) vermitteln können.

Dann – und nur dann – haben Ihre Spendenaktionen auch in Zeiten nachlassender Spendenbereitschaft echten Erfolg!


Quelle: Vereinswelt-Newsletter

 

 
Zurück
« Vereinshilfe
Vereinshilfe Archive
» Dieter Schuermann
» Gunolf Bach
» Dieter Strothmann 1
» Dieter Strothmann 2
» Norbert Zimmermanns
» Maren Boyé
 

» Impressum   » Datenschutz © 2024 • hockey.de