Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 33 - 8. April 2010

Aktuell im April 2010: 

Neue Gesetze für Vereine und Verbände im Überblick

Der Gesetzgeber hat wieder einige wichtige Änderungen in Vorbereitung, die auch Vereine und Verbände betreffen. Informieren Sie sich im Folgenden schnell und top-aktuell, was Sie in Punkto Vereinsbesteuerung, Sportförderung und Lärmschutzverordnung künftig beachten müssen und bis wann mit den Neuregelungen konkret zu rechnen ist.

Das  Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften

Bereits am 26. März 2010 hat ein wichtiges Steuer-Gesetzgebungsvorhaben die Hürde beim Bundesrat genommen. Dieses Gesetz zur weiteren Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben wird damit nach der Unterschrift des Bundespräsidenten im BGBl verkündet. Dieses Rahmen-Steuergesetz enthält zahlreiche Einzel-Steuervorgaben, teilweise mit verschiedenen Vorgaben auch zum Geltungsbereich von Neuregelungen. Es wurde gegenüber dem Kabinettsentwurf vom 16.12.2009 nochmals geringfügig geändert.

Für die Vereinsbesteuerung wichtig ist die nun feststehende nochmalige Änderung des § 10b EStG mit den folgenden Kernaussagen:

- Zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 27.1.2009, C-319/07, wurde der Anwendungsbereich des geltenden § 10b EStG zum Spendenabzug per Gesetz erweitert. Spenden/Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (nach §§ 52-54 AO) sind nunmehr auch in allen Fällen steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn sie an eine ausländische Körperschaft geleistet werden, die in vergleichbarer Weise auch in Deutschland als inländische Körperschaft von der KSt befreit wäre. Dies ist der Fall, wenn die Körperschaft im EU- Bereich nach ihrer Satzung oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

- Für den damit möglichen Sonderausgabenabzug für Spenden und – wie nach deutschem Recht – berücksichtigungsfähigen Mitgliedsbeiträgen im Rahmen der ESt-Erklärung muss ggf. Amtshilfe durch den anderen ausländischen EU-Staat geleistet werden, wenn der Spender nicht unmittelbar die Spenden-Anspruchsvoraussetzungen nachweisen kann.

- Für den Spendenabzug ab 2010 an eine juristische Person des öffentlichen Rechts im EU- und EWR-Ausland ist es für den Sonderausgabenabzug notwendig, dass damit natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit zum Ansehen Deutschlands beitragen kann.

- Der bisherige Anwendungsbereich von Spenden zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher steuerbegünstigter Zwecke in den Vermögensstock einer inländischen Stiftung nach § 10b Abs. 1a EStG, wird ebenfalls auf den Vermögensstock einer Stiftung im EU- und EWR-Bereich bei Berücksichtigung der verbesserten Fördervoraussetzungen ausgeweitet und damit anerkannt.

- Für den Bereich der Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 4 EStG wird zur Veranlasserhaftung nun klargestellt, dass zunächst stets der Zuwendungsempfänger (z. B. der Verein/die gemeinnützige Körperschaft) in Anspruch zu nehmen ist. Die für den gemeinnützigen Verein handelnden natürlichen Personen sind nur dann vom Finanzamt in Anspruch  zu nehmen, wenn die Haftungssteuer nicht erloschen ist ( 47 AO) und Zwangsvollsteckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger ergebnislos verlaufen waren.

Hinweis: Für die nun erfolgte räumliche Erweiterung des Spendenabzugs für Zuwendungen im EU-Raum ist eine rückwirkende Anwendung für alle noch offenen Steuersachverhalte/nicht bestandskräftige Steuerveranlagungen ausdrücklich vorgesehen. Damit können bislang nicht anerkannte Auslands-Spenden von Amts wegen berücksichtigt werden. Mit einer Einschränkung: Es kommen bei zurückliegenden Zeiträumen vor 2007 nur die damaligen jeweils geltenden Höchstabzugsgrenzen zur Anwendung.

Bei  Spenden und Mitgliedsbeiträgen werden somit nur die zuvor geltenden veranlagungsbezogenen Höchstabzugsgrenzen, bei Stiftungen also die frühere geringere Steuerförderung bis 307.000 € berücksichtigt.

Die erhöhten Steuer-Förderungsbeträge über die umfassende Reform des Spendenrechts durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements kommt bei noch offenen Steuerfällen somit nur ab dem VZ 2007 zur Anwendung ( § 52 Abs. 24e Abs. 5 und 6, EStG).

Das Gesetzespaket enthält zudem einige weitere wichtige ESt-Änderungen für Arbeitnehmer-Mitarbeiterbeteiligungen, zur Begünstigung von Immobilien im EU-Bereich für die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG, zur Riester-Rente, u. a. zur Grenzgänger-Regelung.

Trotz dem Gesetzestitel mit EU-Bezug findet sich darin noch immer nicht die erwartete Umsatzsteuerneuregelung zum Kernthema der Mitgliedsbeiträge, dies zur Umsetzung  der vorliegenden Rechtsprechung des EuGH.

Das bringt das Jahressteuergesetz 2010 für die Vereine 

Im vergangenen Jahr konnten durch den Regierungswechsel zahlreiche Änderungen im Bereich des deutschen Steuerrechts nicht mehr umgesetzt werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 soll nun das aktuelle Steuerrecht nochmals in Teilbereichen modifiziert werden. Der Schwerpunkt liegt dabei im Bereich des Einkommensteuerrechts.

Zwischenzeitlich gibt es hierzu zunächst den Referentenentwurf der Bundesregierung. Dazu sollen Verbände und weitere Organisationen bereits bis Ende April 2010 gehört werden. Man wird davon ausgehen können, dass es im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, das sich wohl bis Herbst 2010 hinziehen wird, weitere Einzel-Änderungen geben wird.

Für den Bereich der Vereinsbesteuerung relevant ist eine Konkretisierung und Änderung der geltenden ESt-Steuervorschriften nach §§ 49, 50a, 52 EStG. Hierbei geht es um die Steuerbarkeit von gezahlten Transfer-Entschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem ausländischen Verein zu einem inländischen ansässigen Verein.

Quellensteuerabzugsregelung wird geändert

Weiterhin geändert wird auch die sog. Quellensteuerabzugsregelung in § 50a EStG, durch eine Klarstellung zur Erfassung nur für Vergütungen den Steuerabzug,  wenn Sportler zeitlich befristet von inländischen Vereinen verpflichtet werden (sog. Sportlerleihe).

Es lässt sich noch nicht absehen, ob diese ESt-Änderungen mit nicht unerheblichen Steuerkonsequenzen insbesondere für Vereine mit beschäftigten ausländischen Berufssportlern, abgesehen von der Bagatellregelung, insgesamt die parlamentarische Zustimmung finden wird. Wobei hinzu kommt, dass offensichtlich über den Anwendungsbereich des neuen § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g EStG nach dem Referentenentwurf sogar für alle noch offenen Steuersachverhalte rückwirkend gelten soll.

Über den weiteren Fortgang zur parlamentarischen Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2010 wird fortlaufend berichtet.

Zum Bundeshaushalt 2010: Sportförderung wird erhöht

Die parlamentarischen Hürden, zuletzt in der Bundesratssitzung am 26.3.2010, hat zwischenzeitlich auch das Haushaltsgesetz 2010 mit der Feststellung des Bundeshaushaltsplans 2010 genommen. Bei einem Gesamtvolumen von 319,5 Mrd. €, bei einer Nettokreditaufnahme von 80,2 Mrd. €,  wurden die Sportfördermittel für 2010 auf insgesamt 249,92 Mio. € sogar im Vergleich zu 2009 um ca. 15 Mio. € erhöht. Wobei der größte Anteil der zur Verfügung stehenden Mittel mit einer Aufteilung auf acht Bundesressortetats dem Bundesinnenministerium zufällt.

Greift man Einzelaspekte heraus, so wurden die vorgesehenen 2 Mio. € für den Goldenen Plan Ost zur Verwendung für den weiteren Sportstättenbau in den neuen Bundesländern gestrichen. Dafür aber u. a. mit 1,5 Mio. € das Kulturprogramm bei den anstehenden Alpinen Ski- Weltmeisterschaften 2011 in Garmisch in die Neuförderung mit einbezogen.

Quelle: Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010), BR- Drucksache 144/10, Beschluss vom 26.3.2010.

Lärmschutzverordnung wird zur Fußball-WM gelockert

Die WM in Südafrika (11.6. bis 11.7.2010) steht vor der Tür: Bundesweit finden in Deutschland dann die Spiele-Übertragungen in Freizeitanlagen, auf öffentlichen Plätzen durch das sog. „Public-Viewing“ statt.  Allerdings ist  der damit verbundene Zuschauer- und Besucherlärm, abhängig von den örtlichen Verhältnissen, vor allem in den Abend- und Nachtstunden oft ein Problem für Anlieger.

Mit der zeitlich befristeten Sonderregelung werden die allgemein geltenden Vorgaben für die Lärmschutzvorgaben bei öffentlichen Fernsehveranstaltungen im Freien in Anlehnung an § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz als Parallelregelung zur Sportanlagenlärmschutzverordnung, teilweise situationsabhängig bundesweit, aufgehoben. Etwa auch für Fernseh-Spielübertragungen, die bis in die Nachstunden nach 22 Uhr hinein reichen.

Die VO gilt nicht für den privaten Bereich, regelt also nicht etwa den Lärmschutz beim privaten Betrieb von Fernsehgeräten auf dem Balkon, im Garten etc.

Erfasst werden aber grundsätzlich öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, wenn es um Veranstaltungen rund um die WM 2010 geht. Kommt damit auch nicht nur für „Live-Übertragungen“ zum Zuge, im Übrigen auch für Übertragungen in Zelten, offenen Bauten und entsprechende Rahmenprogrammen/Veranstaltungen etc.

Gebührenpflichtige Erlaubnispflicht vorgesehen

Diese VO mit der Möglichkeit für Fernsehübertragungen auf Großleinwände im Freien sieht eine Erlaubnispflicht vor. Es werden Gebühren für die Erteilung der Zulassung von den Behörden vor Ort erhoben werden. Mit der Zulassung wird damit eine Ausnahmegenehmigung auch für mögliche Überschreitungen der Immissions-Höchstrichtwerte erreicht. Die Ausnahmegenehmigung gilt auch für den etwaigen Lärm beim Zu- und Abgangsverkehr einschließlich der von Zuschauern verursachten Geräusche. Im Einzelfall kann die Behörde hierdurch auch die sonst vorgegeben Ruhezeiten reduzieren oder aufheben und den Beginn der Nachtzeit (entsprechend § 2 Abs. 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung) hinausschieben.

Eine Beeinträchtigung des Gastronomie- und Veranstaltungsgewerbes durch die Gebühren-Mehrkosten für die Erteilung von Zulassungen ist nach Begründung zur VO  im Hinblick auf die Einnahmesituation nicht zu erwarten.

Diese VO  wird für den Zeitraum ab 1.6. 2010 bis  31.7.2010 gelten.

Quelle: Verordnung der Bundesregierung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2010 (BR- Drucksache 168/10 v. 26.3.2010)

Hinweis: Die WM mit ihren 25 Spieltagen (bei 6 spielfreien Tagen innerhalb von 31 Tagen) wird nachmittags bis abends übertragen. Der genaue Spielplan mit Anfangszeiten kann u. a. unter der offiziellen FIFA-Homepage eingesehen werden.

Quelle: Redmark/Verein, Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg

 

 

Schaden des Monats: Pferd beißt Auto 

Frietjof H. warf seine Jacke in den Kofferraum und schlug die Heckklappe zu. Der erste Ausflug mit dem neuen Van ging zum Reit- und Fahrverein im Nachbarort, der heute sein 5. Fahrturnier ausrichtete - erfahrungsgemäß eine sehr interessante und unterhaltsame Veranstaltung für die ganze Familie. 

Dort angekommen stellte er den Wagen gleich neben der Halle auf einem eigens dafür eingerichteten Parkplatz ab. Liebevoll strich er noch einmal mit der Hand über den Lack und begab sich dann mit seiner Familie unter die Leute, nicht ahnend, in welchem Zustand er sein neues Auto nach nur zwei Stunden wiedersehen würde: 

Am linken Kotflügel, an der Tür und am Außenspiegel fehlte teilweise der Lack, daneben befanden sich große Kratz- bzw. Schabespuren. Offenbar war er nicht der Einzige, der Gefallen an dem Fahrzeug gefunden hatte. Im Nachhinein konnte mittels der Aussagen von einigen sichtlich belustigten Zeugen rekonstruiert werden, dass ein Pferd, dessen Box sich direkt neben dem geparkten Fahrzeug befand, den Kopf hinausgestreckt und den Lack großflächig angenagt hatte. Frietjof war überhaupt nicht zum Lachen zumute. 

Wie sich herausstellte, gehörte der hungrige Vierbeiner dem veranstaltenden Verein, der zum Glück über seine Mitgliedschaft im Landessportbund auch hinsichtlich des Tierhalterrisikos bei der ARAG Sportversicherung Haftpflicht-Deckungsschutz zu erwarten hatte. 

Die ARAG regulierte den Fahrzeugschaden mit insgesamt rd. 8.000,- EUR. Der Van erstrahlte in neuem Glanz und selbst Frietjof konnte sich ein Lächeln über das hungrige Pferd nicht mehr verkneifen. *Namen von der Redaktion geändert 

Quelle: aragvid-arag 04/10

 

 

Fünf häufigsten Mythen rund um das Thema "Rücktritt"

Mythos Nummer 1: 

Ein Rücktritt von der Vorstandsarbeit kann nur schriftlich erfolgen



Hierzu gibt es keine gesetzliche Regelung. Das heißt: Wenn Ihre Satzung nichts anderes vorsieht, kann ein Rücktritt auch mündlich erfolgen. Aber:

Das Amtsgericht, bei dem ja jede Veränderung im Vorstandsamt gemeldet (= eingetragen) werden muss, wird einen Nachweis verlangen. Deshalb empfiehlt es sich, in der Satzung zu regeln, dass ein Rücktritt immer schriftlich erfolgen muss.



 

Mythos Nummer 2: 

Man kann jederzeit zurücktreten

 

„Jein“. Grundsätzlich kann ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt vom Amt jederzeit erklären. So regelt es § 671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Doch es gibt zwei Einschränkungen:

- In der Satzung kann hierzu möglicherweise etwas anderes geregelt sein – in diesem Fall greift die Satzungsregelung.

- Der Rücktritt darf nicht zur „Unzeit“ erfolgen (§ 671 BGB Abs. 2). Durch den Rücktritt darf die Arbeitsfähigkeit und Handlungsfähigkeit des Vereins nicht beeinträchtigt sein. Entscheidend ist also, dass der Verein auch nach dem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds noch rechtswirksam nach außen vertreten werden kann.

Beispiel:
Nach einem heftigen Streit im Vorstand werfen der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam das Handtuch. Laut Satzung kann der Verein aber nur durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach außen vertreten werden.

Folge: Durch den gemeinsamen Rücktritt ist der Verein arbeitsunfähig geworden. Der Rücktritt von beiden Vorstandsmitgliedern zusammen erfolgte zur Unzeit.

Der richtige Weg in diesen Fall wäre also:

Anberaumen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vor Aussprechen des Rücktritts, mit den beiden TOPS:

- Top 1:  Rücktritt des 1. und 2. Vorsitzenden

- Top 2: Neuwahl eines 1. und 2. Vorsitzenden

Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass bis zu dieser Mitgliederversammlung noch ein paar Wochen vergehen – und vielleicht haben sich die Gemüter bis dahin ja auch beruhigt.



 

Mythos 3: 

Vom Rücktritt kann man zurücktreten



Diese Situation habe ich selbst erlebt. Der Schatzmeister eines Vereins war sauer auf die beiden Kassenprüfer. Seinem ersten Vorsitzenden und – via Rundmail auch etlichen Mitgliedern – schrieb er erbost: „Ich habe mich immer eingesetzt und mehr für den Verein gearbeitet, als ich hätte tun müssen. Insofern sind die Angriffe der Kassenprüfer durch nichts begründet. Das habe ich nicht verdient, und ich will mir ein solches Verhalten auch nie mehr antun. Ich trete hiermit per sofort von meinem Amt zurück.“

Nach ein paar hektischen Telefonaten und einer noch am selben Abend anberaumten Krisensitzung erklärte der Schatzmeister: „Vielleicht habe ich etwas überreagiert, selbstverständlich ziehe ich meinen Rücktritt zurück.“

Schade nur, dass es einen Rücktritt vom Rücktritt nicht gibt. Ein Vorstandsmitglied, das seinen Rücktritt erklärt hat, ist draußen – und kann nur durch Neu- bzw. Wiederwahl erneut in das Vorstandsamt gehievt werden.



 

Mythos 4: 

Wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied zurücktritt, kann ein anderes Vorstandsmitglied dessen Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch wahrnehmen



Hier kommt es entscheidend auf die Satzung an. Sieht sie eine solche Regelung nicht ausdrücklich vor (es reicht also nicht, wenn sie lediglich keine Regelung zum Thema „Doppelfunktion und/oder kommissarische Amtsübernahme enthält) ist eine solche kommissarische Amtsübernahme nicht möglich.



 

Mythos 5: 

Tritt der gesamte Vorstand zurück, lädt das Amtsgericht zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ein



Nein. Wenn – was zum Glück recht selten vorkommt – der gesamte Vorstand zurücktritt, ist der Verein handlungsunfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl eines Vorstands ist umgehend einzuberufen. Für die Einladung hierzu ist aber nicht das Amtsgericht zuständig, sondern – trotz Rücktritt – das bisher laut Satzung zuständige Vorstandsmitglied.


Quelle: Vereinswelt-Newsletter

 

 

Sportprogramm für Nichtmitglieder - Rehabilitationssport 

Sportprogramme und Kurse für Nichtmitglieder sind ein wesentlicher Bestandteil bei der Neugewinnung von Vereinsmitgliedern. Die Angebote der Sportvereine in den Landesportbünden/Landessportverbänden (LSB/LSV) sind hierbei breit gefächert. Von Aerobic bis Wintersport werden eine Vielzahl von Kursen und Programmen durchgeführt. Seit einigen Jahren werden zusätzlich Rehabilitationssport-Kurse von den Sportvereinen angeboten, die zudem vornehmlich Nichtmitglieder ansprechen sollen. 

Rehabilitationssport ist eine Therapie für behinderte und von der Behinderung bedrohte Menschen mit dem Ziel, die Betroffenen wieder auf Dauer in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft einzugliedern. Weiterhin soll der Teilnehmer motiviert werden nach dem Ablauf des Kurses weitere Übungen in Eigenverantwortung durchzuführen. 

Basis hierfür ist die Rahmenvereinbarung in der Neufassung vom 1. Oktober 2007 zwischen Krankenkassen, Unfallversicherung, Rentenversicherungen, Kriegsopferversorgung und der Bundesselbsthilfeverbandes für Osteoporose, des Deutschen Behindertensportverbandes, der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz und Kreislauferkrankungen und der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband. 

Die Kostenträger des Rehabilitationssports können demnach die Rentenversicherung, die Krankenkasse oder die Unfallversicherung sein. Grundsätzlich kann Rehabilitationssport von jedem Arzt verordnet werden. Die ärztliche Verordnung zum Rehabilitationssport nach dem so genannten Formblatt 56 muss jedoch vom Kostenträger, in den meisten Fällen somit von der gesetzlichen Krankenkasse, genehmigt werden. 

Auch an den Anbieter werden besondere Voraussetzungen gestellt. Vereine und Übungsleiter müssen dabei bestimmten Qualitätsanforderungen genügen und erhalten eine Lizenz, ein Siegel oder ein Zertifikat als Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Kurse bzw. die Anerkennung durch die Krankenkassen erfüllt sind. 

Weiterhin verpflichten sich die Anbieter eine Unfallversicherung für alle Teilnehmer/-innen an den Rehabilitationssport-Kursen abzuschließen. Der Versicherungsschutz muss somit auch für teilnehmende Nichtmitglieder bereitgestellt werden, die grundsätzlich nicht im Rahmen der Sportversicherung versichert sind. 

Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen bei der Durchführung der Rehabilitations-Sportkurse wird den Vereinen empfohlen im Vorfeld das Gespräch mit dem zuständigen Versicherungsbüro beim LSB/LSV zu suchen. Neben der speziellen Absicherung der Nichtmitglieder kann bei Bedarf die Berufsausübung der beratenden und betreuenden Ärzte im Rehabilitationssport eingeschlossen werden. 

Ihr zuständiges Versicherungsbüro beim LSB/LSV erreichen Sie unter www.ARAG-Sport.de 

Quelle: aragvid-arag 04/10

 

 
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