Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 32 - 24. März 2010

Das Problem der Scheinselbstständigkeit kann auch Ihren Verein treffen

In vielen gemeinnützigen Organisationen sind selbstständige Übungsleiter oder Honorarkräfte tätig. Für die Vereine ist diese Art der Beschäftigung leicht zu händeln, da keine arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerlichen Pflichten zu beachten sind. Voraussetzung ist natürlich immer, dass tatsächlich die Vorgaben der Selbstständigkeit – also bspw. keine Einbindung in die Vereinsorganisation – vom Auftraggeber beachtet werden.

Häufig ist dieser Personenkreis nebenberuflich für den Verein tätig. Er verdient also seinen Lebensunterhalt in einem Hauptberuf als Arbeitnehmer oder anderweitig Selbstständiger.

Achtung: Es „droht“ die Einstufung als Scheinselbstständiger

Nach § 2 Nr. 9 SGB VI sind Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Selbstständige mit nur einem Auftraggeber als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 2 Nr. 9 SGB VI gelten und mit ihren Bezügen der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Dieses gilt auch, wenn der Selbstständige seine Tätigkeit neben einer schon versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübt (BSG v. 2.3.2010, B 12 R 10/09 R).

1. Der Fall

In dem betreffenden Fall war eine Krankenschwester langjährig in einem Krankenhaus abhängig beschäftigt. Später nahm sie zusätzlich eine Tätigkeit als selbstständige Handelsvertreterin (Hygieneartikel) auf, die ihr bis zu 20.000 Euro jährlich einbrachte. Sie war in dieser Tätigkeit nur für einen Auftraggeber tätig.

2. Das Urteil

Das BSG urteilte, dass die Krankenschwester als Handelsvertreterin für nur ein Unternehmen selbstständig tätig gewesen war. Insoweit sei sie als sogenannte "arbeitnehmerähnliche Selbstständige" in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dies sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie daneben auch noch abhängig beschäftigt sei. Die Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig ist, beurteile sich allein danach, ob für die selbstständige Tätigkeit ein oder mehrere Auftraggeber vorhanden sind. Ein daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen (vgl. auch BSG, Urteil v. 04.11.2009, B 12 R 7/08 R). 

3. Als Folge aus diesem Urteil müssen also die einzelnen Kriterien abgeprüft werden

a. Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber

Anderweitige Beschäftigungen, deren Tätigkeit nicht mit der zu beurteilenden Arbeit vergleichbar sind, werden nicht mit einbezogen.

b. Tätigkeit auf Dauer

Im entschiedenen Fall wurden die ersten drei Jahre von der Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Anlaufzeit ist im jeweiligen Einzelfall zu würdigen.

c. Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern

Eine Mini-Job-Aushilfe ist nicht versicherungspflichtig und wird nicht berücksichtigt. Sofern jedoch mehrere Mini-Job-Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Entgelt insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, hat das BSG im Urteil vom 12.11.2005 entschieden, dass deren addierte Arbeitsentgelte über der Geringfügigkeitsgrenze liegen und somit vergleichbar der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ist. Voraussetzung ist natürlich, dass es sich um ernsthafte Arbeitsverhältnisse handelt.

4. Versicherungspflicht für bestimmte Berufsgruppen

Für andere Personengruppen, die häufig in gemeinnützigen Organisationen anzutreffen sind, sind zusätzlich einschlägig die Versicherungspflichten nach § 2 SGB VI zu beachten:

- Übungsleiter, Lehrer und Erzieher

- Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege

- Künstler und Publizisten

- Handwerksmeister

Quelle: redmark/Verein, Ulrich Goetze, Steuerberater, Rechtsbeistand, Wunstorf

 

 

Satzungsänderung oder Zweckänderung?

Zwischen Satzungsänderung und Zweckänderung müssen Sie streng unterscheiden, denn der Zweckänderung müssen gemäß § 33 Abs. 1 BGB alle Vereinsmitglieder zustimmen. Eine Satzungsänderung braucht nur eine Dreiviertelmehrheit - oder die in der Vereinssatzung dafür vorgesehene Mehrheit.

Satzungsänderung oder Zweckänderung? 
Eine Zweckänderung liegt dann vor, wenn statt der bisher in der Satzung festgelegten Ziele andere angestrebt werden sollen oder eine bislang untergeordnete Aufgabe der Hauptzweck des Vereins werden soll. Ebenfalls um Zweckänderungen handelt es sich, wenn

- der satzungsmäßige Zweck um einen weiteren ergänzt wird,

- einer von mehreren satzungsmäßigen Zwecken aufgegeben wird,

- die satzungsmäßigen Zwecke zueinander anders gewichtet werden,

- der Verein aus einem Verband austritt und in einen anderen Verband mit anderer Ausrichtung eintritt.

Achtung: Auch eine Satzungsänderung, die die für eine Zweckänderung gesetzlich erforderliche Einstimmigkeit modifiziert, um eine Zweckänderung durchführen zu können, stellt an sich bereits eine Zweckänderung dar.

Möchten Sie also beispielsweise die gesetzliche Regelung in der Vereinssatzung so abändern, dass für eine Zweckänderung schon eine Zweidrittelmehrheit ausreicht, dann ist diese Änderung schon eine Zweckänderung, der alle Vereinsmitglieder zustimmen müssen.

Für eine Zweckänderung genügt die Zustimmung aller bei der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder nicht - alle Vereinsmitglieder müssen einer Zweckänderung zustimmen. Nicht anwesende Mitglieder müssen - so will es das Gesetz - schriftlich und ggf. nachträglich abstimmen.

Diese Regelungen gelten bei einer Satzungsänderung
Bei einer Satzungsänderung sind die Bestimmungen nicht so strikt wie bei einer Zweckänderung, aber auch hier sind die Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu beachten. Die Satzung kann grundsätzlich frei abgeändert werden, aber auch hier gibt es Ausnahmen:

- Eine Satzungsänderung darf nicht gegen § 134 BGB verstoßen. 

- Die Mitgliederversammlung darf nicht gegen § 26 BGB verstoßen, das heißt sie kann nicht die Abschaffung von Vorstand oder Mitgliederversammlung beschließen.

- Auch darf die Vereinssatzung weder gegen die guten Sitten verstoßen noch den Grundsatz der Gleichberechtigung verletzen.

Bei einer Satzungsänderung muss der Vereinszweck beachtet werden, sofern nicht gleichzeitig mit der Satzungsänderung eine Zweckänderung durchgeführt werden soll.

Quelle: VNR/Verein

 

 

Auslobung einer Meisterschaftsprämie durch den Vereins-Vorstand und ihre Folgen

Ok, dies ist ein Fall der im Hockey wohl kaum vor kommt, aber möglich ist es auch. Der Trainer einer Ringermannschaft klagt gegen einen Sportverein. Der Beklagte ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats des Vereins. Der Trainer behauptet, dass der Vorsitzende ihm für den Fall, dass die Mannschaft in der kommenden Saison den Titel des Deutschen Meisters erringen würde, mündlich die Zahlung eines Betrags von 5.000 € versprochen hat. Die Mannschaft gewann den Titel, der Verein zahlte nicht, sodass der Trainer auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen klagte.

1. Das Urteil in 1. und 2. Instanz

Das Amtsgericht (1. Instanz) hatte nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Das Landgericht (2. Instanz) hat die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass die behauptete Vereinbarung der Zahlung von 5.000 € ein Schenkungsversprechen gewesen sei, das nach § 518 BGB notariell zu beurkunden ist, was nicht geschehen war. Damit war der Anspruch unbegründet.

2. Entscheidung des BGH

Der BGH sah dies ganz anders:

- Aus dem Sachverhalt ergab sich nämlich eindeutig, dass die Zusage über den 5.000 € nicht als Schenkung zu verstehen war und damit nicht unentgeltlich war. Die Zahlung sollte also keine einseitige Belohnung des Trainers darstellen.

- Sinn und Zweck des Versprechens der Prämie war es, einen besonderen Leistungsanreiz für den Trainer zu schaffen, damit die Mannschaft den Titel gewinnt. Der Trainer sollte sich also die Prämie – neben seinem normalen Gehalt – zusätzlich verdienen können. Eine derartige Vereinbarung enthält nach dem BGH (verständlicherweise) kein Schenkungsversprechen und unterliegt damit keinen besonderen Formschriften, sondern kann auch mündlich getroffen werden.

- Der BGH hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Amtsgerichts bestehen, dass der Verein dem Trainer die Prämie tatsächlich versprochen hat. Diese Frage muss in der Beweisaufnahme geklärt werden, da der Trainer für die Frage des Zustandekommens der Auslobung beweispflichtig ist.

3. Fazit

Vereinsverantwortliche sollten sich stets darüber im Klaren sein, welche rechtliche Bedeutung lockere Sprüche und Aussagen gegenüber Trainer und Spielern haben. Zusagen und mündliche Vereinbarungen mit Arbeitnehmern können – wie der Fall zeigt – sehr schnell zu finanziellen Folgen für den Verein führen.

Quelle: redmark/Verein, Stefan Wagner, Dresden

 

 

Schritt für Schritt zum aussagekräftigen Finanzplan

Wenn man sich in der Vereinslandschaft umhört und die Frage stellt: „Erstellt Ihr eigentlich regelmäßig Finanzpläne für das kommende Vereinsjahr“, ernte man sicher meist nur Kopfschütteln. „Wir haben unsere Finanzen schon im Griff“, oder auch ein: „Das bringt sowieso nichts. Wir leben von der Hand im Mund.“ Wird zu hören sein.

Eine bedenkliche Leichtfertigkeit. Schließlich sind Sie als Vorstand aufgefordert, den Verein so zu führen, wie ein ordentlicher Kaufmann sein Unternehmen führen würde. Und das heißt auch, die Finanzen sorgfältig zu planen.

1. Schritt: Schaffen Sie Transparenz


Damit Ihr Verein einen soliden Haushaltsplan und einen strukturierten Finanzplan aufstellen kann, müssen Sie zunächst einmal die Daten des Vorjahres, besser: die Daten der letzten drei Vorjahre, zusammentragen und transparent machen.

- Welche Einnahmen kamen woher?

- Wie haben sich diese Einnahmequellen in den vergangenen Jahren „entwickelt?“

- Wofür wird im Verein wie viel Geld ausgeben?

- Wie haben sich im Vergleich zu den Einnahmen die einzelnen Kosten entwickelt?

- Welche Ziele hat der Verein verfolgt, und wie viel Mittel hat er dafür verbraucht?

- Usw.

Eine solche Ist-Analyse verschafft Ihnen einen sehr guten Gesamtüberblick für Ihre weiteren Planungen. Sie macht transparent, welche Bereiche wie viel Geld „schlucken“ beziehungsweise bringen. Sie erkennen, wie sich das Spendenaufkommen entwickelt hat und, und, und.



Ein weiterer Vorteil:
Für die Mitgliederversammlung lassen sich – zum Beispiel für die Begründung von unumgänglichen Beitragserhöhungen – schnell anschauliche Grafiken erstellen.



2. Schritt: Definieren Sie die Ziele für das laufende bzw. kommende Jahr!


Nachdem Sie die Ausgaben- und die Einnahmenseite der vergangenen Jahre transparent gemacht haben, geht es an den ersten Teil der Planungen für 2010 bzw. das Jahr, welches Sie planen.

Dafür ist es notwendig, dass Sie gemeinsam mit Ihren anderen Vorstandsmitgliedern festlegen, welche Aktivitäten, Anschaffungen und neuen Ziele für dieses Jahr geplant sind. Kurz: Was möchten Sie für Ihren Verein und mit ihm erreichen? Welche Sachmittel sind dafür erforderlich?



Definieren Sie Ihre Ziele so genau wie möglich!

- WAS möchten Sie erreichen?

- WIE möchten sie das erreichen?

- WELCHES Budget ist dafür notwendig?

Je genauer Sie Ihre Ziele definieren, umso effizienter funktioniert später das „Controlling“ – also das Nachhalten der Ziele und das Überprüfen, ob ein vorgegebenes Budget, ein vorgegebener Zeitrahmen eingehalten wurden beziehungsweise werden.



Beispiel:
Ziel ist der Aufbau einer zweiten Kinderabteilung, um neue Mitglieder an den Verein heranzuführen. Hierfür wird ein Budget in Höhe von 6.000 € für Werbemaßnahmen, einen neuen Übungsleiter ab September und die Einrichtung des Übungsraums zur Verfügung gestellt. 25 Kinder sollen als neue Mitglieder gewonnen werden.

Den Ausgaben in Höhe von 6.000 € stehen voraussichtlich zusätzliche Beitragseinnahmen von 400 € und 1.800 € aus dem „Kinderprogramm“ der Stadt gegenüber, sodass der Verein im ersten Jahr 3.800 € an liquiden Mitteln zur Verfügung stellen muss. Das Projekt startet im Herbst 2010



Indem Sie ein Projekt oder eine Maßnahme genau beschreiben und ihnen ein festes Budget zuweisen, wissen Sie im Vorstand genau, welche Gelder vom Verein abfließen (oder ihm je nach Ziel zufließen) werden. Das hat gleichzeitig den Vorteil, dass diejenigen Vorstandsmitglieder oder Mitglieder, die Sie später mit der Umsetzung des jeweiligen Ziels betrauen werden, sowohl das Budget (im Beispiel 6.000 €) als auch die Zielvorgabe (25 Kinder als Mitglieder gewinnen) genau kennen. So vermeiden Sie schon von vornherein, dass es später böse Überraschungen geben wird.



Hinweis:
Natürlich müssen Budgets und Zielvorgaben nicht statisch sein. Sie können sie während des Jahres je  nach Bedarf anpassen. Worauf Sie dabei achten müssen, erfahren Sie im 5. Schritt.

Nachdem Sie die Ziele definiert und budgetiert haben, geht es natürlich auch darum, die weiteren Kosten und die Einnahmen des Vereins für das kommende Jahr zu planen. Das kann entweder durch Fortschreibung der Vorjahreszahlen geschehen, wenn Sie keine Abweichungen erwarten, oder durch Anpassung der Zahlen.

Sind beispielsweise die Spendeneinnahmen seit Jahren stabil und planen Sie im kommenden Jahr keine großen Spendenakquise-Aktionen, können Sie aufgrund Ihrer Erfahrungswerte die Einnahmen daraus einfach „fortschreiben“. Sind dagegen die Einnahmen aus der Verpachtung des Vereinsheims seit Jahren rückläufig, sollten Sie auch für das kommende Jahr mit einem rückläufigen Ertrag rechnen.



Woran Sie bei der Planung denken sollten:
Beabsichtigen Sie, im Planungsjahr größere Anschaffungen vorzunehmen? Neues Personal einzustellen? Berücksichtigen Sie ALLE Punkte in Ihrer Finanzplanung. Denken Sie auch daran, Luft zu lassen für unerwartete Vorkommnisse wie Reparaturen oder Unwetterschäden. Dafür sollten Sie immer eine Liquiditätsreserve haben!



3. Schritt: Detailplanung


Nachdem Sie nun die Zielsetzung, die geplanten Anschaffungen, die kommenden Einnahmen und sonstigen Ausgaben für das Planungsjahr anhand der Vorjahreszahlen und der Zielsetzung festgelegt haben, geht es an die Detailplanung. Wie verteilen sich Kosten und Einnahmen über das Jahr? Schließlich fallen in den seltensten Fällen alle Kostenarten gleichmäßig über 12 Monate verteilt an. Und in vielen Vereinen kommt der „große Geldsegen“ im Frühjahr – mit dem Einziehen der Mitgliedsbeiträge.

Diese Detailplanung macht schon sehr viele Vorgänge in Ihrem Verein transparent und zeigt, wie Sie die Gelder im kommenden Jahr zur Umsetzung der Ziele und zur Finanzierung der laufenden Kosten einsetzen. Denn auch für die Ausgabenseite erstellen Sie eine solche Übersicht. Danach können Sie deutlich erkennen, welche Kosten und Einnahmen welche „Brocken“ am Gesamtbudget ausmachen.

Doch das ist nicht die einzige Aufgabe des Detailplans! Denn natürlich möchten Sie ja auch wissen: Können wir das alles stemmen? Wie entwickelt sich die Liquidität des Vereins? Hierfür machen Sie sich an Schritt 4:



4. Schritt: Liquiditätsplanung


Ist im August genügend Geld auf dem Konto, um die geplante Renovierung des Vereinsheims zu bezahlen? In welchen Monaten müssen wir mit Engpässen rechnen? Wann stehen freie Gelder zur Verfügung, die kurzfristig und Gewinn bringend angelegt werden können?

Die Antworten liefert Ihnen Ihre Liquiditätsplanung.

Denn anders als die reine Einnahmen- und Ausgabenbetrachtung geht die Liquiditätsplanung noch einen Schritt weiter. Mit ihr können Sie überprüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Vereins zu jedem Zeitpunkt gewährleistet bleibt.

Dazu stellen Sie die geplanten Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Planungsperiode, also monatlich, halbjährlich und zum Jahresende, einander gegenüber.



Diese Liquiditätsplanung macht im besten Fall deutlich:
Der Verein kann die geplanten Kosten jederzeit selber bedienen. Das gibt Planungs- und Handlungssicherheit!



Natürlich:
Einerseits bedeutet das Aufstellen eines solchen Finanz- und Liquiditätsplans erst einmal eine gewisse Fleißarbeit. Andererseits ist es Ihnen damit jederzeit möglich, klare Aussagen über die aktuelle Finanz- und Vermögenssituation des Vereins zu machen. Sie haben Planungssicherheit. Sie können Entscheidungen über Investitionen auf konkrete Zahlen stützen. Sie können mit Tatkraft Aktivitäten planen und jederzeit gegenüber den Mitgliedern belegen, dass der Verein die Finanzen voll im Griff hat. Und noch einen unschätzbaren Vorteil bietet Ihnen dieser Finanz- und Liquiditätsplan:

Sie können Ihren Verein damit professionell steuern – UND Sie können auf Abweichungen von den Soll- und Zielvorgaben sofort reagieren. Möglich macht das Schritt Nummer 5:



5. Schritt: Vergleich


Ihr Finanzplan gibt den Rahmen für die Aktivitäten des Vereins im Planungsjahr vor. Doch er bietet  Ihnen noch mehr! Verwenden Sie ihn nämlich für regelmäßige Soll-/Ist-Vergleiche, können Sie frühzeitig Abweichungen (im positiven wie im negativen Sinne) erkennen und darauf reagieren. Sie werden nicht von Entwicklungen überrascht, sondern können sie aktiv steuern!

Genau deshalb ist der Soll-/Ist-Vergleich für viele Unternehmen eines der wichtigsten Controlling-Instrumente. Ein Instrument, das Sie jetzt auch für Ihren Verein nutzen können. Bei einem solchen Vergleich machen Sie nichts anderes, als die aktuellen Ist-Werte mit den Werten aus der detaillierten
Monatsplanung zu vergleichen! Entdecken Sie Abweichungen, können Sie gemeinsam mit den „betroffenen Stellen“ einsteigen und gegensteuern. Oftmals werden durch solche Soll-/Ist-Vergleiche auch Schwachstellen im Verein deutlich.

Sie können aber auch erkennen, wo vielleicht Gelder „gebunkert“ werden, die woanders sinnvoller eingesetzt werden könnten, zum Beispiel für Werbemaßnahmen, Reparaturaufwendungen oder Investitionen, die den Verein langfristig absichern und für Mitglieder attraktiv halten. Es ist schließlich auch deren Geld, das Sie verwalten!

Den Soll-/Ist-Vergleich können Sie auch dazu verwenden, um systematisch und für andere transparent darzustellen, wie sich die Vereinsaktivitäten beziehungsweise die Schwerpunkte der Vereinsarbeit verändern.



Beispiel:
Wurde in den vergangenen Jahren das Budget „Instandhaltung“ mehrfach unterschritten, das Budget „Neukauf“ aber überschritten, können Sie damit belegen, dass die Neuanschaffungen letztlich dazu beigetragen haben, die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen zu reduzieren.



Es empfiehlt sich, die Planungen mit dem Ist-Zustand alle drei Monate, also quartalsweise, abzugleichen. So bleibt Ihnen immer genügend Zeit, um auf gravierende Abweichungen zu reagieren. 

Denken Sie nur an die folgenden Möglichkeiten:

Vielleicht ändert sich während des Jahres die Zielsetzung des Vereins. Die geplante Kindergruppe wird ein voller Erfolg, und nun denken Sie darüber nach, noch eine weitere Kindergruppe zu eröffnen. Oder eine neue Idee kommt auf, die Sie unbedingt umsetzen möchten...



Ein Blick in den Soll-/Ist-Vergleich zeigt Ihnen, wo Sie gegebenenfalls ohne Schwierigkeiten Gelder umschichten können. Bleiben Sie dabei dann im Rahmen des geplanten finanziellen Gesamtvolumens, sind Sie jederzeit sicher, dass Ihr Verein solch eine zusätzliche Aufgabe auch bewältigen kann!



Sie sehen:
Es lohnt sich, die Vereinsfinanzen auf ein modernes Planungs- und Steuerungssystem umzustellen. Wenn das „System“ einmal steht, bekommen Sie so viele Informationen und eine dermaßen große Planungssicherheit, dass Sie sich fragen werden: Wie konnten wir jemals ohne das arbeiten und entscheiden. Probieren Sie es aus! Es lohnt sich!


Quelle: Steins Vereinswelt Newsletter

 

 

 

 
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