Januar 2008 bis März 2013


Vereinshilfe Archiv: Dieter Strothmann

Nr. 31 - 24. Februar 2010

So reagieren Sie richtig, wenn ein Mitglied zu Schaden kommt


Es ist leider so: Trotz aller Um- und Vorsicht: Schadensfälle im Verein können Sie nicht zu 100 Prozent ausschließen. Besonders tragisch ist es, wenn Mitglieder schwer verletzt werden oder gar ein Todesfall zu verzeichnen ist.
Auf jeden Fall müssen Sie als Vorstand schnell reagieren und den entsprechenden Schaden melden! Viele Versicherungen setzen Ihnen hierzu enge Fristen. Am besten gehen Sie einmal in einer ruhigen Minute alle Versicherungsunterlagen durch und erstellen einen Fristenkalender für die unterschiedlichen Versicherungsarten.



Sobald ein Schaden zu melden ist ...


... sollten Sie als erstes zum Telefon greifen, und die Versicherung oder ihren Vertreter anrufen und sich erkundigen, wie der Schaden zu melden ist. Der Grund: Viele Versicherungen haben hierzu vorgefertigte Formulare. Sie können sich Doppelarbeit ersparen, wenn Sie gleich das entsprechende Formular verwenden.



Bei einem Unfall mit erheblichen Verletzungen ...


... der möglicherweise sogar einen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht, müssen Sie umgehend (innerhalb von zwei Wochen ab Unfalltag) eine Unfallmeldung an die Unfallversicherung des Vereins erstatten. Auch hierzu gibt es ein Formblatt. Am besten, Sie fordern sich ein, zwei Exemplare auf Vorrat an. Ihre Schadensanzeige sollten Sie nach Möglichkeit eine Bescheinigung der Krankenkasse oder des Krankenhauses bzw. Arztes über die stationäre Aufenthaltsdauer nach Abschluss der Behandlung beifügen.
Andere Unfälle können Sie zwar grundsätzlich innerhalb von 18 Monaten ab Schadensfall melden, empfehlenswert ist dies aber nicht. Es gilt das Motto: Je schneller, desto besser!



Bei einem Unfall mit Todesfolge ...


... gilt eine andere Frist! Todesfälle durch einen Unfall im Verein müssen Sie innerhalb von 48 Stunden telefonisch, per E-Mail oder per Fax der Unfallversicherung melden!



Und Bagatelleunfälle ...


... also solche, die weder einen Krankenhausaufenthalt nach sich ziehen und aus denen auch sonst zunächst (scheinbar) keine Ansprüche entstehen (z.B. Brillen- oder Zahnschäden), sollten Sie dennoch festhalten. Es empfiehlt sich, ein Unfallbuch zu führen! Werden zu einem späteren Zeitpunkt doch noch von dem Mitglied Aufwendungen aufgrund des Unfalls geltend gemacht, können Sie den Unfall immer noch binnen 18 Monaten nachmelden.



Wie sieht so ein Unfallbuch aus?


Für das Anlegen eines Unfallbuchs  gibt es keine Vorschriften. Sie können also ein eigenes erstellen. Folgende Angaben sollten darin enthalten sein:

- Name der/s Verletzten

- Ort des Unfalls

- Tag und Datum des Unfalls

- Art und Hergang des Unfalls und mögliche Verletzungen

- Wann erfolgte die Erste Hilfeleistung (Datum, Uhrzeit)?

- Wer hat Hilfe geleistet?

- Wer war Zeuge?

- Wer hat den Unfall verursacht?

Achtung: Wenn die Gefahr von Dauerschäden besteht ...


... also wenn Sie befürchten müssen, dass eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit durch den Unfall eintreten wird, müssen Sie diesen Anspruch schriftlich innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall beim Versicherer anmelden. Die Versicherung setzt sich dann direkt mit dem Verunglückten in Verbindung!
Wichtig: Geben Sie IMMER eine Schadensmeldung ab! Entscheiden Sie nicht selbst oder aus dem Bauch heraus ob ein Schadenfall vorliegt oder nicht. Das hat auch haftungs-technische Gründe: Ist zum Beispiel nicht der Verein sondern ein Vereinsmitglied Begünstigter der Versicherungen, und Sie kommen der Meldepflicht nicht nach, haften Sie persönlich, falls das Mitglied dadurch seinen Anspruch verliert!


Deshalb sollten Sie alle Mitarbeiter und Mitglieder des Vereins auch darüber informieren und belehren, dass jeder Vorfall, jeder Unfall und jeder Schadensfall dem Vorstand unverzüglich angezeigt wird!



Vorsicht Falle: Was Sie NICHT tun sollten


Schadenfälle sind immer mit einer großen Verantwortung seitens des Vereins verbunden! Das gilt umso mehr, wenn es sich um Personenschäden handelt. Achten Sie darauf, dass Ihr Verein bei Schadenfällen alle Ansprüche gegen alle in Betracht kommenden Versicherungen geltend macht. Fehler des Vereins oder seiner Mitarbeiter können daher stets zu Schadenersatzansprüchen gegen den Verein führen.

Deshalb sollten Sie auch keinesfalls ...

- Erklärungen gegenüber dem Anspruchsteller abgeben,

- eine Schuld am Schadensfall eingestehen,

- keine Ansprüche anerkennen und

- keine Zusagen zur Schadensregulierung abgeben.

Überlassen Sie die Klärung der Versicherung. Geben Sie keine Zusagen, die nachher auf Sie zurückfallen könnten.



Um es ganz deutlich zu machen:


Für die Bearbeitung und Regulierung eines Schadensfalls ist die Versicherung zuständig. Der Verein (und damit Sie) ist nicht zuständig. Schalten Sie deshalb im Schadensfall immer und sofort die zuständige Versicherung ein. Nur ihr überlassen Sie die Regulierung des Schadens.
Achtung: Sie oder andere Vereinsvertreter sollten deshalb auch keine Schreiben des Geschädigten beantworten oder irgendwelche Ausführungen zur Sache machen. Leiten Sie alle Schriftstücke stets an die Versicherung weiter.

Quelle: Vereinswelt

 

Zum Haftungsausschluss beim sportlichen Wettkampf

Eine Schadensersatzpflicht, und damit eine Haftung des Sportlers, setzt zunächst den Nachweis voraus, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstößt und dabei einen anderen Mitspieler verletzt.

Hiervon unabhängig scheidet die Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem – bei jeder Sportausübung zu beachtenden – Fairness-Gebot und entsprechendem Einsatz seines Gegners zuzieht. Die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den besonderen Gegebenheiten der Sportart, bei der sich ein Unfall ereignet. Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers trägt nach allgemeinen Grundsätzen dabei der Verletzte.

Kann nicht nachgewiesen werden, dass eine Regelverletzung vorliegt, sondern ergibt sich die Verletzung aus einem noch fairen Kampf um den Ball, so lässt sich hieraus keine schadensersatzpflichtige Sorgfaltspflichtverletzung feststellen.

Denn: Der Zweikampf um den Ball, bei dem ein oder beide Spieler mitunter zu Fall kommen, gehört grundsätzlich zum Wesen eines Fußballspiels.

Hinweis:
Mit dieser Entscheidung scheiterte ein Fußballspieler mit seiner Klage gegen seinen Gegenspieler auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Während eines Spiels kam es zwischen den beiden Spielern zu einem Kampf um den Ball, bei dem sich der Kläger aus nicht näher aufklärbaren Ursachen eine Fußfraktur zuzog. Auch der Schiedsrichter hatte hierzu keine Beobachtung, insbesondere war keine „Grätsche“ feststellbar, noch wurde das Verhalten als Foul geahndet.

Der BGH stellte im Weiteren fest, dass es bei einer fehlenden Anspruchsvoraussetzung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht mehr darauf ankommt, ob der Gegenspieler selbst haftpflichtversichert war. Mit der Feststellung, dass das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrags das fehlende Verschulden eines „Schädigers“ nicht ersetzen kann, wurde das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes auch grundsätzlich nicht als anspruchsbegründend rechtlich gewürdigt. Denn nach Ansicht des BGH entspricht es dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die Versicherung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet.

Fundstelle: BGH, Urteil v. 27.10.2009, VI ZR 296/08

Quelle: Redmark/Verein, Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg

 

Steuerbescheide und Verein:

Wann ist ein Bescheid wirksam zugegangen?

Für die Anerkennung als gemeinnütziger Verein trägt der Verein die Feststellungslast u. a. dafür, dass seine tatsächliche Geschäftsführung in den zurückliegenden Zeiträumen den Anforderungen nach § 63 AO entsprochen hat. Fehlen Geschäfts- und Tätigkeitsberichte, werden trotz mehrfacher Aufforderung keine anderen vergleichbaren Unterlagen als Nachweis für die bisherige Vereinstätigkeit vorgelegt und nachgereicht, ist zudem nicht erkennbar, ob und in welcher Weise der Verein seinen Satzungszweck erfüllt hat, geht dies zulasten des Vereins.

Die einen Verein betreffenden Steuerbescheide können wirksam auch gegenüber einer Person vom Finanzamtbekannt gegeben werden, die als faktischer Vorstand und Empfangsbevollmächtigter für den Verein bisher aufgetreten ist, soweit es sich um die zentrale und lenkende Person innerhalb der Vorstandschaft handelt, die bisher alle wesentlichen Entscheidungen nach außen für den Verein bisher getroffen bzw. daran mitgewirkt hat.

Anmerkung: Ein nach der Satzung kulturell und sozial ausgerichteter Verein beantragte nochmals die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt. Auch wegen fehlender Vorlage von angeforderten Unterlagen, fehlender Einreichung von USt-Erklärungen u. a. wurde dies versagt.

Der Verein hätte nach Ansicht des FG den Nachweis für seine nach Satzung vorgegebenen gemeinnützigen Betätigungen und für den Nachweis einer tatsächlichen Geschäftsführung im Sinne einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nach § 63 AO durch detaillierte Geschäfts- und Tätigkeitsberichte erbringen müssen. Selbst wenn keine Tätigkeitsberichte vorgelegen haben, muss eine gemeinnützige Körperschaft den Nachweis ihrer Tätigkeit durch andere vergleichbare Unterlagen erbringen und führen, etwa den relevanten Schriftwechsel u. a.

Denn der Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung ergibt sich bereits nach den gesetzlichen Vorgaben über § 63 AO durch das Erfordernis von ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben als eine der Grundvoraussetzung zur Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus.

Für juristische Personen wie auch Vereine handelt hierfür stets der gesetzliche Vertreter oder besondere Beauftragte (§ 34 AO).

Die wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden kann auch an Personen erfolgen, die nach Rechtsscheingrundsätzen bevollmächtigt sind, selbst wenn keine spezielle Vollmacht gegenüber dem FA vorliegt.

Im entschiedenen Steuerrechtsstreit ging es u. a. um die wirksame Zustellung von Bescheiden gegenüber dem Verein, nachdem wegen hohem Vorstandswechsel und ständiger Personalfluktuation seit dem Bestehen des Vereins sich im Wesentlichen ein Vorstandsmitglied nach aussen als Bevollmächtigter erkennbar engagierte.

Die Revision gegen das klageabweisende Urteil wurde nicht zugelassen.

Fundstelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2009, 6 K 2204/04

Quelle: Redmark/Verein, Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt f. Steuerrecht, Freiburg

 

Zweimal Jahreshauptversammlung:

Dieser Fehler in der Einladung kostet Sie Kopf und Kragen

Es stehen derzeit in vielen Vereinen die Jahreshauptversammlung an. Eine Frage im Vorfeld dazu lautet: „Wie laden wir denn in Zeiten des Internets richtig ein?“

Dahinter verbirgt sich dann meist die Frage: „Dürfen wir auch via Internet zur Mitgliederversammlung einladen – auch wenn dazu nichts in der Satzung steht?“ Denn genau das ist der Haken an der Sache: Was die Form der Einladung betrifft (und auch die Terminierung!), so sind Sie als „einladendes Organ“ an die Vorgaben der Satzung gebunden.

Haben Sie sich eigentlich je gefragt, ob bei Ihnen überhaupt der richtige Mann oder die richtige Frau zur Mitgliederversammlung einlädt?

Die Frage mag Ihnen auf den ersten Blick ein wenig komisch vorkommen. Doch ein Fall zeigt, wie wichtig auch hier der Blick in die Satzung ist!

In einem Verein war geregelt, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung nur durch den 1. Vorsitzenden erfolgt. Aus Termingründen lud im vergangenen Jahr der zweite Vorsitzende ein. Dumm gelaufen. Denn als auf dieser Mitgliederversammlung der Beschluss über Beitragserhöhungen fiel, nutzte ein Mitglied diesen „Ladungsfehler“ aus, um den Beschluss rückgängig zu machen. Denn:

- Wenn jemand anderes, als der in der Satzung genannte zur Mitgliederversammlung einlädt, sind alle Beschlüsse, die auf dieser Mitgliederversammlung gefasst wurden, nichtig. Konsequenz: Sie dürfen von Ihnen als Vorstand nicht vollzogen werden!

Wer aber lädt ein, wenn die Satzung hierfür keine Vorgaben macht?

In diesem Fall ist der „Hauptvorstand“ des Vereins, sprich der BGB-Vorstand für die Einladung zuständig. Er muss dann aber beachten, dass eine „vertretungsberechtigte Zahl“ von Vorstandsmitgliedern einlädt. Wer den Verein wie nach außen vertritt, ist wiederum zwingend in der Satzung geregelt.

Eine weitere, entscheidende Frage im Vereinsleben lautet:

„Wie können wir zur Mitgliederversammlung einladen?“

Auch hier sind sie als Vorstand (bzw. das einladende Organ) streng an die Vorschriften der Satzung gebunden. Denn § 58 Nr. 4 BGB schreibt zwingend vor, dass eine Vereinssatzung die Form der Einladung regelt. Konsequenz: Was in der Satzung steht, ist maßgeblich.

Zum Glück aber haben die Väter des Grundgesetzes darauf verzichtet vorzuschreiben, in welcher Form der Verein einladen muss. Das heißt: Hier hat jeder Verein breiten Gestaltungsspielraum – um zum Beispiel bei einer anstehenden Satzungsänderung neue Formen der Einladung möglich zu machen. Wichtig dabei ist aber eines:

Sie müssen dabei eine Form wählen, die es jedem Mitglied des Vereins ermöglichst, von der anstehenden Mitgliederversammlung rechtzeitig zu erfahren! Was heißt das genau?

Brief, Rundschreiben, Fax und E-Mail sind erlaubt. Ebenso wie ein Aushang am Schwarzen Brett und die Veröffentlichung in der Vereinszeitung. Aber: Mitglieder, die beispielsweise keine E-Mail-Adresse haben, müssen auf anderem Weg benachrichtigt werden. Doch noch einmal: So lange Ihre Satzung zum Beispiel nur Brief oder nur Veröffentlichung am Schwarzen Brett vorsieht, dürfen Sie jetzt nicht alternativ nur per E-Mail einladen.

Und welche Frist gilt für die Einladung?

Hier hat der Gesetzgeber ebenfalls keine Vorgaben gemacht. Doch die Rechtsprechung verlangt, dass eine „angemessene Frist“ von Ihnen eingehalten wird. Falls Ihre Satzung keine konkrete Frist benennt, dann sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie mindestens zwei Wochen vorher einladen.

Achtung:
Gelegentlich wird in Satzungen eine konkrete Frist genannt. Zum Beispiel: „Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen“ oder ähnliches. Dann müssen Sie beim Postversand auf eine wichtige Falle achten: Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist nämlich nicht der Tag der Absendung (also das Datum des Poststempels), sondern der Tag, an dem die Einladung den Mitgliedern zugeht. Folge: Sie müssen den „normalen“ Postlauf (1 bis 2 Tage) berücksichtigen!

Und nicht vergessen: Ohne Tagesordnung geht es nicht!

Ihre Mitglieder müssen rechtzeitig wissen, „worum es auf der Jahreshauptversammlung geht“. Damit sie sich auf die Versammlung vorbereiten und insbesondere notwendige Informationen einholen können. Deshalb muss der Einladung zur Jahreshauptversammlung die Tagesordnung beigefügt sein.

Haben Mitglieder beantragt, bestimmte Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen (so genannte Sachanträge), müssen Sie im Vorstand prüfen und entscheiden, ob den Anträgen stattgegeben wird. Eventuell sind hier noch Rücksprachen mit den betreffenden Mitgliedern erforderlich, um den Sachverhalt oder beispielsweise auch den Hintergrund für den Antrag zu klären. Ebenso kann es erforderlich sein, dazu noch rechtlichen Rat einzuholen.

Tipp: Sie können in der Satzung regeln, dass nur solche Sachanträge berücksichtigt werden, die innerhalb einer bestimmten Frist vor der Mitgliederversammlung gestellt worden sind. Ebenso kann die Satzung vorsehen, dass die Sachanträge schriftlich gestellt werden müssen.

Aber auch das ist möglich: In der Satzung kann geregelt werden, dass selbst nach Bekanntgabe der Tagesordnung noch zusätzliche Sachanträge zulässig sind. Solche Anträge werden als Dringlichkeits-anträge bezeichnet.

Machen Sie von der Zulassung von Dringlichkeitsanträgen nur sehr zurückhaltend Gebrauch. Denn die Zulassung solcher Anträge geht zulasten der Mitglieder, die von der neuen Situation überrascht werden und oft kaum in der Lage sind, über die zusätzlichen Anträge verantwortlich abzustimmen. Wenn Dringlichkeitsanträge nach der Satzung überhaupt zulässig sind, dann sollten sie zumindest für solche Beschlussgegenstände ausgeschlossen werden, die für den Verein von grundlegender Bedeutung sind.

Beispiele: Satzungsänderung, Beitragserhöhung, Vorstandswahlen.

Demgegenüber können so genannte Verfahrensanträge jederzeit gestellt werden, vor allem auch noch während der Jahreshauptversammlung. Denn es handelt sich um Anträge, die den Verfahrensablauf betreffen. Solche Anträge müssen in der Tagesordnung nicht angekündigt werden und können es meist auch gar nicht.

Tipp: Allerdings müssen Sie nur solche Verfahrensanträge eines Mitglieds zulassen, die tatsächlich auch in einem inneren Zusammenhang zu einem Tagesordnungspunkt stehen. Beispiel: Ein Mitglied beantragt, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern oder die Redezeit zu begrenzen.

Quelle: Vereinswelt

 

Warum muss es überhaupt eine Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung geben?



Nach § 32 BGB ist die Mitgliederversammlung das wichtigste Organ des Vereins – es gibt keine höhere Instanz. Sie ist grundsätzlich für alle Vereinsangelegenheiten zuständig. Alle Beschlüsse müssen hier gefasst werden – es sei denn, in Ihrer Satzung werden Aufgaben und Zuständigkeiten anders aufgeteilt. Doch dies ist dann letztendlich ja auch wieder ein Beschluss der Mitgliederversammlung gewesen, der zu der entsprechenden Satzungsformulierung geführt hat. Schließlich ist eine Satzungsänderung oder Ergänzung ebenfalls ausschließlich durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung möglich.



Die Kernaufgaben der Mitgliederversammlung sind:

- Wahlen,

- Kontrolle,

- Entlastung,

- Budgetierung.

Schließlich ist sie zuständig für die Wahl der nach der Satzung bestimmten Vereinsorgane – dabei vor allem natürlich für die Wahl des Vorstands.

Eine ganz besondere Bedeutung kommt aber auch der Überwachung, also der Kontrolle zu. Schließlich ist die Mitgliederversammlung das einzige Kontroll- und Überwachungsgremium.

Es billigt oder verwirft den Rechenschaftsbericht und prüft, ob der Vorstand und die übrigen für den Verein handelnden Organe ordnungsgemäß – auch in finanzieller Hinsicht – für den Verein gehandelt haben.

Mit der Entlastung des Vorstands drückt die Mitgliederversammlung die Billigung zur Geschäftsführung aus.



Doch wann findet die Veranstaltung statt?



Der Regelfall in Deutschlands Vereinen ist die jährliche, also die etwa alle zwölf Monate stattfindende Mitgliederversammlung. Dieser (Mindest-)Turnus ist auf jeden Fall empfehlenswert. Schließlich sollen die Mitglieder dort ja auch über die wirtschaftliche Lage ihres Vereins informiert werden.



Wichtig:

In den meisten Vereinssatzungen finden sich konkrete Regelungen zu Turnus und Termin der Jahreshauptversammlung. Das heißt: Sie kommen nicht umhin, zunächst einen Blick dort hinein zu werfen. Und Vorsicht:

Die Vorgaben der Satzung sind für Sie zwingend – selbst dann, wenn im betreffenden Jahr keine Neuwahlen anstehen oder es auch sonst keine wirklich gravierend wichtigen Punkte zu besprechen gibt! Prüfen Sie deshalb Ihre Satzung, welche Regelung sie zur Einberufung enthält.

Enthält Ihre Satzung keine Vorgaben, sind Sie übrigens in der Terminwahl frei, sofern Sie einen Termin wählen, an dem üblicherweise das Gros der Mitglieder erfahrungsgemäß kann. (Also zum Beispiel nicht am Montagvormittag, obwohl Ihr Verein überwiegend Berufstätige Mitglieder hat.)



Und was gilt in Bezug auf den Versammlungsort?



Der Versammlungsort ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Insbesondere muss die Mitgliederversammlung auch nicht zwingend am Ort des Vereinssitzes stattfinden. Fehlt eine Regelung in der Satzung, kann beispielsweise die Mitgliederversammlung bestimmen, an welchem Ort die jeweils nächste Versammlung stattfindet. Ebenso ist es aber auch möglich, dass es dem Vorstand als dem einberufenden Vereinsorgan überlassen bleibt, den Versammlungsort zu bestimmen. Auch hierfür gilt:

Es muss den Mitgliedern möglich und zumutbar sein, den Versammlungsort aufzusuchen.



Wichtig:

Nehmen an der Mitgliederversammlung auch Jugendliche teil, ist zusätzlich das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Danach ist es Jugendlichen unter 16 Jahren und Kindern ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten zwar erlaubt, an jugendfördernden Maßnahmen teilzunehmen. Dazu zählen auch Mitgliederversammlungen.



Wer wird zur Jahreshauptversammlung eingeladen?



Welche Mitgliedergruppen Sie einladen, ergibt sich in der Regel aus der Satzung. Ist hierin nichts geregelt, haben grundsätzlich alle Vereinsmitglieder das Recht (nicht jedoch die Pflicht), an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, also alle aktiven Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder.



Einladung minderjähriger Mitglieder



Minderjährige Vereinsmitglieder werden jeweils über ihre gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) eingeladen. Ausnahme: Den minderjährigen Mitgliedern ist es über ihre gesetzlichen Vertreter gestattet, die Mitgliedschaftsrechte selbst auszuüben. Ob die jugendlichen Mitglieder ein Stimmrecht besitzen, regelt die Satzung. Die meisten Satzungen stellen auf „Volljährigkeit“ ab. Damit werden die Belange der Jugendlichen nicht ausreichend berücksichtigt. Verankern Sie in der Satzung eine Jugendordnung. Beispielsweise kann vorgesehen
werden, dass die jugendlichen Mitglieder einen Jugendsprecher wählen, der Sitz und Stimme im Vorstand hat.



Und wie laden Sie nun rechtssicher ein?



Die Einberufungsform und die Voraussetzungen, unter denen eine Mitgliederversammlung  einzuberufen ist, sind zwingend in Ihrer Satzung geregelt. Hiervon können Sie auch nicht abweichen. Schreibt Ihnen die Satzung also die Veröffentlichung der Einladung vor, sind Sie daran gebunden – auch wenn ich empfehle, die Satzung in diesem Punkt dann zu modernisieren. Zum Beispiel indem Sie auch die Einladung per E-Mail möglich machen.



So könnte die Satzungsformulierung lauten:



Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen.

Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt vonseiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt – soweit vonseiten des Mitglieds benannt – die schriftliche Einladung auch an die Email-Adresse zu senden.


Quelle: Vereinswelt

 

Management im Verein: Die Ideenfindung

Modernes Management im Verein duldet keinen Stillstand. Das Finden neuer Ideen hält Ihren Verein jung und macht ihn weiter interessant für alte und vor allem für neue Mitglieder. Binden Sie Ihre interessierten Vereinsmitglieder ein. Nutzen Sie ihr Know-how.

Wenn es langweilig wird in Ihrem Verein müssen Sie reagieren. Dann müssen im Management die Alarmglocken schrillen. Neue Ideen sind dann gefragt, um den Laden wieder zum Laufen zu bringen. Die Ideenfindung und -durchführung sind hervorragende Möglichkeiten, um wieder nach vorne zu kommen. Alle Vereinsinteressierten finden sich zusammen und lassen ihre Gehirnzellen rauchen. Mit zielgerichteten Methoden geht es dann sogar wie von selbst.

Begriffe und Methoden im Management des Vereins zur Ideenfindung

Veränderungsmanagement:
Aufgaben, Maßnahmen und Tätigkeiten zur Umsetzung von neuen Strategien, Strukturen, Systemen, Prozessen und Verhaltensweisen für positive Veränderungen und Neuerungen des Vereins. 

Ideen: Geistige Vorstellungen zur Entwicklung positiver Veränderungen des Vereins. 


Ideenmanagement:
Generierung, Sammlung und Auswahl geeigneter Ideen für Verbesserungen und Neuerungen.


Ideenfindung:
Methoden zur Förderung der Kreativität und Erzeugung neuer Ideen zur Visionsentwicklung und Problemlösung.


Methode:
Systematische Vorgehensweise zur Entwicklung von Ideen.


Kreativität:
Fähigkeiten der Lösung alter oder neuer Problemstellungen durch die Anwendung erworbener Fähigkeiten.


Problemlösung:
Erfassen der Problemstellung, Anwendung von Lösungsverfahren, Erreichen des gewünschten Soll-Zustandes.


Querdenken:
Denkmethode als Kreativitätstechnik zur Lösung von Problemen.


Lösungen:
Findung von Ergebnissen. 


Innovation:
Erneuerung der Gemeinschaft durch die Umsetzung der Ideen.

Quelle: VNR.de.Verein

 

 
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